Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1117/2024
Urteil vom 8. September 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________ AG,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mark Livschitz,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, II. Abteilung, An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Beschlagnahme / Grundbuchsperre,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 21. März 2024 (BS 2023 21).
Sachverhalt:
A.
Die Geschwister C.C.________ und D.C.________ befinden sich seit längerer Zeit in einem Streit um den Nachlass ihrer Eltern. Sie sind Eigentümer von je 45 % der Aktien der E.________ AG. Die restlichen 10 % der Aktien sind im Eigentum von F.C.________, der Tochter von C.C.________. Die E.________ AG hält ihrerseits alle Aktien der A.________ AG, die wiederum alleinige Aktionärin der B.________ AG ist. Ausserdem ist die E.________ AG Alleinaktionärin der G.________ AG und der H.________ AG. Bis zum Verkauf am 14. September 2017 war die A.________ AG Eigentümerin des Grundstücks Nr. xxx und die B.________ AG Eigentümerin der Grundstücke Nr. yyy und Nr. zzz in U.________. Die Gültigkeit dieser Grundstückverkäufe ist umstritten.
Zwischen C.C.________ und D.C.________ sowie zwischen den involvierten Gesellschaften, Gesellschaftsorganen und weiteren Akteuren waren oder sind zahlreiche Verfahren zivil-, verwaltungs- und strafrechtlicher Natur hängig. Hauptsächlich geht es dabei um die Vorgänge rund um den Verkauf der Liegenschaften in U.________ an I.________.
B.
B.a. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt ein Strafverfahren gegen I.________ sowie unbekannte Täterschaft, die innerhalb der Bank J.________ zu verorten sein dürfte, wegen Hehlerei und/oder Geldwäscherei im Zusammenhang mit dem Kauf der Liegenschaften sowie der späteren Errichtung eines Register-Schuldbriefes durch I.________ zugunsten der Bank J.________. Die A.________ AG und die B.________ AG werfen dem Beschuldigten vor, er habe die Liegenschaften im Wissen um die Unrechtmässigkeit des Grundstückkaufvertrags erworben. Zudem bestehe der Verdacht, er habe, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit des Grundstückkaufs, zusammen mit unbekannter Täterschaft, die innerhalb der Bank J.________ zu verorten sei, auf den Liegenschaften Register-Schuldbriefe im Umfang von CHF 25 Mio. errichten und im Grundbuch eintragen lassen.
B.b. Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 belegte die Staatsanwaltschaft die Grundstücke Nr. yyy, Nr. xxx und Nr. zzz in U.________ mit Beschlag und wies das Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug an, eine entsprechende Grundbuchsperre auf diesen Liegenschaften anzumerken (Liegenschafts-Beschlagnahmeverfügung). Mit einer weiteren Verfügung vom 31. Januar 2023 belegte sie die auf den Grundstücken Nr. yyy, Nr. xxx und Nr. zzz im 1. Rang eingetragenen Register-Schuldbriefe (Gesamtpfandrecht über die drei Grundstücke) mit Beschlag. Sie wies das Amt für Grundbuch und Geoinformation des Kantons Zug an, eine entsprechende Grundbuchsperre anzumerken und eine entsprechende Bemerkung in der Rubrik "Grundpfandrechte" vorzunehmen. Ausserdem wies sie die Bank J.________ an, über das Pfandrecht nicht mehr zu verfügen (Schuldbrief-Beschlagnahmeverfügung).
B.c. Gegen diese zwei Verfügungen erhob I.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zug. Betreffend die hier streitgegenständliche Liegenschafts-Beschlagnahmeverfügung hiess die Vorinstanz die Beschwerde mit Beschluss vom 21. März 2024 gut und hob die Beschlagnahmeverfügung vom 31. Januar 2023 auf. Weiter wies es das Amt für Grundbuch und Geoinformation an, die auf den Grundstücken Nr. yyy, Nr. xxx und Nr. zzz eingetragenen Grundbuchsperren zu löschen.
Am 10. September 2024 trat das Obergericht des Kantons Zug nicht auf die Beschwerde der A.________ AG, der B.________ AG und der H.________ AG gegen die Teileinstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ein. Zuvor hatte die Staatsanwaltschaft am 25. März 2024 das Strafverfahren gegen I.________ teilweise eingestellt. Eingestellt wurde der Vorwurf, er habe sich durch den Erwerb von Liegenschaften der Hehlerei und/oder Geldwäscherei schuldig gemacht.
C.
Mit Eingabe vom vom 18. Oktober 2024 führen die A.________ AG und die B.________ AG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen den Beschluss vom 10. September 2024, wobei sie auch den Beschluss vom 21. März 2024 mitanfechten. Sie beantragen die Aufhebung des Beschlusses vom 21. März 2024. Das Amt für Grundbuch und Geoinformation sei anzuweisen, im Grundbuch auf den Grundstücken Nr. yyy, Nr. xxx und Nr. zzz eine Grundbuchsperre anzumerken. Zudem sei "eine formelle Rechtsverweigerung i.e.S." festzustellen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerinnen ersuchen um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den Verfahren 7B_595/2024, 7B_596/20024 und 7B_597/2024.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie dieselben Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; Urteil 7B_288/2025 vom 21. Juli 2025 E.1 mit Hinweisen).
Zwar stehen die verschiedenen Verfahren insofern in einem sachlichen Zusammenhang als es jeweils um die Vorgänge rund um den Verkauf der Liegenschaften in U.________ an I.________ geht. Trotz der offensichtlichen und weitgehenden Verbindungen zwischen den Verfahren ist eine Verfahrensvereinigung nicht zweckmässig, da den Beschwerden nicht exakt der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt und sie sich gegen verschiedene Urteile richten. Der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Vereinigung der genannten Verfahren ist abzuweisen.
1.2. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 147 I 268 E. 1 mit Hinweisen).
1.2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Beschlagnahme in einem Strafverfahren. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 bis 81 BGG offen. Beim angefochtenen Beschluss vom 21. März 2024, mit dem die Vorinstanz die Löschung der Grundbuchsperren anordnete, handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid. Dieser kann für die Beschwerdeführerinnen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken (BGE 140 IV 57 E. 2.3; Urteil 7B_225/2024 vom 25. März 2025 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Wurde - wie vorliegend - von der Beschwerde gegen den selbstständig eröffneten Zwischenentscheid kein Gebrauch gemacht, bleibt der Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).
1.2.2. Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Beschluss vom 21. März 2024 inhaltliche Auswirkungen auf den Beschluss vom 10. September 2024 entfaltet und gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG mitangefochten werden kann. Mit Beschluss vom 10. September 2024 ist das Obergericht nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft eingetreten, welche das Strafverfahren gegen I.________ hinsichtlich des Vorwurfs, er habe sich durch den Erwerb der Liegenschaften der Hehlerei und/oder Geldwäscherei schuldig gemacht, eingestellt hatte. Das Obergericht hat festgehalten, den Beschwerdeführerinnen fehle die Geschädigtenstellung und sie seien daher nicht zur Beschwerde legitimiert. Das Bundesgericht hat diesen Beschluss mit Urteil 7B_1111/2024 vom 8. September 2025 geschützt (vgl. E. 3.4 des Urteils 7B_1111/2024 vom 8. September 2025). Eine materielle Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des beschuldigten Käufers der Grundstücke wegen Hehlerei beziehungsweise Geldwäscherei steht derzeit noch aus, da bislang erst Anklage erhoben wurde.
Der Beschluss vom 21. März 2024 befasst sich ausschliesslich mit der Rechtmässigkeit der Grundbuchsperren, die von der Vorinstanz verneint wurden. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, eine Einziehung der Liegenschaften falle ausser Betracht, weil nicht diese die mutmasslichen Erträge der ungetreuen Geschäftsbesorgung seien, sondern vielmehr die Kaufpreisdifferenz. Die Beschlagnahme ist eine konservatorische, provisorische Massnahme, welche die Bewahrung von Gegenständen und Vermögenswerten bezweckt, die das Sachgericht unter anderem einziehen oder der geschädigten Person zurückerstatten könnte, oder die der Durchsetzung einer Ersatzforderung dienen könnten (vgl. BGE 141 IV 360 E. 3.2; 140 IV 57 E. 4.1.2). Sie ist hinsichtlich ihres Umfangs auf das erforderliche Mass zu beschränken (Urteil 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 21.5.3 mit Hinweisen). Mit dem Beschluss vom 21. März 2024 wurden die Grundbuchsperren aufgehoben. Damit entfällt jede vorsorgliche Sicherungsmassnahme in Bezug auf die betroffenen Vermögenswerte. Der alleinige Zweck der Grundbuchsperren war es, eine allfällige Einziehung zu sichern und somit die unmittelbare Gefahr für das Vermögenssubstrat zu hemmen. Sie entfalten jedoch keine materiell-rechtliche Wirkung auf das Strafverfahren selbst. Ein späterer Endentscheid kann die Voraussetzungen für eine Sperre gar nicht mehr wirksam überprüfen, da die Vermögenswerte unter Umständen längst entzogen oder verwertet wurden. Ein effektiver Rechtsschutz ist folglich später nicht mehr möglich. Damit fehlt es an einer inhaltlichen Verknüpfung beider Entscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 3 BGG. Die Beschwerdeführerinnen hätten die beiden Zwischenentscheide somit selbstständig anfechten können (vgl. zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil E. 1.2.1 hiervor) und nach dem Gesagten auch selbstständig anfechten müssen.
1.2.3. Über vorsorgliche Massnahmen, die zur vorläufigen Sicherstellung von Vermögenswerten, die möglicherweise der Einziehung unterliegen, oder zur Durchsetzung einer möglichen staatlichen Ersatzforderung angeordnet werden, ist denn auch zur Wahrung der Verhältnismässigkeit und im Interesse der Verfahrensbeschleunigung möglichst zügig zu entscheiden. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten deswegen bei Beschlagnahmungen, die als vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BGG behandelt werden, auch keine Gerichtsferien (BGE 135 I 257 E. 1.5; Urteil 7B_42/2025 vom 4. Februar 2025 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen den am 27. März 2024 zugestellten Beschluss vom 21. März 2024 endete somit am 26. April 2024. Die am 18. Oktober 2024 eingereichte Beschwerde erweist sich folglich als offensichtlich verspätet. Entsprechend ist auf sie nicht einzutreten.
1.2.4. Daran ändern auch die Behauptungen der Beschwerdeführerinnen über angebliche formelle Rechtsverweigerungen nichts. Ihrem Einwand, eine Rechtsverweigerung könne jederzeit geltend gemacht werden und sie seien nicht an eine Beschwerdefrist gebunden, ist entgegenzuhalten, dass eine formelle Rechtsverweigerung nur dann vorliegt, wenn eine notwendige Entscheidung unrechtmässig unterlassen wird (Art. 94 BGG; vgl. BGE 144 II 184 E. 3.1; 141 I 172 E. 5; 135 I 6 E. 2.1). Das war hier nicht der Fall. Die Vorinstanz hat einen Beschluss erlassen. Entgegen der anscheinend von den Beschwerdeführerinnen vertretenen Auffassung stellt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Rechtsverweigerung dar, wenn die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht jede ihrer Rügen wortwörtlich erwähnt und widerlegt. Dass die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht eine andere Auffassung vertritt als die Beschwerdeführerinnen, stellt weder eine formelle Rechtsverweigerung dar, noch verletzt es das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 142 II 49 E. 9.2; 136 I 184 E. 2.2.1).
2.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Der Antrag auf Vereinigung mit den Verfahren 7B_595/2024, 7B_596/2024 und 7B_597/2024 wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von total Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. September 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier