Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1121/2024  
 
 
Urteil vom 13. November 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jiri Mischa Mensik, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kriminalgericht des Kantons Luzern, Landenbergstrasse 36, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Sicherheitshaft; Ersatzmassnahmen, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 17. September 2024 
(2N 24 139). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 4, Spezialdelikte, führte ein Strafverfahren gegen A.________ wegen mehrfachen Menschenhandels mit Minderjährigen, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher Pornografie und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. Am 2. November 2023 erhob sie Anklage beim Kriminalgericht Luzern und beantragte unter anderem eine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren und die Anordnung der ordentlichen Verwahrung, eventualiter einer stationären therapeutischen Massnahme. 
 
B.  
A.________ wurde am 9. Februar 2022 festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungs- beziehungsweise Sicherheitshaft. Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte diese zuletzt mit Verfügung vom 14. August 2024 auf Antrag des Kriminalgerichts bis am 20. Dezember 2024. 
Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 17. September 2024 ab, soweit es auf sie eintrat (Dispositiv-Ziffer 1) und erlegte A.________ die Kosten von Fr. 1'000.-- auf (Dispositiv-Ziffer 2). 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Beschlusses vom 17. September 2024 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die kantonalen Vorinstanzen zurückzuweisen. Es sei ihm "bezüglich des vorinstanzlichen und des bundesgerichtlichen Verfahrens" die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern und die Vorinstanz beantragen, die Beschwerde abzuweisen. A.________ hat mit Stellungnahme vom 6. November 2024 repliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Haftverlängerung. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich in Haft. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
 
3.  
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (sog. allgemeiner Haftgrund) und zu befürchten ist, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. Wiederholungsgefahr). Die Haft muss zudem verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Aufrechterhaltung abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz bejaht im angefochtenen Beschluss den dringenden Tatverdacht und geht von Wiederholungsgefahr aus. Sie verweist diesbezüglich auf die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. August 2024. Dieses hielt fest, aufgrund einer andauernden psychischen Störung im Sinne einer Pädophilie sowie dissozialer und narzisstischer Persönlichkeitsmerkmale bestehe ein hohes Risiko für "Hands-on Delikte und den Konsum von verbotener Pornografie".  
 
4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet weder den von der Vorinstanz bejahten dringenden Tatverdacht noch das Bestehen von Wiederholungsgefahr im Grundsatz. Er macht jedoch geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne die Wiederholungsgefahr durch eine Ersatzmassnahme - eine antiandrogene Behandlung - gebannt werden. Die von ihm beantragte Behandlung liefere Gewähr dafür, dass keine ernsthafte und unmittelbare Gefahr mehr für gleichartige, schwere Verbrechen bestehen würde.  
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz hält eine antiandrogene Behandlung des Beschwerdeführers derzeit nicht für zielführend und geht davon aus, dass die Wiederholungsgefahr durch eine solche Ersatzmassnahme kurzfristig nicht gebannt oder erheblich gemindert werden kann. Sie stützt sich in ihren Erwägungen auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 16. Juni 2023 und hält fest, nach dem Sachverständigen sei trotz antiandrogener Medikation - welche die Libido mindere und die Sexualfunktion durch mangelhafte Erektions- und Ejakulationsfähigkeit beeinträchtige - langfristig von einer weiterbestehenden Motivation des Beschwerdeführers für die Kontaktaufnahme zu Knaben auszugehen. Dieses Verlangen sei "neben sexuellen auch durch die narzisstischen Bedürfnisse" des Beschwerdeführers bedingt. Eine Androgenentzugsbehandlung sei "ohne Erfolg versprechende Etablierung und eine entsprechende Therapie (beispielsweise Psychotherapie) " kurzfristig ungenügend. Die antiandrogene Behandlung könne nicht isoliert, sondern müsse im Rahmen eines Gesamtbehandlungsplans erfolgen; ein solcher Plan bestehe bislang aber noch nicht. Die Vorinstanz hält zudem fest, nach dem Sachverständigen sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Persönlichkeitsmerkmale einer therapeutischen Intervention nur schwer zugänglich. Ferner gehe aus dem Bericht des Gefängnisarztes hervor, dass aus medizinischer Sicht der potentielle Schaden einer antiandrogenen Behandlung den medizinischen Nutzen übersteige.  
 
5.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht, da er sich in seiner Beschwerde mit den zentralen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinandersetzt:  
So macht er Wesentlichen einzig geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz liefere die antiandrogene Behandlung Gewähr dafür, dass er keine weitere Verbrechen verüben könnte, da sie annähernd zu hundert Prozent erfolgversprechend und spätestens nach einem Monat vollumfänglich effektiv sei. Er äussert sich aber mit keinem Wort zur Feststellung der Vorinstanz, wonach die antiandrogene Behandlung die bestehende Wiederholungsgefahr nur in Begleitung einer erfolgreichen (Psycho-) Therapie zu bannen vermöchte und die antiandrogene Behandlung für sich allein aus diesem Grund als Ersatzmassnahme ausser Betracht falle. Er wendet sich in diesem Punkt auch nicht gegen das forensisch-psychiatrische Gutachten, dessen Würdigung er pauschal als willkürlich kritisiert. Seiner Argumentation kann daher nicht gefolgt werden. 
Aus diesen Gründen vermag er auch mit seinem Argument, der Gefängnisarzt habe seine ursprüngliche Haltung inzwischen revidiert und die antiandrogene Behandlung bereits eingeleitet, nicht durchzudringen. Nach der Vorinstanz waren die ursprünglichen Bedenken des Gefängnisarztes medizinischer Natur. Ob diese nun weggefallen sind, ist für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr irrelevant. 
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts kritisiert, verkennt er, dass diese nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind (Art. 80 BGG) und er mit seiner Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen hat. 
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Haftbeschwerdeverfahren und macht eine Verletzung des Verbots von überspitztem Formalismus geltend. Er rügt, die Vorinstanz habe gewusst, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege und ihm deshalb ein amtlicher Verteidiger beigestellt worden sei. Dieser habe im vorinstanzlichen Verfahren mit seiner Replik die Nachreichung seiner Kostennote in Aussicht gestellt und sie innert Wochenfrist am 19. September 2024 "mit einem standardisierten Gesuch" nachgereicht. Bei dieser Sachlage - so der Beschwerdeführer - hätte ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden müssen.  
 
6.2. Dem kann nicht gefolgt werden: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erstreckt sich die notwendige Verteidigung im Hauptverfahren grundsätzlich nicht auf Beschwerdeverfahren. In solchen Fällen kommt - jedenfalls wenn die beschuldigte Person Beschwerde führt - einzig die amtliche Verteidigung nach den allgemeinen Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege in Betracht (Urteil 7B_218/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.11 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat in seiner kantonalen Beschwerde keinen Antrag auf amtliche Verteidigung beziehungsweise unentgeltliche Rechtspflege gestellt und mit Replik vom 12. September 2024 lediglich angemerkt, die Kostennote seines Rechtsbeistands werde nachgereicht. Bei dieser Sachlage musste die Vorinstanz nicht damit rechnen, dass der Beschwerdeführer noch ein Gesuch um amtliche Verteidigung beziehungsweise unentgeltliche Rechtspflege stellen wird. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sie die Einreichung der in Aussicht gestellten Kostennote nicht abgewartet und dem Beschwerdeführer folglich im angefochtenen Entscheid - mangels entsprechenden Antrag - keine amtliche Verteidigung beziehungsweise unentgeltliche Rechtspflege gewährt hat. Aus den Vorakten geht im Übrigen hervor, dass die Vorinstanz das erst am 19. September 2024 gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung beziehungsweise unentgeltliche Rechtspflege materiell geprüft und mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen hat.  
 
7.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist dagegen gutzuheissen, da die Voraussetzungen nach Art. 64 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Entsprechend sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er aufgrund einer Verbesserung seiner finanziellen Situation dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Jiri Mischa Mensik wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kriminalgericht des Kantons Luzern, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. November 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern