Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1134/2025, 7B_1135/2025
Urteil vom 10. Dezember 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahmen; Nichteintreten,
Beschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. September 2025 (SW.2025.91, SW.2025.92).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingaben vom 10. bzw. 11. Oktober 2025 je Beschwerde in Strafsachen gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. September 2025.
2.
Die Verfahren 7B_1134/2025 und 7B_1135/2025 sind zu vereinigen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1).
3.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
4.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügungen vom 28. Oktober 2025 je eine Frist bis zum 12. November 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von je Fr. 800.-- einzuzahlen. Da die Kostenvorschüsse nicht eingingen, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 25. November 2025 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung der Kostenvorschüsse bis zum 8. Dezember 2025 angesetzt, da ansonsten auf die Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Aufgrund seiner Beschwerden vom 10. bzw. 11 Oktober 2025 befand sich der Beschwerdeführer in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Die dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellten Verfügungen gelten als zur Kenntnis genommen (Art. 44 Abs. 2 BGG). Die Kostenvorschüsse gingen auch innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerden androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
5.
Der Beschwerdeführer ist je kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
6.
Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass weitere querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Eingaben im Zuständigkeitsbereich der II. strafrechtlichen Abteilung künftig nach erfolgter Prüfung ohne weitere Folge abgelegt werden. Ein neues Dossier wird nur eröffnet, wenn es sich nicht um eine Eingabe der genannten Art handelt (vgl. Urteile 7B_1167/2024, 7B_26/2025 vom 14. Februar 2025 E. 5; 7B_1058/2024 vom 31. Januar 2025 E. 3; 7B_876/2024 vom 4. November 2024 E. 8; je mit Hinweisen).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die Verfahren 7B_1134/2025 und 7B_1135/2025 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 750.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Dezember 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler