Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1136/2024
Urteil vom 25. November 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Bernard,
Beschwerdeführer,
gegen
Reto Nadig,
c/o Bezirksgericht Horgen,
Burghaldenstrassse 3, 8810 Horgen,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Oktober 2024 (UA240022-O/U/AEP).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 5. Mai 1999 wurde der bereits mehrfach einschlägig vorbestrafte A.________ vom Bezirksgericht Horgen wegen mehrfacher (teilweise versuchter) sexueller Handlungen mit Kindern sowie mehrfacher (teilweise versuchter) Schändung zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt und im Sinne von aArt. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB verwahrt (Verfahren DG990006).
A.b. Im Rahmen der Überprüfung der altrechtlichen Verwahrung hob das Bezirksgericht Horgen diese mit Beschluss vom 30. Juli 2008 auf und ordnete stattdessen eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an (Verfahren DA070003).
A.c. Mit Beschluss vom 2. Juli 2013 verlängerte es die stationäre Massnahme um fünf Jahre (Verfahren DA130002).
A.d. Am 20. April 2018 hob das Amt für Justizvollzug (heute Justizvollzug und Wiedereingliederung; nachfolgend: JuWe) des Kantons Zürich die stationäre Massnahme infolge Aussichtslosigkeit auf und beantragte dem Bezirksgericht Horgen die Verwahrung von A.________. Das Bezirksgericht entsprach mit Beschluss vom 14. September 2020 diesem Antrag (Verfahren DA180003). In teilweiser Gutheissung der von A.________ dagegen erhobenen Beschwerde hob das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 16. August 2021 die Anordnung der Verwahrung auf und ordnete stattdessen eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB an (Verfahren UH200313). Die von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_1093/2021 vom 17. März 2022 ab.
A.e. Am 12. März 2024 hob das JuWe die stationäre Massnahme erneut infolge Aussichtslosigkeit auf und beantragte dem Bezirksgericht Horgen die Verwahrung von A.________ (Verfahren DA240001).
B.
Mit Eingabe vom 26. April 2024 beantragte A.________ für das Verfahren DA240001 den Ausstand des Präsidenten des Bezirksgerichts Horgen, Dr. Reto Nadig, da dieser bereits am Urteil vom 5. Mai 1999 und an den erwähnten Nachverfahren in den Jahren 2007/2008, 2013 sowie 2018 bis 2020 und insbesondere am Entscheid im Verfahren DA180003 mitgewirkt habe, mit dem die hernach vom Obergericht wieder aufgehobene Verwahrung angeordnet worden sei. Das Obergericht holte eine Stellungnahme des Bezirksgerichtspräsidenten ein und wies das Ausstandsgesuch mit Beschluss vom 7. Oktober 2024 ab.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 24. Oktober 2024, der Beschluss des Obergerichts vom 7. Oktober 2024 sei aufzuheben und es sei festzustellen, "dass der Gerichtsvorsitzende Dr. Reto Nadig in der Sache befangen sei und deshalb in den Ausstand zu treten habe". Ausserdem ersucht er - für den Fall seines Unterliegens - um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Es wurden die kantonalen Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen selbstständig eröffneten, kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1 BGG) Zwischenentscheid in einer Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG). Weil er den Ausstand zum Gegenstand hat, steht dagegen gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 und Art. 5 Ziff. 4 EMRK sowie Art. 56 StPO verletzt.
2.1. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Diese Garantie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der Beurteilung nicht abgestellt werden. Die abgelehnte Gerichtsperson muss nicht tatsächlich befangen sein; der Anschein der Befangenheit genügt (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E. 5.1; 144 I 234 E. 5.2; 143 IV 69 E. 3.2; 142 III 732 E. 4.2.2; 141 IV 178 E. 3.2.1).
Art. 56 StPO konkretisiert die genannte verfassungs- und konventionsrechtliche Garantie für das Strafverfahren (BGE 144 I 234 E. 5.2 mit Hinweisen). Gemäss dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, in der gleichen Sache tätig war (sog. Vorbefassung; lit. b) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Zu den Strafbehörden gehören auch die Gerichte (siehe Art. 13 StPO).
Ist die vom Ausstandsgesuch betroffene Person in derselben Stellung mit der gleichen Sache mehrfach befasst, liegt keine Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO vor, sondern eine sogenannte Mehrfachbefassung (BGE 148 IV 137 E. 5.4; 143 IV 69 E. 3.1). Die Mehrfachbefassung kann jedoch unter dem Gesichtswinkel von Art. 56 lit. f StPO Bedeutung erlangen, wenn zu erwarten ist, die betroffene Gerichtsperson habe sich in Bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Masse festgelegt, dass das Verfahren im späteren Verfahrensabschnitt nicht mehr als offen erscheint (Urteil 7B_175/2022 vom 11. Januar 2024 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Ob eine unzulässige, den Verfahrensausgang vorwegnehmende Mehrfachbefassung vorliegt, kann nicht allgemein gesagt werden und ist anhand der tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände in jedem Einzelfall zu klären (BGE 148 IV 137 E. 5.5; 131 I 113 E. 3.5).
2.2. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist die beschwerdegegenständliche Konstellation in Art. 363 Abs. 1 StPO angelegt, welcher dem Gericht, das bereits das erstinstanzliche Urteil gefasst hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide zuweist. Dabei handelt es sich um eine grundsätzlich zulässige Mehrfachbefassung, die - wenn der Ausstand des Spruchkörpers oder eines Mitglieds davon verlangt wird - unter dem Gesichtswinkel von Art. 56 lit. f StPO zu beurteilen ist (siehe Urteil 7B_55/2023 vom 19. Juli 2023 E. 2.3.1; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung (StPO), Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 6a zu Art. 364 StPO; vgl. auch ROTEN/PERRIN, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 55 zu Art. 363 StPO). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es in den Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts nach Art. 363-365 StPO nicht darum geht, das ursprüngliche Urteil als solches in Frage zu stellen, sondern - was die verhängten Sanktionen betrifft - einer
späteren Entwicklung Rechnung zu tragen (so etwa HEER/BERNARD/STUDER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 363 StPO; ROTEN/PERRIN, a.a.O., N. 36 zu Art. 363 StPO). Demzufolge unterscheidet sich der Gegenstand des selbstständigen nachträglichen Verfahrens vom (ursprünglichen) Gerichtsverfahren, in dem das erstinstanzliche Urteil gefällt wurde. Entsprechendes gilt grundsätzlich auch, wenn das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, wie hier
wiederholt angerufen wird, damit es einen selbstständigen nachträglichen Entscheid trifft.
2.3. Die Vorinstanz erwägt, im aktuellen Verfahren stellten sich zwar gewisse Fragen gleich oder ähnlich wie in den früheren Verfahren. Das sei indes bis zu einem gewissen Grad inhärente Folge der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung bei Nachverfahren und genüge für sich alleine nicht, um eine Mehrfachbefassung als unzulässig zu qualifizieren. Es fehle an Anhaltspunkten dafür, dass die frühere Befassung bereits zu einer festen richterlichen Gewissheit geführt hätte bzw. der Beschwerdegegner durch seine Haltung und seine vorangegangenen Äusserungen klar zum Ausdruck gebracht hätte, dass er nicht fähig wäre, seinen Standpunkt zu überdenken und sich der Angelegenheit unter Abstand zu seiner vorgängig geäusserten Meinung wieder zu widmen. Hinzu komme, dass sich die Ausgangslage keineswegs gleich darstelle wie im vor sechs Jahren eingeleiteten Nachverfahren. Wie der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme zum Ausstandsgesuch zutreffend darlege, sei insbesondere der seitherige Massnahmeverlauf zu berücksichtigen. Auch vor diesem Hintergrund - so die Vorinstanz - sei nicht daran zu zweifeln, dass der Verfahrensausgang offen sei. Es dürfe angenommen werden, dass der Spruchkörper unter dem Vorsitz des Beschwerdegegners, der in der Vergangenheit auch zu Gunsten des Beschwerdeführers entschieden habe (Verwahrungsüberprüfungsentscheid von 2008, Einholung eines Zweitgutachtens im letzten Nachverfahren), den Verwahrungsantrag, nötigenfalls nach Einholung eines aktuellen Gutachtens, neu unbefangen beurteile.
2.4. Inwiefern diese Beurteilung unrichtig sein soll, tut der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar und ist auch nicht ersichtlich. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdegegner in früheren Verfahren die Verwahrung des Beschwerdeführers angeordnet hat, bedeutet nicht, dass er sich dadurch für die heute zu beurteilende Frage festgelegt hätte und nicht in der Lage wäre, über diese - unter Berücksichtigung der seither erfolgten Entwicklung - unvoreingenommen zu entscheiden (siehe auch Urteil 7B_55/2023 vom 19. Juli 2023 E. 2.3.2). Dahingehendes folgt im Übrigen auch nicht aus dem Umstand, dass das Obergericht die im Verfahren DA180003 ausgesprochene Verwahrung aufgehoben hat. Die Vorinstanz merkt diesbezüglich an, die abweichende Beurteilung durch das Obergericht im damaligen Verfahren habe massgeblich darauf gefusst, dass sich der Beschwerdeführer im (kantonalen) Beschwerdeverfahren (UH200313), anders als noch im erstinstanzlichen Verfahren, gegenüber einer antihormonellen Therapie offener gezeigt habe. Das Obergericht sei vor diesem Hintergrund zum Schluss gelangt, die Voraussetzung der Untherapierbarkeit (recte: Therapierbarkeit) sei trotz erheblicher verbleibender Zweifel noch knapp zu bejahen. Nicht beanstandet worden seien hingegen etwa die erstinstanzlichen Erwägungen betreffend die Anlasstaten sowie das Vorliegen einer schweren psychischen Störung und die Rückfallgefahr. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sich daraus kein Grund für die Befürchtung ergibt, der Beschwerdegegner sei nicht fähig, seinen damaligen - die Situation vor über sechs Jahren betreffenden - Standpunkt für das hängige Verfahren zu überdenken.
2.5. Die Vorinstanz hat das Ausstandsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Die gerügten Rechtsverletzungen liegen nicht vor.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Bernard, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. November 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler