Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1137/2024
Urteil vom 3. November 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiber Caprara.
Verfahrensbeteiligte
A.________ SAS,
vertreten durch Rechtsanwalt Etienne Monnier,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. September 2024 (UE240115-O).
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 reichte die französische Gesellschaft A.________ SAS (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf Strafanzeige, datierend vom 30. November 2023, gegen unbekannte Täterschaft sowie gegen die Bank B.________ AG ein. Die Anzeige erfolgte im Zusammenhang mit dem von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich unter der Verfahrensnummer xxx vollzogenen Rechtshilfeersuchen des Tribunal de Grande Instance de Paris aus dem Jahr 2019. Zusammengefasst warf die Beschwerdeführerin der Bank B.________ AG vor, in ihrem Antwortschreiben vom 5. November 2019 an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich nicht die vollständig verlangten Auskünfte herausgegeben und damit ein falsches Gesamtbild über die bei ihr bestehenden Kontobeziehungen vermittelt zu haben. Entsprechend habe sich die Bank B.________ AG (beziehungsweise deren Vertreter) der Urkundenfälschung, des Betrugs und allenfalls auch der Begünstigung sowie der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften strafbar gemacht.
A.b. In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf die erwähnte Strafanzeige zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) zu. Diese anerkannte ihre Zuständigkeit mit Verfügung vom 5. Februar 2024 und übernahm die Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen Urkundenfälschung.
A.c. Die Staatsanwaltschaft holte daraufhin bei der Bank B.________ AG mit Verfügung vom 15. Februar 2024 Auskünfte zu jenen Kontobeziehungen ein, die gemäss der Strafanzeige nicht offengelegt worden seien.
Infolge der eingeholten Bankauskünfte und der beigezogenen Rechtshilfeakten kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass die Bank B.________ AG in ihrem Antwortschreiben vom 5. November 2019 den damaligen Aufforderungen der Staatsanwaltschaft gänzlich nachgekommen sei, dass die Erklärungen im genannten Antwortschreiben weder unwahr, falsch noch unvollständig gewesen seien und dass der Straftatbestand der Urkundenfälschung somit nicht erfüllt sei. Aus diesen Gründen stellte sie das Strafverfahren mit Verfügung vom 26. März 2024 ein.
B.
Mit Beschluss vom 20. September 2024 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die von der Beschwerdeführerin gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1). Die Gerichtsgebühr auferlegte es der Beschwerdeführerin, wobei diese aus der geleisteten Kaution bezogen wurde (Dispositiv-Ziffer 2); es hielt fest, dass im Restbetrag die Kaution nach Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts der Beschwerdeführerin zurückerstattet werde (Dispositiv-Ziffer 3). Parteientschädigungen sprach das Obergericht keine zu (Dispositiv-Ziffer 4).
C.
Dagegen gelangt die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Strafsachen und mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 4 des obergerichtlichen Beschlusses vom 20. September 2024 und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. März 2024 [recte] seien aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die in der Vernehmlassung der Beschwerdeführerin vom 15. März 2024 beantragten Befragungen durchzuführen und der in der Strafanzeige beantragten Edition der Dokumenten stattzugeben, die in der Vernehmlassung vom 15. März 2024 spezifiziert worden seien. Der Beschwerdeführerin sei eine Entschädigung von Fr. 5'000.-- zzgl. MWST zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese zur Vornahme von weiteren, in der Beschwerde genannten Untersuchungsmassnahmen zu verpflichten. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde ist zulässigerweise (Art. 42 Abs. 1 BGG) in französischer Sprache verfasst. Da der angefochtene Beschluss in deutscher Sprache ergangen ist, ist auch das vorliegende Urteil in dieser Sprache zu verfassen (vgl. Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BGG; Urteil 7B_1275/2024 vom 18. September 2025 E. 1).
2.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 151 II 68 E. 1; 150 IV 103 E. 1).
2.1. Die Beschwerde wurde fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) gegen einen kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1 BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) betreffend die Einstellung einer Strafuntersuchung, d.h. eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG), eingereicht.
2.2. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG). Aus der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) geht indessen nicht hervor, dass sie sich im kantonalen Strafverfahren als Privatklägerin konstituiert hätte (vgl. Art. 118 f. StPO; Urteile 7B_153/2022 vom 20. Juli 2023 E. 2.2; 6B_232/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 1.5). Dies zeigt sie in ihrer Beschwerde im Übrigen nicht auf. Obwohl die Beschwerdeführerin sich vor Bundesgericht auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG beruft, kann ihre Beschwerdelegitimation in der Sache gestützt auf diese Norm folglich nicht beurteilt und demzufolge auch nicht bejaht werden.
Zur Rüge, die Vorinstanz sei auf ihr Rechtsmittel zu Unrecht nicht eingetreten, ist die Beschwerdeführerin indes unabhängig von ihrer Legitimation in der Sache berechtigt (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_32/2024 vom 22. April 2025 E. 1; 6B_1208/2019 vom 29. April 2020 E. 1).
2.3. Für die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht von vornherein kein Raum, weil mit der im Grundsatz zur Verfügung stehenden Beschwerde in Strafsachen auch die Verletzung von Verfassungsrecht geltend gemacht werden kann (vgl. Art. 95 und 113 BGG ; Urteile 7B_339/2025 vom 14. Juli 2025 E. 1.2; 6B_965/2024 vom 3. April 2025 E. 6).
2.4. Die Vorinstanz ist mangels Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin auf die Beschwerde nicht eingetreten. Folglich bildet der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren einzig die Frage, ob die Vorinstanz auf die kantonale Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist (BGE 150 I 183 E. 3.3; 144 II 184 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Wenn die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" rügt, dann äussert sie sich ausserhalb des zulässigen Streitgegenstands. Das Gleiche gilt, wenn sie die Untersuchungsführung durch die Staatsanwaltschaft kritisiert. Darauf ist nicht einzutreten.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass sie nicht als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gelte, und verneine zu Unrecht das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO.
3.2.
3.2.1. Gemäss der in Art. 382 Abs. 1 StPO normierten Beschwerdelegitimation kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdebefugnis verlangt demnach eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (BGE 143 IV 475 E. 2.9 mit Hinweis). Vorausgesetzt wird ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde. Dieses Erfordernis stellt sicher, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Das Vorliegen eines rein faktischen Interesses oder die blosse Aussicht auf ein künftiges rechtlich geschütztes Interesse genügt nicht. Eine Partei, die durch den Entscheid nicht direkt betroffen ist, ist daher nicht beschwerdelegitimiert und auf ihre Beschwerde kann nicht eingetreten werden (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
3.2.2. Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei insbesondere auch ihr rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben ist (Urteile 7B_112/2022 vom 22. November 2023 E. 2.1; 1B_55/2021 und 1B_57/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1; je mit Hinweisen).
3.3.
3.3.1. Partei im Strafverfahren ist gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO (unter anderem) die Privatklägerschaft. Als solche gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Als "geschädigt" gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und damit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2; 147 IV 269 E. 3.1; 145 IV 491 E. 2.3; 141 IV 454 E. 2.3.1; je mit Hinweis[en]).
3.3.2. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2; 140 IV 155 E. 3.2; je mit Hinweisen). Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 148 IV 170 E. 2.3.1; 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; je mit Hinweisen).
3.3.3. Der anzeigenden Person, die weder geschädigt (im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO) ist noch sich als Privatklägerin konstituiert hat (vgl. Art. 118 Abs. 1 StPO), stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu, als in Art. 301 StPO geregelt (Art. 301 Abs. 3 StPO; vgl. Urteile 7B_425/2025 vom 29. August 2025 E. 4.3; 7B_207/2024 vom 5. Februar 2025 E. 1.2; 6B_787/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3.3.1).
3.4.
3.4.1. Die Vorinstanz hält fest, die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin habe sich zu ihrer Beschwerdelegitimation nicht geäussert. Diese sei auch keineswegs offensichtlich. Bezüglich der Begünstigung (Art. 305 StGB) und der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 305ter StGB) verneint die Vorinstanz die Beschwerdelegitimation bereits angesichts der von diesen Straftatbeständen geschützten Rechtsgütern, nämlich das Funktionieren der Strafrechtspflege bei Art. 305 StGB (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 305 StGB) und die Durchsetzung der Transparenz in der Kundenbeziehung bei Art. 305ter StGB (MARK PIETH, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 305ter StGB). In Bezug auf die angebliche Urkundenfälschung (beziehungsweise den angeblichen Betrug) durch die Bank B.________ AG erwägt die Vorinstanz, diese Straftat müsste sich direkt zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgewirkt haben, damit diese zur Beschwerde legitimiert wäre. Die (blosse) Eigenschaft als Anzeigeerstatterin sei für die Beschwerdelegitimation nicht ausreichend. Die Beschwerdeführerin habe nicht ausgeführt, ob und inwiefern die rechtshilfeweise eingeholte Bankauskunft der Bank B.________ AG in den Verfahren vor den französischen Behörden einen direkten Nachteil für sie bewirkt haben könnte. Auch eine Vermögensschädigung oder sonstige Schädigung der Beschwerdeführerin sei nicht ersichtlich.
Die zivilrechtlichen Verfahren in Frankreich, in denen die Beschwerdeführerin danach gestrebt habe, das Grundgeschäft des Aktienaustauschs ("C.________"-Aktien gegen "D.________"-Aktien) zufolge betrügerischer Angaben der Gegenpartei anzufechten beziehungsweise rückgängig zu machen (2011-2015), hätten zeitlich vor der angeblich wahrheitswidrigen Bankauskunft durch die Bank B.________ AG (im Jahr 2019) stattgefunden. Es könne somit offensichtlich kein Kausalzusammenhang zwischen der angeblich falschen Urkunde und den dortigen Prozessausgängen bestehen. Über das Strafverfahren in Frankreich, in dessen Rahmen das Tribunal de Grande Instance de Paris im April 2019 um Rechtshilfe ersucht habe, sei nichts weiter bekannt. Aus den Akten ergebe sich weder, dass dieses Strafverfahren zum jetzigen Zeitpunkt bereits abgeschlossen wäre und zu einem ungünstigen Ausgang für die Beschwerdeführerin geführt hätte, noch dass die angeblich falsche Urkunde einen direkt kausalen Einfluss auf das bereits gefällte oder noch zu fällende Urteil gehabt habe beziehungsweise haben werde.
3.4.2. Hinzu kommt gemäss der Vorinstanz, dass das Rechtshilfeverfahren, in dessen Rahmen die angebliche Urkundenfälschung stattgefunden haben soll, bereits mehrere Jahre zurückliege. Die damit verbundenen hoheitlichen Handlungen seien schon seit langer Zeit abgeschlossen und gegen die ergangenen Schlussverfügungen seien keine Rechtsmittel ergriffen worden. Hätte die Beschwerdeführerin die Beschränkung der damaligen (rechtshilfeweisen) Bankauskunft auf die Gesellschaft E.________ Ltd. F.________ beanstanden und eine Auskunft auch hinsichtlich der Gesellschaft E.________ SA (sowie hinsichtlich der G.________ AG) erwirken wollen, hätte sie dies damals verfolgen müssen. Dies nun mit dem Vehikel und auf dem Weg einer Strafanzeige gegen Unbekannt beziehungsweise die Bank B.________ AG und mit Hilfe der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung erwirken zu wollen, in welcher Hinweise auf ein strafbares Verhalten verneint worden seien, stelle eine unzulässige Umgehung der einzuhaltenden Voraussetzungen der Rechtshilfe dar.
3.4.3. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses und damit die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Mit dieser Argumentation tritt sie auf die erhobene kantonale Beschwerde nicht ein.
3.5.
3.5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, entgegen der Vorinstanz habe sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerdeführung. Wenn erstellt werden könne, dass die Bank B.________ AG, respektive ein Angestellter dieser Bank, im Rahmen des Rechtshilfeersuchens der französischen Behörden aus dem Jahr 2019 respektive im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens eine Urkundenfälschung begangen habe, dann könnte nachgewiesen werden, dass die französischen Behörden getäuscht worden seien und sie die Forderungen der Beschwerdeführerin gegenüber der Familie H.________ zu Unrecht abgewiesen hätten, was eine offensichtliche Schädigung der Beschwerdeführerin bewirken würde.
3.5.2. Mit diesen Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, weshalb das Nichteintreten eine Rechtsverletzung darstellen soll, beziehungsweise weshalb die Vorinstanz auf ihre Beschwerde hätte eintreten müssen. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in der erhobenen kantonalen Beschwerde sich nicht zu ihrer Beschwerdelegitimation geäussert habe (vgl. oben E. 3.4.1). Dies stellt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht in Abrede.
Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses im Sinne von Art. 382 StPO auch nicht offensichtlich ist (vgl. oben E. 3.2.2). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich der durch die angezeigten Straftatbestände geschützten Rechtsgütern (vgl. oben E. 3.4.1) nicht rechtsgenüglich auseinander (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen). Zudem bestreitet sie nicht, dass die zivilrechtlichen Verfahren in Frankreich zeitlich vor der angeblich wahrheitswidrigen Bankauskunft durch die Bank B.________ AG stattgefunden hatten. Wenn die Vorinstanz gestützt auf diesen Umstand das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen der angeblich falschen Urkunde und dem Ausgang der zivilrechtlichen Verfahren in Frankreich verneint (vgl. oben E. 3.4.1), ist diese Würdigung nicht zu beanstanden.
Schliesslich stellt die Beschwerdeführerin in Abrede, dass es sich beim vorliegenden Verfahren um eine unzulässige Umgehung der einzuhaltenden Voraussetzungen der Rechtshilfe handeln soll. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf eine Eingabe vom 10. Oktober 2024 verweist, kann diese im vorliegenden Verfahren als echtes Novum nicht berücksichtigt werden (BGE 148 IV 362 E. 1.8.2 mit Hinweisen). Abgesehen davon legt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich dar, weshalb der angefochtene Beschluss in diesem Punkt (vgl. oben E. 3.4.2) bundesrechtswidrig sein soll.
3.5.3. Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin verneint hat und auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist.
4.
Die Beschwerde in Strafsachen ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde in Strafsachen wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. November 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Caprara