Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1139/2024
Urteil vom 18. November 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Caprara.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen,
St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 19. September 2024 (AK.2024.345-AK).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 26. September 2014 wurde bei B.A.________ (geboren 2000) eine akute lymphatische Leukämie diagnostiziert. Sie wurde ab dem 23. September 2014 im Spital C.________ therapiert und war ab dem 31. Oktober 2014 beschwerdefrei. Am 6. April 2015 verschlechterte sich ihr Zustand. Sie wurde zunächst notfallmässig ins Spital C.________ eingeliefert und am 14. April 2015 ins Spital D.________ verlegt, wo sie am 20. April 2015 infolge Multiorganversagens verstarb.
A.b. Am 1. Juli 2023 erstattete A.A.________, der Vater der verstorbenen B.A.________, Strafanzeige gegen die behandelnden Ärzte des Spitals C.________. Er wirft den Ärzten eine Verletzung der Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten vor. Namentlich hätten sie nicht die bei einer Krebsbehandlung bekannte Arzneimittelnebenfolge der Lebervenenverschlusskrankheit diagnostiziert, was schliesslich zum Tod seiner Tochter geführt habe. Ausserdem seien seiner Tochter vor dem Tod infolge nicht sachgerechter Behandlung vermeidbare Schmerzen zugefügt worden.
B.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2024 stellte das Untersuchungsamt St. Gallen das Strafverfahren gegen alle behandelnden Ärzte des Spitals C.________ sowie gegen Unbekannt wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung und Nötigung, angeblich begangen im Zeitraum vom 23. September 2014 bis 14. April 2015, ein. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies eine von A.A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 19. September 2024 ab, soweit sie darauf eintrat.
C.
Dagegen gelangt A.A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 19. September 2024 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, das Strafverfahren weiterzuführen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten antragsgemäss beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 150 IV 103 E. 1; 149 IV 97 E. 1, 9 E. 2).
1.1. Der angefochtene Entscheid bestätigt, dass das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren gegen die an der Behandlung seiner verstorbenen Tochter im Spital C.________ beteiligten Ärzte eingestellt wird. Es handelt sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG), gegen welchen die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig ist. Die Beschwerde wurde frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereicht.
1.2.
1.2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsache nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.; je mit Hinweisen).
Richtet sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Einstellung eines Strafverfahrens, muss die Privatklägerschaft im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann (Urteile 7B_238/2022 vom 10. September 2024 E. 2.1; 7B_634/2024 vom 23. Juli 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen (Urteile 7B_759/2024 vom 4. Oktober 2024 E. 3; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Es prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. oben E. 1), aber ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. In der Beschwerdeschrift ist einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Urteile 7B_238/2022 vom 10. September 2024 E. 2.1; 6B_787/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2.2.2; 6B_1398/2021 vom 15. November 2022 E. 1.2). Dabei genügt nicht, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren soweit möglich beziffern (Urteile 7B_238/2022 vom 10. September 2024 E. 2.1; 7B_5/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 1.2; 7B_290/2022 vom 22. Juli 2024 E. 1.1).
Genügt die Beschwerde diesen strengen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche konkrete Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 186 E. 1.4.1; je mit Hinweisen). Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (Urteile 7B_238/2022 vom 10. September 2024 E. 2.1; 7B_778/2024 vom 13. September 2024 E. 2; 7B_290/2022 vom 22. Juli 2024 E. 1.1; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2 in fine).
1.2.2. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Nach Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Gemäss Art. 116 Abs. 1 StPO gilt als Opfer die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Angehörige des Opfers sind namentlich auch seine Eltern (Art. 116 Abs. 2 StPO). Machen die Angehörigen des Opfers Zivilansprüche geltend, so stehen ihnen gemäss Art. 117 Abs. 3 StPO die gleichen Rechte zu wie dem Opfer. Dabei müssen die Angehörigen des Opfers eigene Zivilansprüche geltend machen (BGE 139 IV 89 E. 2.2).
1.2.3. Bei den geltend gemachten Delikten (fahrlässige Tötung und fahrlässige schwere Körperverletzung) ist die verstorbene B.A.________ unmittelbar geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, nicht hingegen der Beschwerdeführer als hinterbliebener Vater (vgl. Urteil 7B_115/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 2.3.2). Zu prüfen ist die Legitimation des Beschwerdeführers als Hinterbliebener einer geschädigten Person zur Geltendmachung einer Zivilforderung.
1.3.
1.3.1. Art. 121 StPO regelt die strafprozessualen Folgen, wenn die mit der Straftat zusammenhängenden privatrechtlichen Ansprüche auf Personen übergehen, die nicht unmittelbar geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO sind (BGE 140 IV 155 E. 3.4.5; vgl. hierzu auch BGE 148 IV 256 E. 3.1). Rechtsnachfolger einer geschädigten natürlichen oder juristischen Person sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als mittelbar Geschädigte einzustufen, die sich grundsätzlich, vorbehältlich der Ausnahmefälle von Art. 121 Abs. 1 und 2 StPO , nicht als Privatkläger im Strafverfahren konstituieren können (BGE 148 IV 256 E. 3.1; 146 IV 76 E. 2.2.1; je mit Hinweis[en]). Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatklägerschaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen im Sinne von Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Als Angehörige einer geschädigten Person gelten namentlich Verwandten in gerader Linie (Art. 110 Abs. 1 StGB) und damit auch ihre Eltern (vgl. Art. 20 Abs. 2 ZGB).
1.3.2. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger seiner verstorbenen Tochter im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO (vgl. oben E. 1.2.2) und Art. 110 Abs. 1 StGB (vgl. oben E. 1.3.1). Seine Legitimation zur Geltendmachung einer eigenen Zivilforderung (im Zusammenhang mit dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung) bzw. einer abgeleiteten Zivilforderung (im Zusammenhang mit dem Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung) vor den kantonalen Instanzen lässt sich aus Art. 117 Abs. 3 StPO bzw. Art. 121 Abs. 1 StPO ableiten. Zwar äussert er sich vor Bundesgericht nicht zu seiner Legitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Aufgrund der Natur der untersuchten Straftaten ist jedoch ohne Weiteres ersichtlich ist, welche Zivilforderungen er gegen die angezeigten Ärzte geltend machen kann (vgl. Art. 47 OR). Dass sich der angefochtene Entscheid auf die Zivilforderungen des Beschwerdeführers auswirken kann, liegt auf der Hand. Beim Spital C.________ handelt es sich um eine privatrechtliche Stiftung. Insofern gelangt in Bezug auf dessen Mitarbeiter das Gesetz des Kantons St. Gallen vom 7. Dezember 1959 über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten (Verantwortlichkeitsgesetz; sGS 161.1) nicht zur Anwendung (vgl. dazu Urteil 6B_309/2022 vom 22. Februar 2023 E. 1.3, wo sich der strafrechtliche Vorwurf gegen eine Pflegerin einer Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts richtete, weshalb eine Zivilforderung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht vorlag und die bundesgerichtliche Beschwerdelegitimation verneint wurde), weshalb allfällige öffentlich-rechtliche Staatshaftungsansprüche, die eine Beschwerdelegitimation ausschliessen (vgl. oben E. 1.2.1), hier nicht zur Diskussion stehen. Auf die Beschwerde ist folglich unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
1.3.3. Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit mit dieser eine Urkundenfälschung geltend gemacht wurde, da dieser strafrechtliche Vorwurf nicht Gegenstand der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung war. Vor Bundesgericht beschränkt sich der diesbezügliche Streitgegenstand auf die Eintretensfrage. Soweit der Beschwerdeführer sich materiell zur Sache äussert und vor Bundesgericht eine "rechtswidrige Einstellung betreffend Urkundenfälschung" beanstandet, liegt dies ausserhalb des zulässigen Streitgegenstandes. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1; 135 II 38 E. 1.2; Urteil 7B_1017/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 3).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Verfahrensfairness und des Zugangsanspruchs zum Gericht (Art. 6 EMRK). Ihm sei keine Möglichkeit gegeben worden, sich persönlich an eine Behörde oder ein Gericht wenden zu können und angehört zu werden. Die Vorinstanz verweigere ihm zu Unrecht eine mündliche Verhandlung.
2.2. Die Kritik ist unberechtigt. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, erfolgt das Beschwerdeverfahren grundsätzlich schriftlich (Art. 397 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer führt vor Bundesgericht keine Gründe an, weshalb die Vorinstanz ausnahmsweise verpflichtet gewesen wäre, gestützt auf Art. 390 Abs. 5 StPO eine mündliche Verhandlung durchzuführen (Urteil 7B_257/2023 vom 5. März 2024 E. 2.7; siehe zum Ausnahmecharakter einer mündlichen Verhandlung im StPO-Beschwerdeverfahren: Urteile 1B_210/2023 vom 12. Mai 2023 E. 3; 1B_228/2022 vom 20. Mai 2022 E. 2.1).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und - sinngemäss - der vorinstanzlichen Begründungspflicht. Die Vorinstanz begründe nicht (genügend), weshalb die Unklarheit betreffend die Todesursache massgebend sein solle bzw. eine Verurteilung kategorisch ausschliesse.
3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich für die Behörden die Pflicht, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 149 V 156 E. 6.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; je mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 150 III 1 E. 4.5; 148 III 30 E. 3.1; 145 III 324 E. 6.1; je mit Hinweisen).
3.3. Der angefochtene Entscheid ist hinsichtlich der Begründung nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz legt eingehend dar, warum sie gestützt auf die von ihr festgestellten Tatumstände zum Schluss kommt, dass keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Zusammenhang mit dem Todeseintritt und einer allfälligen schweren Körperverletzung zum Nachteil der Tochter des Beschwerdeführers vorliegen. Sie nennt in ihrer Begründung die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Der Beschwerdeführer konnte den vorinstanzlichen Entscheid ohne Weiteres sachgerecht anfechten.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des "Anklagegrundsatzes". Eine solche kommt vorliegend mangels Anklageerhebung vor dem erstinstanzlichen Gericht jedoch von vornherein nicht in Betracht (vgl. zu diesem Grundsatz: BGE 149 IV 128 E. 1.2; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Aus der Beschwerdebegründung geht indessen hervor, dass der Beschwerdeführer - zumindest sinngemäss - eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" in Bezug auf die Einstellung des Strafverfahrens betreffend fahrlässige Tötung und fahrlässige schwere Körperverletzung rügt.
4.2.
4.2.1. Gemäss Art. 117 StGB wird wegen fahrlässiger Tötung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird wegen fahrlässiger Körperverletzung auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn die Schädigung schwer ist (Art. 125 Abs. 2 StGB). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
4.2.2. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; je mit Hinweis[en]). Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweis[en]) oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3; 135 IV 56 E. 2.1; je mit Hinweisen).
4.2.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richten sich die Sorgfaltspflichten des Arztes im Allgemeinen nach den Umständen des Einzelfalles, namentlich nach der Art des Eingriffs oder der Behandlung, den damit verbundenen Risiken, dem Beurteilungs- und Bewertungsspielraum, der dem Arzt zusteht, sowie den Mitteln und der Dringlichkeit der medizinischen Massnahme. Der Arzt hat die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt zu beachten. Er hat indes nicht für jene Gefahren und Risiken einzustehen, die immanent mit jeder ärztlichen Handlung und auch mit der Krankheit an sich verbunden sind. Zudem steht dem Arzt sowohl in der Diagnose als auch in der Bestimmung therapeutischer oder anderer Massnahmen oftmals ein gewisser Entscheidungsspielraum zu. Der Arzt verletzt seine Sorgfaltspflichten nur dort, wo er eine Diagnose stellt bzw. eine Therapie oder ein sonstiges Vorgehen wählt, das nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar erscheint und daher den objektivierten Anforderungen der ärztlichen Kunst nicht genügt (BGE 148 IV 39 E. 2.3.4; 134 IV 175 E. 3.2; je mit Hinweisen). Welche Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Arztes zu stellen sind, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüft. Zum Sachverhalt gehört hingegen die Frage, ob eine allgemein anerkannte Berufsregel existiert, welches der Zustand des Patienten war und wie sich die ärztliche Handlung abgespielt hat (BGE 148 IV 39 E. 2.3.4 mit Hinweisen). Tatfragen überprüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. zu diesem Begriff unten E. 4.3.3).
4.2.4. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung nach Art. 117 bzw. 125 StGB bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteil 7B_238/2022 vom 10. September 2024 E. 4.4.3; je mit Hinweisen).
4.2.5. Die Straftat kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen (vgl. Art. 11 StGB) begangen werden. Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.2; 141 IV 249 E. 1.1; Urteil 7B_290/2022 vom 22. Juli 2024 E. 2.1; je mit Hinweis[en]).
4.2.6. Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dies ist der Fall, wenn der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bzw. mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (sog. hypothetischer Kausalzusammenhang; BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1; Urteile 7B_153/2022 vom 20. Juli 2023 E. 3.2.5; 6B_197/2021 vom 28. April 2023 E. 3.2.4; je mit Hinweis[en]).
Bei einem Unterlassungsdelikt ist der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die blosse Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung dieses hypothetischen Kausalzusammenhangs nicht aus (BGE 117 IV 130 E. 2a; 116 IV 182 E. 4a; Urteile 6B_1058/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.3; 6B_197/2021 vom 28. April 2023 E. 3.2.4; je mit Hinweisen).
Ob ein hypothetischer Kausalzusammenhang gegeben ist, betrifft eine Tatfrage, sofern die entsprechende Schlussfolgerung auf dem Weg der Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen wurde und nicht ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3; Urteile 6B_1058/2022 vom 29. Januar 2024 E. 3.3; 7B_153/2022 vom 20. Juli 2023 E. 3.2.5; je mit Hinweisen).
4.3.
4.3.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b).
4.3.2. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; je mit Hinweisen).
4.3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 143 IV 241 E. 2.3.1). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn das Gericht in seinem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 145 I 121 E. 2.1; 144 V 50 E. 4.2; je mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweis[en]).
4.3.4. Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteile 7B_11/2022 vom 6. Oktober 2023 E. 2.1.2; 6B_1306/2022 vom 13. Juni 2023 E. 2.2). Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Wie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür (vgl. oben E. 4.3.3). Es prüft aber im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung nicht, wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen für "klar erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, beziehungsweise wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 f.; Urteile 7B_153/2022 vom 20. Juli 2023 E. 3.3.3; 6B_309/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1.1; je mit Hinweisen).
4.3.5. Das Bundesgericht räumt den kantonalen Instanzen bei der Frage, ob gestützt auf ein bestimmtes Beweisfundament Anklage erhoben werden muss oder ob im Gegenteil in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eine Einstellung ergehen darf, einen gewissen Ermessensspielraum ein. In diesen greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein (BGE 143 IV 241 E. 2.3.3; 138 IV 186 E. 4.1; Urteil 7B_891/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 2.1.1).
4.4. Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweis). Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Erscheint diesem die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B_1085/2023 vom 22. Mai 2024 E. 2.2.2; 7B_42/2022 vom 4. September 2023 E. 3.2.2; 7B_153/2022 vom 20. Juli 2023 E. 3.4). Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend halten und dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen durfte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 3.3.3; 6B_1118/2023 vom 26. April 2024 E. 1.3.2; vgl. oben E. 4.3.3).
4.5.
4.5.1. Die Vorinstanz erwägt, gemäss dem amtlichen Gutachten von Dr. med. E.________ vom 6. April 2024 liessen sich bezüglich der Todesursache mangels Obduktion nur Vermutungen anstellen. Auch die nachträgliche Bewertung der damaligen medizinischen Entscheidungen bleibe demnach hypothetisch (act. 8/G/13, Antwort auf Fragen 7c-e). Die Behandlungen vom 6. bis 11. April 2015 erfolgten gemäss der amtlichen Gutachterin zwar nicht alle nach den von der medizinischen Wissenschaft aufgestellten und generell anerkannten Regeln und dem damaligen Stand der Wissenschaft. Die Weiterführung der Chemotherapie am 7. April 2025 hätte nicht verordnet werden sollen und die prophylaktische Antikoagulation hätte bei ausgeprägter Thrombozytopenie (verminderte Anzahl von Blutplättchen im Blut) und unklarer Bauchsymptomatik pausiert werden müssen (act. 8/G/13, Antwort auf Frage 3b). Dass diese von der amtlichen Gutachterin festgestellten ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzungen ursächlich für den Tod der Patientin gewesen seien, habe gemäss der Vorinstanz hingegen, insbesondere mangels Obduktion, nicht zweifelsfrei festgestellt werden können. Vielmehr habe die amtliche Gutachterin darauf hingewiesen, es bleibe fraglich, ob andere medizinische Massnahmen einen Einfluss auf den Verlauf und das Ergebnis gehabt hätten (act. 8/G/13, Antwort auf Frage 6e). Es bestehe die Möglichkeit, dass die Dynamik der Situation medizinisch nicht beeinflussbar gewesen sei (act. 8/G/13, Antwort auf Frage 6f). Die amtliche Gutachterin hat gemäss der Vorinstanz insbesondere dargelegt, dass die von ihr als wahrscheinlichste Todesursache, eine fulminante viszerale Varizellen-Infektion (act. 8/G/13, Antwort auf Frage 7a), bei rechtzeitigem Erkennen und Behandeln mit einer geringen Überlebenschance verbunden sei (act. 8/G/13, Antwort auf Fragen 7c-e). Damit fehlt es gemäss der Vorinstanz bei den festgestellten ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzungen an einer Kausalität für den Todeseintritt, was jedoch für eine strafrechtliche Verantwortung vorausgesetzt werde. Aus denselben Gründen könne die Frage nicht beantwortet werden, ob der Todeseintritt bei pflichtgemässem Verhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit hätte verhindert werden können.
4.5.2. Die Vorinstanz hält weiter fest, auch das Parteigutachten von Prof. Dr. F.________ [vom 18. Juni 2024] komme zum Schluss, dass "nicht sicher" gesagt werden könne, ob der Verlauf tatsächlich anders gewesen wäre, wenn die Chemotherapie gestoppt worden wäre. Es sei gemäss dem Parteigutachter gut möglich, dass es auch ohne die Verabreichung der Medikamente zu einem derart schweren Verlauf gekommen wäre (act. 8/S/14.2, S. 2, S. 6-8). Damit kann gemäss der Vorinstanz auch aus dem Parteigutachten nicht abgeleitet werden, dass allfällige Sorgfaltspflichtverletzungen kausal für den Tod der Patientin gewesen seien. Mangels Obduktion könnten auch andere mögliche Todesursachen wie beispielsweise Vorerkrankungen nicht ausgeschlossen werden.
Der Parteigutachter habe im Übrigen darauf hingewiesen, dass so schwere Komplikationen selten seien und eine Fortsetzung der Therapie in einer Situation wie derjenigen der Verstorbenen in den allermeisten Fällen schadlos bleiben würde (act. 8/S/14.2, S. 9). Laut der Vorinstanz würde es somit (auch) an der Voraussehbarkeit der zum Todeseintritt führenden Geschehensabläufe mangeln, selbst wenn in der Weiterführung der Chemotherapie - entgegen der Ansicht der amtlichen Gutachterin - eine kausale Sorgfaltspflichtverletzung erblickt werden müsste, wofür jedoch keine Anhaltspunkte vorlägen.
4.5.3. Die Vorinstanz erwägt weiter, die Frage, ob die Verstorbene übermässige Schmerzen erlitten habe, sei gemäss der amtlichen Gutachterin "sehr schwierig" zu beantworten. Sie scheine adäquat gegen Schmerzen behandelt worden zu sein (inkl. Morphininfusion). Ob eine andere Behandlung (insbesondere das Pausieren der Chemotherapie und eine frühere Behandlung mit Virostatika) das Leiden bzw. die Schmerzen beeinflusst hätten, sei eher abschlägig zu beantworten (act. 8/G/13, Antwort auf Frage 6a/b/c).
Damit fehlt es gemäss der Vorinstanz an rechtsgenüglichen Hinweisen, dass die von der amtlichen Gutachterin festgestellten Sorgfaltspflichtverletzungen zu massiven Schmerzen bzw. einer schweren Körperverletzung geführt hätten.
4.5.4. Die Vorinstanz hält weiter fest, für eine in diesem Verfahren zu prüfende strafrechtliche Verantwortlichkeit sei die gerügte unterlassene Obduktion unerheblich und jedenfalls nicht den Ärzten des Spitals C.________ anzulasten. Die Verstorbene sei im Spital D.________ verstorben. Eine allfällige Obduktion hätte gegebenenfalls durch die dortigen Verantwortlichen veranlasst werden müssen. Im Übrigen sei gemäss der Vorinstanz nicht klar, ob mit einer Obduktion die Frage der Todesursache zweifellos hätte geklärt werden können.
Die Vorinstanz hält schliesslich fest, dass die amtliche Gutachterin weder in der Verlegung auf die Intensivstation noch in der gerügten unterlassenen protektiven Isolation eine ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung erblickt habe (act. 8/G/13, Antworten auf Fragen 3f und 3h).
4.5.5. Die Vorinstanz kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass es an rechtsgenüglichen Anhaltspunkten fehle für ein strafrechtlich vorwerfbares Verhalten im Zusammenhang mit dem Todeseintritt und einer allfälligen schweren Körperverletzung zum Nachteil der Verstorbenen durch Unbekannt bzw. alle im Spital C.________ an ihrer Behandlung beteiligten Ärzte. Das Verfahren sei demnach zu Recht eingestellt worden. Die Vorinstanz weist die gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde ab, soweit sie darauf eintritt.
4.6.
4.6.1. Die Vorinstanz durfte einen hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf den Tatbestand von Art. 117 StGB verneinen, ohne den Grundsatz "in dubio pro duriore" zu verletzen. Es ist mit diesem Grundsatz vereinbar, wenn sie mangels Obduktion und mangels Nachweises der Todesursache auf eine definitiv nicht mehr aufklärbare und damit zweifelsfreie Beweislage schliesst, die eine Einstellung des Verfahrens zulässt. Unter den von der Vorinstanz festgestellten Umständen erscheint eine Verurteilung der an der Behandlung der Verstorbenen beteiligten Ärzte des Spitals C.________ als deutlich weniger wahrscheinlich als ein Freispruch.
4.6.2.
4.6.2.1. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz stelle im angefochtenen Entscheid ausschliesslich auf das Gutachten von Dr. med. E.________ vom 6. April 2024 ab, ohne die Ausführungen betreffend die Kausalität zu berücksichtigen, welche im FMH-Gutachten vom 14. Juli 2022 enthalten seien.
4.6.2.2. Beim FMH-Gutachten vom 14. Juli 2022 (act. S/3.7) handelt es sich, wie auch beim Gutachten von Prof. Dr. F.________ vom 18. Juni 2024 (act. 8/S/14.2), um ein Parteigutachten. Privatgutachten haben nach konstanter Praxis des Bundesgerichts nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde. Den Ergebnissen eines Privatgutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO) unterliegenden Parteiaussage bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweismittels. Da Privatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen. Ein Parteigutachten kann jedoch geeignet sein, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft oder nicht schlüssig ist (BGE 141 IV 369 E. 6.2; Urteil 6B_321/2021 vom 27. Juni 2022 E. 3.3.3; je mit Hinweisen).
4.6.2.3. Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht auf das FMH-Gutachten vom 14. Juli 2022 eingeht. Indessen legt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht dar, dass und inwiefern dieses Parteigutachten geeignet gewesen wäre, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das amtliche Gutachten vom 6. April 2024 - insbesondere in Bezug auf die Kausalität der festgestellten ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzungen für den Todeseintritt der Verstorbenen - mangelhaft oder nicht schlüssig wäre (vgl. oben E. 4.6.2.2). Dies ist im Übrigen nicht ersichtlich, führen die Privatgutachter im FHM-Gutachten doch selber aus, die Ursache des Multiorganversagens könne "nicht eindeutig" geklärt werden (act. S/3.7, S. 49); eine "mögliche Ursache" sei eine Lebervenenverschlusskrankheit ("veno-occlusive disease" [VOD], auch "sinusoidal obstruction syndrome" [SOS] benannt [act. S/3.7, S. 38]).
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Verwertbarkeit des amtlichen Gutachtens in Frage stellen würde. Wenn er die Verwendung "relativierender Begriffe" durch die amtliche Gutachterin kritisiert und ihr vorwirft, sie habe sich nicht mit dem FHM-Gutachten auseinandergesetzt, legt er nicht rechtsgenüglich dar (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. oben E. 4.3.3), warum die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, wenn sie auf das amtliche Gutachten abstellt (vgl. oben E. 4.4). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
4.6.3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass und inwiefern die Feststellung der amtlichen Gutachterin, wonach die Frage der Todesursache ohne durchgeführte Obduktion nicht eindeutig beantwortet werden könne (act. 8/G/13, Antwort auf Fragen 7c-e; vgl. oben E. 4.5.1), falsch gewesen sein soll. Dies ist im Übrigen nicht ersichtlich (vgl. Urteile 7B_8/2023 vom 27. September 2023 E. 3.2.2, 4.5.2 und 4.5.7; 7B_153/2022 vom 20. Juli 2023 E. 3.7.4).
Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die Notfallsituation sei wegen einer Lebervenenverschlusskrankheit aufgetreten, die bei frühzeitiger Erkennung und Behandlung "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" nicht zum Tode der Verstorbenen geführt hätte, legt er seine Sicht der Dinge betreffend die Kausalität der ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzungen für den Todeseintritt seiner Tochter dar. Wiewohl der frühe Tod der Tochter tragisch erscheint und der Schmerz des Beschwerdeführers über diesen Verlust gross sein dürfte, vermag er mit seiner Kritik die vorinstanzliche Begründung nicht zu entkräften. Mit der vorinstanzlichen Erwägung, wonach mangels Obduktion andere mögliche Todesursachen wie beispielsweise Vorerkrankungen nicht ausgeschlossen werden könnten (vgl. oben E. 4.5.2), setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist nicht weiter einzugehen.
4.6.4. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers kommt auch der Parteigutachter Prof. Dr. F.________ in seinem Gutachten vom 18. Juni 2024 zum Schluss, dass "nicht sicher" gesagt werden könne, ob der Verlauf tatsächlich anders gewesen wäre, wenn die Chemotherapie gestoppt worden wäre. Es ist gemäss dem Parteigutachter gut möglich, dass es auch ohne die Verabreichung der Medikamente zu einem derart schweren Verlauf gekommen wäre (act. 8/S/14.2, S. 2, S. 6-8). Dass der Parteigutachter die Weiterführung der Chemotherapie "mit Bestimmtheit" als eine Teilursache, wenn nicht die Hauptursache für das Multiorganversagen betrachte, trifft somit nicht zu.
4.6.5. Die Vorinstanz verneint zudem im Rahmen einer Alternativbegründung die Vorhersehbarkeit (vgl. oben E. 4.2.4) der zum Todeseintritt führenden Geschehensabläufe. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf das Parteigutachten von Prof. Dr. F.________ vom 18. Juni 2024, das festhielt, derart schwere Komplikationen seien selten und eine Fortsetzung der Therapie in einer Situation wie derjenigen der Verstorbenen bleibe in den allermeisten Fällen schadlos (act. 8/S/14.2, S. 9; vgl. oben E. 4.5.2). Mit dieser Alternativbegründung, die der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht thematisiert, lässt sich die Einstellung des Strafverfahrens ebenfalls halten. Der Beschwerdeführer hätte die Eventualbegründung ebenfalls anfechten und darlegen müssen, inwieweit diese Bundesrecht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 133 IV 119 E. 6.3; je mit Hinweisen).
4.7. Die vorinstanzlichen Ausführungen sind auch in Bezug auf den Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung nicht zu beanstanden. Keinen Anlass zur Kritik gibt zunächst der Umstand, dass die Vorinstanz zur Beantwortung der Frage, ob eine schwere Körperverletzung vorliegt, die von der Verstorbenen erlittenen Schmerzen berücksichtigt (vgl. ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Art. 122 StGB). Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen der amtlichen Gutachterin. Diese führte aus, die Verstorbene scheine adäquat gegen Schmerzen behandelt worden zu sein (inkl. Morphininfusion). Ob eine andere Behandlung (insbesondere das Pausieren der Chemotherapie und eine frühere Behandlung mit Virostatika) das Leiden bzw. die Schmerzen beeinflusst hätten, sei eher abschlägig zu beantworten (act. 8/G/13, Antwort auf Frage 6a/b/c; vgl. oben E. 4.5.3). Wenn die Vorinstanz gestützt auf diese gutachterlichen Feststellungen das Vorliegen einer schweren Körperverletzung verneint, ist dies nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Es trifft nicht zu, dass die amtliche Gutachterin ausgeführt haben soll, die Patientin habe nicht gelitten. Vielmehr bejaht die amtliche Gutachterin das Vorliegen einer adäquaten Schmerzbehandlung und verneint damit (zumindest implizit) einzig, dass die Verstorbene "übermässige Schmerzen" erlitten habe. Von einer "Aktenwidrigkeit" dieser gutachterlichen Feststellungen kann somit entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers keine Rede sein.
4.8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend das "Verschulden der angeschuldigten Ärzte" mangels Entscheidrelevanz nicht weiter einzugehen.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. November 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Caprara