Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1153/2024
Urteil vom 14. August 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. April 2024 (470 24 21).
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Verfügung vom 4. Januar 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ein Strafverfahren gegen die beiden Polizeibeamten B.________ und C.________ wegen Drohung und weiterer Delikte nicht anhand.
A.b. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 2. April 2024 ab.
B.
A.________ verlangt mit Beschwerde in Strafsachen vor Bundesgericht die Aufhebung dieses Beschlusses. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren zu eröffnen, eine Untersuchung zu führen und anschliessend gegen B.________ und C.________ Anklage zu erheben, eventualiter einen Strafbefehl zu erlassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht A.________ um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung sowie gegebenenfalls um Gewährung des Replikrechts.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, womit sich die Einräumung des Replikrechts erübrigt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition, ob eine eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 150 IV 103 E. 1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerdeberechtigung sowohl auf die sogenannte "Star-Praxis" als auch auf Art. 13 und Art. 16 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Anti-Folter-Konvention; SR 0.105).
1.1.
1.1.1. Ein - wie hier - in der Sache nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht legitimierter Privatkläger kann mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung seiner Parteirechte rügen, die ihm nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; BGE 149 I 72 E. 3.1; 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen). Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (BGE 138 IV 78 E. 1.3 mit Hinweisen).
1.1.2. Unter diesem Titel bringt der Beschwerdeführer vor, er habe in seiner Strafanzeige die Befragung seiner Kinder und einer Drittperson als Zeugen beantragt. Indem auf diese Beweisanträge nicht eingegangen und stattdessen direkt die Nichtanhandnahme verfügt werde, werde er faktisch vom Verfahren ausgeschlossen. Mit der Verletzung seines Beweisantragsrechts werde ihm materiell die Parteistellung abgesprochen.
1.1.3. Diese Rügen betreffend Beweisanträge lassen sich von einer Prüfung der streitigen Nichtanhandnahme nicht trennen und laufen damit letztlich auf eine Überprüfung in der Sache hinaus. Dies zeigt sich deutlich an der materiellen Begründung der Beschwerde, in deren Rahmen sich der Beschwerdeführer zu einem gewichtigen Teil auf die angebliche Verletzung seines Beweisantragsrechts und eine dadurch unvollständige Sachverhaltsermittlung beruft. Derartige, im Endeffekt materielle Rügen sind unter der "Star-Praxis" jedoch nicht zulässig und vermögen entsprechend keine Beschwerdelegitimation zu begründen.
1.2.
1.2.1. Die Privatklägerschaft kann sich weiter gegen eine Verfahrenseinstellung oder Nichtanhandnahme zur Wehr setzen, sofern ein verfassungsmässiger oder völkerrechtlicher Anspruch auf Ausfällung der im Gesetz vorgesehenen Strafen besteht. Die Rechtsprechung anerkennt gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und Art. 13 EMRK , Art. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) sowie Art. 13 der Anti-Folter-Konvention einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1; je mit Hinweisen). In diesem Sinne hat Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung, wer in vertretbarer Weise geltend macht, von staatlichen Stellen misshandelt worden zu sein (BGE 131 I 455 E. 1.2.5; zum Ganzen: Urteile 7B_419/2024 vom 4. Juni 2024 E. 4.1; 7B_16/2023 vom 10. Januar 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Nach Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 7 UNO-Pakt II ist Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten (siehe auch Art. 16 Abs. 1 der Anti-Folter-Konvention). Um unter diese Bestimmungen zu fallen, muss eine Behandlung nach der Rechtsprechung ein Mindestmass an Schwere erreichen. Die Würdigung des Mindestmasses hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie allenfalls vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand der betroffenen Person. Zu berücksichtigen sind ferner der Zweck der Behandlung sowie die Absicht und der Beweggrund, die ihr zugrunde liegen, ebenso der Zusammenhang, in dem sie steht. Eine Behandlung ist erniedrigend, wenn sie Gefühle der Angst, Qual oder Unterlegenheit hervorruft und geeignet ist, zu demütigen, zu entwürdigen und gegebenenfalls den physischen oder psychischen Widerstand zu brechen oder jemanden dazu zu bewegen, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln (BGE 134 I 221 E. 3.2.1; 124 I 231 E. 2b). Als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gilt nicht jede Behandlung, die vom Betroffenen als unangenehm oder lästig empfunden wird, sondern nur eine Misshandlung, die ein bestimmtes Mass an Schwere erreicht und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringt. Einschränkungen im Wohlbefinden, die durch den legitimen Zweck einer staatlichen Massnahme zwangsläufig bedingt werden, fallen nicht darunter (zum Ganzen: Urteile 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 6.3.3; 7B_16/2023 vom 10. Januar 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen).
1.2.2. Gemäss unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz führte der Beschwerdeführer trotz entzogenem Führerausweis einen Personenwagen. Die beiden beschuldigten Polizisten erkannten ihn und wollten ihn deshalb einer Kontrolle unterziehen. Dabei wurde der Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert, den Motor abzuschalten, sich auszuweisen und aus dem Fahrzeug auszusteigen. Der Beschwerdeführer widersetzte sich diesem Befehl, indem er die Fahrertüre verschloss, deren Fenster einen Spalt weit öffnete, den Rückwärtsgang einlegte und das Fahrzeug einige Meter zurückfuhr. Daraufhin versuchte B.________, die Fahrertüre zu öffnen, während C.________ seine Dienstwaffe zog und in Kontaktstellung brachte, das heisst auf den Beschwerdeführer richtete.
1.2.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verhalten von C.________ - Zücken der Dienstwaffe und Zielen auf seinen Kopf - stelle eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar. Es müsse als krass unverhältnismässig qualifiziert werden und erweise sich als krassen Machtmissbrauch. Der Beschuldigte habe ihm eindrücklich seine unbegrenzte Macht demonstriert, gewissermassen in dem Sinne "Wenn du nicht spurst, kann ich dich erschiessen". Damit sei ihm, dem Beschwerdeführer, zu verstehen gegeben worden, dass er der Willkür staatlicher Polizeiorgane schutzlos ausgeliefert sei. Aufgrund dieser Erniedrigung sei er zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.2.4. Vorab anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer nur dem Beschuldigten C.________ eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung vorwirft. Inwiefern auch der Beschuldigte B.________ für eine solche Behandlung verantwortlich sein sollte, zeigt er nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. In Bezug auf die Vorwürfe gegen den Beschuldigten B.________ ist die Beschwerdelegitimation somit von vornherein zu verneinen.
1.2.5. Weiter behauptet der Beschwerdeführer, er habe sich dem Beschuldigten C.________ ausgeliefert und dadurch erniedrigt gefühlt. Körperliche Verletzungen oder sonstige intensive physische oder psychische Leiden macht er jedoch nicht geltend. Diese leitet er insbesondere auch aus seiner von der Vorinstanz abweichenden Sachverhaltsversion, wonach der Beschuldigte die Waffe "womöglich" gar durch den leicht geöffneten Fensterspalt der Fahrertüre gehalten habe, nicht ab. Der Hinweis in der Strafanzeige, seine Kinder seien derart eingeschüchtert und verängstigt worden, dass sie sich hätten in Behandlung begeben müssen, ist ebenfalls zu wenig substanziiert, um auf intensive psychische Leiden schliessen zu können. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer durch das Fahren ohne Berechtigung selber strafbar verhalten und sich bei der anschliessenden Kontrolle den polizeilichen Anordnungen widersetzt hat. Damit war er es, der Anlass für die Ausübung polizeilichen Zwangs gegeben hat. Das Vorgehen des Beschuldigten, selbst wenn es sich bei eingehender Prüfung als unverhältnismässig erweisen sollte, stellt aus all diesen Gründen keine Misshandlung dar, welche die von der Rechtsprechung verlangte Schwere erreicht. Mit seinen pauschalen Hinweisen auf Gefühle der Erniedrigung und Angst vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass ihm gestützt auf das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. Art. 13 der Anti-Folter-Konvention ein Eintretensanspruch zustehen würde.
2.
Die Beschwerdelegitimation ist nicht gegeben, womit sich die Beschwerde als unzulässig erweist. Infolgedessen wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. August 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied:
Die Gerichtsschreiberin: