Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_117/2026
Urteil vom 5. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer,
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Erlass von Verfahrenskosten; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
vom 19. Dezember 2025 (BKERL.2025.14).
Erwägungen:
1.
Mit Gesuch vom 27. Oktober 2025 beantragte A.________ bei der Gerichtskasse des Kantons Solothurn den Erlass der Verfahrenskosten von Fr. 300.--, die ihm im Ausstandsverfahren BKAUS.2025.4 auferlegt worden waren. Zur Begründung führte er aus, er könne diese Kosten angesichts seiner finanziellen Situation nicht bezahlen. Mit Verfügung vom 11. November 2025 wies das Obergericht des Kantons Solothurn das Erlassgesuch ab. Auf eine dagegen von A.________ an das Bundesgericht erhobene Beschwerde, trat dieses nicht ein (Urteil 7B_27/2026 vom 29. Januar 2026).
Am 9. Dezember 2025 beantragte A.________erneut den Erlass der Verfahrenskosten von Fr. 300.--, die ihm im Ausstandsverfahren BKAUS.2025.4 auferlegt worden waren. Dieses Gesuch wies das Obergericht mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 wiederum ab.
Gegen die Verfügung des Obergerichts vom 19. Dezember 2025 führt A.________ mit Eingabe vom 28. Januar 2026 Beschwerde.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt den Ausstand der Bundesrichterinnen van de Graaf und Koch sowie von Bundesrichter Hofmann. Wie dem Beschwerdeführer bereits mehrfach mitgeteilt wurde (vgl. u.a. Urteile 7B_27/2026 vom 29. Januar 2026 E. 1; 7B_891/2025 vom 24. September 2025 E. 2) bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG für sich allein keinen Ausstandsgrund der betroffenen Gerichtspersonen. Anders verhält es sich nur, wenn Umstände vorliegen, die darauf schliessen lassen, dass ein Ausstandsgrund gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG erfüllt ist (vgl. Urteil 1F_22/2025 vom 5. Dezember 2025 E. 1.1). Derartige Umstände werden vom Beschwerdeführer nicht ansatzweise dargetan. Das Ausstandsgesuch erweist sich als offensichtlich unbegründet. Darauf kann - unter Mitwirkung der Gerichtspersonen, deren Ausstand beantragt wird - nicht eingetreten werden, ohne dass ein Verfahren nach Art. 37 BGG durchgeführt werden müsste (vgl. das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 7B_27/2026 vom 29. Januar 2026 E. 1).
3.
Der Beschwerdeführer führt in systematischer Weise gegen für ihn ungünstige kantonal letztinstanzliche Entscheide Beschwerde an das Bundesgericht, ohne dabei den formellen Anforderungen, namentlich bezüglich Begründung, nachzukommen (siehe Urteile 7B_27/2026 vom 29. Januar 2026 E. 2 mit Hinweisen).
So verhält es sich auch vorliegend: Die Beschwerde vom 28. Januar 2026, die elementare Anstandsformen vermissen lässt, erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
5.
Der Beschwerdeführer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass weitere querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Eingaben im Zuständigkeitsbereich der II. strafrechtlichen Abteilung künftig nach erfolgter Prüfung ohne weitere Folge abgelegt werden. Ein neues Dossier wird nur eröffnet, wenn es sich nicht um eine Eingabe der genannten Art handelt (vgl. Urteile 7B_1134/2025 vom 10. Dezember 2025 E. 6; 7B_1027/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 5; je mit Hinweisen).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier