Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1171/2025, 7B_1172/2025, 7B_1174/2025, 7B_1175/2025, 7B_1176/2025, 7B_1177/2025, 7B_1178/2025
Urteil vom 15. Dezember 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
7B_1171/2025
1. A.________,
7B_1172/2025
2. B.________,
7B_1174/2025
3. C.________,
7B_1175/2025
4. D.________,
7B_1176/2025
5. E.________,
7B_1177/2025
6. F.________,
7B_1178/2025
7. G.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Tano Barth,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster,
2. H.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alessandro Celli,
3. Verantwortliche Organe der H.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alessandro Celli,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung; Nichteintreten,
Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 24. September 2025 (UE240127, UE240128, UE240130, UE240131, UE240132, UE240133, UE240134).
Erwägungen:
1.
Mit separaten Beschlüssen vom 24. September 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die jeweiligen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. März 2024 ab. Gegen diese Beschlüsse wandten sich die Beschwerdeführer am 30. Oktober 2025 bzw. am 31. Oktober 2025 mit je einer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
2.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb die Verfahren 7B_1171/2025, 7B_1172/2025, 7B_1174/2025, 7B_1175/2025, 7B_1176/2025, 7B_1177/2025 und 7B_1178/2025 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln sind.
3.
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen).
4.
Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und (kumulativ) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft, mithin die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen indes nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Zivilforderungen im Sinne dieser Bestimmung sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 170). Zivilansprüche, die auf einem Vertrag beruhen, können nicht Gegenstand einer adhäsionsweise erhobenen Zivilklage im Strafverfahren sein (BGE 148 IV 432 E. 3.1.2-3.3).
Richtet sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens, muss die geschädigte Person im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Es prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 149 IV 9 E. 2; 146 IV 185 E. 2), aber ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. In der Beschwerdeschrift ist einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Dabei genügt nicht, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen darlegen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren soweit möglich beziffern. Genügt die Beschwerde diesen strengen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche konkrete Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 246 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (zum Ganzen: Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen; siehe auch Urteile 7B_588/2023 vom 10. Dezember 2024 E. 1.3.1; 7B_566/2023 vom 14. Mai 2024 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).
5.
Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen geltend, sie hätten an die H.________ AG unrechtmässige Gebühren bezahlt, die sie nun von dieser bzw. deren verantwortlichen Organe zurückfordern könnten. Bei diesen Ansprüchen handle es sich um Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG.
Der Beschwerdeführer 1 stellt dies in Zusammenhang mit einer "creance cedée" der I.________ SA (wobei ihm unklar sei, ob die Forderung an die H.________ AG zediert wurde oder ob diese als Bevollmächtigte gehandelt hat) sowie einer "creance" von J.________. Sein angeblicher Zivilanspruch belaufe sich auf Fr. 104.60. Der Beschwerdeführer 2 beziffert seinen mutmasslichen Zivilanspruch mit mindestens Fr. 345.00, der Beschwerdeführer 3 mit mindestens Fr. 660.00, die Beschwerdeführerin 4 mit mindestens Fr. 760.00 (unter anderem verweist sie auf Art. 106 OR), die Beschwerdeführerin 5 mit mindestens Fr. 470.00, der Beschwerdeführer 6 mit mindestens Fr. 375.00 und der Beschwerdeführer 7 mit rund Fr. 600.00.
Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Ansprüche gegenüber der H.________ AG bzw. deren verantwortliche Organe sind prima facie vertraglicher Natur. Beim Beschwerdeführer 1 knüpfen sie an Forderungen der I.________ SA und von J.________ an, welche regelmässig auf einem Vertragsverhältnis beruhen, die auf die H.________ AG übergingen (vgl. erneut den Hinweis des Beschwerdeführers 1 auf das von ihm vermutete Zessions- oder Stellvertretungsverhältnis zwischen den Gläubigerinnen und der H.________ AG). Entsprechendes gilt für die übrigen Beschwerdeführer, auch wenn in der Mehrzahl der Fälle offenbleibt, welche Forderungen welcher Gläubiger die H.________ AG gegenüber den einzelnen Beschwerdeführern geltend gemacht hat. Zivilansprüche, die eine Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zu begründen vermögen, sind jedoch nur solche, die Gegenstand einer adhäsionsweise erhobenen Zivilklage im Strafverfahren sein können, was auf vertragliche Ansprüche nicht zutrifft (vgl. BGE 148 IV 432 E. 3.1.2-3.3; zur Pflicht des Rechtsanwalts, die amtlich publizierten Urteile des Bundesgerichts zu kennen: BGE 134 III 534 E. 3.2.3.3; jüngst bestätigt etwa in: Urteile 6B_1381/2023 vom 11. November 2024 E. 2.3; 4A_266/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 2.6; 5D_196/2021 vom 28. Februar 2022 E. 3).
Die Beschwerdeführer wären daher gehalten gewesen, hinreichend substanziiert darzulegen, weshalb es sich bei ihren mutmasslichen Rückforderungsansprüchen um Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG handeln soll und nicht um bloss vertragliche Ansprüche, aus welchen sich keine Sachlegitimation ergibt.
Insgesamt kommen die Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen an ihre Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht nach.
6.
Die Beschwerdeführer rügen ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerden einzutreten ist.
7.
Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern 1-7 unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die Verfahren 7B_1171/2025, 7B_1172/2025, 7B_1174/2025, 7B_1175/2025, 7B_1176/2025, 7B_1177/2025 und 7B_1178/2025 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Dezember 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément