Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1188/2024
Urteil vom 2. Oktober 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Mango-Meier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Postfach, 8610 Uster.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. Oktober 2024 (UE230154-O/U/BEE>MUL).
Sachverhalt:
A.
Am 12. April 2023 erstattete A.________ Strafanzeige gegen B.________ sowie weitere namentlich nicht bekannte Personen der Abteilungsleitung des Pflegezentrums U.________ wegen Verleumdung, übler Nachrede, "Ehrverletzung" und falscher Anschuldigung. Mit Verfügung vom 19. April 2023 nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland eine Untersuchung gegen B.________ betreffend Verleumdung etc. nicht an die Hand.
B.
Die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 19. April 2023 durch A.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 21. Oktober 2024 ab. Mit gleichentags ergangener Verfügung wies es deren Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 5. November 2024 beantragt A.________, die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2024 und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. April 2024 [recte: 2023] seien aufzuheben. Das Ganze sei an das Obergericht bzw. an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung der Untersuchung zurückzuweisen. Sie beantrage Schadenersatz und Genugtuung. Die ihr auferlegten Kosten seien aufzuheben. Ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, da sie mittellos sei.
Mit Schreiben vom 3. Januar 2025 reichte A.________ die Unterlagen zur Begründung ihres Antrags um unentgeltliche Rechtspflege nach.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Verfahrensakten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Beschluss bestätigt, dass das von der Beschwerdeführerin angestrebte Strafverfahren nicht an die Hand genommen wird, und schliesst damit das Verfahren ab. Es handelt sich um einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
2.
2.1.
2.1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).
2.1.2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Zivilforderungen im Sinne dieser Bestimmung sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 148 IV 432 E. 3.1.2 mit Hinweis).
Leitet die Privatklägerschaft Genugtuungsansprüche aus Persönlichkeitsverletzungen ab (etwa aufgrund eines angeblich zu ihrem Nachteil begangenen Ehrverletzungsdelikts), gilt es zu beachten, dass solche einen aussergewöhnlich schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erfordern, der in seinen Auswirkungen das Mass einer "Aufregung" oder alltäglichen Sorge klar übersteigt (Urteile 7B_1350/2024 vom 28. April 2025 E. 3.2; 7B_1069/2024 vom 31. März 2025 E. 1.5.1; je mit Hinweis[en]). Auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an (Urteile 7B_1069/2024 vom 31. März 2025 E. 1.5.1; 6B_577/2023 vom 8. Juni 2023 E. 4; je mit Hinweis[en]). Bei der Beurteilung der Frage, ob besondere Umstände eine Genugtuung rechtfertigen, steht dem Gericht ein weites Ermessen zu (BGE 129 III 715 E. 4.4; Urteil 7B_1350/2024 vom 28. April 2025 E. 3.2 mit Hinweisen).
Inwiefern die Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv schwer wiegt, ist in der Beschwerde an das Bundesgericht darzulegen (Urteile 7B_1044/2024 vom 14. August 2025 E. 1.1.2; 6B_82/2025 vom 29. April 2025 E. 1.1; je mit Hinweis[en]). Genügt die Beschwerde den strengen Anforderungen zur Begründung der Legitimation nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Dies kann dann der Fall sein, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (Urteile 7B_686/2025 vom 19. August 2025 E. 2.1.4; 7B_1044/2024 vom 14. August 2025 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).
2.1.3. Die Beschwerdeführerin macht Schadenersatz von Fr. 90.00 für eine Eingabe vor Vorinstanz (Porto, Einschreiben, Druckblätter und Farbe) sowie eine Genugtuung von Fr. 900.00 für langandauernde seelische Schmerzen geltend. Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren begründen keinen (adhäsionsweise geltend zu machenden) Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Der Privatklägerschaft im Zusammenhang mit einem Strafprozess erwachsene Aufwendungen sind gegebenenfalls nach Art. 433 StPO zu entschädigen. Rechtsgrundlage einer solchen Entschädigung bildet damit das Strafverfahrensrecht. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Anspruch ist deshalb öffentlich-rechtlicher Natur. Hinsichtlich der geforderten Genugtuung behauptet die Beschwerdeführerin zwar eine ausserordentliche Schwere der Persönlichkeitsverletzung; eine genugtuungsbegründende psychische Auswirkung der angeblich zugefügten seelischen Schmerzen ist jedoch weder hinreichend substanziiert dargetan noch ist dies aufgrund der streitgegenständlichen Äusserungen leichthin ersichtlich. Mangels hinreichend begründeter Zivilforderung ist die Beschwerdeführerin in der Sache nicht zur Beschwerde legitimiert.
2.2.
2.2.1. Ungeachtet der Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zulässig sind dagegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sogenannte "Star-Praxis"; BGE 149 I 72 E. 3.1; 146 IV 76 E. 2; je mit Hinweis[en]).
2.2.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des "Beweis- und Untersuchungsrechts", indem die Vorinstanz den Beschuldigten privilegiert und seinen Plan bezüglich Kontaktverbot nicht beachtet sowie keine Stellungnahmen eingeholt habe. Das "Beweisrecht" sei auch deswegen verletzt, weil sie keine Beweisanträge habe stellen können.
2.2.3. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit oder Unbegründetheit einer Beschwerde darf die Vorinstanz auf das Einholen von Stellungnahmen verzichten (Art. 390 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin legt nicht hinreichend dar (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), inwiefern die Vorinstanz mit diesem gesetzlich vorgesehenen Verzicht auf das Einholen von Stellungnahmen ihr rechtliches Gehör verletzt und damit eine formelle Rechtsverweigerung begangen haben sollte. Die weiteren von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen beschlagen die Beweiswürdigung und laufen damit auf eine inhaltliche Überprüfung der streitigen Nichtanhandnahme hinaus. Sie berechtigen die Beschwerdeführerin deshalb nicht zur Beschwerde in Strafsachen. Nichts anderes gilt für die geltend gemachte Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore", bei dem es sich um einen Verfahrensgrundsatz und nicht um ein Parteirecht handelt.
2.3. Die beanzeigten Ehrverletzungsdelikte der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) und der Verleumdung (Art. 174 StGB) werden nur auf Antrag verfolgt (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 3, Art. 174 Ziff. 1 Abs. 3 StGB ). Als Strafantragstellerin ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG). Die Beschwerde betrifft diese Frage nicht, weshalb die Legitimation unter diesem Titel ebenfalls nicht gegeben ist.
3.
Mangels Beschwerdelegitimation ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin wird bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Oktober 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Mango-Meier