Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1194/2024
Urteil vom 30. Januar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Markus Höfliger,
Kreisrichter, Kreisgericht See-Gaster,
Bahnhofstrasse 4, 8730 Uznach,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 22. August 2024 (AK.2024.257-AK und AK.2024.258-AK).
Sachverhalt:
A.
A.a. Das Kantonale Untersuchungsamt des Kantons St. Gallen führte ein Strafverfahren unter anderem gegen A.A.________ wegen gewerbsmässigen (Sozialversicherungs-) Betrugs, eventualiter mehrfachen versuchten unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe und subeventualiter mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. Am 31. März 2023 erhob es Anklage beim Kreisgericht Toggenburg. Dieses leitete die Anklageschrift am 11. Mai 2023 zuständigkeitshalber an das Kreisgericht See-Gaster weiter.
A.b. Am 28. März 2024 setzte der verfahrensleitende Richter die zuvor bereits zweimal verschobene Hauptverhandlung auf den 5./6. Juni 2024 an. Rechtsanwalt B.________ teilte am 29. Mai 2024 telefonisch mit, er sei krank. Der verfahrensleitende Richter forderte ihn daraufhin auf, ein Zeugnis eines Amtsarztes einzureichen. Am 30. Mai 2024 kam es zu einem weiteren Telefongespräch zwischen den beiden und der verfahrensleitende Richter verfügte gleichentags, dass Rechtsanwalt B.________, soweit er der Auffassung sei, mit Blick auf die Hauptverhandlung vom 5. Juni 2024 verhandlungsunfähig zu sein, bis spätestens am 3. Juni 2024, 18.00 Uhr, bei Dr. med. C.________ in U.________ zur amtsärztlichen Untersuchung zu erscheinen habe. Eine Säumnis werde frei gewürdigt.
A.c. Am 31. Mai 2024 reichte Rechtsanwalt B.________ für A.A.________ beim Kreisgericht See-Gaster ein Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden Richter ein.
A.d. Am 5. Juni 2024 fand die Hauptverhandlung statt. Rechtsanwalt B.________ und A.A.________ erschienen nicht. In der Folge brach der verfahrensleitende Richter die Hauptverhandlung ab. Mit Beschluss vom 5. Juni 2024 wurde angekündigt, es werde eine neue Verhandlung angesetzt (Dispositiv-Ziffer 3). Zudem wurde festgestellt, A.A.________ und Rechtsanwalt B.________ seien der Hauptverhandlung vom 5. Juni 2024 unentschuldigt ferngeblieben (Dispositiv-Ziffern 1 und 2).
B.
Am 6. Juni 2024 leitete der verfahrensleitende Richter das gegen ihn gestellte Ausstandsgesuch mit dem Antrag auf Abweisung, soweit überhaupt darauf einzutreten sei, an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter, welche das Ausstandsgesuch mit Entscheid vom 22. August 2024 abwies (Dispositiv-Ziffer 1).
C.
Mit Eingabe vom 6. November 2024 führt A.A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen den Entscheid vom 22. August 2024. Er beantragt, dessen Dispositiv-Ziffer 1 sei aufzuheben und der Vorsitzende des Kreisgerichts sei in den Ausstand zu versetzen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren im Rahmen eines Strafverfahrens. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 Abs. 1, Art. 80 und Art. 92 Abs. 1 BGG offen. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz vor. Diese habe ihm zu Unrecht angelastet, zweimal Anlass zu Terminverschiebungen gegeben zu haben, obwohl vor dem 5. Juni 2024 lediglich der Termin vom 24. Januar 2024 wegen einer Operation habe abgesagt werden müssen. Zudem habe sie verkannt, dass wesentliche Verzögerungen im Verfahren auf organisatorische Umstände im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft zurückzuführen seien. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den mit der amtsärztlichen Untersuchung verbundenen dreistündigen Hin- und Rückweg nicht berücksichtigt.
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt daher nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1).
2.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung darzutun. Die Vorinstanz stellte den Sachverhalt nicht in der Weise fest, dass sämtliche Verzögerungen ausschliesslich dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers anzulasten wären oder diesem die Verantwortung für eine allfällige Verjährung zugeschrieben würde. Sie stellte vielmehr auf die für die Beurteilung der erhobenen Rügen relevanten Umstände ab. Dass daneben weitere Faktoren zur Verfahrensdauer beigetragen haben mögen, macht die Sachverhaltsfeststellung nicht willkürlich. Auch die unterlassene ausdrückliche Erwähnung der Reisedauer zur Amtsärztin erscheint nicht offensichtlich unhaltbar, da dieser Umstand für die zu beurteilenden Fragen nicht entscheidwesentlich war. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf diese Punkte eine Verletzung des Neutralitätsgebots, der Waffengleichheit oder der Offizialmaxime geltend macht, richtet sich seine Kritik gegen die rechtliche Würdigung. Der Beschwerdeführer zeigt damit keine Willkür auf, sondern beschränkt sich darauf, dem angefochtenen Entscheid seine eigene Sicht der Dinge entgegenzustellen. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ist unbegründet.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, der Verfahrensleiter habe trotz zweier Arztzeugnisse die von seinem Rechtsvertreter geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit vom 5. Juni 2024 in Zweifel gezogen, eine "schikanöse" amtsärztliche Untersuchung angeordnet und nach deren Verweigerung sein Fernbleiben von der Hauptverhandlung als unentschuldigt qualifiziert. Zudem habe sich der Verfahrensleiter in einem Telefongespräch angeblich spöttisch über den "Lumbago bzw. Hexenschuss" geäussert. Weiter habe er im Zusammenhang mit einer früheren Terminabsage wegen einer Operation ein "inquisitorisches Verhalten" an den Tag gelegt, indem er es nicht bei einem Arztzeugnis habe bewenden lassen, sondern nachgefragt habe, ob die Operation tatsächlich unaufschiebbar sei. Schliesslich erblickt der Beschwerdeführer in der Formulierung der Verfügung vom 30. Mai 2024 einen "herrischen" To n. In Anbetracht der Gesamtheit der Vorkommnisse sei von einer Befangenheit des Verfahrensleiters im Sinne von Art. 56 lit. f StPO auszugehen.
3.2. Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder dem Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei der Bestimmung von Art. 56 lit. f StPO handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit bzw. Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit bzw. Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz erwägt, das Ausstandsgesuch sei abzuweisen. Ein spöttisches oder schikanöses Verhalten sei nicht nachgewiesen. Dass der Verfahrensleiter die hausärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse nicht als ausreichend erachtet und eine amtsärztliche Abklärung der geltend gemachten Verhandlungsunfähigkeit des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers angeordnet habe, begründe keinen Anschein der Befangenheit, sondern betreffe allenfalls einen Verfahrens- oder Rechtsfehler. Besondere Umstände, welche das Verhältnis zwischen dem Verfahrensleiter und dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers als befangen erscheinen liessen, seien nicht ersichtlich.
3.4. Diese Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Die Verfügung vom 30. Mai 2024, wonach der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers, soweit er sich als verhandlungsunfähig erachte, zu einem konkret bezeichneten Termin bei der Amtsärztin zu erscheinen habe, beschränkt sich auf die sachliche Umschreibung der Modalitäten der Untersuchung sowie auf den Hinweis, dass eine allfällige Säumnis frei gewürdigt werde. Der Wortlaut der Verfügung ist neutral gehalten und enthält keine abwertenden oder unsachlichen Elemente. Soweit der Beschwerdeführer darin einen "herrischen" Ton erblickt, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass einer Verfügung als individuell-konkreter hoheitlicher Anordnung ein gewisser Befehlston immanent ist. Ein solcher ergibt sich aus der Natur der Sache und vermag für sich allein keinen objektiven Anschein der Befangenheit zu begründen.
Soweit der Verfahrensleiter das Fernbleiben des Rechtsanwalts des Beschwerdeführers trotz eingereichter Arztzeugnisse als unentschuldigt wertete, betrifft dies die materielle Beurteilung der Frage, ob eine genügende Entschuldigung vorlag. Diese Würdigung wäre gegebenenfalls mit den vorgesehenen Rechtsmitteln anzufechten gewesen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren bereits mehrfach verschoben oder abgebrochen werden musste und der Verfahrensleiter den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers bereits mit Schreiben vom 11. Januar 2024 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass künftig ein übliches hausärztliches Zeugnis nicht mehr als ausreichend erachtet werde. Dieses Vorgehen wurde somit vorgängig schriftlich kommuniziert und stellte keine ad hoc getroffene Massnahme zulasten einer Partei dar. Vor diesem Hintergrund durfte der Verfahrensleiter im Rahmen der Verfahrensleitung berücksichtigen, dass wiederholte Terminverschiebungen das Beschleunigungsgebot berühren können und, namentlich mit Blick auf drohende Verjährung, ein gesteigertes Interesse an der Klärung der tatsächlichen Verhandlungsfähigkeit bestand. Dass er ein Arztzeugnis als Parteivorbringen würdigte und weitergehende Abklärungen für angezeigt hielt, lässt für sich allein nicht auf eine persönliche Voreingenommenheit schliessen. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass der Verfahrensleiter im Interesse einer gleichmässigen Verfahrensführung und unter Wahrung der Rechtsgleichheit gegenüber allen Verfahrensbeteiligten ein einheitliches Vorgehen verfolgte, einen objektiven Anschein der Befangenheit zu begründen.
Dasselbe gilt auch soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung, der damit verbundene Reiseaufwand sowie die Abklärungen zur Verhandlungsfähigkeit verletzten seine Privatsphäre (Art. 10 Abs. 2 BV; Art. 8 EMRK; Art. 28 ZGB) und entbehrten einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Diese Vorbringen betreffen nicht die Unparteilichkeit des Verfahrensleiters. Sie richten sich vielmehr gegen die Rechtmässigkeit der Verfügung. Gleiches gilt auch für die Frage, ob dabei die Grenzen der Verhältnismässigkeit gewahrt wurden. Solche Rügen sind im Rahmen der dafür vorgesehenen Rechtsmittel gegen die betreffende Verfügung oder im Hauptverfahren geltend zu machen. Sie lassen für sich allein jedenfalls nicht auf eine persönliche Voreingenommenheit des Verfahrensleiters schliessen.
Die behauptete spöttische telefonische Bemerkung über einen "Hexenschuss" ist, wie die Vorinstanz feststellt, nicht belegt. Für die Beurteilung eines Ausstandsgrundes ist zudem nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern darauf, ob bei objektiver Betrachtung Umstände vorliegen, die geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (vgl. E. 3.2 hiervor). Blosse, nicht substanziierte Behauptungen über informelle Äusserungen vermögen einen solchen objektiven Anschein von vornherein nicht zu begründen Sodann würden auch unangebrachte oder unhöfliche Bemerkungen, selbst wenn sie erstellt wären, für sich allein ebenfalls noch keinen Ausstandsgrund darstellen (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 mit Hinweis).
Was schliesslich die Nachfrage des Verfahrensleiters beim Spital im Zusammenhang mit einer früheren Absage der Hauptverhandlung vom 24. Januar 2024 wegen einer Operation des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass Gerichte bei Zweifeln an geltend gemachten Verhinderungsgründen grundsätzlich befugt sind, deren Tragweite zu überprüfen (vgl. 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 5.4). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist dabei nicht ersichtlich, dass der Verfahrensleiter ein "inquisitorisches Verhalten" an den Tag gelegt hätte und ohne Anlass Abklärungen vorgenommen hätte. Vielmehr zielte die Nachfrage darauf ab, zu klären, ob der angekündigte operative Eingriff tatsächlich nicht verschoben werden konnte. Vor dem Hintergrund bereits eingetretener Verfahrensverzögerungen sowie mit Blick auf das Beschleunigungsgebot und die drohende Verjährung erscheint dieses Vorgehen sachlich nachvollziehbar. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass das erste ärztliche Schreiben diese Frage nicht eindeutig beantwortete. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers wurde deshalb aufgefordert, eine ergänzende Bestätigung einzureichen, aus welcher hervorgeht, dass eine Verschiebung des Operationstermins nicht in Betracht kam. Nachdem diese Bestätigung vorlag, wurde der Verhandlungstermin in Bezug auf den Beschwerdeführer und seinen Rechtsvertreter abgesagt. Unter diesen Umständen ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Nachfrage des Verfahrensleiters in unzulässiger Weise in die Privatsphäre des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eingegriffen hätte. Ebenso fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Abklärungen Ausdruck eines persönlichen Misstrauens oder einer Voreingenommenheit gewesen wären. Die punktuelle Nachfrage zur Frage der Unaufschiebbarkeit der Operation vermag daher ebenfalls keinen objektiven Anschein der Befangenheit zu begründen.
3.5. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten daher zu Recht festgehalten, dass die gerügten Umstände weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit geeignet sind, bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu begründen. Ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 56 lit. f StPO sowie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV liegt somit nicht vor.
4.
Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Anklagekammer des Kantons St. Gallen, D.A.________ und der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier