Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_123/2024
Urteil vom 25. September 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Erwin Leuenberger,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 27. Dezember 2023 (UE230095-O/U/GRO).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ und B.________ sind Eltern des gemeinsamen Sohnes C.________, geboren am xx.xx.2020. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Februar 2021 wurde den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge und die Obhut der Mutter zugeteilt. Das Gericht legte das Besuchsrecht fest und ordnete eine Besuchsrechtsbeistandschaft an.
A.b. A.________ zeigte B.________ wegen Verleumdung, eventuell übler Nachrede an. Er legt ihr zur Last, sie habe ihn bei diversen Amtsstellen verleumdet, indem sie Vorwürfe betreffend häusliche Gewalt, Drohung und Stalking geäussert habe, ihn des täglichen Alkoholkonsums, der Drogen- und Spielsucht bezichtigt und angegeben habe, er suche Prostituierte auf und er schicke ihr Videos mit pornographischem Inhalt zu. Ausserdem habe sie geltend gemacht, der gemeinsame Sohn habe anlässlich eines Aufenthalts bei ihm ein "Kopftrauma" und eine Prellung am linken Arm erlitten, weshalb sie ihn zum Arzt habe bringen müssen. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl verfügte am 15. März 2023 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung.
B.
Das Obergericht des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 27. Dezember 2023 die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Dezember 2023 sei aufzuheben und die Sache sei zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition, ob eine eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 150 IV 103 E. 1 mit Hinweis).
1.2. Der Beschwerdeführer, welcher vor Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, erhebt fristgerecht Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1, 80 Abs. 1 BGG).
1.3. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann.
1.3.1. Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Forderungen, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_119/2025 vom 11. April 2025 E. 3.1; 7B_258/2025 vom 11. April 2025 E. 3.1; 7B_563/2024 vom 31. März 2025 E. 1.1.1.; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Schaden ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die ungewollte Verminderung des Reinvermögens. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 148 III 11 E. 3.2.3; 145 III 225 E. 4.1.1; 144 III 155 E. 2.2; je mit Hinweisen).
1.3.2. Leitet die Privatklägerschaft Genugtuungsansprüche aus Persönlichkeitsverletzungen (Art. 28a Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 OR) ab, gilt es zu beachten, dass solche gemäss Art. 49 OR einen besonders schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erfordern, der in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder alltäglichen Sorge klar übersteigt. Die Privatklägerschaft hat deshalb in einem solchen Fall darzutun, inwiefern die von ihr angeblich erlittene Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv (besonders) schwer wiegt (Urteile 7B_563/2024 vom 31. März 2025 E. 1.1.3; 7B_727/2023 vom 27. Januar 2025 E. 1.1; 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 1.3; 7B_93/2024 vom 14. Mai 2024 E. 1.3). Leichte Persönlichkeitsverletzungen rechtfertigen keine finanzielle Genugtuung (Urteile 7B_727/2023 vom 27. Januar 2025 E. 1.1; 7B_93/2024 vom 14. Mai 2024 E. 1.3; 7B_78/2023 vom 15. Januar 2024 E. 1.2).
1.3.3. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft - also diejenige Person, welche durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist und sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin beteiligt (Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 118 StPO) - nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Sie muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche konkrete Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_1063/2024 vom 22. April 2025 E. 1.2.3; 7B_119/2025 vom 11. April 2025 E. 3.1). Dabei reicht nicht aus, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren soweit möglich beziffern (Urteile 7B_1063/2024 vom 22. April 2025 E. 1.2.3; 7B_119/2025 vom 11. April 2025 E. 3.1; 7B_258/2025 vom 11. April 2025 E. 3.1; 7B_563/2024 vom 31. März 2025 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). Die Begründung muss zudem in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Auch der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften, wie etwa Eingaben im kantonalen Verfahren, oder auf die Akten reicht nicht aus (vgl. BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen).
1.3.4. Genügt die Beschwerde den dargestellten Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (Urteile 7B_119/2025 vom 11. April 2025 E. 3.1; 7B_258/2025 vom 11. April 2025 E. 3.1; 7B_563/2024 vom 31. März 2025 E. 1.1.4; je mit Hinweisen).
1.4. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache kann eine Verfahrenspartei mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zulässig sind dagegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 149 I 72 E. 3.1; 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, durch die Handlungen der Beschwerdegegnerin sei ihm "sehr viel Elternzeit" mit seinem Sohn verweigert worden. Sein Sohn habe nicht bei ihm übernachten können bzw. das Kontaktrecht sei nicht erweitert worden, wie dies gemäss Gerichtsurteil nach sechs Monaten der Besuchsrechtsausübung vorgesehen gewesen wäre. Vereinzelt sei ihm der Besuch ganz verweigert worden. Die Situation mache ihm psychisch zu schaffen und die Persönlichkeitsverletzung wiege sehr schwer.
2.2. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kontaktbeschränkungen zu seinem Sohn sollen in keiner Weise verharmlost werden. Dennoch werden in der Beschwerde die wesentlichen Elemente, die für die Sachlegitimation erforderlich wären, nicht hinreichend begründet. Weshalb dem Beschwerdeführer aus den zur Anzeige gebrachten Straftaten ein Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zustehen sollte, bleibt offen; insbesondere fehlen jegliche Ausführungen zu einem allfälligen Schaden und zur Kausalität. Auch wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihn der Zivilrechtsstreit mit der Kindsmutter belastet, ist damit nichts darüber gesagt, dass er an einer hinreichend schweren psychischen Beeinträchtigung leiden würde und diese gerade durch die mutmasslichen Straftaten (Verleumdung bzw. üble Nachrede) hervorgerufen worden wäre. Auch die Anspruchsgrundlagen für eine Genugtuung ergeben sich nicht aus der Beschwerde: Die blosse Behauptung einer psychischen Beeinträchtigung, ohne dass namentlich Umstände glaubhaft gemacht werden, aus denen sich ein hinreichender Schweregrad ergibt (etwa Alltagsbeeinträchtigungen oder erforderliche Therapien), genügt den Begründungsanforderungen jedenfalls nicht.
2.3. Von den Begründungsanforderungen abzusehen (vgl. Erwägung 1.3.4 hiervor), ist vorliegend nicht angezeigt: Dass die zur Anzeige gebrachten Straftaten unmittelbar zu einer hinreichend schweren Beeinträchtigung, namentlich der psychischen Integrität, geführt haben, aus welchen sich ohne Weiteres ein Zivilanspruch ergäben würde, ist mit Blick auf die bereits angesprochene Problematik betreffend die geltend gemachte psychische Beeinträchtigung zu verneinen.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Vorinstanz habe eine Verletzung von Bundesrecht festgestellt, indem die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung abgeschlossen habe, anstatt es zufolge bereits eröffneter Untersuchung einzustellen. Gleichzeitig habe die Vorinstanz eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör bejaht, indem ihm die Staatsanwaltschaft (durch die verfügte Nichtanhandnahme) keine Frist für die Stellung von Beweisanträgen nach Art. 318 Abs. 1 StPO angesetzt habe, wie dies vor der Einstellung eines Verfahrens vorgesehen wäre. Diese Verletzung habe die Vorinstanz entgegen ihrer Auffassung nicht selbst heilen dürfen. Durch die falsche Rechtsauffassung der Vorinstanz seien ihm die Teilnahmerechte an den Einvernahmen und das Recht auf Ergänzungsfragen nach Art. 147 Abs. 1 StPO verwehrt worden. Zudem habe er keine Beweisanträge stellen und sich nicht zu den noch zu beschaffenden Beweismitteln äussern können. Im Ergebnis macht der Beschwerdeführer damit eine schwere Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, die einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt.
In Anwendung der Star-Praxis ist betreffend diese Rüge auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie von der Prüfung der Sache getrennt werden kann und sie nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids hinausläuft. Dies betrifft einzig die Frage der Zulässigkeit der Heilung der mutmasslichen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Unzulässig ist demgegenüber insbesondere die Prüfung der Notwendigkeit oder des Nutzens von weiteren Beweisen (vgl. BGE 137 II 305 E. 2; 114 Ia 307 E. 3c), womit vorliegend materielle Kritik an der antizipierten Beweiswürdigung ausgeschlossen ist (vgl. Urteile 6B_880/2020 vom 1. Februar 2021 E. 1.5.2; 6B_1285/2019 vom 22. Dezember 2019 E. 2.4.2.
3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 150 I 174 E. 4.1 mit Hinweis). Dazu zählt etwa das Recht, Einsicht in alle Akten eines Verfahrens zu nehmen, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten entscheiderheblich sind (BGE 144 II 427 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ferner fällt darunter auch das Recht, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Dieses Recht bezieht sich in erster Linie auf die Feststellung des Sachverhalts (BGE 149 I 91 E. 3.2 mit Hinweisen).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde zu deren Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 149 I 91 E. 3.2; 148 IV 22 E. 5.5.2; 144 IV 302 E. 3.1; je mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist trotz seiner formellen Natur nicht Selbstzweck. Dessen Verletzung kann nur gerügt werden, wenn damit ein rechtlich geschütztes Interesse einhergeht (vgl. BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; Urteile 7B_268/2022 vom 5. November 2024 E. 8.4; 6B_297/2024 vom 13. Mai 2024 E. 3; 6B_1357/2021 vom 21. Februar 2023 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Vorbehalten bleiben namentlich Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- wie auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2; 145 I 167 E. 4.4; 142 II 218 E. 2.8.1; Urteil 7B_21/2025 vom 4. Juni 2025 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
3.3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet wird, weil aufgrund der bereits abgenommenen Beweise die Überzeugung gebildet ist und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung angenommen werden kann, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1 143 III 297 E. 9.3.2; Urteil 7B_222/2025 vom 11. Juli 2025 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).
3.4. Nach ständiger Rechtsprechung wird ein Entscheid nicht aufgehoben, wenn die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme anstelle einer Einstellung einer Strafuntersuchung verfügt hat und der Betroffene dadurch keinen weitergehenden Nachteil erlitten hat, als er durch die Einstellung erlitten hätte (vgl. Urteile 7B_57/2022 vom 27. März 2024 E. 7.4.3; 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 2.4.1; 6B_546/2021 vom 11. April 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen; vgl. aber Urteil 6B_866/2021 vom 15. August 2022 E. 2.3).
3.5. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO hätte abschliessen müssen und dadurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. Sie gelangte jedoch zum Schluss, dass sie diese Verletzung heilen durfte, da sie sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt prüft und die Gehörsverletzung nicht schwer wiegt.
Der Beschwerdeführer begründet die angeblich "besonders schwere" Verletzung des rechtlichen Gehörs damit, dass sich "bezüglich der Tatbestände (...) und im Hinblick auf die Zivilforderungen" Ergänzungsfragen aufgedrängt hätten. Damit dringt er nicht durch. Die Vorinstanz hat im Ergebnis in antizipierter Beweiswürdigung entschieden, dass von weiteren Beweisabnahmen abgesehen wird. Dies ist nicht zu beanstanden. Dass sie dabei in Willkür verfallen ist, wird vom Beschwerdeführer weder dargetan noch ist dies ersichtlich. Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Kenntnis sämtlicher Untersuchungsakten, insbesondere des Protokolls der polizeilichen Befragung der Beschwerdegegnerin und der edierten Unterlagen und nahm dazu in seiner Beschwerde an die Vorinstanz Stellung. Er konnte im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz, die über volle Kognition in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht verfügt, sämtliche Einwände gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens vorbringen. Die Vorinstanz hat diese materiell in antizipierter Beweiswürdigung behandelt. Der Beschwerdeführer legt im bundesgerichtlichen Verfahren zudem nicht dar, was er im vorinstanzlichen Verfahren nicht habe einbringen können.
Insgesamt liegt keine schwere Gehörsverletzung vor, die eine Heilung durch die Vorinstanz ausgeschlossen hätte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers wurde nicht verletzt.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. September 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément