Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1235/2025  
 
 
Urteil vom 5. Januar 2026  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ausstand; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Muri vom 16. Dezember 2024 (ST.2024.1 / sh). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob mit Eingabe vom 18. Oktober 2025 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Muri vom 16. Dezember 2024 betreffend Ausstand. 
 
2.  
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 17. November 2025 eine Frist bis zum 3. Dezember 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um "Zahlungsaufschub". Das Bundesgericht erstreckte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 die Frist zur Vorschussleistung bis zum 15. Dezember 2025. Unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG wurde er darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde. Die Verfügung vom 3. Dezember 2025 wurde mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgesandt. Die Verfügung gilt indessen nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt. Der Beschwerdeführer musste mit der Zustellung einer Verfügung an die von ihm angegebene Adresse rechnen, nachdem er ein Beschwerdeverfahren eingeleitet und an dieser Adresse bereits die erste Kostenvorschussverfügung vom 17. November 2025 erhalten hatte. 
 
4.  
Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt hat, ist auf die Beschwerde gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
Im Übrigen wäre auf die Beschwerde selbst bei rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses nicht einzutreten gewesen. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung eines erstinstanzlichen Gerichts betreffend den Ausstand, welche nicht direkt vor Bundesgericht angefochten werden kann (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Darauf wurde der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 23. Juli 2025 hingewiesen. Zudem erweist sich die Beschwerde vom 18. Oktober 2025 gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2024 als verspätet (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG). Daran vermag auch das unbegründete Gesuch um "Wiedererwägung" nichts zu ändern. 
 
5.  
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Muri schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Januar 2026 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier