Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1246/2025
Urteil vom 29. Dezember 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung, Hohlstrasse 552, Postfach, 8090 Zürich,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Bedingte Entlassung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 9. Oktober 2025 (VB.2025.00128).
Sachverhalt:
A.
A.a. Das Bezirksgericht Bülach sprach A.________ mit Urteil vom 5. Juni 2019 schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der einfachen Körperverletzung, der Hehlerei, der Fälschung von Ausweisen, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz. Es widerrief die mit Entscheid des Amts für Justizvollzugs des Kantons Zürich verfügte bedingte Entlassung aus dem Vollzug von früher verhängten Freiheitsstrafen und ordnete den Vollzug der Reststrafe von 448 Tagen an. Unter Einbezug dieser Rückversetzung wurde A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten verurteilt.
A.b. Mit Urteil vom 21. Mai 2024 sprach das Bezirksgericht Bülach A.________ schuldig des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der Hehlerei und verurteilte ihn hierfür zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren als Zusatzstrafe zu seinem Sachurteil vom 5. Juni 2019. A.________ befindet sich seit dem 1. Juli 2021 im ordentlichen Strafvollzug und erstand am 1. Dezember 2024 zwei Drittel der Freiheitsstrafe.
B.
Nach persönlicher Anhörung wies das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich die Gesuche von A.________ um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug sowie um Versetzung in das Arbeitsexternat mit Verfügung vom 13. November 2024 ab. Der von A.________ dagegen erhobene Rekurs wies die Direktion für Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 21. Januar 2025 ab. Dagegen führte A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies das Rechtsmittel mit Urteil vom 9. Oktober 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Eingabe vom 14. November 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. [recte: 9.] Oktober 2025 und seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
Erwägungen:
1.
Das angefochtene Urteil betrifft die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug und damit den Vollzug einer Strafe (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offen. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten ist.
2.
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen).
2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich über weite Teile seiner Rechtsschrift nicht ansatzweise mit der Begründung der Vorinstanz auseinander. Stattdessen zitiert er Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen und macht dazu abstrakt gehaltene Ausführungen. Darüber hinaus weicht der Beschwerdeführer an mehreren Stellen von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ab, ohne dabei Willkür zu rügen bzw. näher zu substanziieren. Derartige appellatorische Kritik genügt den vorgenannten gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Nachfolgend werden nur die hinreichend begründeten Rügen beurteilt.
3.
Strittig ist die dem Beschwerdeführer verweigerte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Gerügt ist in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 86 Abs. 1 StGB.
3.1. Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, ist er gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Nach der heutigen Fassung der Bestimmung wird keine positive Legalprognose im Sinne einer Erwartung, der Täter werde sich in Freiheit bewähren, verlangt, sondern die negative Erwartung, er werde in Freiheit keine Verbrechen oder Vergehen mehr begehen. Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar (BGE 133 IV 201 E. 2.2; Urteil 7B_995/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.2.1). In dieser letzten Stufe des Vollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 150 IV 425 E. 3.2.1; 133 IV 201 E. 2.3).
3.2. Massgebliches Entscheidungsinstrument bei der Prüfung der bedingten Entlassung bildet nach der Rechtsprechung eine Abwägung der spezialpräventiven Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe einerseits mit denjenigen der vorzeitigen Entlassung in Freiheit unter Bewährungsmassnahmen andererseits (sog. Differenzialprognose; vgl. BGE 124 IV 193 E. 4a und E. 5b/bb; Urteil 7B_157/2024 vom 22. April 2024 E. 2.2.1).
3.3. Beim Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Negativprognose nur ein, wenn sie ihr Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 150 IV 425 E. 3.2.1; 133 IV 201 E. 2.3). Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und auf die Vorstrafen allein abzustellen (BGE 133 IV 201 E. 2.3; Urteil 7B_995/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.2.2).
3.4. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es indessen nicht ohne triftige Gründe davon abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2 mit Hinweisen). Zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgebend ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. Entscheidend ist, ob die ärztliche Beurteilung mutmasslich noch immer zutrifft oder ob diese aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGE 134 IV 246 E. 4.3; Urteil 7B_672/2024 vom 10. Oktober 2024 E. 4.2).
3.5. Im angefochtenen Urteil würdigt die Vorinstanz das forensisch-psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. B.________ und Dr. C.________ vom 22. Februar 2022, den Risikoabklärungsbericht (ROS-Bericht) der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich vom 7. Februar 2022, den Therapiebericht Forensik der Justizvollzugsanstalt Realta vom 23. Oktober 2024, den Vollzugsbericht des Vollzugszentrums Bachtel vom 25. Oktober 2024 sowie die mündlichen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung vom 6. November 2024 durch das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich. Im Rahmen einer detaillierten und umfassenden Beweiswürdigung gelangt sie dabei bei ihrer Differenzialprognose zum Schluss, die Gutachter hätten im Jahr 2022 die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten im bereits gezeigten Rahmen, insbesondere solche im Bereich des Kokainhandels, als hoch bewertet. Weiter hätten sie festgehalten, die diagnostizierten psychischen Störungen in der Form einer Kokainabhängigkeit sowie einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus mit dissozialen und histrionischen Zügen stünden in einem engen Zusammenhang mit den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten. Eine Behandlung dieser Störungen sei gemäss den Gutachtern möglich, nehme jedoch mehrere Jahre in Anspruch und es sei mit Rückschlägen zu rechnen. Anlässlich der bereits erfolgten 51 psychotherapeutischen Sitzungen habe der Beschwerdeführer gemäss dem Therapiebericht erst damit begonnen, seine ungünstigen Entwicklungen in der Vergangenheit kritisch zu betrachten. Allerdings zeigten sich in Problemsituationen nach wie vor dysfunktionale Verhaltensweisen. Namentlich in Bezug auf die Suchtproblematik bestehe zwar ein Problembewusstsein. Insoweit bestünde aber eine Sorglosigkeit und Selbstüberschätzung. Gemäss Vorinstanz wird dies untermauert durch die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung vom 6. November 2024. So habe er auf die Frage, ob er in Freiheit wieder Kokain konsumieren werde, geantwortet, es komme auf die Situation an. An anderer Stelle habe er noch ausgeführt, er werde nach seiner Entlassung sofort nach Kolumbien gehen, um dort mit Alkohol und Drogen einen Totalabsturz zu provozieren. Abgerundet werde dieses Bild durch die drei positiven Kokain-Urinproben.
Bei gesamthafter Würdigung all dieser Sachumstände gelangt die Vorinstanz zur Schlussfolgerung, bereits aufgrund des gutachterlich attestierten beträchtlichen Rückfallrisikos sowie des engen Zusammenhangs zwischen der Kokainabhängigkeit bzw. der Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers und den begangenen Straftaten sei der Vollzug der Reststrafe einstweilen der bedingten Entlassung vorzuziehen, da sich der Beschwerdeführer auf diesem Weg weiterhin mit seinen Problemkreisen aktiv auseinandersetzen und an seinen Verhaltensmustern arbeiten könne.
3.6. Was der Beschwerdeführer gegen diese Beurteilung der Vorinstanz einwendet, belegt keine Verletzung von Bundesrecht.
3.6.1. Nicht stichhaltig ist zunächst die Kritik, wonach die Vorinstanz den drei positiven Kokain-Urinproben während des Strafvollzugs ein zu grosses Gewicht beimesse, zumal diese Proben ohnehin nicht aussagekräftig seien, da es sich nur um Kokain-Kontaminationen handle, die aufgrund von Küssen sowie Sexualkontakten mit einer Süchtigen entstanden seien. Der Beschwerdeführer übersieht mit dieser Rüge, dass die Vorinstanz im Rahmen einer Eventualbegründung ausdrücklich festhält, selbst wenn es sich bei den positiven Urinproben nur um Kontaminationen handle würde, dies nur eines von vielen Indizien sei, welches seine weiterhin bestehende Sorglosigkeit im Umgang mit seiner Suchtproblematik belege. Diese vorinstanzliche Beweiswürdigung ist namentlich mit Blick auf die aktenkundigen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner mündlichen Anhörung vom 6. November 2024 unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV) nicht zu beanstanden. Nicht ersichtlich ist in diesem Zusammenhang, inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) des Beschwerdeführers beschnitten haben soll, hat sie sich nach dem Ausgeführten ausdrücklich mit seinen Rügen, wonach den positiven Urinproben kein Beweiswert zukomme, auseinandergesetzt.
3.6.2. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, wenn er pauschal geltend macht, das forensisch-psychiatrische Fachgutachten von Prof. Dr. B.________ und Dr. C.________ vom 22. Februar 2022 sei veraltet und die Vorinstanz habe deshalb nicht darauf abstützen dürfen. Einerseits legt die Vorinstanz detailliert dar, weshalb das Gutachten aufgrund der aktenkundigen Verlaufs- und Therapieberichte weiterhin Gültigkeit habe und darauf abgestützt werden könne. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander, weshalb die Beschwerdeschrift insoweit den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt (vgl. E. 2.1 hiervor). Andererseits ist es zutreffend, wenn die Vorinstanz ausführt, gemäss Art. 86 StGB sei für die Beurteilung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug grundsätzlich kein psychiatrisches Gutachten erforderlich.
3.6.3. Nicht stichhaltig ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz berücksichtige bei ihrer Differenzialdiagnose einseitig nur seine vergangenen Straftaten und blende seine Therapiefortschritte aus. Vielmehr anerkennt die Vorinstanz die erzielten Fortschritte, namentlich das Bewusstsein um die problematischen Entwicklungen in der Vergangenheit, ausdrücklich (vgl. E. 3.5 hiervor). Die Vorinstanz erachtet diese positiven Ergebnisse allerdings aufgrund des nach wie vor bestehenden problematischen Verhältnisses des Beschwerdeführers zu seiner Kokainsucht als zu wenig, um das Rückfallrisiko ausreichend zu senken. Diese Beurteilung ist angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner mündlichen Anhörung vom 6. November 2024 und der hohen Relevanz des Kokainkonsums bei seinen vergangenen Straftaten nicht zu beanstanden.
3.6.4. Unbegründet ist schliesslich die Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz messe seinen Disziplinarverstössen während des Strafvollzugs ein zu grosses Gewicht bei. Vielmehr hält die Vorinstanz in Übereinstimmung mit den unteren kantonalen Instanzen ausdrücklich fest, die Disziplinierungen während des Strafvollzugs wiesen eine geringe Schwere auf (vgl. E. 4.2.2 des angefochtenen Urteils).
Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers haben über das bereits Gesagte hinaus keine eigenständige Bedeutung beziehungsweise kann insoweit vollumfänglich auf die bundesrechtskonformen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
3.7. Zusammengefasst nahm die Vorinstanz eine detaillierte Differenzialdiagnose vor, bei welcher sie sämtliche relevanten Aspekte im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfassend würdigte.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt insbesondere voraus, dass die gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb das diesbezügliche Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Dezember 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn