Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1249/2024
Urteil vom 17. Dezember 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Abt. für schwere Gewaltkriminalität,
Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Diego R. Gfeller,
Gegenstand
Verfahrenstrennung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. Oktober 2024 (UH240222-O/U/AEP).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erhob am 23. März 2023 Anklage beim Bezirksgericht Horgen gegen B.A.________ wegen des Verdachts der mehrfachen Schändung, Drohung, Vergewaltigung, einfachen Körperverletzung und unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem sowie Datenbeschädigung zum Nachteil seiner Ehefrau A.A.________. Gleichzeitig erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen A.A.________ wegen des Verdachts der falschen Anschuldigung sowie fortgesetzten Erpressung zum Nachteil von B.A.________. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs vereinigte das Bezirksgericht Horgen die beiden Verfahren mit Beschluss vom 30. Juni 2023.
A.b. Mit Vorladung vom 29. November 2023 lud das Bezirksgericht Horgen die Parteien zur Hauptverhandlung vom 28. Mai 2024. Gestützt auf einen ärztlichen Bericht vom 15. Mai 2024 stellte A.A.________ ein Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung. Dieses Gesuch wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Mai 2024 ab und wies darauf hin, eine allfällige Verhandlungsunfähigkeit müsse von einem Amtsarzt bescheinigt werden. Am 27. Mai 2024 stellte A.A.________ gestützt auf einen weiteren Arztbericht vom 24. Mai 2024 erneut ein Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung wegen angeblicher Verhandlungsunfähigkeit. Zugleich beantragte sie den Ausstand des Gerichtspräsidenten und der zuständigen Gerichtsschreiberin. Daraufhin informierte das Bezirksgericht Horgen A.A.________, dass die Hauptverhandlung vom 28. Mai 2024 betreffend B.A.________ wie geplant stattfinden werde und es ihr freigestellt sei, daran teilzunehmen. Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 reichte A.A.________ ihre Zivilforderungen gegen B.A.________ ein und erklärte, zufolge ihrer ärztlich attestierten Verhandlungsunfähigkeit werde sie an der Hauptverhandlung vom 28. Mai 2024 nicht teilnehmen.
A.c. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Mai 2024 vor dem Bezirksgericht Horgen erschien A.A.________ nicht, jedoch nahm ihr Rechtsvertreter daran teil. Die Verfahrensleitung informierte die Anwesenden, dass das Verfahren gegen A.A.________ vom Verfahren gegen B.A.________ abgetrennt werde, da die Strafvorwürfe gegen diesen schwerwiegend seien und nicht absehbar sei, wann A.A.________ wieder verhandlungsfähig sein werde. Diese Verfahrenstrennung wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Horgen vom 28. Mai 2024 formell festgehalten. Es wurde entschieden, dass das Verfahren gegen B.A.________ unter der Geschäftsnummer DG230004-F fortgeführt und das Verfahren gegen A.A.________ unter der neuen Geschäftsnummer DG240006-F mit einer noch zu bestimmenden Gerichtsbesetzung weitergeführt werde.
A.d. Mit Urteil vom 18. Juni 2024 im Verfahren DG230004-F sprach das Bezirksgericht Horgen B.A.________ schuldig des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem und verurteilte ihn hierfür zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.--. Von den übrigen Strafvorwürfen sprach es ihn frei. Die Zivilklage von A.A.________ wies es ab. Gegen dieses Urteil meldete A.A.________ am 27. Juni 2024 Berufung an. Das Berufungsverfahren ist hängig.
B.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2024 erhob A.A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Horgen vom 28. Mai 2024 betreffend die erfolgte Verfahrenstrennung. Das Obergericht Zürich trat mit Beschluss vom 10. Oktober 2024 auf die Beschwerde nicht ein.
C.
Mit Eingabe vom 21. November 2024 führt A.A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Oktober 2024. Sie beantragt, der angefochtene Nichteintretensbeschluss sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt A.A.________ die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher strafprozessualer Zwischenentscheid, in welchem die Vorinstanz auf eine Beschwerde betreffend eine Verfahrenstrennung gemäss Art. 30 StPO nicht eingetreten ist. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen, sofern der angefochtene Zwischenentscheid für die beschwerdeführende Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt (BGE 147 IV 188 E. 1.3.4 f.; Urteil 7B_499/2025 vom 18. Juni 2025 E. 1.1 ff.).
Im vorliegenden Fall gilt es allerdings zu beachten, dass die Vorinstanz auf das kantonale Rechtsmittel nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dies sei zu Unrecht erfolgt. Sie rügt damit eine formelle Rechtsverweigerung. Zu dieser Rüge ist sie unabhängig von ihrer Legitimation in der Sache berechtigt (BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 258 E. 1.1). Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich unter diesen Umständen auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid getroffen hat (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Trifft dies zu, hat es damit sein Bewenden. Erweist sich das angefochtene Urteil hingegen als bundesrechtswidrig, so ist die Sache zu weiterer Beurteilung des Falls zurückzuweisen (Urteil 7B_32/2024 vom 22. April 2025 E. 1).
Im Rahmen des vorgenannten Streitgegenstands erweist sich die Beschwerde als zulässig und geben die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen gemäss Art. 78 ff. BGG zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
2.1. Gemäss der Vorinstanz sei gegen B.A.________ am 18. Juni 2024 ein erstinstanzliches Sachurteil ergangen. Das abgetrennte Verfahren gegen die Beschwerdeführerin sei demgegenüber erstinstanzlich noch nicht abgeschlossen und sei sistiert worden. Gegen das Sachurteil vom 18. Juni 2024 habe die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Privatklägerin Berufung erhoben. Aufgrund des hängigen Berufungsverfahrens könne sie, die Vorinstanz, im kantonalen Beschwerdeverfahren keinen Entscheid betreffend die angefochtene Verfahrenstrennung treffen, da sie als Beschwerdeinstanz aufgrund des hängigen Berufungsverfahrens das erstinstanzliche Sachurteil vom 18. Juni 2024 nicht aufheben könne. Die strittige Verfahrenstrennung könne nicht losgelöst und unabhängig vom Schicksal des erstinstanzlichen Sachurteils vom 18. Juni 2024 entschieden werden. Demgegenüber sei das Berufungsgericht befugt, im hängigen Berufungsverfahren das erstinstanzliche Sachurteil vollumfänglich zu überprüfen. Insoweit stehe es der Beschwerdeführerin offen, die durch das erstinstanzliche Sachgericht erfolgte Verfahrenstrennung zu rügen und diesbezüglich eine Rückweisung der Strafsache zur Durchführung einer gemeinsamen Hauptverhandlung zu beantragen. Da die Vorinstanz als Beschwerdeinstanz die strittige Verfahrenstrennung somit weder aufheben noch das Verfahren zur Durchführung einer erneuten Hauptverhandlung an das erstinstanzliche Sachgericht zurückweisen könne, fehle es der Beschwerdeführerin an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, weil sie die entsprechenden Rügen im Berufungsverfahren vorbringen könne.
2.2.
2.2.1. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist diese Beurteilung der Vorinstanz bundesrechtlich nicht zu beanstanden. In tatsächlicher Hinsicht besteht vorliegend die Problematik, dass noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist des Beschlusses des Bezirksgerichts Horgen vom 28. Mai 2024 betreffend die vorliegend strittige Verfahrenstrennung am 18. Juni 2024 das erstinstanzliche Sachurteil gegen B.A.________ erging. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2024 Berufung. Das Berufungsverfahren war damit bereits hängig, als die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz am 8. Juli 2024 ihre Beschwerde gegen die strittige Verfahrenstrennung einreichte. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ausführt, aufgrund von Art. 394 lit. a StPO schliesse das hängige Berufungsverfahren die Möglichkeit einer Beschwerde aus. Die sachliche Notwendigkeit dieses gesetzlichen Ausschlusses der Beschwerde erklärt sich vorliegend aufgrund der verschiedenen Streitgegenstände. Selbst wenn die Vorinstanz die kantonale Beschwerde beurteilt und im Sinne der Beschwerdeführerin entschieden hätte, könnte sie das erstinstanzliche Sachurteil vom 18. Juni 2024 nicht aufheben. Dies kann nur aufgrund eines Berufungsurteils geschehen.
2.2.2. Sodann ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie ausführt, bei der Berufung handle es sich um ein vollkommenes Rechtsmittel und das Berufungsgericht könne nach Art. 398 Abs. 2 StPO ein erstinstanzliches Sachurteil in allen Punkten umfassend überprüfen (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). Der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen, wenn sie geltend macht, aufgrund des angefochtenen Nichteintretensentscheids könne sie die strittige Verfahrenstrennung nicht mehr in Frage stellen. Vielmehr wird sie die entsprechenden Rügen nach dem Gesagten in ihrer Rolle als Privatklägerin im Rahmen ihrer Berufung gegen das erstinstanzliche Sachurteil vorbringen können. Das Berufungsgericht fällt sodann ein Urteil, welches das erstinstanzliche Sachurteil ersetzt (Art. 408). Bei wesentlichen Verfahrensmängel, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, kann das Berufungsgericht das erstinstanzliche Sachurteil zudem aufheben und die Sache zur Durchführung einer gemeinsamen neuen Hauptverhandlung an die Erstinstanz zurückweisen (Art. 409 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin wird ihre Rechte damit im Berufungsverfahren geltend machen können.
2.3. Zusammengefasst verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie das kantonale Rechtsmittel der Beschwerdeführerin aufgrund des hängigen Berufungsverfahrens gegen das erstinstanzliche Sachurteil vom 18. Juni 2024 als unzulässig qualifiziert und deshalb mangels aktuellem Rechtsschutzinteresses einen Nichteintretensentscheid getroffen hat.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt insbesondere voraus, dass die gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb das diesbezügliche Gesuch der Beschwerdeführerin abzuweisen ist. Ihren finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, B.A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Dezember 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn