Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1283/2024, 7B_1344/2024  
 
 
Urteil vom 13. Februar 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
7B_1283/2024 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und Besondere Untersuchungen, 
Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
7B_1344/2024 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
Postfach, 8610 Uster, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahmen; Nichteintreten, 
 
Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Oktober 2024. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Eingabe vom 12. August 2023 erstattete A.________ (fortan: die Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich Strafanzeige gegen die Vorsteherin der Sozialbehörde Zollikon, den Sekretär der Sozialbehörde sowie den Leiter des Sozialdienstes Zollikon wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 321 StGB und wegen Verstosses gegen das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG). Dies, nachdem die Sozialbehörde der Gemeinde Zollikon mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2022 den Leiter des Sozialdienstes Zollikon im Verfahren der Beschwerdeführerin gegen die Gemeinde Zollikon, Sozialbehörde, betreffend Kündigungsschutz, gegenüber dem Bezirksgericht Meilen, Schlichtungsbehörde in Mietsachen, von der Schweigepflicht entbunden hatte. Mit Verfügung vom 16. April 2024 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen die angezeigten Personen nicht an die Hand. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss UE240165 vom 11. Oktober 2024 ab.  
 
1.2. Mit Schreiben vom 29. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland zwei weitere Strafanzeigen ein. Eine der Anzeigen steht im Zusammenhang mit der mietrechtlichen Streitigkeit zwischen ihr und der Gemeinde Zollikon bzw. deren Sozialbehörde. Die Beschwerdeführerin beschuldigt die Gemeinde, die Sozialbehörde, das Betreibungs- und Gemeindeammannamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon sowie eine weitere Person darin sinngemäss folgender Delikte: Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), Drohung (Art. 180 StGB), Gefährdung des Lebens (Art. 127 StGB) und Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB). Die zweite Anzeige richtet sich gegen die Sozialbehörde; die Beschwerdeführerin wirft ihr darin vor, sich im Zusammenhang mit einer mutmasslichen Beschlagnahmung von Fr. 200'000.-- sinngemäss des Amtsmissbrauchs, der Nötigung (Art. 181 StGB), der Verletzung des Amtsgeheimnisses, des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie der Veruntreuung (Art. 138 StGB) strafbar gemacht zu haben. Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen die Angezeigten nicht an die Hand. Auch eine hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht mit Beschluss UE240177 vom 11. Oktober 2024 ab.  
 
1.3. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Beschlüsse des Obergerichts je vom 11. Oktober 2024 (Verfahren 7B_1283/2024 bzw. 7B_1344/2024) ans Bundesgericht.  
 
2.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 7B_1283/2024 und 7B_1344/2024 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln. 
 
3.  
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 170). Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche aus öffentlichem Recht, etwa Staatshaftungsrecht (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2). Richtet sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens, muss die geschädigte Person im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann (vgl. Urteile 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; 7B_120/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 1.3.1; 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 147 IV 47; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Es prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 149 IV 9 E. 2; 146 IV 185 E. 2), aber ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. In der Beschwerdeschrift ist einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Urteile 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; 6B_787/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2.2.2; 6B_1398/2021 vom 15. November 2022 E. 1.2). Dabei genügt nicht, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren soweit möglich beziffern (vgl. Urteile 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; 7B_79/2022 vom 10. Januar 2024 E. 1.1 und 1.3; 7B_69/2023 vom 28. August 2023 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Genügt die Beschwerde diesen strengen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche konkrete Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 246 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin äussert sich in beiden Beschwerden mit keinem Wort zu ihrer Beschwerdelegitimation gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. So tut sie auch nicht dar, aus welchen Gründen und inwiefern sich die angefochtenen Beschlüsse auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken sollten. Damit kommt die Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen nicht nach. Im Übrigen sei sie darauf hingewiesen, dass allfällige Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche gegen kommunale oder kantonale Beamte sich einzig nach dem Haftungsgesetz des Kantons Zürich vom 14. September 1969 (HG/ZH; LS 170.1) beurteilen würden und folglich ohnehin öffentlich-rechtlicher Natur sind.  
 
4.2. Unbekümmert um die Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides hinauslaufen (BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3). Die Beschwerdeführerin äussert keine solchen formellen Einwendungen, die nicht auf eine Überprüfung in der jeweiligen (Straf-) Sache abzielen, weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerden eingetreten werden kann.  
 
5.  
Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gesuche der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihr sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Die Verfahren 7B_1283/2024 und 7B_1344/2024 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 750.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Februar 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler