Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1283/2025
Urteil vom 9. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Eschle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer,
gegen
Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern, Südbahnhofstrasse 14d, Postfach, 3001 Bern,
vertreten durch Fürsprecher Markus D'Angelo, Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Gerechtigkeitsgasse 36, 3011 Bern,
Beschwerdegegner,
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Anordnung Sicherheitshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 24. November 2025 (BK 25 529).
Sachverhalt:
A.
A.a. Das damalige Kreisgericht VIII Bern-Laupen verurteilte A.________, geboren 1981, am 21. November 2000 wegen mehrfach versuchter schwerer Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Beamte, Sachbeschädigung und mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG (SR 812.121) zu 24 Monaten Gefängnis, abzüglich 155 Tage Untersuchungshaft. Es schob den Vollzug der Strafe zugunsten einer stationären Massnahme für Rauschgiftsüchtige nach Art. 44 Ziff. 1 und 6 aStGB auf.
Die damalige Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Freiheitsentzug und Betreuung des Kantons Bern (heute Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern [nachfolgend: BVD]) stellte den Vollzug der Massnahme am 5. März 2002 wegen Unzweckmässigkeit ein. Daraufhin ordnete das Obergericht des Kantons Bern am 24. Oktober 2002 in Abänderung des Urteils vom 21. November 2000 die Verwahrung von A.________ nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 44 Ziff. 3 aStGB an. Am 13. Dezember 2007 entschied das Obergericht, diese als neurechtliche Verwahrung im Sinne von Art. 64 StGB weiterzuführen.
A.b. Am 16. Dezember 2019 beantragte A.________ bei den BVD, die Verwahrung sei aufzuheben und er sei umgehend bedingt zu entlassen. Eventualiter sei die Verwahrung in eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen umzuwandeln. Die BVD wiesen das Gesuch am 9. Januar 2020 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: SID) am 11. Juni 2020 ab. Das Obergericht des Kantons Bern hiess am 8. März 2021 die Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid der SID in der Sache insofern gut, als ihm für das Beschwerdeverfahren vor der SID die unentgeltliche Rechtspflege teilweise gewährt und ihm Rechtsanwalt Burkhalter in diesen Teilen als amtlicher Anwalt beigeordnet wurde. Weitergehend wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
A.________ gelangte daraufhin an das Bundesgericht, das seine Beschwerde in Strafsachen im Verfahren 6B_419/2021 mit Urteil vom 27. Mai 2021 guthiess, soweit es darauf eintrat. Zum einen stellte es eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest (a.a.O. E. 4.3). Zum anderen führte es an, dass das Obergericht nicht (hinreichend) geprüft bzw. begründet habe, ob die Verwahrung noch verhältnismässig sei, und ob die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung erfüllt seien (a.a.O. E. 3.4.4). Es hob den obergerichtlichen Beschluss auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück.
A.c. Das Obergericht holte darauf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten ein und wies die Beschwerde am 18. Juli 2022 wiederum ab, soweit es darauf eintrat. Im Weiteren stellte es eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im ersten Beschwerdeverfahren fest und wies die BVD an, umgehend die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB zu prüfen.
Die dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht wiederum insoweit gut, als es feststellte, dass das Beschleunigungsgebot auch im zweiten obergerichtlichen Beschwerdeverfahren verletzt worden sei (Urteil 6B_1068/2022 vom 8. Februar 2023 E. 5.4). Es wies die Sache zur Neubeurteilung der Entschädigung für die Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Obergericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde und damit insbesondere den Antrag auf bedingte Entlassung aus der Verwahrung ab, soweit es darauf eintrat.
A.d. Am 23. Juni 2023 hob das Regionalgericht Bern-Mittelland auf Antrag der BVD die Verwahrung auf und ordnete an deren Stelle eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB bis zum 30. Juni 2027 an. Die hiergegen von A.________ geführte Beschwerde an das Obergericht blieb ohne Erfolg. Die vor Bundesgericht erhobene Beschwerde in Strafsachen zog der Beschwerdeführer hinsichtlich der Massnahmeanordnung zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urteil 7B_368/2024 vom 6. September 2024).
B.
B.a. Am 19. September 2025 hoben die BVD die mit Beschluss des Regionalgerichts vom 23. Juni 2023 angeordnete stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB wegen Aussichtslosigkeit auf (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB). Infolge unbenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist erwuchs diese Verfügung in Rechtskraft.
Die BVD verfügten am 21. Oktober 2025 die Festnahme von A.________ und beantragten dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Gerichtsentscheids im Nachverfahren. Am 22. Oktober 2025 stellten sie beim Regionalgericht Bern-Mittelland den Antrag, A.________ sei in Anwendung von Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 StGB zu verwahren, eventualiter sei eine ambulante Behandlung nach Art. 63 StGB anzuordnen. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete am 23. Oktober 2025 für die Dauer von drei Monaten Sicherheitshaft an.
B.b. Die gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts erhobene Beschwerde wies das Obergericht mit Beschluss vom 24. November 2025 ab.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses und seine umgehende Entlassung aus der Sicherheitshaft. Ausserdem seien die vorinstanzlich verlegten Kosten und Entschädigungen vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und die BVD liessen sich nicht vernehmen. Es wurden die kantonalen Akten des Haftverfahrens eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Anordnung von Sicherheitshaft im Hinblick auf einen selbstständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts (Art. 364a StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG offen (BGE 150 IV 38 E. 1.1). Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2. Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig der angefochtene Beschluss des Obergerichts Bern vom 24. November 2025 (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer wiederholt Ausführungen zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 23. Oktober 2025 macht, ist darauf nicht einzutreten.
2.
2.1. Gemäss Art. 364a Abs. 1 StPO kann die Behörde, die für die Einleitung des Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts zuständig ist, die verurteilte Person festnehmen lassen, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass gegen die Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird (lit. a) und die Person sich deren Vollzug entzieht (lit. b Ziff. 1) oder erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht (lit. b Ziff. 2).
2.2. Die Vorinstanz hat sowohl die ernsthafte Erwartung der Anordnung einer freiheitsentziehenden Sanktion im Sinne von Art. 364a Abs. 1 lit. a StPO als auch das Bestehen von Wiederholungsgefahr (lit. b Ziff. 2) bejaht.
2.2.1. In rechtlicher Hinsicht erwägt sie zunächst abstrakt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme im Rahmen von Art. 62c StGB im Haftprüfungsverfahren - wie bei der Frage des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts - nicht abschliessend zu beurteilen seien. Darüber habe im nachträglichen Verfahren das zuständige Gericht zu befinden. Zu prüfen sei gemäss BGE 137 IV 333 E. 2.3.1 einzig, ob die Anordnung der Massnahme wahrscheinlich erscheine. Anstelle des dringenden Tatverdachts sei bei der Sicherheitshaft im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO demnach im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes zu prüfen, ob die Anordnung einer freiheitsentziehenden Sanktion wahrscheinlich erscheine und ob ein besonderer Haftgrund bestehe. Unter Hinweis auf HEER/BERNARD/STUDER ( in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 364a StPO) sowie das Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2017 vom 29. Januar 2018 E. 6.8 geht die Vorinstanz davon aus, es genüge nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass die nachträgliche Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme "nicht zum vornherein ausgeschlossen" erscheine.
2.2.2. In Bezug auf den konkreten Fall erachtet die Vorinstanz die Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme als hinreichend wahrscheinlich. Sie erwägt zunächst, dass nach wie vor auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 22. November 2021 abgestellt werden könne. Aus den Vollzugsunterlagen gehe nicht hervor, dass sich die Umstände insbesondere in Bezug auf die Rückfallprognose wesentlich geändert hätten.
Gemäss Gutachten sei aufgrund der erzielten Therapiefortschritte davon auszugehen, dass durch weitere Therapiemassnahmen die angefangene positive Entwicklung fortgesetzt und das Rückfallrisiko für die Begehung weiterer deliktischen Handlungen minimiert werden könne. Der Beschwerdeführer solle nach wie vor im Rahmen einer Einzeltherapie psychiatrisch und psychotherapeutisch delikts- und störungsorientiert intensiv betreut werden. Gemäss den Ergänzungsfragen vom 7. Februar 2022 werde eine bedingte Entlassung noch nicht empfohlen. Diese sei von den Fortschritten, die der Beschwerdeführer in der Therapie erziele, abhängig. Hinzu komme, dass bisher keine Vollzugslockerungen hätten erreicht werden können, eine Drogenabstinenz insbesondere von Cannabis nicht zweifelsfrei habe bestätigt werden können und noch keine intrinsische Motivation für die Weiterführung einer Alkohol- und Cannabisabstinenz bestehe. Im Weiteren verfüge er auch noch über keine ausreichende Impulskontrolle. Das Rückfallrisiko könne durch stationäre Rahmenbedingungen, wie sie ein Massnahmenvollzugszentrum biete, minimiert werden. Daher werde die Durchführung der therapeutischen Massnahme (Art. 59 StGB) in einem geschlossenen Rahmen empfohlen.
2.2.3. Aus den weiteren Vollzugsunterlagen gehe hervor, dass sich beim Beschwerdeführer zunächst eine positive Entwicklung gezeigt habe. So sei dem Bericht des psychiatrisch-psychologischen Dienstes des Massnahmenzentrums St. Johannsen vom 29. Oktober 2024 im Wesentlichen zu entnehmen, dass seit dem Eintritt des Beschwerdeführers am 29. April 2024 insgesamt 21 psychotherapeutische Einzelgespräche stattgefunden hätten. Zudem seien ihm zehn Urinproben abgenommen worden, die allesamt negativ auf sämtliche Substanzen (mit Ausnahme des verordneten Methadons) ausgefallen seien. Im Weiteren habe er sich zuverlässig gezeigt und sei zu den therapeutischen Angeboten erschienen, wenn auch teilweise verspätet oder erst auf konkreten Hinweis hin.
Gemäss dem Austrittsbericht sei insgesamt ein durchzogener Vollzugsverlauf zu verzeichnen und die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer sei häufig schwierig gewesen. Im Verlauf des Aufenthalts sei die Anspannung und Frustration über seine Vollzugssituation immer grösser geworden. Zudem habe er sich deliktsrelevanten Themen wie seine Gewaltäusserungen meist kategorisch verschlossen. Die Problemeinsicht und Veränderungsbereitschaft seien sehr gering. Die ergänzende psychiatrische Begutachtung habe er nicht zugelassen und aufgrund seiner steigenden Anspannung sei er von den Angestellten als zunehmend unberechenbar wahrgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe wütend, dominant, belehrend und ablehnend reagiert, wenn er mit Problembereichen (mangelnde Abstinenzmotivation, gewaltlegitimierende Kognitionen) konfrontiert worden sei und das Gegenüber nicht für seine Ansichten habe gewinnen können. Einen massiven Verstoss habe der Beschwerdeführer während einer Einzeltherapiesitzung begangen, als er die Kontrolle verloren habe. So sei es anlässlich einer Psychotherapiesitzung am 5. November 2024 zu einem kritischen und deliktsrelevanten Vorfall gekommen, bei dem er bedrohlich und fremdgefährdend aufgetreten sei.
Zusammenfassend zeige sich insbesondere in den letzten Wochen ein prekärer Verlauf, obschon der Beschwerdeführer bisher noch keine Vollzugsöffnungen erhalten habe. Angesichts des Verlaufs und hinsichtlich der therapeutisch zu bearbeitenden Themen stelle sich daher die Frage nach der Beeinflussbarkeit und der Behandlungscompliance.
2.2.4. Die Vorinstanz resümiert, dass sich beim Beschwerdeführer insgesamt ein durchzogener Therapieverlauf zeige. Es stellten sich daher "Fragen in Zusammenhang mit den Erfolgsaussichten" einer therapeutischen Massnahme, weshalb diese von den BVD aufgehoben worden sei. Zur abschliessenden Beurteilung der Behandelbarkeit des Beschwerdeführers sei die Einholung eines aktuellen Ergänzungsgutachtens allerdings unabdingbar. Da derzeit eine Untherapierbarkeit des Beschwerdeführers zur Diskussion stehe und nach wie vor von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen sei, erscheine eine Verwahrung nicht ausgeschlossen. Entgegen dem Beschwerdeführer sei eine Verwahrung auch unter Berücksichtigung der von ihm zitierten Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_1068/2022 vom 8. Februar 2023 zur Verhältnismässigkeit nicht grundsätzlich unzulässig. Vielmehr sei die Situation des Beschwerdeführers durch das Sachgericht im Nachverfahren neu zu beurteilen. Das Sachgericht werde sich sodann eingehend mit der Frage der Verhältnismässigkeit sowie den restlichen Voraussetzungen der Verwahrung gemäss Art. 64 StGB auseinandersetzen müssen. Bei der vorliegenden Beurteilung gehe es derzeit einzig darum, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Anordnung einer freiheitsentziehenden Sanktion bestehe. Das Regionalgericht als Sachgericht könne neben der beantragten Verwahrung auch eine andere freiheitsentziehende Massnahme anordnen, sofern es die Voraussetzungen dafür als erfüllt erachte, da es nicht an die Anträge der BVD gebunden sei. Aus dem Umstand, dass die BVD die stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB aufgehoben habe, könne nicht geschlossen werden, dass eine solche nicht mehr in Betracht komme.
Da der Beschwerdeführer nach wie vor in einem geschlossenen Setting intensiv betreut werden sollte, bestehe die ernsthafte Aussicht, dass zumindest die stationäre Massnahme weiterzuführen sei. Daran vermöge auch das von den BVD an das Regionalgericht gestellte Eventualbegehren auf Anordnung einer ambulanten Massnahme nichts zu ändern. Eine bedingte Entlassung und/oder eine Anordnung einer ambulanten Massnahme würden weder vom Gutachter noch von der konkordatlichen Fachkommission empfohlen. Eine bedingte Entlassung hänge vielmehr von den erzielten Fortschritten ab, welche unter Berücksichtigung der vorliegenden Vollzugsberichte offensichtlich nicht vollständig hätten erreicht werden können.
2.2.5. Bei summarischer Prüfung der Akten und ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, erscheine es deshalb hinreichend wahrscheinlich, dass das Regionalgericht eine freiheitsentziehende Sanktion - sei es in Form einer Verwahrung oder einer anderen freiheitsentziehenden Massnahme - anordnen werde.
2.3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 364a Abs. 1 lit. a StPO und kritisiert die vorinstanzliche Auslegung dieser Bestimmung, wonach die Anordnung des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Sanktion bereits dann ernsthaft zu erwarten bzw. "hinreichend wahrscheinlich" sei, wenn eine solche "nicht ausgeschlossen" werden könne. Es sei mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2022 vom 8. Februar 2023 nicht ernsthaft zu erwarten, dass gegen ihn (erneut) eine freiheitsentziehende Sanktion angeordnet werde.
2.4.
2.4.1. Dem Verfahren bei selbständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts liegt grundsätzlich ein rechtskräftiges Urteil zugrunde (vgl. Art. 363 Abs. 1 StPO). Für die vollzugsrechtliche Sicherheitshaft im Hinblick auf einen solchen selbständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts ist deshalb ein dringender Tatverdacht (im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) nicht zu prüfen (BGE 150 IV 38 E. 2.2; 137 IV 333 E. 2.3.1). Indes muss nach Art. 364a Abs. 1 lit. a StPO im Sinne einer allgemeinen Haftvoraussetzung ernsthaft zu erwarten sein, dass gegen die verurteilte Person eine freiheitsentziehende Sanktion angeordnet wird. Dazu treten die besonderen Haftgründe der Flucht- und/oder Wiederholungsgefahr nach Art. 364a Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 StPO analog zur strafprozessualen Untersuchungs- und Sicherheitshaft (vgl. Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6765 zu Art. 364a StPO).
2.4.2. Mit Art. 364a und Art. 364b StPO sollte die bisherige bundesgerichtliche Praxis zur Sicherheitshaft im Nachverfahren im Gesetz verankert werden, weil die fehlende explizite Regelung angesichts der Eingriffsschwere dieser Zwangsmassnahme rechtsstaatlich bedenklich erschien (vgl. BBl 2019 6766 zu Art. 364b StPO; BGE 146 I 115 E. 2.3; Urteil des EGMR
I.L. gegen Schweiz vom 3. Dezember 2019, Nr. 72939/16). Nach der amtlich publizierten Rechtsprechung muss mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden können, dass gegen die verurteilte Person im Nachverfahren nach Art. 363 ff. StPO (erneut) ein Freiheitsentzug angeordnet wird (BGE 150 IV 38 E. 4.3.3 und 4.6; 137 IV 333 E. 2.3.1).
2.4.3. Vor der Einführung einer expliziten gesetzlichen Grundlage in Art. 364a StPO hat es das Bundesgericht für die Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft vereinzelt genügen lassen, dass eine freiheitsentziehende Sanktion "nicht von vornherein ausgeschlossen" erschien (so Urteile 6B_850/2015 und 6B_942/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4.4; 1B_548/2017 vom 29. Januar 2018 E. 6.8). Wie HEER/BERNARD/STUDER ( a.a.O., N. 8 zu Art. 364a StPO) zu Recht kritisieren, lässt sich diese Rechtsprechung allerdings bereits mit dem Wortlaut von Art. 364a Abs. 1 lit. a StPO, der eine "ernsthafte Erwartung" voraussetzt, nicht mehr in Einklang bringen. Diese allgemeine Haftvoraussetzung dient auch der Verwirklichung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO ; vgl. Urteil 1B_371/2016 vom 11. November 2016 E. 6.3). Auch in dieser Hinsicht lässt sich der mit der Sicherheitshaft einhergehende schwere Grundrechtseingriff nur rechtfertigen, wenn mit einer hinreichend erheblichen Wahrscheinlichkeit eine freiheitsentziehende Massnahme angeordnet wird. Dafür spricht ferner ein Vergleich mit der Untersuchungs- und Sicherheitshaft während des laufenden Strafverfahrens ( Art. 221 Abs. 1 und 1bis StPO ) : Dort ist (neben einem besonderen Haftgrund) ein dringender Tatverdacht und damit eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung verlangt (vgl. BGE 150 IV 239 E. 3.2), um die eingriffsintensive Zwangsmassnahme als "ultima ratio" zu rechtfertigen.
2.4.4. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 62c Abs. 3, 4 oder 6 StGB sind im Haftprüfungsverfahren - gleich wie die Schuldfrage bei der Prüfung eines dringenden Tatverdachts (vgl. BGE 150 IV 239 E. 3.2; 143 IV 316 E. 3.1, 330 E. 2.1; je mit Hinweisen) - nicht umfassend zu beurteilen. Jedoch ist zu prüfen, ob im Nachverfahren mit einer hinreichend erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vollzug einer freiheitsentziehenden Massnahme angeordnet werden wird. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und einzelnen älteren Urteilen des Bundesgerichts genügt es für die Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft daher nicht, wenn ein solcher Vollzug lediglich nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.
2.5.
2.5.1. Die stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB wird gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB unter anderem aufgehoben, wenn ihre Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme hat das zuständige Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen zu befinden. Es kann bei gegebenen Voraussetzungen an Stelle des Strafvollzugs eine andere Massnahme (Art. 62c Abs. 3 StGB; vgl. Urteil 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.3.5 mit Hinweisen) oder die Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB; BGE 148 IV 1 E. 3.4.2; 145 IV 167 E. 1.3; 141 IV 49 E. 2.5 f.).
2.5.2. Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter eine in Art. 64 Abs. 1 StGB ausdrücklich genannte Katalogtat (Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Raub, Geiselnahme, Brandstiftung oder Gefährdung des Lebens) oder eine im Sinne der Generalklausel mit Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn aufgrund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB).
2.5.3. Nach Art. 56 Abs. 2 StGB setzt die Anordnung einer Massnahme voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Die Voraussetzungen von Art. 56 Abs. 1 und 2 StGB müssen stets vorliegen und nach der Rechtsprechung auch im Rahmen von Folgeentscheidungen beachtet werden (vgl. Urteile 6B_1420/2020 vom 13. September 2021 E. 4.2; 6B_280/2021 und 6B_419/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.3.3; 6B_850/2020 vom 8. Oktober 2020 E. 2.3.2; 6B_115/2020 vom 30. April 2020 E. 1.3.2). Eine unverhältnismässige Massnahme darf nicht angeordnet und auch nicht aufrechterhalten werden; sie muss vielmehr (bedingungslos) aufgehoben werden (Urteil 6B_798/2014 vom 20. Mai 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 203; MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2019, N. 2a zu Art. 64a StGB; vgl. auch Urteil 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4).
2.6.
2.6.1. Gemäss der Vorinstanz sei es nicht ausgeschlossen, dass im Nachverfahren eine Verwahrung angeordnet werde, da eine Untherapierbarkeit des Beschwerdeführers zur Diskussion stehe und nach wie vor von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen sei. Dass die Anordnung eine Verwahrung nicht ausgeschlossen werden kann, genügt nach dem in E. 2.4 Ausgeführten allerdings nicht, um von einer hinreichend wahrscheinlichen Anordnung einer freiheitsentziehenden Massnahme auszugehen.
Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, hat sich das Bundesgericht vor knapp drei Jahren im Detail damit auseinandergesetzt, ob die damals vollzogene Verwahrung noch verhältnismässig war (Urteil 6B_1068/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3.4.2 und 3.4.5). Es erwog unter anderem, dass sich der Beschwerdeführer seit mehr als 21 Jahren im Freiheitsentzug befand, was - auch mit Blick auf die ausgefällte Strafe von 24 Monaten - aussergewöhnlich lang sei. Der Freiheitsentzug übersteige selbst die Höchstdauer einer Freiheitsstrafe von grundsätzlich 20 Jahren (vgl. Art. 40 Abs. 2 StGB). Der Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers wiege besonders schwer und sein Anspruch auf Freiheit gewinne zunehmend an Gewicht. Der massive Eingriff in seine Grundrechte sei mit den Anlasstaten und der Schwere der in Freiheit zu erwartenden Taten abzuwägen. Ohne seine Taten bagatellisieren zu wollen, würden diese sich eher im unteren Bereich der Anlassdelikte für eine Verwahrung bewegen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer die Tat im noch jugendlichen Alter von 19 Jahren begangen habe. Dabei habe er unter massivem Drogen- und Alkoholeinfluss gestanden und seine Steuerungsfähigkeit sei bei den Körperverletzungsdelikten - er ging gewaltsam auf vier Menschen los, verletzte zwei davon und hatte Glück, dass nicht mehr passierte - gemäss Gutachten zur Tatzeit in mittlerem bis schwerem Grad beeinträchtigt gewesen. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass sich die Verwahrung im Hinblick auf die Dauer des mit ihr einhergehenden Freiheitsentzugs von rund 22 Jahren gerade noch als verhältnismässig erweise (a.a.O. E. 3.4.2).
2.6.2. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, hat sich seit diesem Urteil des Bundesgerichts an der Rückfallgefahr und der vom Beschwerdeführer in Freiheit zu befürchtenden Delikte nichts Wesentliches geändert. Nachdem dem Beschwerdeführer in der Zwischenzeit während knapp drei weiterer Jahre die Freiheit entzogen war, scheint es mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip äusserst zweifelhaft, dass erneut - und grundsätzlich auf unbestimmte Dauer - eine Verwahrung angeordnet werden kann. Zwar ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die abschliessende Prüfung der Voraussetzungen der Massnahmen dem Sachgericht obliegt. Eine erneute Verwahrung erscheint vor dem Hintergrund der zitierten bundesgerichtlichen Erwägungen zur Verhältnismässigkeit der beim Beschwerdeführer bereits vollzogenen Verwahrung im aktuellen Zeitpunkt allerdings nicht hinreichend wahrscheinlich. Im Hinblick auf die von den BVD beantragte Verwahrung kommt Sicherheitshaft deshalb nicht in Betracht.
2.7. Die Vorinstanz führt sodann an, dass neben einer Verwahrung auch eine andere freiheitsentziehende Massnahme angeordnet werden könne.
2.7.1. Mit Bezug auf eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB erwägt die Vorinstanz, dass eine solche zwar nicht beantragt werde. Sie erkennt zutreffend, dass das Sachgericht nicht an die Anträge der BVD gebunden ist und auch eine andere als die beantragte Massnahme aussprechen kann (vgl. BGE 141 IV 49 E. 2.5). Die weitergehende Erwägung, wonach aus der Aufhebung der stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen durch die BVD nicht geschlossen werden könne, dass eine solche nicht mehr in Betracht komme, greift demgegenüber aus zwei Gründen zu kurz.
2.7.2. Zum einen sind die BVD die Behörde, die zur Aufhebung einer Massnahme wegen Aussichtslosigkeit (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB) zuständig ist (vgl. BGE 141 IV 49 E. 2.4). Eine stationäre therapeutische Massnahme kann nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB nur aufgehoben werden, wenn sie sich als
definitiv undurchführbar erweist. Davon ist auszugehen, wenn sie nach der Lage der Dinge keinen Erfolg verspricht (BGE 141 IV 49 E. 2.3), wobei das Scheitern einer Massnahme nach der Rechtsprechung nicht leichthin angenommen werden darf (Urteile 7B_1016/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 2.1.1; 7B_309/2023 vom 30. November 2023 E. 2.2.1; 6B_1438/2020 vom 18. November 2021 E. 5.4). Eine vorübergehende Krise der betroffenen Person für sich allein genügt nicht und Rückschläge sind regelmässig Teil des Krankheitsbilds (vgl. Urteil 7B_309/2023 vom 30. November 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Für die Frage, ob die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im vorliegenden Fall hinreichend wahrscheinlich ist, ist es somit von erheblicher Bedeutung, dass die zuständige Vollzugsbehörde diese mit rechtskräftiger Verfügung vom 19. September 2025 für aussichtslos erklärt hat. Die Massnahme erwies sich zu diesem Zeitpunkt als definitiv undurchführbar. Voraussetzung für die Neuanordnung einer stationären therapeutischen Massnahme wäre aber, dass der Beschwerdeführer einer Behandlung zugänglich und diese mithin nicht von vornherein aussichtslos wäre (BGE 109 IV 73 E. 3 mit Hinweisen). Weder im Antrag der BVD, die diese Entscheidung selbst getroffen haben und keine Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB beantragen, noch im vorinstanzlichen Urteil finden sich Anhaltspunkte, dass und weshalb sich an dieser Beurteilung in der Zwischenzeit etwas geändert haben oder diese unzutreffend sein sollte.
2.7.3. Zum anderen hat das Bundesgericht bislang nicht entschieden, ob gestützt auf Art. 62c Abs. 3 StGB entgegen dessen deutschen Wortlauts nicht nur "eine andere Massnahme" (Italienisch:
un'altra misura; Französisch:
une nouvelle mesure), sondern auch eine gleichartige Massnahme (wieder-) angeordnet werden kann. Unter altem Recht (BGE 123 IV 100 E. 3b mit Hinweisen) und für ambulante Massnahmen (BGE 143 IV 1) hat es dies ausdrücklich bejaht. Die Lehre geht ebenfalls mehrheitlich davon aus, dass das Gericht auch eine gleichartige stationäre Massnahme anordnen kann (DURI BONIN, Anordnung einer gleichartigen Massnahme im Rahmen von Art. 62c Abs. 3 StGB, Jusletter 31. Mai 2010, Rz. 18; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl. 2020, § 8 Rz. 59; JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, 9. Aufl. 2018, S. 278; TRECHSEL/PAUEN BORER, Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 62c StGB; differenzierend URWYLER/ENDRAS/HACHTEL/GRAF, Handbuch Strafrecht Psychiatrie Psychologie, 2022, Rz. 2069 f.; a.A. unter Hinweis auf den deutschen und italienischen Wortlaut PERRIER DEPEURSINGE/REYMOND, Commentaire romand, Code pénal I, 2. Aufl. 2021, N. 18 zu Art. 62c StGB, die allerdings nicht zwischen Art. 62c Abs. 3 und Abs. 6 StGB unterscheiden). Das würde auch dem Bedürfnis nach Flexibilität und Durchlässigkeit im Massnahmenrecht am besten entsprechen (vgl. BGE 145 IV 167 E. 1.7 mit Hinweisen). Diese Frage braucht im vorliegenden Haftprüfungsverfahren allerdings nicht abschliessend geklärt zu werden.
Denn ohnehin käme die Anordnung einer gleichartigen Massnahme im Verfahren nach Art. 62c Abs. 3 StGB nur in Ausnahmefällen in Betracht (vgl. BGE 143 IV 1 E. 5.4 [für ambulante Massnahmen]). Änderungen an der Massnahme sind grundsätzlich von der Vollzugsbehörde selbst zu verfügen, soweit sie dem Zweck der ursprünglich angeordneten Massnahme entsprechen und sich die neue Massnahme in den Rahmen der Behandlung einfügt, wie er im Urteil vorgezeichnet ist (vgl. BGE 134 IV 246 E. 3.3 [für ambulante Massnahmen]). Es müssten somit neue oder veränderte Umstände vorliegen, die eine erneute Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nahelegen würden (URWYLER/ENDRAS/HACHTEL/GRAF, a.a.O., Rz. 2070). Weder im Haftantrag der BVD noch im vorinstanzlichen Urteil finden sich Anhaltspunkte dafür, dass sich an den Möglichkeiten für eine Therapie beim Beschwerdeführer bzw. deren Erfolgsaussichten in den letzten Monaten etwas geändert haben sollte. Auch gibt es keine Hinweise auf ein neues Störungsbild, dem im bisherigen Setting nach Art. 59 StGB nicht hätte begegnet werden können. Obwohl das Massnahmenrecht flexibel und durchlässig gestaltet ist, wäre es im Übrigen widersprüchlich, eine Massnahme nach Art. 59 StGB wegen definitiver Aussichtslosigkeit (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB) aufzuheben, um dann die Sicherheitshaft ohne neue Erkenntnisse oder Umstände damit zu begründen, dass genau eine solche Massnahme wieder angeordnet werden könnte.
2.8. Zusammenfassend besteht im jetzigen Zeitpunkt keine hinreichend erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass im gerichtlichen Nachverfahren die Verwahrung oder eine stationäre therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers angeordnet wird. Damit erweist sich die Sicherheitshaft als bundesrechtswidrig und die Beschwerde als begründet.
Eine Auseinandersetzung mit den weiteren Rügen erübrigt sich.
3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der angefochtene Beschluss aufzuheben. Die BVD sind anzuweisen, den Beschwerdeführer unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ), da das teilweise Nichteintreten keine separate Kostenausscheidung rechtfertigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gegenstandslos. Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Diese ist aufgrund der beantragten unentgeltlichen Verbeiständung praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Darüber hinaus ist die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67 BGG und Art. 68 Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. November 2025 aufgehoben. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste werden angewiesen, den Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Bern zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Bern hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Eschle