Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1287/2024  
 
 
Urteil vom 19. Dezember 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, 
Guisanplatz 1, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Sicherheitshaft im Berufungs- bzw. Revisionsverfahren CA.2024.19, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer, vom 31. Oktober 2024 (CN.2024.26). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts sprach A.________ mit Urteil CA.2022.2 vom 14. März 2023 frei von den Strafvorwürfen der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, des qualifizierten Diebstahls und der qualifizierten Sachbeschädigung. Im Wesentlichen war ihm vorgeworfen worden, er habe am 12. Dezember 2019 um ca. 01.33 Uhr in gemeinsamer Tatausführung mit B.________ den sich an der U.________strasse xxx, V.________/SG, befindlichen und in die Fassade eines Mehrfamilienhauses eingebauten Bankomaten mittels zweier Brecheisen (sog. Geissfüsse) sowie eines zur Explosion gebrachten Selbstlaborats aus Triacetontriperoxid aufgebrochen. Anschliessend habe er sich der obersten Geldkassette mit Bargeld im Umfang von Fr. 126'600.-- behändigt. Durch die Explosion seien die Bedienkonsole des Bankomaten und Teile der anliegenden Wandplatten des Gebäudes auf die Strasse geschleudert sowie das Gebäude - namentlich an der Aussenfassade, den Fenstern, Briefkästen und Deckenverkleidungen - beschädigt worden. Dadurch sei ein Sachschaden am Bankomaten von ca. Fr. 60'000.-- sowie am Gebäude von ca. Fr. 40'000.-- entstanden, wobei es nur dem Zufall zu verdanken gewesen sei, dass niemand von den Gebäudeteilen und Gegenständen verletzt worden sei. Im Nachgang zum freisprechenden Urteil wurde A.________ am 14. März 2023 aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen. 
 
B.  
Mit Beschluss CR.2023.15 vom 21. Mai 2024 hiess die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts das von der Bundesanwaltschaft gegen das Urteil CA.2022.2 vom 14. März 2023 eingereichte Revisionsgesuch gut, hob das Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. In der Folge sprach die Berufungskammer A.________ mit Urteil CA.2024.19 vom 31. Oktober 2024 der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, des qualifizierten Diebstahls und der qualifizierten Sachbeschädigung schuldig und verurteilte ihn hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 66 Monaten unter Anrechnung der bereits ausgestandenen Haft von insgesamt 999 Tagen. Mit separatem Beschluss CN.2024.26 vom 31. Oktober 2024 ordnete die Berufungskammer gegen A.________ zudem bis zum Antritt der Freiheitsstrafe Sicherheitshaft an. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 2. Dezember 2024 beantragt A.________ die Aufhebung des Beschlusses der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 31. Oktober 2024 und seine sofortige Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Subeventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen. 
Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Bundesanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Diese Vernehmlassungen wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Entscheid der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts betreffend die Anordnung von Sicherheitshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerdeführung berechtigt. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Vorfeld der Berufungsverhandlung am 8. Juli 2024 ein Gesuch um Gewährung des freien Geleits (Art. 204 StPO) gestellt. Die Bundesanwaltschaft habe mit Eingabe vom 18. Juli 2024 erklärt, sie widersetze sich dem Gesuch nicht. Dennoch habe die Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom 6. August 2024 abgewiesen. Sie habe hierfür keine Notwendigkeit gesehen, weil ein persönliches Erscheinen des Beschwerdeführers nicht zwingend sei, da sich die Berufungskammer von ihm bereits im Rahmen der Berufungsverhandlungen vom 17. Oktober 2022 bzw. 2. März 2023 einen unmittelbaren Eindruck habe verschaffen können. Gestützt auf diese Äusserungen der Bundesanwaltschaft und der Vorinstanz habe er in gutem Glauben annehmen dürfen, dass er anlässlich der erneut notwendigen Berufungsverhandlung nicht verhaftet werde. Die Haftanordnung im unmittelbaren Anschluss an die Berufungsverhandlung verstosse daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von Art. 5 Abs. 3 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO.  
 
2.2. Diese Rüge ist unbegründet. Wie der Beschwerdeführer selber vorbringt, wurde ihm seitens der Vorinstanz gerade kein freies Geleit im Sinne von Art. 204 StPO bewilligt. Ein solcher Rückschluss kann aus der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. August 2024 auch nicht implizit gezogen werden. Die Vorinstanz führt darin aus, das Berufungsverfahren könne angesichts der bereits erfolgten früheren Berufungsverhandlungen auch ohne Erscheinen des Beschwerdeführers zum Abschluss gebracht werden, weshalb die Bewilligung des freien Geleits nicht angezeigt sei. Gestützt auf diese Formulierung konnte sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht in guten Treuen darauf verlassen, dass ihm im Rahmen der Berufungsverhandlung keine Verhaftung drohe. Vielmehr beliess es die Vorinstanz ausdrücklich im Ermessen des Beschwerdeführers, ob er an der Berufungsverhandlung persönlich erscheinen will, und es stand der Vorinstanz von Gesetzes wegen zu, bei gegebenen Haftvoraussetzungen unmittelbar im Anschluss an die Berufungsverhandlung Sicherheitshaft anzuordnen (siehe Art. 232 und Art. 388 Abs. 1 lit. b StPO; MARC FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 232 StPO).  
 
3.  
In der Sache bestreitet der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht nicht. Er wendet sich aber gegen den von der Vorinstanz bejahten Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO
 
3.1. Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis). Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; Urteil 7B_706/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 4.2).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Einwände des Beschwerdeführers lassen den vorinstanzlich bejahten Haftgrund der Fluchtgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO nicht dahinfallen. Er wurde von der Vorinstanz zu einer Freiheitsstrafe von 66 Monaten verurteilt. Wie er richtig vorbringt, hat er davon bereits 999 Tage, was rund 33 Monaten entspricht, im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs verbüsst. Ihm droht damit aber noch immer eine empfindliche Reststrafe von mehr als zweieinhalb Jahren, was die Vorinstanz zu Recht als gewichtigen Fluchtanreiz werten durfte.  
Nicht zielführend ist in diesem Zusammenhang die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe bei der ihm noch drohenden Reststrafe übersehen, dass er gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB nach der Verbüssung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe einen Anspruch auf bedingte Entlassung habe. Ihm drohe damit lediglich noch eine Reststrafe von 340 Tagen, was für ihn keinen Fluchtanreiz darstelle. Die Gewährung der bedingten Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe hängt vom Verhalten der Person im Strafvollzug und von der Prognose hinsichtlich ihres zukünftigen Verhaltens in Freiheit ab (Art. 86 Abs. 1 StGB). Im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses der Vorinstanz befand sich der Beschwerdeführer in Freiheit, weshalb aktuell noch gar keine zuverlässige Prognose hinsichtlich einer möglichen bedingten Entlassung gemacht werden kann. Ohnehin ist die Möglichkeit der bedingten Haftentlassung im Haftverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.4) und macht der Beschwerdeführer jedenfalls keine Umstände geltend, die eine Abweichung von diesem Grundsatz ausnahmsweise rechtfertigen würden (siehe dazu BGE 143 IV 160 E. 4.2; Urteil 1B_495/2022 vom 20. Oktober 2022 E. 6.2.2; je mit Hinweisen). 
 
3.2.2. Selbst wenn die Möglichkeit der bedingten Haftentlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB im Falle des Beschwerdeführers ausnahmsweise zu berücksichtigen und nur noch von einer Reststrafe von 340 Tagen auszugehen wäre, rechtfertigen die weiteren Erwägungen der Vorinstanz die Annahme von Fluchtgefahr. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen rumänischen Staatsangehörigen mit derzeitigem Wohnsitz in Rumänien, der in der Schweiz über kein Aufenthaltsrecht verfügt. Nach seiner Haftentlassung im März 2023 ist der Beschwerdeführer umgehend in sein Heimatland zurückgekehrt, wo sich gemäss den Ausführungen der Vorinstanz sein Beziehungsnetz und insbesondere seine Lebenspartnerin befinden. Nach seinen eigenen Angaben erwartet seine Partnerin zudem in den nächsten Wochen die Geburt eines gemeinsamen Kindes. Da die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers nach seiner vorinstanzlichen Verurteilung im Falle einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht voraussichtlich nicht mehr nötig sein wird, bestehen unter diesen Umständen in Übereinstimmung mit der Vorinstanz erhebliche und konkrete Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer selbst bei einer Reststrafe von 340 Tagen durch Flucht ins Ausland der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, er führe eine Trockenbaufirma, die angeblich öfters Aufträge in der Schweiz ausführe. Aus dem Urteil CA.2022.2 der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts vom 14. März 2023 (E. 2.5.1.5) ergibt sich insoweit, dass sich der Sitz der Trockenbaufirma in Bremerhaven (Deutschland) zu befinden scheint. Inwiefern diese losen wirtschaftlichen Beziehungen zur Schweiz den Beschwerdeführer von einer Flucht abhalten sollten, ist daher nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan.  
 
3.3. Zusammengefasst durfte die Vorinstanz angesichts der konkreten Lebensverhältnisse, der fehlenden Bindungspunkte zur Schweiz und der drohenden Freiheitsstrafe den Haftgrund der Fluchtgefahr bejahen. Mildere Ersatzmassnahmen anstelle von Haft (Art. 237 ff. StPO) sind nicht ersichtlich und werden auch nicht beantragt bzw. begründet. Mit Blick auf die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 66 Monaten droht dem Beschwerdeführer aktuell zudem noch keine Überhaft.  
 
4.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Rechtsanwalt Daniel U. Walder wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.  
 
2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Dezember 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn