Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1292/2025  
 
 
Urteil vom 23. Dezember 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Lenz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jungen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 24. Oktober 2025 (BH.2025.8). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Bundesanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ und vier weitere Personen wegen des Verdachts des versuchten Diebstahls (Art. 22 StGB i.V.m. Art. 139 StGB), der versuchten Sachbeschädigung (Art. 22 StGB i.V.m. Art. 144 StGB), der versuchten Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 22 StGB i.V.m. Art. 224 StGB), des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 StGB) sowie der Widerhandlungen gegen das Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10). Sie verdächtigt ihn, sich zusammen mit vier weiteren Personen in der Schweiz aufgehalten zu haben, um gemeinsam alle notwendigen Vorkehrungen für die Sprengung eines Bankomaten zu treffen. A.________ und die vier weiteren Personen sollen in diesem Zusammenhang insbesondere Sprengstoff in die Schweiz eingeführt und daraus mehrere Sprengladungen hergestellt haben. 
 
B.  
Am 17. Dezember 2024 versetzte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern A.________ für drei Monate in Untersuchungshaft. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 21. Januar 2025 ab. 
In der Folge verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft mehrmals, zuletzt mit Entscheid vom 16. September 2025. Die von A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 24. Oktober 2025 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 26. November 2025 beantragt A.________ dem Bundesgericht die Aufhebung des Beschlusses der Beschwerdekammer und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft, allenfalls unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. 
A.________ stellt zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren. 
Die Beschwerdekammer beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Bundesanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Es wurden die vorinstanzlichen Akten eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts betreffend die Verlängerung von Untersuchungshaft und damit über eine Zwangsmassnahme (vgl. Art. 79 BGG). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerdeführung berechtigt.  
 
1.2. Es stellt sich indes die Frage, ob die Beschwerdefrist eingehalten wurde.  
 
1.2.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 48 Abs. 1 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).  
Scheitert die Übermittlung der elektronisch eingereichten Beschwerde nach Ausstellung der Abgabequittung aus technischen Gründen (nimmt also eine Abgabeplattform die Nachricht des Senders an, kann diese anschliessend aber nicht an den Empfänger ausliefern), spielt dies für die Frage der Einhaltung der Beschwerdefrist mithin keine Rolle (vgl. Urteil 6B_739/2021 vom 14. Juni 2023 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Der entsprechende Fall ist vielmehr mit jenem gleichzusetzen, in dem eine Beschwerde zwar nachweislich fristgerecht bei der Post aufgegeben wurde, beim Empfänger indes - aus welchen (vom Sender unabhängigen) Gründen auch immer (z.B. Verlust, Zerstörung) - nicht ankommt. Eine Nachreichung muss in solchen Fällen möglich sein (vgl. Urteil 6B_739/2021 vom 14. Juni 2023 E. 1.3). Es stellt sich immerhin die Frage, ob eine ursprünglich elektronisch eingereichte Beschwerde - wie vorliegend - ausschliesslich in Papierform nachgereicht werden kann. 
Auf der von der Abgabeplattform ausgestellten Abgabequittung sind nebst dem Abgabezeitpunkt und den Dateinamen und Dateigrössen der Nachrichtenkomponenten insbesondere auch die Hashwerte der versendeten Anhänge ersichtlich. Bei den Hashwerten handelt es sich um eine Buchstaben-Zahlenkombination, die den Inhalt einer Datei eindeutig repräsentiert (elektronischer Fingerabdruck). Schon kleinste Veränderungen in bzw. an der Datei führen zu einem anderen Hashwert (vgl. Urteil 8C_604/2024 vom 27. November 2025 E. 6.2 mit Hinweisen). Damit überprüft werden kann, ob es sich bei den nachgereichten Dokumenten bzw. Dateien tatsächlich um die auf der Abgabequittung aufgeführten Anhänge handelt bzw. ob die entsprechenden Dokumente bzw. Dateien (nachträglich) manipuliert oder verändert wurden oder nicht, ist entsprechend eine Nachreichung im PDF-Format erforderlich. Eine elektronisch eingereichte Beschwerde, die aus technischen Gründen nicht ausgeliefert werden konnte, kann aus diesem Grund - sofern die Beschwerdefrist bereits abgelaufen ist - nicht ausschliesslich in Papierform nachgereicht werden. 
 
1.2.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am 26. November 2025 (letzter Tag der Frist) um 23:57 Uhr eine Nachricht mit entsprechenden Anhängen ("Entscheid BStGer.pdf" sowie "A.________ Beschwerde BStGr 27.11.2026-sig.pdf") via IncaMail an das Bundesgericht versendet (Versandart: "Einschreiben"; Betreff: "Beschwerde in Strafsachen"). Die Abgabeplattform hat die entsprechende Nachricht angenommen und eine Abgabequittung ausgestellt. In der Folge teilte die Abgabeplattform dem Beschwerdeführer jedoch mittels einer Fehlermeldung mit, dass die Nachricht nicht an das Bundesgericht habe übermittelt werden können. Am nächsten Tag - und damit umgehend nach Erhalt der Fehlermeldung - hat der Beschwerdeführer die ausgestellte Abgabequittung sowie die darin aufgeführten Anhänge dem Bundesgericht in Papierform nachgereicht.  
Um die vollständige Übereinstimmung zwischen den am 26. November 2025 elektronisch versandten und den nachgereichten Dokumenten bzw. Dateien anhand der auf der Abgabequittung ersichtlichen Hashwerte überprüfen zu können, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die in der Abgabequittung aufgeführten Anhänge ("Entscheid BStGer.pdf" sowie "A.________ Beschwerde BStGr 27.11.2026-sig.pdf") zusätzlich im PDF-Format nachzureichen. Dies hat er mit elektronischer Eingabe vom 12. Dezember 2025 getan. Der Abgleich der entsprechenden Hashwerte zeigt, dass es sich bei den nachgereichten Dokumenten bzw. Dateien tatsächlich um die in der Abgabequittung aufgeführten Anhänge handelt. 
 
1.2.3. Vor diesem Hintergrund gilt die 30-tägige Beschwerdefrist im vorliegenden Fall gemäss Art. 48 Abs. 2 BGG als gewahrt.  
 
1.3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der genügenden Begründung - grundsätzlich einzutreten.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer stellt das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts sowie von Fluchtgefahr vor Bundesgericht nicht in Frage. Er rügt indes, die Verlängerung der Untersuchungshaft verletze Art. 212 Abs. 3 StPO und sei unverhältnismässig (Überhaft). 
 
2.1. Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am 13. Dezember 2024 festgenommen worden und befinde sich seit dem 17. Dezember 2024 in Untersuchungshaft. Er werde dringend verdächtigt, sich des Aufbewahrens von Sprengstoff im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB schuldig gemacht zu haben. Art. 226 Abs. 2 StGB sehe eine Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren vor. Die bisherige Haftdauer von etwa zwölf Monaten liege immer noch im unteren Drittel des Strafrahmens. Dem Beschwerdeführer drohe damit noch keine Überhaft.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, im Falle einer Verurteilung müssten seine untergeordnete Rolle sowie der Umstand, dass sich sein Beitrag auf den Zeitraum vom 11. Dezember 2024 bis zum 13. Dezember 2024 beschränke, berücksichtigt werden. Es sei weiter nicht bewiesen, dass er mit dem Sprengstoff in Berührung gekommen sei. Zudem wäre er Ersttäter. Er könne daher eine Freiheitsstrafe am unteren Rand des Strafrahmens erwarten, die mit hoher Wahrscheinlichkeit bedingt ausgesprochen werde. Das Sachgericht könne bei einer Freiheitsstrafe zwischen 8 und 24 Monaten dazu neigen, die erstandene Haft bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Dies sei zu verhindern. Die Möglichkeit einer bedingten Freiheitsstrafe müsse daher berücksichtigt werden.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Die Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung bereits zu vermeiden, dass die Haftdauer in grosse Nähe zur zu erwartenden Freiheitsstrafe rückt. Diese Grenze ist insbesondere deshalb bedeutsam, weil das erkennende Gericht dazu neigen könnte, die Dauer der erstandenen Haft bei der Strafzumessung mitzuberücksichtigen (BGE 145 IV 179 E. 3.1 mit Hinweisen).  
Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen (Urteil 7B_327/2025 vom 25. April 2025 E. 4.2). Entscheidend für die Bemessung der zulässigen Haftdauer ist die konkret zu erwartende Freiheitsstrafe. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt von den Strafbehörden, umso zurückhaltender zu sein, als sich die Haftdauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe nähert; dabei ist jedoch nicht das Verhältnis der erstandenen Haftdauer zur zu erwartenden Freiheitsstrafe als solches entscheidend, sondern ist vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen (BGE 145 IV 179 E. 3.5). 
 
2.3.2. Mit der Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2; je mit Hinweis).  
In der Beschwerdeschrift ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; je mit Hinweisen). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (zum Ganzen BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen; Urteil 7B_1021/2025 vom 5. November 2025 E. 2.2). Die Begründung braucht dabei nicht zutreffend zu sein. Es wird aber verlangt, dass die Beschwerde auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nimmt und sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen gezielt auseinandersetzt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; Urteil 7B_1021/2025 vom 5. November 2025 E. 2.2). 
Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen; Urteil 7B_1021/2025 vom 5. November 2025 E. 2.2). 
 
2.4.  
 
2.4.1. Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde vor Bundesgericht in weiten Teilen lediglich den Rechtsstandpunkt, den er bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat (namentlich Ziff. 1, Ziff. 2, Ziff. 4, Ziff. 5, Ziff. 8, Ziff. 10, Ziff. 11, Ziff. 12 und Ziff. 13 der Beschwerde in Strafsachen sind praktisch wortgleich mit Ziff. 1, Ziff. 2, Ziff. 3, Ziff. 4, Ziff. 10, Ziff. 11, Ziff. 12, Ziff. 13 und Ziff. 14 der vorinstanzlichen Beschwerde). Die erforderliche sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids fehlt bei einer solchen Vorgehensweise naturgemäss gänzlich. Dass und inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen mangelhaft wären, lässt sich auf diese Weise nicht begründen. Die Beschwerde genügt in diesem Umfang den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Insoweit ist auf sie nicht einzutreten.  
 
2.4.2. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen von Überhaft verneint und die Verhältnismässigkeit der Haft als gewahrt erachtet.  
Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtigt wird, sich des Aufbewahrens von Sprengstoff im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB im Hinblick auf die Sprengung eines Bankomaten und damit eines Verbrechens (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB) schuldig gemacht zu haben. Die untersuchte Straftat ist von erheblicher Schwere. Es besteht entsprechend ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Aufklärung der Straftat bzw. an der Ergreifung von strafprozessualen Zwangsmassnahmen (vgl. Urteil 7B_783/2024 vom 12. August 2024 E. 3.5). 
In Bezug auf die konkret zu erwartende Freiheitsstrafe ist sodann zunächst auf den Strafrahmen hinzuweisen. Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, aufbewahrt, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft (Art. 226 Abs. 2 StGB). Bei diesem Strafrahmen droht dem Beschwerdeführer somit selbst dann, wenn das erkennende Sachgericht nur von einem leichten Verschulden ausgehen sollte, eine Freiheitsstrafe von bis zu rund 20 Monaten (vgl. zur Kongruenz zwischen Verschuldensbewertung und Strafmass Urteile 6B_86/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3; 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.2 in fine mit Hinweisen). 
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Möglichkeit einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (wie auch der Umstand, dass die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden könnte) bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer im Grundsatz nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.4 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall - in dem übrigens noch kein richterlicher Entscheid über das Strafmass vorliegt, der als Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe herangezogen werden könnte - sind Umstände, die ein ausnahmsweises Abweichen von diesem Grundsatz gebieten würden (vgl. BGE 143 IV 160 E. 4.2 mit Hinweisen), weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer dargetan. 
In Bezug auf die konkret zu erwartende Freiheitsstrafe ist weiter zu berücksichtigen, dass anlässlich einer Hausdurchsuchung der vom Beschwerdeführer und den vier weiteren beschuldigten Personen genutzten Unterkunft unter anderem mehrere entleerte (Blitzknallsatz entfernt) Cobra-6-Böller samt Verpackungsmaterial, zwei fertiggestellte unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV; ca. 425 g [wovon ca. 361 g mutmasslich Blitzknallsatz] bzw. ca. 422 g [wovon ca. 366 g mutmasslich Blitzknallsatz] schwer), zwei noch nicht fertiggestellte USBV mit Resten von 10 g bzw. 15 g energetischem schwarzem Pulver (mutmasslich Blitzknallsatz) sowie drei mit energetischem schwarzem Pulver (mutmasslich Blitzknallsatz) gefüllte Kunststoffbeutel sichergestellt wurden (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer vom 21. Januar 2025 E. 3.2 sowie Asservateliste des Forensischen Instituts Zürich vom 15. Dezember 2024). Es steht damit das Aufbewahren einer beträchtlichen Menge von Sprengstoff im Raum. Der Beschwerdeführer wird zudem verdächtigt, (als Mittäter) aus einer Gruppe heraus gehandelt zu haben. Dieser Umstand könnte sich durchaus straferhöhend auswirken (Tatvorgehen; erhöhte kriminelle Energie). Mit Blick auf die subjektive Tatschwere ist zudem zu berücksichtigen, dass das Motiv wohl als vorwiegend finanzieller Natur und damit egoistisch bewertet werden müsste. 
Die vorinstanzliche Annahme, die konkret zu erwartende Freiheitsstrafe werde die erstandene Haftdauer von nunmehr rund zwölf Monaten deutlich übersteigen, erscheint vor diesem Hintergrund im jetzigen Zeitpunkt als plausibel. Dass die Haftdauer in einem Missverhältnis zur Bedeutung der Sache stehen würde, ist sodann nicht ersichtlich. Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich bei dieser Sachlage insgesamt als verhältnismässig. 
 
2.4.3. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO) macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht mehr geltend.  
 
3.  
Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich als bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Der Beschwerdeführer ersucht indes um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren. Nachdem die Voraussetzungen gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ist das Gesuch gutzuheissen. Entsprechend sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist eine angemessene Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Christian Jungen wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Dezember 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Lenz