Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_130/2025  
 
 
Urteil vom 29. April 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Lauper, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun. 
 
Gegenstand 
Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts Bern, Gerichtspräsidentin, vom 15. Januar 2025 (KZM 24 2701). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts auf Betrug. Anlässlich einer Hausdurchsuchung am 17. Dezember 2024 wurden diverse elektronische Datenträger sichergestellt und auf Antrag von A.________ gesiegelt. 
 
B.  
Mit Antrag vom 27. Dezember 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern um Entsiegelung der sichergestellten Geräte. Mit Entscheid vom 15. Januar 2025 nahm das Zwangsmassnahmengericht "[v]om Rückzug des Siegelungsantrags des A.________ vom 17.12.2024" Kenntnis und schrieb das Entsiegelungsverfahren als gegenstandslos ab, da es A.________ versäumt habe, innerhalb der zehntägigen Frist gemäss Art. 248a Abs. 3 Satz 1 StPO zum Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 27. Dezember 2024 Stellung zu nehmen. 
 
C.  
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht mit dem Antrag, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und die Angelegenheit sei "zur Neubeurteilung an das Kantonale Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen (Wiederaufnahme und Weiterführung des Verfahrens unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers) ". 
Mit Präsidialverfügung vom 6. März 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein nach Art. 248a StPO kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht gemäss Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 bis 81 BGG grundsätzlich offen.  
 
1.2. Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst die gegen den Beschwerdeführer geführte Strafuntersuchung nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Demnach ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 150 IV 103 E. 1.2.1; 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern es nicht offensichtlich ist (BGE 150 III 248 E. 1.2; 149 II 170 E. 1.3; 144 III 475 E. 1.2; je mit Hinweisen). Wird im Entsiegelungsverfahren ausreichend substanziiert geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts im Fall der Entsiegelung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann. Werden dagegen (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse wie insbesondere ein nicht hinreichender Tatverdacht oder ein mangelnder Deliktskonnex geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (so etwa Urteil 7B_1081/2024 vom 24. Februar 2025 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).  
Der Beschwerdeführer macht geltend, die beschwerdegegenständliche Entsiegelung betreffe auch Anwaltskorrespondenz, womit ihr geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstünden. Damit ist die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt. 
 
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter und Partei des Entsiegelungsverfahrens zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG). Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf seine Beschwerde einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass er die zehntägige Frist zur Stellungnahme verpasst habe. Indem sie das Verfahren abschreibe, verletzte sie Art. 248a Abs. 3 StPO und sein rechtliches Gehör.  
 
2.2. Art. 248a StPO regelt die Zuständigkeit zur Entsiegelung und das Verfahren. Laut seinem Abs. 3 setzt das Gericht der berechtigten Person eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen, innert der sie Einwände gegen das Entsiegelungsgesuch vorzubringen und sich dazu zu äussern hat, in welchem Umfang sie die Siegelung aufrechterhalten will. Stillschweigen gilt als Rückzug des Siegelungsbegehrens.  
 
2.3. In der Verfügung vom 30. Dezember 2024 wird dem Beschwerdeführer "Gelegenheit gegeben, innert nicht erstreckbarer Frist von 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung schriftlich die Einwände gegen das Entsiegelungsgesuch vom 27. Dezember 2024 vorzubringen und sich dazu zu äussern, in welchem Umfang er die Siegelung aufrechterhalten will". Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Verfügung dem Beschwerdeführer am 31. Dezember 2024 zugestellt wurde.  
Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er - damals noch nicht anwaltlich vertreten - am 31. Dezember 2024 eine Postsendung des Zwangsmassnahmengerichts erhalten hat. Indessen macht er geltend, darin sei die Verfügung vom 30. Dezember 2024 nicht enthalten gewesen. Vielmehr habe er lediglich den Antrag auf Entsiegelung erhalten, dafür in zwei Ausführungen. Ein Exemplar sei doppelseitig, das andere einseitig bedruckt, wobei ersteres den Eingangsstempel des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts trage. Für diese doppelte Zustellung gebe es keinen ersichtlichen Grund. Es deute alles auf einen Kanzleifehler hin, und zwar dergestalt, dass anstelle der Verfügung vom 30. Dezember 2024 ein zweites Exemplar des Antrages auf Entsiegelung versehentlich in das an den Beschwerdeführer adressierte Couvert verpackt worden sei. 
 
2.4. Ist der Inhalt einer zugestellten behördlichen Sendung strittig, spricht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der substanziierten Angaben der Absenderin. Der Empfänger kann diese Vermutung umstossen, indem er konkrete Anhaltspunkte vorbringt, die Zweifel bezüglich des Inhalts der Sendung aufkommen lassen (BGE 124 V 400 E. 2c mit Hinweisen; Urteile 6B_840/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 6; 6B_1244/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 1.1; 5A_338/2017 vom 20. Februar 2018 E. 4.2.3 mit Hinweisen; 6B_970/2014 vom 2. April 2015 E. 1.1).  
Mit seinen - nach Art. 99 Abs. 1 BGG zulässigen (vgl. Urteil 6B_662/2020 vom 18. August 2020 E. 1.1 mit Hinweis) - Ausführungen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, derartige Zweifel zu begründen: Wohl legt er zwei Versionen des Entsiegelungsantrags der Staatsanwaltschaft vom 27. Dezember 2024 ins Recht, von denen die eine mit einem Eingangsstempel des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Dezember 2024 versehen ist, während die andere eine Originalunterschrift der Staatsanwältin trägt. Dass der Beschwerdeführer über diese beiden unterschiedlichen Versionen verfügt, könnte jedoch ebenso gut mit dem Umstand zu erklären sein, dass laut dem ausdrücklichen Vermerk auf dem Antrag eine Kopie davon (ohne Beilagen) von der Staatsanwaltschaft direkt an ihn gesendet worden war. Mit dieser Erklärung liesse sich auch die ebenfalls eingereichte WhatsApp-Korrespondenz des Beschwerdeführers mit seinem heutigen Rechtsvertreter in Einklang bringen, erwähnt er in der fraglichen Sprachnachricht doch, er habe "zwei eingeschriebene Briefe" erhalten. Die Vermutung, dass er die Verfügung am 31. Dezember 2024 erhalten hat, wird auch nicht durch den Umstand entkräftet, dass sein heutiger Rechtsvertreter offenbar antwortete: "Ok, bitte melden, wenn dir vom Zwangsmassnahmengericht die Frist zur Stellungnahme angesetzt worden ist." Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich im selben Briefumschlag statt der fraglichen Verfügung eine zweite unterschiedliche Version desselben Entsiegelungsantrags erhalten haben, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er sich beim Zwangsmassnahmengericht deswegen erkundigt, zumal der an ihn adressierte Briefumschlag des Zwangsmassnahmengerichts den Vermerk "KZM 24 2701 Verfügung" trägt und er selbst in seiner Beschwerde an das Bundesgericht im doppelten Versand des Antrags ein "evidentes Indiz für einen Kanzleifehler" erblickt. 
 
2.5. Unter den dargestellten Umständen geht die Vorinstanz bundesrechtskonform davon aus, dass der Beschwerdeführer die Verfügung am 31. Dezember rechtsgültig erhalten und die Frist am Tag darauf zu laufen begonnen hat (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie das Entsiegelungsverfahren gestützt auf Art. 248a Abs. 3 StPO als gegenstandslos abschreibt. Die vom Beschwerdeführer gerügten Rechtsverletzungen liegen nicht vor.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht Bern, Gerichtspräsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. April 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern