Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_132/2025  
 
 
Urteil vom 29. April 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Semsettin Bastimar, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Beschwerdelegitimation des Strafantragstellers, 
 
Beschwerden gegen die Verfügungen und die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. Januar 2025 (UE240395-O/U/REA>HEI, UE240396-O/U/REA>HEI). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (hiernach: Staatsanwaltschaft) führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ (hiernach: Beschwerdeführer) unter anderem wegen Vergewaltigung, angeblich begangen zum Nachteil seiner Ehefrau. Anlässlich mehrerer Einvernahmen machte dieser zusammengefasst geltend, er sei seinerseits am 6. Juli 2023 an seinem Wohnort in U.________ von seinen Schwagern B.________ und C.________ bedroht und beschimpft worden. Ausserdem hätten sich die beiden Genannten durch das Verweilen in seiner Wohnung des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. 
 
B.  
Mit separaten Verfügungen vom 16. Oktober 2024 nahm die Staatsanwaltschaft die Verfahren gegen B.________ (Verfahren 
C-2/2024/10018215) und C.________ (C-2/2024/10018212) nicht an Hand. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerden wies das Obergericht des Kantons Zürich (hiernach: Obergericht) mit Verfügungen und Beschlüssen vom 13. Januar 2025 ab (Verfahren UE240395-O/U/REA>HEI, UE240396-O/U/REA>HEI). 
 
C.  
Gegen die Verfügungen und Beschlüsse des Obergerichts vom 13. Januar 2025 gelangt der Beschwerdeführer mit zwei Beschwerden in Strafsachen vom 12. Februar 2025 an das Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen, diese seien vollumfänglich aufzuheben. Ferner sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchungen gegen B.________ und C.________ wegen Hausfriedensbruchs, Drohung und Tätlichkeiten zu eröffnen und durchzuführen. Für die bundesgerichtlichen Verfahren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb die Verfahren 7B_132/2025 und 7B_133/2025 vereinigt und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid behandelt werden. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu: Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Zur Beschwerde in Strafsachen ist zudem die Person berechtigt, die Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG). Der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, Verletzungen des Strafantragsrechts gemäss Art. 30-33 StGB korrigieren zu können (Urteil 7B_74/2023 vom 30. September 2024 E. 1.2.1 mit Hinweisen). In diesem Rahmen kann die beschwerdeführende Partei deshalb nur Rügen betreffend die Ausübung des Antragsrechts als solchem und seiner Voraussetzungen erheben. Sie kann gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG in der Sache aber weder den angefochtenen Entscheid noch den Nichteintretens- oder Einstellungsentscheid anfechten (vgl. BGE 129 IV 206 E. 1; Urteile 7B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 1; 7B_507/2023 vom 20. März 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
 
2.4. Ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann ferner die Privatklägerschaft vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind dabei Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1). Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb insbesondere nicht geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (vgl. Urteile 7B_751/2024 vom 27. November 2024 E. 3.1; 7B_219/2023 vom 20. Juni 2024 E. 1.2; vgl. auch BGE 136 IV 41 E. 1.4; je mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer stützt seine Sachlegitimation auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Den diesbezüglichen Begründungsanforderungen (siehe die Verweise in E. 2.2 hiervor) vermag er mit seinen Ausführungen, er habe ein "rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Entscheide, da er sonst seine Schadenersatz- und insbesondere Genugtuungsansprüche nicht geltend machen und durchsetzen" könne, jedoch nicht ansatzweise nachzukommen.  
 
3.2. In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, er habe die Strafanträge rechtzeitig gestellt, weshalb die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren hätte an Hand nehmen müssen. Soweit sich der Beschwerdeführer damit auf das Strafantragsrecht als solches nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG berufen will - was nicht klar aus der Beschwerde hervorgeht - muss er die Anforderungen an die Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG einhalten. Gleich wie namentlich der beschwerdeführende Privatkläger nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (siehe wiederum die Verweise in E. 2.2 hiervor) und die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG (BGE 148 IV 275 E. 1.3; 141 IV 289 E. 1.3; Urteile 6B_696/2023 vom 21. November 2024 E. 1.2.2, zur Publ. vorgesehen; 7B_1214/2024 vom 14. Januar 2025 E. 1.2.1; 6B_1314/2016, 6B_1318/2016 vom 10. Oktober 2018 E. 1.4.3, nicht publ. in: BGE 145 IV 114) von entsprechenden Anforderungen an die Begründung ihrer Beschwerdelegitimation getroffen werden, gilt dies grundsätzlich auch für den beschwerdeführenden Strafantragssteller nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG - es sei denn, es ist offensichtlich, dass "das Strafantragsrecht als solches" betroffen ist.  
Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer seine Legitimation hinreichend begründet. Dies kann jedoch aufgrund des Ausgangs des Verfahrens offenbleiben. 
 
3.3. Der Beschwerdeführer geht mit seinen Ausführungen nicht über unzulässige appellatorische Kritik hinaus. In seinen Beschwerden trägt er erneut dieselben Argumente vor wie im vorinstanzlichen Verfahren. In den angefochtenen Beschlüssen findet sich in den Erwägungen II.3.2 eine Zusammenfassung der Vorbringen, die der Beschwerdeführer auch in seinen Beschwerden ans Bundesgericht anführt. Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit diesen beschäftigt und sie widerlegt: In den Erwägungen II.4.2 wird dargelegt, weshalb aus der Aussage des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 12. Juli 2023 kein hinreichender Strafantragswille hervorgehe und dass ein allfälliger Antrag in der Einvernahme vom 21. Dezember 2023 verspätet gewesen wäre. In den Erwägungen 4.3 wird alsdann ausgeführt, weshalb mit der ungesicherten - das heisst nicht qualifiziert elektronisch signierten und an eine für diese Zwecke nicht bestimmte Adresse gesandte - E-Mail vom 6. Oktober 2023 (dem Tag, an welchem die Strafantragsfristen endeten) an den polizeilichen Protokollführer keine Strafanträge gestellt wurden, weshalb unter diesen Umständen keine Nachfrist anzusetzen war und warum sich namentlich unter Berücksichtigung des Antwortschreibens der Staatsanwaltschaft vom 9. Oktober 2023 für den Beschwerdeführer keine Ansprüche aus Treu und Glauben ableiten liessen.  
 
3.4. Zusammengefasst gehen die Beschwerden nicht über unzulässige appellatorische Kritik hinaus, womit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügen. Es ist nicht auf sie einzutreten.  
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 7B_132/2025 und 7B_133/2025 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. April 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément