Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1336/2024  
 
 
Urteil vom 26. Mai 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Kölz, 
nebenamtliche Bundesrichterin Schär, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Erich Vogel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, 
Rohanstrasse 5, 7000 Chur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Fahren in fahrunfähigem Zustand; Willkür, Grundsatz "in dubio pro reo" etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 10. Januar 2024 
(SK1 22 35). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ wurde in der Anklage der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 13. September 2021 vorgeworfen, am 24. Juni 2020 alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Dabei habe er auf einer Autobahnausfahrt in der Mitte der Fahrspuren abgebremst und sei dann im Schritttempo zur Tankstelle bei der Autobahnausfahrt gefahren. Dort habe er sein Auto abgestellt und telefonisch zwei Taxis angefordert. Bei der Stadtpolizei Chur sei zwischenzeitlich die Meldung über die Fahrweise des Lenkers des Personenwagens GR xxx eingegangen. Aufgrund dieser Meldung habe A.________ an der Tankstelle von zwei Polizisten der Stadtpolizei Chur angehalten werden können. Die Staatsanwaltschaft habe anschliessend mündlich eine Blut- und Urinprobe angeordnet. A.________ habe sich allerdings geweigert, eine Blut- und Urinprobe abzugeben. 
Das Regionalgericht Plessur sprach A.________ am 13. Juni 2022 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 250.-- und einer Busse von Fr. 3'500.--. 
 
B.  
Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Kantonsgericht Graubünden am 10. Januar 2024 die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es verurteilte A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 340.-- und einer Busse von Fr. 4'000.--. 
 
C.  
A.________ erhebt am 9. September 2024 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils vom 10. Januar 2024 und einen vollumfänglichen Freispruch. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht A.________ um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 
Mit Verfügung der Präsidentin der - damals zuständigen - I. strafrechtlichen Abteilung vom 24. September 2024 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
Am 9. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt wird. 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht jedoch Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wurde von der letzten kantonalen Instanz auf Berufung hin strafrechtlich verurteilt (Art. 80 und Art. 90 BGG). Er ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert und hat die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG eingehalten. Die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist zulässig. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und beanstandet in diesem Zusammenhang die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d. h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht wie erwähnt nicht ein.  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
2.1.2. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Abs. 1). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage ebenfalls nur unter dem Aspekt der Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass er über seine Rechte als beschuldigte Person gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO aufgeklärt worden sei, bevor er belastende Aussagen gemacht habe. Diesbezüglich dürfe nicht auf den Polizeirapport vom 29. Juli 2020 abgestellt werden, der erst einen Monat nach dem Vorfall erstellt worden sei. Der Polizist B.________ habe ausgesagt, die Belehrung habe erst nach einem "Hin und Her" und einem Gespräch mit dem Taxifahrer stattgefunden. Daraus gehe eindeutig hervor, dass die Belehrung nicht bereits zu Beginn erfolgt sei. Der Polizeibeamte C.________ habe angegeben, sie hätten die Rechtsbelehrung "ziemlich zu Beginn" gemacht. Diese Angabe sei zu unbestimmt und es sei nicht klar, ob die Belehrung noch vor dem Zugeständnis des Beschwerdeführers erfolgt sei. Auch auf das Polizeiprotokoll vom 25. Juni 2020, bei dem es sich um ein vorgedrucktes Formular handle, könne nicht abgestellt werden. Er habe das fragliche Protokoll weder unterzeichnet noch habe er Aussagen gemacht. Mit der Verweigerung der Unterschrift habe er klar zum Ausdruck gebracht, dass er mit dem Inhalt nicht einverstanden sei. Indem die Vorinstanz von einer Anerkennung einer rechtzeitigen Rechtsbelehrung ausgehe, stelle sie den Sachverhalt willkürlich fest.  
 
2.2.2. Es ist nicht einsichtig, weshalb auf die Angaben im Polizeirapport vom 29. Juli 2020 nicht abgestellt werden könnte. Dass dieser erst einige Zeit nach dem Vorfall erstellt wurde, schadet nicht. Im genannten Rapport wird explizit festgehalten, der Beschwerdeführer habe erst nach erfolgter Rechtsbelehrung angegeben, selbst gefahren zu sein. Zudem habe er dies im Telefonat mit seiner Frau, das ebenfalls erst nach erfolgter Rechtsbelehrung stattgefunden habe, bestätigt. Die Vorinstanz führt im Weiteren aus, vor dem Hintergrund der Strafbarkeit wegen Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung sei nicht anzunehmen, dass Gefreiter B.________ eine Rechtsbelehrung protokolliert haben soll, die nicht stattgefunden habe. Dafür gebe es keine Indizien. Gefreiter B.________ habe anlässlich seiner Einvernahme genau geschildert, wann die Rechtsbelehrung stattgefunden habe, nämlich, als er bemerkt habe, dass der Beschwerdeführer fahrunfähig erscheine. Er habe angegeben, dies immer so zu handhaben. Die Vorinstanz durfte gestützt auf die soeben wiedergegebenen Feststellungen im Polizeirapport vom 29. Juli 2020 sowie die detaillierten Aussagen der beiden Polizeibeamten ohne Weiteres zum Schluss gelangen, dass die Rechtsbelehrung erfolgt war, bevor der Beschwerdeführer belastende Angaben machte. Die zusätzliche Bezugnahme auf das Polizeiprotokoll vom 25. Juni 2020 durch die Vorinstanz ändert daran nichts, womit auf die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers nicht weiter eingegangen werden muss.  
 
2.3.  
 
2.3.1. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, es habe niemand gesehen, dass er gefahren sei. Er habe konstant ausgesagt, ein Bekannter habe ihn zur Tankstelle gefahren. Die Würdigung seiner Aussagen durch die Vorinstanz sei willkürlich. So habe die Vorinstanz verschwiegen, dass der Polizist B.________ angegeben habe, beide Autotüren seien offengestanden. Dieser Umstand weise darauf hin, dass zwei Personen im Fahrzeug gesessen hätten. Die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft habe sodann das ihn entlastende Videomaterial der Tankstelle nicht gesichert, obwohl ihm dies zugesichert worden sei. Er werde somit einzig gestützt auf Indizien verurteilt, während der weitaus aussagekräftigere Videobeweis unberücksichtigt bleibe. Damit liege eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) und Beweisvereitelung vor. Das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden verstosse ausserdem gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und gegen Treu und Glauben. Dass er dennoch verurteilt worden sei, sei krass willkürlich. Das Berufen der Vorinstanz auf eine antizipierte Beweiswürdigung sei unzulässig. Er sei "in dubio pro reo" freizusprechen.  
 
2.3.2. Was der Beschwerdeführer vorträgt, beschränkt sich im Wesentlichen auf rein appellatorische Kritik, die nicht zu hören ist. Er bestreitet weiterhin, den Personenwagen gelenkt zu haben. Die Vorinstanz durfte jedoch gestützt auf die im Polizeirapport vom 29. Juli 2020 festgehaltenen Äusserungen des Beschwerdeführers sowie sein gesamtes Aussage- und Verweigerungsverhalten und die wenig glaubhaften Behauptungen zu einem unbekannten Fahrer ohne Weiteres zum Schluss gelangen, dass der Beschwerdeführer den Personenwagen gelenkt hatte.  
Auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen. Die Aussagen des Beschwerdeführers zur Spurverwechslung interpretiert die Vorinstanz in vertretbarer Weise, indem sie festhält, es erhelle nicht, weshalb der Beschwerdeführer von der Spurverwechslung bei der Baustelle berichtet habe. Hieraus ergehe lediglich eine Anschuldigung gegen den unbekannten Kollegen. Wesentlich wahrscheinlicher scheine, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug selbst geführt habe und bei der Baustelle aufgrund seiner Alkoholisierung die Orientierung über die Strassenverhältnisse verloren habe. 
Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Aussage des Gefreiten B.________, beide Fahrzeugtüren seien offen gewesen, zugunsten des Beschwerdeführers auszulegen wäre. Der Einvernahme des Gefreiten B.________ ist zu entnehmen, dass dieser angab, der Beschwerdeführer habe erklärt, er habe seine Aktentasche vom Beifahrersitz holen wollen. Das Offenstehen beider Seitentüren lässt sich somit plausibel mit der auf dem Beifahrersitz deponierten Aktentasche erklären. Der Einwand des Beschwerdeführers ist damit unbegründet. 
Die Videoaufzeichnungen der Tankstelle konnten nachträglich nicht mehr gesichert werden, da die Aufnahmen bereits überspielt worden waren. Angesichts des Umstands, dass sich der Sachverhalt willkürfrei auch ohne die Erhebung dieses Beweises erstellen lässt, ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern Bundesrecht verletzt sein könnte. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, seine Aussagen seien gestützt auf Art. 158 Abs. 2 StPO unverwertbar. 
 
3.1. Er macht geltend, es habe vorliegend von Beginn an festgestanden, dass er als beschuldigte Person zu qualifizieren sei, weshalb kein Raum für informelle Befragungen und Gespräche bestanden habe. Die Rechtsbelehrung nach Art. 158 Abs. 1 StPO sei daher zu spät erfolgt. Seine Aussagen seien unverwertbar und dürften aufgrund der Fernwirkung des Verwertungsverbots auch nicht mittelbar zum Beweis gemacht werden, indem die Polizisten dazu befragt würden. Damit werde das Beweisverwertungsverbot unterlaufen. Im Weiteren habe er beantragt, seinen Anwalt D.________ als Zeugen zu befragen. Dieser Antrag sei abgelehnt worden mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe keine relevanten Aussagen gemacht bzw. die Aussage verweigert, weshalb sich die Frage der Verwertbarkeit von Aussagen wegen behaupteter Verweigerung eines Anwalts der ersten Stunde nicht stelle. Die Staatsanwaltschaft sei darauf zu behaften, dass der Beschwerdeführer keine relevanten Aussagen gemacht habe. Somit seien sämtliche im Polizeirapport vom 29. Juli 2020 erwähnten angeblichen Aussagen und Zugeständnisse mangels zureichender Rechtsbelehrung unverwertbar.  
 
3.2. Gemäss Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO wird die einzuvernehmende Person zu Beginn der Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt. Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten; sie hat namentlich das Recht, die Aussage zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO ist sie bei der ersten Einvernahme auf dieses Aussageverweigerungsrecht hinzuweisen. Einvernahmen ohne diesen Hinweis sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO).  
 
3.3. Es ist nicht zu beanstanden, dass die beiden Polizisten zunächst ein kurzes Gespräch mit dem Beschwerdeführer und gegebenenfalls mit dem Taxifahrer führten, um sich einen Überblick über die Situation zu verschaffen (vgl. Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO). Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer seine Aussage, wonach er selbst gefahren sei, erst nach erfolgter Rechtsbelehrung tätigte - was gemäss dem von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalt der Fall war (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Auch aus der Abweisung seines Antrags auf Befragung seines Rechtsanwalts ergibt sich nichts zu seinen Gunsten. Dieser Antrag stand im Zusammenhang mit dem nicht weiterverfolgten Vorwurf einer Verletzung des Anspruchs auf einen Anwalt der ersten Stunde. Die Staatsanwaltschaft wies den Antrag mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe anlässlich der (förmlichen) polizeilichen Einvernahme keine relevanten Aussagen gemacht beziehungsweise die Aussage verweigert - was zutrifft. Für die Frage der ordnungsgemässen Rechtsbelehrung ist dies irrelevant. Massgebend bleibt allein, dass der Beschwerdeführer vor seinen belastenden Äusserungen korrekt über seine Rechte informiert wurde.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. 
 
4.1. Er führt aus, in der schriftlichen Anordnung vom 12. März 2021 fehle eine präzise Angabe der Tatbestände. Zudem würden die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen nicht bezeichnet. Damit sei die Begründungspflicht (Art. 80 Abs. 2 StPO) verletzt. Ausserdem sei die schriftliche Anordnung neun Monate nach dem Vorfall nicht zeitnah erfolgt. Bei der Anordnung der Blut- und Urinprobe handle es sich um eine rechtswidrige Zwangsmassnahme. Folglich sei er vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen.  
 
4.2. Die Vorinstanz erwägt, gemäss dem Polizeirapport vom 29. Juli 2020 habe die Pikettstaatsanwältin auf Nachfrage und Schilderung des Sachverhalts durch Feldweibel C.________ um 23:45 Uhr eine Blut- und Urinprobe beim Beschwerdeführer angeordnet. Die Anordnung sei anschliessend von der Staatsanwältin dokumentiert worden. Eine weitere schriftliche Bestätigung durch dieselbe Staatsanwältin, inkl. Mitteilung an den Beschwerdeführer, sei am 12. März 2021 erfolgt. Dabei sei der Sachverhalt mitsamt dem gegen den Beschwerdeführer vorliegenden Tatverdacht aufgeführt worden. Weiter liessen sich der Anordnung der Zweck der Massnahme und der Name des Beschwerdeführers entnehmen. Als Tatbestand könne aus dem Sachverhalt implizit auf das Fahren in fahrunfähigem Zustand geschlossen werden. Die Bestätigung enthalte eine Rechtsmittelbelehrung und sei von der Staatsanwältin unterzeichnet. Damit entspreche die schriftliche Bestätigung den gesetzlichen Anforderungen. Die Anordnung sowie die Bestätigung der Blut- und Urinprobe seien rechtzeitig und in korrekter Form erfolgt.  
 
 
4.3.  
 
4.3.1. Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.  
 
4.3.2. Für die zwangsweise Anordnung der Blutentnahme war zum Tatzeitpunkt gestützt auf Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO die Staatsanwaltschaft zuständig (vgl. den am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Art. 251a StPO, wonach nun auch die Polizei die genannten Zwangsmassnahmen anordnen kann). Eine solche Anordnung kann gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO in dringenden Fällen zunächst auch mündlich, mithin telefonisch durch den Pikettstaatsanwalt erfolgen, sie ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. Vom Erfordernis der Schriftlichkeit der Anordnung kann nicht abgewichen werden. Die Schriftlichkeit ist Gültigkeitsvoraussetzung (Urteil 6B_307/2017 vom 19. Februar 2018 E. 1.2.2).  
 
4.3.3. Gemäss Art. 241 StPO werden Durchsuchungen und Untersuchungen in einem schriftlichen Befehl angeordnet (Abs. 1; vgl. auch Art. 199 StPO). Der Befehl bezeichnet die zu durchsuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen (Abs. 2 lit. a), den Zweck der Massnahme (Abs. 2 lit. b) und die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen (Abs. 2 lit. c). Die Notwendigkeit inhaltlicher Mindestangaben erlaubt es, den Umfang der Zwangsmassnahme zu definieren. Sie bezweckt, eine Beweisausforschung (sogenannte "fishing expedition") zu verhindern, wo ohne hinreichenden Tatverdacht nach Beweisen für strafbares Verhalten gesucht wird. Der erforderliche Detaillierungsgrad der Angaben definiert sich nach der beschriebenen Begrenzungsfunktion und muss eine nachträgliche Überprüfung der Zwangsmassnahme erlauben. Er variiert von Fall zu Fall (Urteile 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 4.4.2; 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.2 mit Hinweisen). Der Durchsuchungsbefehl muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Tragweite der Verfügung erkennen und diese entsprechend anfechten kann. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen ersichtlich sein, von denen sich die anordnende Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (Urteil 6B_181/2021 vom 29. November 2021 E. 2.2).  
 
4.4.  
 
4.4.1. Die diensthabende Pikettstaatsanwältin hat die Anordnung der Blut- und Urinprobe sowie die Uhrzeit der Anordnung umgehend schriftlich dokumentiert. Die schriftliche Bestätigung zu Handen des Beschwerdeführers erfolgte am 12. März 2021. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Tatvorwurf werde in der Anordnung nicht genannt, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, geht aus der schriftlichen Anordnung vom 12. März 2021 ohne Weiteres hervor, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, am 24. Juni 2020 ein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand gelenkt zu haben. Allerdings fehlt es an einer eindeutigen Bezeichnung der mit der Durchführung der Massnahme beauftragten Behörden oder Personen. Das Fehlen dieser Angabe stellt jedoch keinen schwerwiegenden Mangel dar und führt im vorliegenden Fall nicht dazu, dass die Anordnung der Blut- und Urinprobe als rechtswidrige Zwangsmassnahme zu qualifizieren wäre. Dass der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Angabe die Tragweite der Anordnung nicht erkennen und diese nicht in voller Kenntnis der Sachlage hätte anfechten können, macht er nicht geltend. Er wusste fraglos, dass mit der Durchführung der Blutentnahme die medizinischen Fachpersonen des Kantonsspitals Graubünden beauftragt wurden, nachdem er dort die Abgabe einer Blut- und Urinprobe verweigert hatte.  
 
4.4.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2017 vom 19. Februar 2018 und macht geltend, die schriftliche Bestätigung sei verspätet erfolgt, weshalb die Anordnung ungültig sei. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Dem genannten Urteil lag ein Fall zugrunde, bei dem die Anordnung der Blut- und Urinprobe unzulässigerweise durch die Polizei erfolgte und es an einer schriftlichen Anordnung der Staatsanwaltschaft gänzlich fehlte, was vorliegend nicht der Fall ist. Dem bundesgerichtlichen Urteil lassen sich auch keine Vorgaben zu den zeitlichen Anforderungen an das Ausstellen der schriftlichen Bestätigung entnehmen. Dass diese vorliegend erst einige Monate nach dem Vorfall ausgestellt wurde, lässt die Anordnung nicht als rechtswidrig erscheinen. Der Beschwerdeführer hat die Abgabe einer Blut- und Urinprobe verweigert und die Anordnung konnte im Hauptverfahren überprüft werden. Auf eine zuvor erhobene StPO-Beschwerde wäre die Beschwerdeinstanz mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses voraussichtlich nicht eingetreten. Damit ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer in irgendeiner Form ein Rechtsnachteil erwachsen sein könnte. Insofern erweisen sich auch die Rügen in Zusammenhang mit dem Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als unbegründet.  
 
5.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. Mai 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler