Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1347/2024, 7B_1348/2024
Urteil vom 16. Juli 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Caprara.
Verfahrensbeteiligte
7B_1347/2024
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
Beschwerdeführer 1,
und
7B_1348/2024
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
Beschwerdeführer 2,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl; Strafzumessung; Landesverweisung; Willkür, rechtliches Gehör,
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 5. Juni 2024 (STBER.2023.33).
Sachverhalt:
A.
Das Amtsgericht Olten-Gösgen verurteilte am 3. Februar 2023 A.A.________ wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 60 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft. Es verwies ihn für acht Jahre des Landes, unter Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS).
Im gleichen Verfahren verurteilte es B.________ wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft. Es verzichtete auf einen Widerruf des bedingten Strafvollzugs, welcher B.________ mit Urteil der Bundesanwaltschaft vom 4. September 2017 gewährt wurde, und verwarnte ihn. Sodann verwies es ihn für sechs Jahre des Landes, unter Ausschreibung im SIS. Vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) sprach es ihn frei.
Sodann beurteilte es das Verfahren hinsichtlich weiterer drei Mitangeklagter.
B.
Mit Urteil vom 5. Juni 2024 bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn die erstinstanzlichen Schuldsprüche gegen A.A.________ und B.________ (Tatzeitraum jeweils 1.3.2020-23.7.2020). Weiter stellte es die Rechtskraft des erstinstanzlichen Freispruchs von B.________ vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das BetmG fest. Es verurteilte A.A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft, und bestätigte die erstinstanzliche Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im SIS.
B.________ verurteilte das Obergericht zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 35 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft, wobei es 23 Monate bei einer Probezeit von drei Jahren aufschob. Es stellte weiter fest, dass ein Widerruf des mit Urteil der Bundesanwaltschaft vom 4. September 2017 gewährten bedingten Vollzugs zufolge Fristablaufs ausgeschlossen sei. Schliesslich verwies es B.________ für sechs Jahre des Landes, unter Ausschreibung im SIS.
C.
C.a. A.A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) führt Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 7B_1347/2024). Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 5. Juni 2024 sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
C.b. B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) führt ebenfalls Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 7B_1348/2024). Er beantragt, er sei unter Aufhebung der betreffenden Dispositiv-Ziffern (II.2., 3., 6. und 7. sowie VI.10.b) des obergerichtlichen Urteils vom 5. Juni 2024 lediglich wegen mehrfacher Hehlerei, begangen im Zeitraum von 1. März 2020 bis 23. Juli 2020, schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Es sei maximal eine bedingte Freiheitsstrafe von 22 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren auszusprechen. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. B.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Mit Mitteilung vom 10. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerden in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt würden.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen hat das Bundesgericht keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichten Beschwerden der verurteilten Beschuldigten (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1 BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
1.2. Die Beschwerden in den Verfahren 7B_1347/2024 und 7B_1348/2024 richten sich gegen denselben Entscheid. Sie stützen sich teilweise auf denselben Sachverhalt und haben teilweise dieselben Rechtsfragen zum Gegenstand. Es rechtfertigt sich deshalb, die genannten Verfahren gestützt auf Art. 71 BGG in sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP (SR 273) zu vereinigen und die Sache in einem einzigen Urteil zu behandeln.
1.3. Soweit der Beschwerdeführer 1 geltend macht, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt willkürlich fest, führt er hierzu nichts Konkretes aus. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, ein Teil der Aussagen von C.________ sei unverwertbar. Dies gelte bezüglich seiner (vagen) Angaben, wo und wie oft er Fahrräder an der Garage am U.________-Weg deponiert habe. Diese Aussagen habe C.________ nie parteiöffentlich bestätigt. Indem die Vorinstanz auf die nicht parteiöffentlichen Aussagen von C.________ abstelle, welche dieser anlässlich der Konfrontation nicht mehr wiederholt habe, verstosse sie gegen Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV.
2.2. Die Vorinstanz geht davon aus, dass sämtliche Aussagen von C.________ verwertbar seien, da der Beschwerdeführer 1 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Gelegenheit gehabt habe, C.________ Fragen zu stellen. Dies gelte, auch wenn C.________ keine genaueren Angaben mehr gemacht habe, zu welcher Garage er die Fahrräder gebracht habe, und obwohl er nicht mehr mit dem Situationsplan konfrontiert worden sei.
2.3.
2.3.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses Teilnahmerecht besteht jedoch nur in demjenigen Verfahren, in welchem die Person, die das Teilnahmerecht beansprucht, Partei ist. Führt die Staatsanwaltschaft gegen mehrere Personen getrennte Verfahren, haben die beschuldigten Personen im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung. Daher können sie sich nicht auf das in Art. 147 Abs. 1 StPO verankerte Teilnahmerecht berufen (BGE 141 IV 220 E. 4.5; 140 IV 172 E. 1.2.2 f.).
2.3.2. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 148 I 295 E. 2.1; 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Der Konfrontationsanspruch kann namentlich aktuell werden, wenn ein Gericht auf Aussagen abstellen will, die ein Belastungszeuge im Sinn von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ausschliesslich gegenüber den Strafuntersuchungsbehörden tätigte (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]
Trofimov gegen Russland vom 4. Dezember 2008 [Nr. 1111/02] § 33). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erstreckt sich der Konfrontationsanspruch sodann auch auf die Einvernahme von Auskunftspersonen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; Urteil 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 3.1.2 mit Hinweisen).
2.3.3. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2; je mit Hinweisen). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; Urteil 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 3.1.2; je mit Hinweisen). Beschränkt sich die Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn eine (Auskunfts-) Person in einer späteren Konfrontationseinvernahme von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht (vgl. Urteil des EGMR
Vidgen gegen die Niederlande vom 10. Juli 2012 [Nr. 29353/06] § 47; Urteil 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 3.1.2 und E. 3.4 mit Hinweisen).
Das Recht auf wirksame Konfrontation ist hingegen eingehalten, wenn sich die Person auf die Befragung einlässt und sich in Anwesenheit des Beschuldigten erneut frei und unbeeinflusst zur Sache äussert (vgl. Urteile 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Dabei ist keineswegs erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt. Macht sie Angaben zur Sache, so darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden (Urteile 6B_1253/2022 vom 26. April 2023 E. 3.1; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.2 mit Hinweisen).
2.3.4. Nach den vom Beschwerdeführer 1 nicht bestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) handelt es sich bei der von ihm beanstandeten Einvernahme von C.________ um die polizeiliche Befragung vom 13. Oktober 2020. Bei dieser stand dem Beschwerdeführer 1 gemäss der Vorinstanz kein Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO zu. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt sich weiter, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer 1 erst zu einem späteren Zeitpunkt, das heisst nach seiner vorläufigen Verhaftung vom 17. Dezember 2020, eröffnet wurde. Wie ihm unter diesen Umständen Teilnahmerechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO an der Befragung von C.________ vom 13. Oktober 2020 hätten zustehen sollen, ist weder dargetan noch ersichtlich.
Damit ist die Situation des Beschwerdeführers 1 nicht vergleichbar mit den in BGE 150 IV 345 und im Urteil 6B_137/2022 vom 5. Juni 2022 genannten Konstellationen. Denn darin äusserte sich das Bundesgericht lediglich zur Verwertbarkeit von Einvernahmen bei Verletzung des Teilnahmerechts nach Art. 147 Abs. 1 StPO. Vorliegend steht eine Verletzung des Teilnahmerechts nicht zur Diskussion, nachdem dem Beschwerdeführer 1 im Zeitpunkt der Befragung von C.________ mangels Beschuldigtenstellung keine Teilnahmerechte zukamen.
2.3.5. Die weiteren Erwägungen der Vorinstanz zur Verwertbarkeit der Aussagen von C.________ infolge hinreichender Konfrontation nach Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK halten vor Bundes- und Konventionsrecht stand. So hat sich C.________ anlässlich der Konfrontationseinvernahme erneut frei zur Sache geäussert. Die Vorinstanz geht in diesem Zusammenhang zutreffend davon aus, dass es sich um eine Frage der Beweiswürdigung handelt, wie diese Aussagen, welche im Vergleich zur Einvernahme vom 13. Oktober 2020 spärlicher ausgefallen sind, zu würdigen sind. Der Anspruch auf Durchführung einer hinreichenden Konfrontationseinvernahme nach Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist eingehalten.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer 1 wendet sich sinngemäss gegen die rechtliche Qualifikation seiner Taten als gewerbsmässigen Diebstahl. Er führt aus, es fehle an einer Begründung, warum die erzielten Einnahmen einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen würden.
3.2.
3.2.1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt (aArt. 139 Ziff. 2 StGB, in der bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung).
3.2.2. Nach der Rechtsprechung liegt der Ansatzpunkt für die Definition der Gewerbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 123 IV 113 E. 2c; 116 IV 319 E. 4). Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Ist dies der Fall, dann ist die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben (BGE 129 IV 253 E. 2.1; 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3a; 116 IV 319 E. 4c; Urteile 6B_1385/2023 vom 19. September 2024 E. 1.3.1; 6B_563/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 5.1.2; je mit Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz geht von in Mittäterschaft begangener Diebstähle von Fahrrädern durch beiden Beschwerdeführer, D.________, C.________ und E.________ aus.
Zur Gewerbsmässigkeit des Beschwerdeführers 1 erwägt sie, dieser sei im Tatzeitraum nicht arbeitstätig gewesen und habe Schulden gehabt. Sein monatlicher Bedarf inklusive desjenigen für Ehefrau und Töchter habe sich auf mindestens Fr. 5'200.-- belaufen, wobei weitere Kosten für das Auto und die Zigaretten von monatlich Fr. 300.-- angefallen seien. Sodann seien die Steuern hinzuzurechnen.
Der Beschwerdeführer 1 habe von März bis Juli 2020 Arbeitslosengelder von ca. Fr. 4'500.-- monatlich bezogen. Dazu seien die Arbeitslosengelder seiner Ehefrau von ca. Fr. 2'500.-- monatlich gekommen. Der Mietzins von ca. Fr. 1'450.-- beziehungsweise Fr. 1'500.-- sei direkt vom Lohn seiner Ehefrau abgezogen worden.
Im Deliktszeitraum habe der Beschwerdeführer 1 relativ teure Reisen in den Kosovo unternommen. Dort habe er zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder ein altes Haus gekauft sowie drei neue Häuser gebaut. Zwar möge ein Teil der Kosten für diese Häuser aus legalen Einkünften stammen. Dennoch habe er die Gesamtkosten für diese Häuser nebst dem familiären Finanzbedarf und den Reisen in den Kosovo nicht aus legalen Mitteln zu decken vermocht, sei er doch verschuldet gewesen.
Den Gewinn des Beschwerdeführers 1 aus der deliktischen Tätigkeit beziffert die Vorinstanz nicht genau. Er habe jedoch den grössten Gewinn von allen Beteiligten erzielt, welcher mindestens doppelt so hoch gewesen sei, wie jener der Mittelsmänner. Die Vorinstanz geht von einem Gewinn pro Fahrrad von mehr als Fr. 100.-- bis rund Fr. 500.-- aus. Der Beschwerdeführer 1 habe innert weniger Monate Einkünfte von deutlich mehr als Fr. 6'200.-- erzielt. Er habe die anderen Beteiligten entschädigen und für den Transport der Fahrräder aufkommen müssen. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer 1 habe gemäss Angaben des Beschwerdeführers 2 Euro 1'000.-- bis 1'500.-- pro Fahrrad erhalten. Sodann habe er einen erheblichen Aufwand betrieben, indem er D.________ und den Beschwerdeführer 2 instruiert habe, bei letzterem Fahrräder begutachtet und seine Garage am U.________-Weg zur Verfügung gestellt habe. Weiter habe er die gestohlenen Fahrräder in den Kosovo verkaufen lassen und mit den dortigen Abnehmern kommuniziert. Insoweit habe er viel Zeit für die deliktische Tätigkeit aufgewendet. Diese sei darauf ausgerichtet gewesen, mit Fahrraddiebstählen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an seine Lebenshaltungskosten dargestellt hätten.
3.4. Was der Beschwerdeführer 1 gegen diese vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, verfängt nicht. Sein Vorwurf trifft nicht zu, wonach die Vorinstanz die Frage der Gewerbsmässigkeit ungenügend begründe. Auch wenn die Vorinstanz von ungefähren Werten hinsichtlich des Lebensbedarfs sowie der legalen und deliktisch erzielten Einkünfte ausgeht, ergibt sich der für die rechtliche Qualifikation relevante Sachverhalt und die rechtliche Subsumption mit hinreichender Deutlichkeit. Dabei schliesst die Vorinstanz nicht alleine aufgrund der für den Lebensunterhalt erzielten Einkünfte auf Gewerbsmässigkeit, sondern auch aus der für die Deliktstätigkeit verwendeten Zeit. Dagegen bringt der Beschwerdeführer 1 nichts vor. Sodann hat der Deliktszeitraum knapp vier Monate betragen. Die erzielten Einkünften lagen zwischen Fr. 6'200.-- und Fr. 31'000.-- (bei einem Gewinn zwischen Fr. 100.-- und Fr. 500.-- pro Fahrrad und aus dem Verkauf von 62 Fahrrädern). Der monatliche Finanzbedarf der Familie betrug über Fr. 6'000.-- (Fr. 5'200.-- plus Fr. 300.-- plus Steuern) bei legalen Einkünften von ca. Fr. 7'000.-- und vorhandenen Schulden. Dass die Vorinstanz angesichts der regen Reisetätigkeit des Beschwerdeführers 1 und seiner Immobilien im Kosovo auch in finanzieller Hinsicht davon ausgeht, das deliktische Handeln des Beschwerdeführers 1 habe dazu gedient, einen namhaften Beitrag an seine Lebenshaltungskosten zu decken, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Die Verurteilung steht in Einklang mit Bundesrecht.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt weiter, die Vorinstanz verletze hinsichtlich der Strafzumessung Art. 47 StGB, die aus Art. 50 StGB fliessende Begründungspflicht sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör. Sodann macht er geltend, die Strafe sei zu hoch ausgefallen.
4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die Anforderungen an deren Begründung nach Art. 50 StGB wiederholt dargelegt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen). Der Richter kann Elemente, die ihm ohne Missbrauch seines Ermessens als irrelevant oder von untergeordneter Bedeutung erscheinen, unberücksichtigt lassen. Die Begründung muss die verhängte Strafe rechtfertigen und es ermöglichen, die getroffene Entscheidung nachzuvollziehen. Nur einer verbesserten oder vollständigeren Begründung wegen kommt eine Gutheissung der Beschwerde jedoch nicht in Betracht, wenn die getroffene Entscheidung insgesamt als rechtskonform erscheint (BGE 149 IV 217 E. 1.1 mit Hinweisen).
4.3. Die Vorinstanz geht nach ihren allgemeinen rechtlichen Erwägungen zur Strafzumessung und zum anwendbaren Recht auf die einzelnen Beschuldigten ein. Sie erachtet das im Tatzeitpunkt geltende Recht als anwendbar, zumal die abstrakte Strafdrohung für den Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls nach diesen Bestimmungen insoweit milder ist, als nebst Freiheitsstrafe auch Geldstrafe angedroht wurde. Gestützt auf die für den Tatbestand des bandenmässigen Diebstahls abstrakt angedrohte Sanktion von sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe erwägt sie, es sei in jedem Fall eine Freiheitsstrafe auszufällen.
Zum Beschwerdeführer 1 führt sie aus, es könnten ihm 62 Fahrraddiebstähle zugeordnet werden. Ins Gewicht falle der Wert der gestohlenen Fahrräder von rund Fr. 170'000.-- sowie der Deliktsbetrag von deutlich über Fr. 100.-- pro Fahrrad beziehungsweise von insgesamt über Fr. 6'200.--. Er habe im Vergleich zu den anderen Mitbeschuldigten den höchsten Gewinn erzielt und sei dem geringsten Risiko ausgesetzt gewesen. Im Deliktszeitraum sei er arbeitslos und verschuldet gewesen. Die Delikte habe er aus finanzieller Motivation begangen. Dabei habe er sich bemüht, mit den Fahrraddiebstählen möglichst nicht in Verbindung gebracht zu werden und zwei Mitbeschuldigte hierfür eingespannt. Er habe nicht an der Front agiert. Für die Diebstähle habe er einen Mitbeschuldigten eingesetzt und dessen Drogensucht gekonnt ausgenutzt. Sodann habe er den Transportunternehmen gezielt einen falschen Namen und eine falsche Telefonnummer angegeben. Schliesslich sei das Ende der Deliktstätigkeit der polizeilichen Intervention zu verdanken. Dies alles zeuge von einer nicht unbeachtlichen kriminellen Energie. Sodann erfülle der Beschwerdeführer 1 mit der Banden- und Gewerbsmässigkeit gleich zwei Qualifikationsmerkmale, was sich verschuldenserhöhend auswirke. Innerhalb der Bande sei er in leitender Position beziehungsweise als Auftraggeber tätig gewesen. Er habe Instruktionen erteilt, Geld und Depotort für die Fahrräder zu Verfügung gestellt. Sein Tatverschulden wiege angesichts seiner im Vergleich zu den anderen Mitbeschuldigten höheren hierarchischen Stellung deutlich schwerer. Es sei als mittelschwer einzustufen.
In subjektiver Hinsicht habe der Beschwerdeführer 1 direktvorsätzlich und aus egoistischen, finanziellen Motiven gehandelt. Mit seinen Einkünften hätte er den Bedarf seiner Familie decken können. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb er sich nicht gesetzeskonform verhalten habe. Das subjektive Tatverschulden relativiere das objektive nicht, weshalb von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen sei. Die Vorinstanz setzt die Freiheitsstrafe für den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl auf 54 Monate fest.
Zu den persönlichen Verhältnissen verweist die Vorinstanz auf die erstinstanzlichen Ausführungen. Sie berücksichtigt die einschlägige Vorstrafe wegen Betrugs und Urkundenfälschung gemäss Strafbefehl vom 13. August 2013, mit welchem der Beschwerdeführer 1 unter anderem zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde, leicht straferhöhend. Echte Einsicht und Reue wie auch eine besondere Strafempfindlichkeit macht die Vorinstanz beim Beschwerdeführer 1 nicht aus. Angesichts der persönlichen Verhältnisse erhöht die Vorinstanz die Strafe auf 55 Monate. Demgegenüber gewichtet sie die ausgesprochene Landesverweisung im Umfang von sieben Monaten als strafreduzierend und gelangt so zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, die sie als schuldangemessen erachtet.
4.4. Der Beschwerdeführer 1 wendet nichts gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zum anwendbarem Recht, zur Bestimmung der Strafart und zur grundsätzlichen Methodik der Strafzumessung ein.
Nicht stichhaltig ist seine Argumentation, wonach der vorinstanzliche Umfang der Begründung von etwas mehr als zwei Seiten nicht für die Begründung einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten ausreiche. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer 1 anhand der Begründung nachvollziehen konnte, weshalb die Vorinstanz eine Strafe in dieser Höhe ausgefällt hat. Dies ist vorliegend zu bejahen. Gestützt auf die konkreten objektiven und subjektiven Tatumstände schliesst die Vorinstanz auf ein mittelschweres Tatverschulden, welches der Beschwerdeführer 1 nicht bestreitet. In diesem Zusammenhang vermag er nichts aus der alleinigen Schadenshöhe oder der Höhe seines Gewinns abzuleiten. Diese Zahlen stellen bloss zwei von weiteren Kriterien der objektiven und subjektiven Tatkomponenten dar. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die bei Vermögensdelikten inhärente fehlende Gefährdung der physischen oder psychischen Integrität verschuldensreduzierend hätte berücksichtigen müssen. Die vorinstanzliche zahlenmässige Festlegung der Freiheitsstrafe anhand der objektiven und subjektiven Tatkomponenten und deren Gewichtung als mittelschwer deckt sich mit dem Strafrahmen für den bandenmässigen Diebstahl (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren).
Den vorinstanzlichen Erwägungen lässt sich nichts zur vom Beschwerdeführer 1 beanstandeten Verfahrensdauer von über vier Jahren entnehmen. Der Beschwerdeführer 1 macht diesbezüglich keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung geltend, weshalb vom im vorinstanzlichen Urteil geschilderten Prozessverlauf auszugehen ist. Diesem lassen sich keine Zeiträume entnehmen, in welchen die Behörden in ungebührlicher Weise untätig gewesen wären, und der Beschwerdeführer 1 behauptet dies auch nicht. Angesichts des Umfangs des Verfahrens mit mehreren Mitbeschuldigten, der Bestreitung des Sachverhalts durch mehrere Mitbeschuldigte, darunter durch den Beschwerdeführer 1, sowie die erforderliche Abtrennung des Verfahrens für einen Mitbeschuldigten ist von einer insgesamt noch vertretbaren Verfahrensdauer auszugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese unter anderem dem Beschwerdeführer 1 zuzuschreiben ist, der erfolglos Rechtsmittel gegen seine Verurteilung einlegt.
Abgesehen davon ist nach der neusten Rechtsprechung und entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen die Landesverweisung bei der Strafzumessung nicht strafmindernd zu berücksichtigen (Urteil 6B_1218/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.3, zur Publikation vorgesehen). Die Kritik des Beschwerdeführers 1 ist nicht stichhaltig, soweit er eine weitere Strafreduktion beantragt, da eine tiefere Strafe nicht mehr schuldangemessen wäre.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer 1 wendet sich gegen die Landesverweisung. Er macht geltend, entgegen der Vorinstanz sei ein persönlicher Härtefall zu bejahen und würden seine persönlichen Interessen am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen. Die gegenteilige Auffassung verstosse gegen Art. 66a Abs. 2 StGB und Art. 8 EMRK.
5.2.
5.2.1. Gemäss aArt. 66 Abs. 1 lit. c StGB (in der bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung) verweist das Gericht den Ausländer, der wegen qualifizierten Diebstahls nach aArt. 139 Ziff. 2 und 3 StGB (in der bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre des Landes.
Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel).
5.2.2. Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und zur diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 146 IV 105 E. 4.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
5.3. Der Beschwerdeführer 1 bestreitet nicht, dass er mit einer Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls die Voraussetzungen von aArt. 66a Abs. 1 lit. c StGB erfüllt, wonach er zufolge dieser Verurteilung grundsätzlich unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre des Landes zu verweisen ist.
Die Vorinstanz hat die Frage eines Härtefalles offen gelassen und für die Bejahung eines solchen eine Interessenabwägung vorgenommen. Dabei ist sie von einem die privaten Interessen des Beschwerdeführers 1 überwiegenden öffentlichen Interesse an der Landesverweisung ausgegangen.
Auf die von der Vorinstanz vorgenommene sorgfältige Darstellung und zutreffende Würdigung der für die Landesverweisung massgebenden Elemente kann integral verwiesen werden. Die vom Beschwerdeführer 1 dagegen vorgebrachten Argumente, wonach er nie Sozialhilfe bezogen habe, seit 2021 wieder arbeitstätig sei und die Vorstrafe und Verwarnung des Migrationsamtes aus dem Jahre 2013 datierten beziehungsweise lange zurückliegen würden, hat die Vorinstanz bei ihrer Interessenabwägung bereits berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, dass sie diesen ein grösseres Gewicht hätte beimessen müssen. Ebenso hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass der Beschwerdeführer 1 trotz seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz von rund 14 Jahren immer noch einen Dolmetscher benötige. Dass sie daraus und aus den fehlenden Vereinsaktivitäten den Schluss zieht, der Beschwerdeführer 1 habe sich nicht in besonderer Weise in der Schweiz integriert, ist nicht zu beanstanden. Sodann bringt der Beschwerdeführer 1 nichts gegen die Würdigung seiner persönlichen und familiären Situation vor. Dies betrifft namentlich die Möglichkeit, dass er sich in seiner Heimat problemlos wieder integrieren kann und es sowohl der im selben Kulturkreis wie der Beschwerdeführer 1 verwurzelten Ehefrau wie auch den vier Kindern, die sich (wenn überhaupt) erst ganz am Anfang der obligatorischen Schulzeit und mithin in einem anpassungsfähigen Alter befinden, zumutbar ist, ihm in seine Heimat zu folgen. Schliesslich ist zusammen mit der Vorinstanz von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bei einem Verbleib des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz auszugehen, zumal er wiederholt straffällig wurde und sich nach seiner ersten Verurteilung durch eine schriftliche Ermahnung des Migrationsamtes, dass ihm bei strafbarem Verhalten eine Ausweisung drohen könne, nicht beeindrucken liess. Auch wenn sich die Taten des Beschwerdeführers 1 einzig gegen das Vermögen richteten, handelt es sich beim gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl um ein Delikt mit einer hohen Strafandrohung von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und damit keinesfalls um Bagatellkriminalität (Urteil 6B_1316/2023 vom 16. August 2024 E. 1.4.2). Zu guter Letzt bringt der Beschwerdeführer 1 keine Argumente gegen die Dauer der Landesverweisung vor.
Insgesamt ist mit der Vorinstanz und unter Verweis auf deren zutreffende Ausführungen davon auszugehen, dass die Landesverweisung in Einklang mit Bundes- und Konventionsrecht steht.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer 2 wendet sich gegen den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt.
6.2.
6.2.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
6.2.2. Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1 mit Hinweis).
6.3. Soweit der Beschwerdeführer 2 einen gemeinsamen Tatplan, das Vertrauensverhältnis zu den Mitbeschuldigten oder seinen Bandenwillen bestreitet, begründet er dies nicht näher. Er setzt sich mit seinen Ausführungen lediglich in Widerspruch zu den vorinstanzlichen Erwägungen. Auf solche appellatorische Kritik ist nicht einzutreten.
6.4.
6.4.1. Der Beschwerdeführer 2 behauptet vor Bundesgericht einen geringeren Deliktserlös, als die Vorinstanz annimmt. Dies ergebe sich aus den Befragungen von ihm und seiner Mittäter. Sodann habe er in der Anfangszeit nicht um die deliktische Herkunft der Fahrräder gewusst, weshalb ihm weniger als die 54 Fahrräder zuzurechnen seien. Schliesslich seien weniger als die Hälfte der gestohlenen Fahrräder E-Bikes gewesen. Der erzielte Erlös über die fünf Monate der Deliktstätigkeit belaufe sich auf maximal Fr. 4'000.--, statt wie von der Vorinstanz angenommen Fr. 5'000.-- (54 Fahrräder für Fr. 50.-- bis Fr. 170.--).
6.4.2. Die vorinstanzlichen Ausführungen zum Deliktserlös stellen Schätzungen dar und sind damit naturgemäss mit einer gewissen Ungenauigkeit behaftet, wie der Beschwerdeführer 2 anerkennt. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass sich die alternative, vom Beschwerdeführer 2 gewünschte Betrachtungsweise des Sachverhalts auf das Ergebnis beziehungsweise auf die Frage der Gewerbsmässigkeit auswirken sollte (vgl. E. 7.3.4 hernach). Auch auf diese Rüge ist nicht einzutreten.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer 2 rügt, die Voraussetzungen für die Annahme von Mittäterschaft betreffend den Vorwurf des Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB seien nicht gegeben. Weiter gehe die Vorinstanz in Verletzung von Bundesrecht davon aus, dass er banden- und gewerbsmässig gehandelt habe. Vielmehr sei er wegen Hehlerei nach Art. 160 StGB zu bestrafen.
7.2.
7.2.1. Auf die Ausführungen zum gewerbsmässigen Diebstahl (aArt. 139 Ziff. 2 StGB) kann verwiesen werden (vgl. E. 3.2 hiervor). Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (aArt. 139 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB).
7.2.2. Der Hehlerei nach Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft.
7.2.3. Zum Begriff der Gewerbsmässigkeit kann auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Das Bundesgericht bejahte Gewerbsmässigkeit etwa bei sechs Diebstählen innert zwei Tagen, dies namentlich aufgrund der grossen Anzahl gestohlener Gegenstände sowie der hohen Deliktssumme im Vergleich zum monatlichen Einkommen des Beschuldigten (Urteil 6B_259/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 5.2), bei sieben Einbruchdiebstählen innert zwei Wochen mit einem Deliktsbetrag von total Fr. 2'250.-- (Urteil 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 2), bei drei Diebstählen innerhalb von drei Monaten und einem Deliktsbetrag von insgesamt rund Fr. 7'600.-- bei einem legalen Einkommen von ca. Fr. 600.-- pro Monat (Urteil 6B_550/2016 vom 10. August 2016 E. 2.4) und bei zwei Diebstählen im Abstand von drei Monaten im Gesamtbetrag von Fr. 1'300.-- bei einem monatlichen legalen Einkommen (Nothilfe) von Fr. 360.-- (Urteil 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 3).
7.2.4. Bandenmässigkeit ist anzunehmen, wenn zwei oder mehr Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Bandenmässige Tatbegehung ist nur anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 147 IV 176 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
7.2.5. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 149 IV 57 E. 3.2.2; 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteile 6B_777/2024 vom 17. März 2025 E. 4.2.2; 6B_57/2024 vom 24. Januar 2025 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Mittäterschaft verlangt in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Straftat (BGE 149 IV 57 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Auch die massgebliche, Tatherrschaft ("maîtrise de fait") beziehungsweise Mit-Tatherrschaft begründende Beteiligung an der Entschlussfassung beziehungsweise an der Planung oder Koordination kann genügen (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; Urteil 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 4.4.1; je mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Dieser muss nicht ausdrücklich bekundet werden; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (vgl. BGE 149 IV 57 E. 3.2.2; 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteil 7B_268/2022 vom 5. November 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen).
7.3.
7.3.1. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen führte D.________ die eigentlichen Diebstähle aus, dies teilweise zusammen mit C.________ und E.________. Die gestohlenen Fahrräder habe er zum Beschwerdeführer 2 gebracht, teilweise auch direkt zum Beschwerdeführer 1. Als eigentlicher Dieb habe D.________ eine massgebliche Rolle inne gehabt, da die Beschwerdeführer 1 und 2 nicht selbst gestohlen hätten und insoweit auf D.________ angewiesen gewesen seien. Der Beschwerdeführer 2 habe die Fahrräder im Auftrag des Beschwerdeführers 1 und von F.A.________ zum Transport aufgegeben, wobei diese den Empfänger vorgegeben hätten. Die Transportunternehmen habe der Beschwerdeführer 2 selbst aussuchen können. Er habe gewusst, dass es zwischen D.________ und "den Auftraggebern", das heisst dem Beschwerdeführer 1 und F.A.________, eine Abmachung gegeben habe. Für seine Dienste, für die Bezahlung des Transports und jene des Diebes habe der Beschwerdeführer 2 vom Beschwerdeführer 1 und F.A.________ Geld erhalten, mit der Anweisung, dem Dieb soviel zu geben, wie dieser verlange, und mit dem Rest den Transport zu bezahlen. Der Beschwerdeführer 2 habe die Entgegennahme von alten oder defekten Velos verweigern können. Der Beschwerdeführer 1 und F.A.________ ("die Auftraggeber") hätten die Velos beim Beschwerdeführer 2 zunächst angeschaut und gesagt, welche er versenden könne. Der Beschwerdeführer 2 habe eine wichtige Scharnierfunktion zwischen den eigentlichen Dieben und den Auftraggebern eingenommen. Dadurch habe sich das Risiko für die Auftraggeber reduziert, mit den Diebstählen in Verbindung gebracht zu werden. Er habe die Transporte teils kurzfristig organisiert und die Fahrräder verpackt. Es habe sich um ein eingespieltes Team gehandelt, wobei der Beschwerdeführer 2 aufgrund dessen Verwandtschaft mit der Familie A.________ eine absolute Vertrauensperson dargestellt habe, auf dessen Verschwiegenheit sie hätten zählen können. Seine Person sei nicht austauschbar gewesen. Der Beschwerdeführer 2 habe sich den Vorsatz seiner Mittäter D.________ und des Beschwerdeführers 1 zu eigen gemacht und den Diebstählen zumindest konkludent zugestimmt. Er habe an den Fahrraddiebstählen mitverdient.
Der Beschwerdeführer 1 sei neben F.A.________ einer der Auftraggeber des Beschwerdeführers 2 gewesen. Der Beschwerdeführer 2 habe dem Beschwerdeführer 1 Fotos von Quittungen übermittelt, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer 2 dem Beschwerdeführer 1 bloss Fahrräder hätte verkaufen wollen. Der Beschwerdeführer 1 sei in leitender Position gewesen. Er habe D.________ und dem Beschwerdeführer 2 Instruktionen und Geld gegeben sowie seine Garage am U.________-Weg zur Deponierung der Fahrräder zur Verfügung gestellt. Teilweise habe der Beschwerdeführer 1 die Fahrräder selbst zum Transport aufgegeben. Das über den Beschwerdeführer 1 Gesagte gelte auch für F.A.________, welcher eine leitende Position in einem eingespielten Team eingenommen, beziehungsweise Geld und Instruktionen gegeben habe.
7.3.2. Es steht in Einklang mit Bundesrecht, dass die Vorinstanz unter den konkret gegebenen Umständen die mittäterschaftliche Begehung der Diebstähle annimmt. Denn die Taten beruhen auf einem gemeinsam gefassten Tatplan der Beteiligten, dies gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, welche das Bundesgericht binden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dass dieser Tatplan konkludent gefasst wurde, steht der Annahme von mittäterschaftlichem und bandenmässigem Diebstahl nicht entgegen. So wusste der Beschwerdeführer 2 entgegen seiner appellatorischen Behauptung gemäss den treffenden vorinstanzlichen Erwägungen zufolge der nächtlichen Stunde der Übergabe der Fahrräder und deren teils hoher Qualität zweifellos bereits ab Beginn der Deliktsausübung, dass diese gestohlen worden waren.
Dabei kam dem Beschwerdeführer 2 die Mit-Tatherrschaft zu. Er entschied, welche Qualität die Fahrräder hatten, welche gestohlen werden mussten, indem er die Entgegennahme und Bezahlung von alten oder kaputten Fahrrädern verweigern konnte und dies mit dem Beschwerdeführer 1 koordinierte. Insgesamt handelte es sich um eingespieltes Team, der Beschwerdeführer 2 nahm eine Vertrauensposition ein und war für den Versand der Fahrräder besorgt, wobei der Beschwerdeführer 1 und F.A.________ die Fahrräder vor dem Versand beim Beschwerdeführer 2 jeweils anschauten und entschieden, welche verschickt werden konnten. Er bezahlte den Dieb und nahm nach Bezahlung der Versandkosten selbst Geld für seine Tätigkeit ein. Das Geld hierfür erhielt er vom Beschwerdeführer 1 und F.A.________. Die Mittäter gingen somit arbeitsteilig vor, indem jedem seine Rolle zukam.
Wenn der Beschwerdeführer 2 vor Bundesgericht behauptet, es habe sich anfangs um einen blossen Gefälligkeitsdienst gehandelt, so verfällt er in unzulässige appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung.
Der Mittäterschaft steht auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer 2 die Diebstähle nicht selbst beging und die Gewahrsamsbrüche an den 54 Fahrrädern beendet waren, als er diese übernahm. Vielmehr war er bei Tatentschluss und Planung beteiligt, indem er sich zur Qualität des zu stehlenden Deliktsguts äussern konnte und er diese Taten intellektuell unterstützte. Insoweit ist die vorliegende Konstellation weder mit BGE 148 IV 193 noch mit BGE 106 IV 295 vergleichbar.
7.3.3. Soweit der Beschwerdeführer 2 in tatsächlicher Hinsicht einen Bandenwillen bestreitet, ist dies nicht geeignet, die rechtliche Qualifikation der Vorinstanz als solche in Frage zu stellen (vgl. E. 6.3 hiervor). Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt sich die rechtliche Qualifikation der Bandenmässigkeit daraus, dass der Beschwerdeführer 2 um das auf Dauer angelegte zielgerichtete Zusammenwirken mit dem Beschwerdeführer 1, F.A.________ und D.________ wusste, zumal er zwecks Deliktsbegehung koordiniert mit diesen tätig wurde. Er trug den gemeinsamen Tatplan, Fahrräder in der Schweiz zu stehlen und gewinnbringend in den Kosovo zu verkaufen, durch aktives Handeln mit.
7.3.4. Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers 2 gegen die Qualifikation seiner Tat als gewerbsmässigen Diebstahl helfen ihm nicht weiter. Selbst wenn von seiner Auffassung auszugehen wäre, dass er bloss Fr. 800.-- statt wie von der Vorinstanz angenommen Fr. 1'000.-- monatlich an Einkünften aus dem Delikt erwirtschaftet hätte, vermöchte dies im Ergebnis nichts zu ändern. Nicht stichhaltig ist in diesem Zusammenhang sein (inhaltlich nicht zutreffender) Verweis auf starre Zahlen, wonach Gewerbsmässigkeit erst bei mindestens einem Viertel des monatlichen Gesamteinkommens anzunehmen sein soll. Angesichts des tiefen monatlichen Einkommens von Fr. 2'800.-- stellt auch Fr. 800.-- einen namhaften Beitrag an die Lebenshaltungskosten dar. Nicht entscheidend ist schliesslich das Argument, der Beschwerdeführer 2 sei finanziell nicht auf den Deliktserlös angewiesen gewesen. Dies wird für die Frage der Gewerbsmässigkeit auch nicht vorausgesetzt. Vielmehr hat der Beschwerdeführer 2 die deliktische Tätigkeit regelmässig nach Art eines Berufs betrieben. Soweit der Beschwerdeführer 2 sinngemäss seinen Willen betreffend gewerbsmässiges Handeln in Frage stellt, verfällt er in appellatorische Kritik. Die vorinstanzliche Qualifikation steht in Einklang mit Bundesrecht.
8.
8.1. Der Beschwerdeführer 2 rügt, die Landesverweisung verstosse gegen Art. 66a StGB. Eine obligatorische Landesverweisung sei für den Tatbestand der Hehlerei nicht vorgesehen. Sodann sei eine solche unverhältnismässig.
8.2. Die von der Vorinstanz bundesrechtskonform ausgefällte Verurteilung des Beschwerdeführers 2 wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls nach aArt. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB führt unabhängig von der Höhe der Strafe grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung von fünf bis fünfzehn Jahren (aArt. 66 Abs. 1 lit. c StGB, in der bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung; vgl. E. 5.2.1 hiervor). Der von ihm angerufene Tatbestand der Hehlerei ist der Beurteilung der Rechtmässigkeit der Landesverweisung nicht zugrunde zu legen. Zu den für einen Härtefall und für die Interessenabwägung massgebenden Kriterien ist auf die E. 5.2 hiervor zu verweisen.
8.3. Die Vorinstanz verneint einen Härtefall. Für den Fall der Bejahung eines solchen geht sie davon aus, dass die Interessen an einer Landesverweisung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers 2 an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen würden.
8.4. Die Vorinstanz berücksichtigt bei der Beurteilung der Landesverweisung die vom Beschwerdeführer 2 angerufenen persönlichen Kriterien (wonach er 39 Jahre alt ist, seit dem 18. Altersjahr, das heisst seit Ende 2002, in der Schweiz lebt, und einen kleinen Teil seiner Jugendzeit hier verbrachte) und die Art der begangenen Delikte. Dabei ist festzuhalten, dass auch Vermögensdelikte geeignet sind, ein für die Öffentlichkeit nicht hinnehmbares Risiko und Anlass für eine Landesverweisung zu begründen (Urteil 6B_1316/2023 vom 16. August 2024 E. 1.4.2). Ebenso bezieht die Vorinstanz den im Jahr 2018 erlittenen Unfall in ihre Überlegungen mit ein. Indessen ist die Erklärung des Beschwerdeführers 2, die mangelhafte berufliche Integration sei auf den Unfall zurückzuführen, offensichtlich nicht zutreffend, zumal er sich seit seinem 18. Altersjahr hier befindet und zwischen seiner Einreise und dem Unfall 16 Jahre vergangen sind, in welchen sich der Beschwerdeführer 2 nach den vorinstanzlichen Erwägungen beruflich ebenso wenig integriert hat, wie nach dem Unfall.
Im Übrigen ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. Die Vorinstanz hat sämtliche für die Landesverweisung massgebenden Kriterien geprüft und die Interessenabwägung ermessenskonform vorgenommen.
9.
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers 2 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Situation des Beschwerdeführers 2 ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 7B_1347/2024 und 7B_1348/2024 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Gerichtskosten im Verfahren 7B_1347/2024 von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer 1 auferlegt.
4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers 2 um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
5.
Die Gerichtskosten im Verfahren 7B_1348/2024 von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer 2 auferlegt.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Caprara