Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1364/2025
Urteil vom 6. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schläpfer,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Postfach, 8036 Zürich.
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 10. November 2025 (GT250308-L / U).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Angriffs etc. Anlässlich der am 7. Oktober 2025 bei A.________ durchgeführten Hausdurchsuchung wurden unter anderem diverse Mobiltelefone der Marke Apple iPhone sichergestellt, wobei A.________ deren Siegelung verlangte. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft innert Frist die Entsiegelung der Mobiltelefone.
B.
Mit Verfügung vom 10. November 2025 stellte das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, fest, dass kein gültiges Siegelungsbegehren von A.________ vorliege, weshalb keine gültige Siegelung stattgefunden habe. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2025 auf Entsiegelung und Durchsuchung werde deshalb nicht eingetreten. Demzufolge würden die Mobiltelefone der Marke Apple iPhone zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung freigegeben.
C.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 führt A.________ Beschwerde und beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 10. November 2025. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Entsiegelung sei abzuweisen und ihr sei zu verbieten, die versiegelten Mobiltelefone zu durchsuchen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Zwangsmassnahmengericht nimmt Stellung und hält am angefochtenen Entscheid fest.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Entsiegelungsentscheid steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren jedoch nicht ab. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG angefochten werden. Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn der selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
1.2. Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. Wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (zum Ganzen: Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.2 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
1.3. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gelangt, es liege kein gültiges Siegelungsbegehren vor. Er habe rechtzeitig und formgültig Siegelungsgründe geltend gemacht, jedenfalls spätestens in seiner Stellungnahme vom 7. November 2025, wo er namentlich den Schutz seiner Grundrechte sowie seiner Privatsphäre angerufen habe. Vorliegend ist fraglich, ob der Beschwerdeführer damit tatsächlich in genügender Weise das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils aufzeigt. Indessen kann die Frage offenbleiben, da die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ohnehin abzuweisen ist.
2.
Das Zwangsmassnahmengericht ist auf das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft nicht eingetreten mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe weder ausdrücklich noch sinngemäss einen Siegelungsgrund geltend gemacht, weshalb nicht von einem gültig erfolgten Siegelungsbegehren auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe die Siegelung "einfach so" verlangt. Auf das Entsiegelungsgesuch sei daher nicht einzutreten. Im Übrigen führte die Vorinstanz aus, selbst bei Vorliegen eines gültigen Siegelungsbegehrens wäre das Entsiegelungsgesuch mangels hinreichender Substanziierung von Geheimhaltungsinteressen gutzuheissen.
3.
3.1. Gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO versiegelt die Strafbehörde Aufzeichnungen und Gegenstände, wenn deren Inhaberin oder Inhaber geltend macht, diese dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden. Das Begehren ist innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist sowie nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung trifft die siegelungsberechtigte Person im Entsiegelungsverfahren die prozessuale Obliegenheit, allfällige Geheimhaltungsinteressen bzw. Entsiegelungshindernisse im Sinne von Art. 248 Abs. 1 und Art. 264 StPO ausreichend zu substanziieren. Dagegen wird nicht verlangt, dass sie die Siegelungsgründe bereits im Rahmen ihres Siegelungsantrags im Detail begründet. Eine übertriebene prozessuale Strenge bei der Handhabung formeller Anforderungen für die Siegelung (etwa betreffend rechtzeitige Erhebung oder "Begründung" von Siegelungsbegehren) würde den im Gesetz vorgesehenen Rechtsschutz von betroffenen Personen gegenüber strafprozessualen Zwangsmassnahmen aushöhlen (vgl. BGE 140 IV 28 E. 3.4).
Damit eine Siegelung durch die Strafverfolgungsbehörde erfolgt, muss die betroffene Person aber immerhin einen spezifischen Siegelungsgrund sinngemäss anrufen bzw. glaubhaft machen (vgl. Urteile 7B_732/2024 vom 25. September 2024 E. 3.1; 7B_22/2024 vom 9. April 2024 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
Versäumt es die Strafverfolgungsbehörde allerdings, juristische Laien über ihr Siegelungsrecht ausreichend zu informieren, darf eine Siegelung nicht mit der Begründung verweigert werden, die betroffene Person habe bei der Sicherstellung noch keine Geheimnisschutzrechte als Beschlagnahmehindernis ausdrücklich angerufen (vgl. Urteile 7B_22/2024 vom 9. April 2024 E. 3.2; 1B_273/2021 vom 2. März 2022 E. 3.3; je mit Hinweisen).
Die siegelungsberechtigte Person muss das Siegelungsgesuch zwar sofort stellen, sie muss sich jedoch anwaltlich beraten lassen können. Daher kann sie die Siegelung auch noch einige Stunden nach der vorläufigen Sicherstellung ihrer Aufzeichnungen und Gegenstände verlangen, ausnahmsweise sogar noch einige Tage später; es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an. Dagegen ist ein mehrere Wochen oder Monate nach der vorläufigen Sicherstellung der Aufzeichnungen oder Gegenstände gestelltes Siegelungsgesuch grundsätzlich verspätet (Urteile 7B_ 22/2024 vom 9. April 2024 E. 3.2; 7B_48/2023 vom 29. Januar 2024 E. 3.2.3; je mit Hinweisen).
3.2. Nach der dargestellten Rechtsprechung genügt es, wenn die betroffene Person einen spezifischen Siegelungsgrund sinngemäss anruft bzw. glaubhaft macht (vgl. E. 3.1 hiervor). Die bundesgerichtliche Praxis trägt der fehlenden Gesetzeskenntnis von juristischen Laien mithin dadurch Rechnung, dass auch ungenaue oder unvollständige Umschreibungen eines Schutzinteresses genügen können. Sie schützt jedoch keine Erklärungen, mit denen ausdrücklich kein Siegelungsgrund bzw. Beschlagnahmehindernis geltend gemacht wird.
Das aktenkundig auf dem Durchsuchungsprotokoll vermerkte "einfach so" reicht hierfür nicht aus. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, enthält die Formulierung weder ausdrücklich noch sinngemäss einen Hinweis auf einen spezifischen Siegelungsgrund oder auf ein Beschlagnahmehindernis nach Art. 264 StPO. Sie bringt vielmehr objektiv zum Ausdruck, dass die Siegelung ausdrücklich ohne Bezugnahme auf einen solchen Grund verlangt wurde.
Daran ändert nichts, dass an ein anlässlich der Hausdurchsuchung in der damit verbundenen Aufregung und ohne anwaltlichen Beistand gestelltes Siegelungsbegehren keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Massgebend ist, wie die Erklärung objektiv verstanden werden durfte. Vorliegend konnte sie jedenfalls nicht als sinngemässe Anrufung eines Siegelungsgrundes verstanden werden.
Gemäss den Akten wurde der Beschwerdeführer zudem bereits am Tag nach der Hausdurchsuchung, d.h. ab dem 8. Oktober 2025, anwaltlich vertreten. Es wäre ihm daher ohne Weiteres möglich gewesen, innert der noch laufenden Dreitagesfrist gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO nach erfolgter anwaltlicher Beratung zeitnah und rechtzeitig die aus seiner Sicht einer Beschlagnahme entgegenstehenden Gründe anzuführen und das Begehren zu präzisieren (vgl. E. 3.1 hiervor). Dass dies unterblieb, fällt in seinen Verantwortungsbereich.
Soweit der Beschwerdeführer erstmals in seiner Stellungnahme vom 7. November 2025 Geheimhaltungsinteressen geltend machte, erfolgte dies klar nach Ablauf der gesetzlichen Frist von Art. 248 Abs. 1 StPO. Diese nachträglichen Ausführungen können den Mangel des innert Frist gestellten Siegelungsbegehrens nicht heilen. Das Zwangsmassnahmengericht hat unter diesen Umständen kein Bundesrecht verletzt, indem es davon ausging, der Beschwerdeführer habe kein substanziiertes und damit gültiges Siegelungsbegehren gestellt.
4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier