Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1370/2024  
 
 
Urteil vom 7. Oktober 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Aktenentfernung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 25. Oktober 2024 (BES.2024.26). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A.________, B.________ und C.________ mehrere Strafverfahren wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie mehrfacher Urkundenfälschung. B.________ liess, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, per E-Mail vom 12. Januar 2024 der Staatsanwaltschaft ein vom 20. Dezember 2023 datiertes Geständnis zukommen. Dieses ergänzte er durch ein zweites Geständnis vom 17. Januar 2024. A.________ beantragte mit Schreiben vom 13. Februar 2024 die umgehende Entfernung der beiden Geständnisse von B.________ aus den Akten. Mit Verfügung vom 14. Februar 2024 wies die Staatsanwaltschaft die Aktenentfernung ab. 
 
B.  
Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 25. Oktober 2024 ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Appellationsgerichts vom 25. Oktober 2024 sei aufzuheben und die beiden Geständnisse von B.________ seien aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens separat unter Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Zwischenentscheid über den Antrag des Beschwerdeführers, die Geständnisse eines Mitbeschuldigten seien aus den Akten zu entfernen. Zwischenentscheide sind nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG genügt, jedoch muss dieser rechtlicher Natur sein und darf später nicht mehr durch einen Endentscheid oder einen anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid wiedergutgemacht werden können. Diese Regelung stützt sich auf die Verfahrensökonomie. In seiner Funktion als oberstes Gericht soll sich das Bundesgericht grundsätzlich nur einmal mit einem Verfahren beschäftigen müssen. Rein tatsächliche Nachteile wie eine Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 90 E. 1.1.3, 321 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
1.2. Der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit der Beschwerdeführer bestreitet, in den Akten bleibt, stellt grundsätzlich keinen Nachteil rechtlicher Natur dar, da der Beschwerdeführer seinen Einwand bis zum Abschluss des Strafverfahrens erneut vorbringen kann. Er kann die Frage der Verwertbarkeit des Beweismittels namentlich dem Sachgericht unterbreiten (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO). Von diesem kann erwartet werden, dass es in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen. Die betroffene Person kann das Urteil des Sachgerichts in der Folge mit Berufung anfechten (Art. 398 StPO) und die Angelegenheit schliesslich an das Bundesgericht weiterziehen (zum Ganzen: BGE 141 IV 289 E. 1.2 mit Hinweisen).  
Von diesem Grundsatz bestehen jedoch Ausnahmen. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht (vgl. z.B. Art. 248, Art. 271 Abs. 3, Art. 277 und Art. 289 Abs. 6 StPO). Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalls die Rechtswidrigkeit des Beweismittels ohne Weiteres feststeht. Derartige Umstände können nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1; 143 IV 387 E. 4.4; Urteil 7B_120/2025 vom 19. Mai 2025 E. 1.1.3). 
 
1.3. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die Geständnisse, bei denen es sich seiner Ansicht nach über weite Strecken nicht um echte Geständnisse, sondern um massive Belastungen ihm gegenüber handelt, die "direkte Folge einer verbotenen Beweiserhebungsmethode" sind. Sinngemäss macht er geltend, die Geständnisse seien durch die Staatsanwaltschaft unter Verstoss gegen Art. 140 Abs. 1 StPO erlangt worden, indem dem Mitbeschuldigten eine Haftentlassung in Aussicht gestellt worden sei. Die Geständnisse seien gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO absolut unverwertbar und daher aus den Akten zu entfernen. Somit seien die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt.  
 
1.4. Gemäss Art. 140 StPO sind unter anderem Zwangsmassnahmen, Täuschungen sowie das Versprechen unzulässiger Vorteile bei der Beweiserhebung untersagt. Werden Beweise unter Verletzung dieser Norm erhoben, so sind sie nach Art. 141 Abs. 1 StPO in jedem Fall unverwertbar (absolutes Beweisverwertungsverbot). Wäre somit erstellt, dass die Geständnisse aufgrund eines unzulässigen Versprechens der Staatsanwaltschaft zustande gekommen sind, hätten sie im Hauptverfahren ausser Betracht zu bleiben. Die Vorinstanz hat indes erwogen, dass vorliegend keine eindeutige Konstellation eines Beweisverwertungsverbots gegeben sei. Den Akten liessen sich keine hinreichenden Hinweise auf die Anwendung eines unzulässigen Versprechens entnehmen. Vielmehr seien die Geständnisse vom Mitbeschuldigten nach Rücksprache mit seinem Verteidiger unterbreitet und diesem zur Einreichung übergeben worden. Nach Auffassung der Vorinstanz sei deshalb keine verbotene Beweiserhebung zu erkennen. Ob die Aussagen glaubhaft und überzeugend seien, sei eine Frage der Beweiswürdigung, die dem urteilenden Sachgericht vorbehalten bleibe.  
 
1.5. An dieser vorinstanzlichen Feststellung vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Sein Vorbringen, dem Mitbeschuldigten sei bei einem Geständnis verbotenerweise eine Haftentlassung in Aussicht gestellt worden, erschöpft sich in einer Behauptung, für die er keine konkreten und nachvollziehbaren Hinweise liefert. Allein der Umstand, dass der Mitbeschuldigte seinen Aussagen nach tatsächlich aus der Haft entlassen wurde, genügt nicht, um den Nachweis eines unzulässigen Versprechens im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO zu erbringen. Zum einen ist eine Haftentlassung nach einer kooperativen Haltung des Beschuldigten prozessual nicht ungewöhnlich, etwa wenn sich der Haftgrund der Kollusionsgefahr entschärft oder die Verhältnismässigkeit der Haft neu zu prüfen ist (vgl. Art. 212 ff. StPO). Zum anderen wäre für die Annahme einer verbotenen Beweiserhebungsmethode erforderlich, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen einem expliziten oder zumindest implizit geäusserten Versprechen der Staatsanwaltschaft und der Aussage des Mitbeschuldigten erstellt ist. Solche konkreten Anhaltspunkte fehlen gänzlich und werden auch vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Weder aus den Akten noch aus den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ergeben sich Hinweise, wonach der Mitbeschuldigte nur unter der Bedingung einer Haftentlassung gestanden hätte. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Geständnisse nach den vorinstanzlichen Feststellungen durch den Mitbeschuldigten in Absprache mit seinem Verteidiger erfolgt und von diesem eingereicht worden sind. Dies spricht zusätzlich gegen die Annahme, die Aussagen seien das Produkt eines unzulässigen Drucks oder eines verbotenen Versprechens, da sie durch einen professionellen Rechtsbeistand kanalisiert und gestützt wurden. Ob den Geständnissen inhaltlich Glaubhaftigkeit zukommt, ist sodann eine Frage der freien Beweiswürdigung, die dem Sachgericht vorbehalten bleibt.  
Die Unverwertbarkeit der Geständnisse ist somit nicht bereits ohne Weiteres gegeben. Eine sofortige Vernichtung oder Rückgabe von Beweismitteln sieht die Strafprozessordnung ohnehin nur in ausdrücklich geregelten Fällen vor (vgl. E. 1.2 hiervor). Für Aussagen, die unter Verstoss gegen Art. 140 StPO zustande gekommen sein sollen, besteht eine solche gesetzliche Grundlage nicht. 
Auch liegt kein Ausnahmefall vor, der eine sofortige Entfernung aus den Akten rechtfertigen würde. Es stehen weder besondere Umstände des Einzelfalles ohne Weiteres fest noch zeigt der Beschwerdeführer auf, inwiefern ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Entfernung vorliegen würde (vgl. E. 1.2 hiervor). Sein rein faktisches Interesse als Beschuldigter, ihn belastende Beweismittel - namentlich die beiden Geständnisse - möglichst aus den Akten zu entfernen, genügt jedenfalls nicht, um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt, dass er die Aussagen vor allem als Belastungen seiner eigenen Person qualifiziert. Die Belastungswirkung eines Beweismittels ist Teil des Strafverfahrens und begründet für sich allein kein besonders gewichtiges schützenswertes Interesse (vgl. E. 1.2 hiervor). 
 
1.6. Nach dem Gesagten bewirkt der Umstand, dass die beanstandeten Geständnisse in den Akten verbleiben, keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.  
 
2.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Oktober 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier