Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1374/2024  
 
 
Urteil vom 23. Dezember 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch, 
Gerichtsschreiberin Mango-Meier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Blättler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 12. Juli 2024 (SB230425-O/U/sm). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Winterthur sprach A.________ am 31. Mai 2023 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (SR 812.121) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Es widerrief die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. Juni 2020 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.--. Das Bezirksgericht bestrafte A.________ mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 90.-- als Gesamtstrafe und einer Busse von Fr. 500.--. Von einer Landesverweisung sah es ab. 
 
B.  
 
B.a. Dagegen erhoben A.________ und die Staatsanwaltschaft Berufung. Das Obergericht des Kantons Zürich stellte mit Beschluss vom 12. Juli 2024 die Rechtskraft der Dispositivziffer 1 betreffend die Schuldsprüche mit Ausnahme desjenigen wegen (einfacher) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Dispositivziffern 6 (Ersatzforderung) und 8 (diverse Einziehungen beschlagnahmter Gegenstände) bis 10 (Kostendispositiv) fest. Gleichzeitig erkannte das Obergericht A.________ schuldig der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG. Es bestrafte ihn mit 24 Monaten Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von 3 Jahren und mit einer Busse von Fr. 300.--. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 29. Juni 2020 ausgefällten bedingten Geldstrafe verzichtete das Obergericht und verlängerte die Probezeit um 1 Jahr. Weiter ordnete es eine Landesverweisung von 7 Jahren an.  
 
B.b. Dem Urteil des Obergerichts liegt folgender Sachverhalt zugrunde: A.________ erwarb bei einem unbekannten Lieferanten in U.________ zu einem unbekannten Zeitpunkt zwischen Januar und Oktober 2022 insgesamt 373 Gramm hochwertiges Kokaingemisch, entsprechend 330.5 Gramm reinem Kokain, und zwischen Dezember 2021 und Juni 2022 insgesamt 536 Gramm Cannabis. Dies tat er in der Absicht, diese Drogen bei sich zu Hause aufzubewahren und in der Folge gewinnbringend zu verkaufen. Das Obergericht erachtete es - im Gegensatz zum Kokain - als grundsätzlich glaubhaft, dass A.________ einen Teil des von ihm erworbenen Cannabis zum gelegentlichen Eigenkonsum verwendete. In erster Linie wollte er aber auch das Drogencannabis weiterverkaufen. Insbesondere verkaufte A.________ bei mehreren Gelegenheiten insgesamt circa 70 Gramm des Kokaingemisches (entsprechend 58.8 Gramm reinem Kokain) an B.________ für total Fr. 9'230.-- und insgesamt 230 Gramm Cannabis an C.________ für total Fr. 2'300.--. Die Strafverfolgungsbehörden stellten bei der Hausdurchsuchung in der Wohnung von A.________ 303 Gramm Kokaingemisch und 306 Gramm Cannabis sicher.  
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht die Aufhebung der Dispositivziffer 6 des obergerichtlichen Urteils vom 12. Juli 2024 betreffend die Landesverweisung. Die Sache sei an das Obergericht zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Eventualiter (falls die Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts aus der Sicht des Bundesgerichts ein reformatorisches Urteil erlaubten) : Auf eine Landesverweisung sei zu verzichten. Subeventualiter (falls eine Landesverweisung angeordnet werde) : Die Dauer der Landesverweisung sei auf 5 Jahre zu begrenzen. 
Es wurden die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt. 
Mit Mitteilung vom 11. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt wird. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde des Beschuldigten (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1 BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten. 
 
2.  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 IV 409 E. 2.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1; 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; je mit Hinweis[en]). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 oder 20 Abs. 2 BetmG verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz vor. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1; je mit Hinweis).  
 
3.2.2. Der Beschwerdeführer ist irischer Staatsangehöriger und wurde wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB grundsätzlich erfüllt.  
 
3.3.  
 
3.3.1. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz beziehungsweise in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 2.1.2; 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4.1; je mit Hinweisen).  
 
3.3.2. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.2; 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 2.1.2; 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4.1; je mit Hinweisen).  
 
3.3.3. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 2.1.3; 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.3.4; je mit Hinweisen).  
Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer zusammen mit einer guten Integration - beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz - in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 2.1.3; 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.3.4; je mit Hinweisen). 
 
3.3.4. Das durch Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich respektive zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich (BGE 135 I 143 E. 3.1; BGE 120 Ib 257 E. 1d), doch muss in diesem Fall ein über die üblichen familiären Beziehungen beziehungsweise emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1 mit diversen Hinweisen; Urteil 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.3.5 mit Hinweis; siehe zum Begriff der "de facto" Familie Urteil 6B_305/2022 vom 29. November 2023 E. 5.3.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Soweit nicht besondere Umstände vorliegen, können sich Konkubinatspaare nicht auf Art. 8 EMRK berufen; vorausgesetzt wäre eine echte und eheähnliche Gemeinschaft ("une véritable union conjugale"; Urteile 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 2.1.4; 6B_166/2025 vom 10. Juni 2025 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).  
 
3.3.5. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Gemäss der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 2.1.5; 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).  
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 2.1.5; 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). 
 
3.3.6. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 2.1.6; 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4.3; je mit Hinweisen). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 2.1.6; 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4.3; je mit Hinweisen).  
 
3.3.7. Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (E. 3.3.6 hiervor; insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten oder Partners von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte oder Partner im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.4.3; 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 3.3.3; je mit Hinweisen).  
 
3.3.8. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse der betroffenen Person an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 2.1.8; 6B_195/2024 vom 13. Juni 2025 E. 4.1.6; je mit Hinweisen).  
 
3.3.9. Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (Urteile 6B_1165/2023 vom 12. Juni 2025 E. 1.5.2; 6B_308/2025 vom 11. Juni 2025 E. 4.5; je mit Hinweisen).  
Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteile 6B_308/2025 vom 11. Juni 2025 E. 4.5; 6B_278/2025 vom 4. Juni 2025 E. 4.6; je mit Hinweisen). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile 6B_1134/2023 vom 25. Juni 2025 E. 1.7.1; 6B_308/2025 vom 11. Juni 2025 E. 4.5; je mit Hinweisen). 
 
3.4. Die Vorinstanz erwägt, der (zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Beurteilung) 32 Jahre alte Beschwerdeführer sei irischer Staatsbürger und verfüge hierzulande über die Niederlassungsbewilligung C. Er sei im Alter von knapp fünf Jahren mit seiner Mutter in die Schweiz gekommen und lebe seither hier. Beim Beschwerdeführer sei grundsätzlich von einer gelungenen persönlichen wie insbesondere auch wirtschaftlichen Integration in der Schweiz auszugehen. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. Seit einiger Zeit habe er eine feste Freundin (Schweizerin), mit der er jedoch nicht zusammenlebe. In der Berufungsverhandlung habe er ausgeführt, sie würden faktisch zusammenwohnen, sich aber nicht gegenseitig finanziell an den jeweiligen Wohnungen beteiligen. Über die Dauer der Beziehung bestehe Unklarheit. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer noch in der Untersuchung ausgesagt habe, keine feste Beziehung zu haben, was sich dann - während der Untersuchungshaft - angeblich zu einer "Partnerschaft" und dann vor Vorinstanz zu einer "Freundin seit mehreren Jahren" entwickelt habe. Anlässlich der Berufungsverhandlung habe er diesbezüglich ausgesagt, dass er seit fünf Jahren in dieser Partnerschaft lebe. Er habe vor, mit seiner Freundin zusammenzuziehen, sobald sie ihr Studium beendet habe. Gemäss Vorinstanz leben auch die Mutter, der Stiefvater und die beiden Halbgeschwister des Beschwerdeführers, zu welchen er regelmässig Kontakt habe, in der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfüge somit - ungeachtet seiner ausländischen Staatsbürgerschaft - zweifellos über eine enge Bindung zur Schweiz.  
Des Weiteren führt die Vorinstanz aus, eine Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Irland (ein EU-Mitgliedsstaat) erscheine auch nicht als geradezu unzumutbar. Er sei vergleichsweise jung, ohne gesundheitliche Probleme oder fixe familiäre Verpflichtungen, verfüge über eine hervorragende und gefragte handwerkliche Ausbildung als Malermeister, die er ohne Weiteres auch in Irland einsetzen könne, beherrsche eine Landessprache (Englisch) und habe dort eine Tante sowie die Grossmutter als Familienangehörige, auch wenn zu diesen bislang offenbar keine engen Kontakte bestanden hätten. Es sei damit zu erwarten, dass sich der Beschuldigte in Irland innert nützlicher Frist eine neue Existenz aufbauen könne, auch wenn diese allenfalls nicht gleich komfortabel wie in der Schweiz sein werde. Jedenfalls seien seine Resozialisierungschancen in Irland ohne Weiteres als intakt zu bezeichnen. 
Laut Vorinstanz bestünden angesichts der wiederholten Straffälligkeit des Beschuldigten nicht zu vernachlässigende Zweifel an seiner - vordergründig gelungenen - Integration in der Schweiz. Hier sei zunächst das vorliegende, gravierende Anlassdelikt für die Landesverweisung zu erwähnen (qualifizierter Drogenhandel mit einer erheblichen Menge Kokain; zusätzlich aber auch noch mit Cannabis, aus rein finanziellen Motiven). Ins Gewicht falle aber auch die bereits aus dem Strafregister entfernte Verurteilung vom 15. Dezember 2011 wegen Raubes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, deretwegen der Beschuldigte überdies vom Migrationsamt des Kantons Zürich am 25. Januar 2012 auch ausländerrechtlich explizit verwarnt worden sei. Der Beschuldigte habe damals als 19-jähriger zusammen mit einem Kollegen (anlässlich eines geplanten Drogengeschäfts eines weiteren Kollegen) den designierten Käufer in einen Hinterhalt gelockt und ihm unter Gewaltanwendung seine Bauchtasche mitsamt Portemonnaie entrissen. Abgesehen davon, dass Raub per seein gravierendes Delikt sei und heute bereits für sich allein genommen ebenfalls Anlass zu einer obligatorischen Landesverweisung bieten würde (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB), belege diese Vorstrafe auch, dass der Beschuldigte bereits über 10 Jahre vor dem heutigen Anlassdelikt offenkundig Kontakte zum Drogenmilieu aufwies. Dass der Beschuldigte nunmehr sogar als "selbständiger" Kokainhändler in Erscheinung getreten sei, bedeute vor diesem Hintergrund eine wesentliche Steigerung seiner früheren Delinquenz. Schliesslich falle die weitere, vergleichsweise geringfügige Verurteilung des Beschuldigten vom 29. Juni 2020 wegen eines Strassenverkehrsdelikts (Fahren unter Cannabiseinfluss) zwar kaum, aber doch zusätzlich ins Gewicht; zumal es wiederum im weiteren Sinne im Zusammenhang mit Drogen erfolgt sei.  
Mit Bezug auf das von der Verteidigung angeführte bundesgerichtliche Urteil 6B_292/2023 vom 11. September 2023 erwägt die Vorinstanz, beim Beschwerdeführer könne angesichts der gehandelten Menge an Kokain und der Vorgehensweise keineswegs mehr von einem Kleindealer gesprochen werden. Vielmehr sei er ein klassischer Drogendealer, welcher (im Vergleich zum Beschwerdeführer im betreffenden Verfahren) überdies zu einer weitaus höheren Strafe verurteilt werde, mithin ein schwereres Tatverschulden aufweise. Erschwerend komme beim vorbestraften Beschwerdeführer hinzu, dass er - im Gegensatz zum nur wegen Übertretungstatbeständen strafrechtlich aufgefallen Betroffenen im erwähnten Urteil - nicht aus einer eigenen Abhängigkeit heraus, sondern offenbar aus rein finanziellen Interessen dem Drogenhandel nachgegangen sei, habe er doch im Tatzeitraum über einen gut bezahlten Job verfügt und keine nennenswerten Geldsorgen gehabt. Insofern sei auch fraglich, inwiefern die vom Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren dargelegte Drogenabstinenz geeignet sei, das Rückfallrisiko des Beschwerdeführers zu verringern, zumal er gleichzeitig mit zunehmender Verfahrensdauer immer höhere Schulden geltend gemacht habe, zuletzt seien es circa Fr. 25'000.-- gewesen. Auch seine erfolgreiche berufliche Integration hätte ihn gerade nicht vom Drogenhandel abgehalten. 
In Würdigung dieser Umstände geht die Vorinstanz beim Beschwerdeführer "knapp" von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB aus. Indes überwiegt ihrer Ansicht nach das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. 
Mit Bezug auf Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA hält die Vorinstanz fest, es liege ein qualifiziertes Betäubungsmitteldelikt vor, was nach ständiger Praxis ohne Weiteres eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit indiziere. Es sei beim Beschwerdeführer von einem nicht zu vernachlässigenden tatsächlichen Rückfallrisiko auszugehen, weshalb das Kriterium einer gegenwärtigen (anhaltenden) Gefährdung erfüllt sei. 
Abschliessend verneint die Vorinstanz besonders intensive persönliche Beziehungen des Beschwerdeführers zu in der Schweiz lebenden Personen im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK, welche allenfalls ein Aufenthaltsrecht begründen könnten. Selbst bei Bejahung eines schwachen Anspruchs aus Art. 8 EMRK würden im Rahmen der Interessenabwägung aufgrund der Schwere der Delinquenz des Beschwerdeführers das öffentliche Interesse an der Landesverweisung gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen. 
 
3.5.  
 
3.5.1. Der Beschwerdeführer erhebt keine Willkürrüge. Soweit er die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abweichend darstellt oder sie ergänzt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten (vgl. vorn E. 2). Dies gilt namentlich für seine Ausführungen hinsichtlich seiner Tätigkeit als Lehrlingsausbilder und als Prüfungsexperte für die Bildungsdirektion des Kantons V.______ sowie der geschäftlichen und sozialen Vernetzung.  
 
3.5.2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Bundes- (Art. 66a Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2, 13 und 36 BV, Art. 29 Abs. 2 BV) als auch Völkerrecht (Art. 8 EMRK und Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Zur Begründung einer Verletzung von Art. 66a Abs. 2 StGB führt er zusammengefasst aus, die Vorinstanz habe den Härtefall lediglich "knapp" bejaht, was bei der Interessenabwägung zu einer falschen Gewichtung geführt habe. In dieser habe die Vorinstanz die persönlichen Nachteile des Beschwerdeführers im Falle einer Ausschaffung auf das wirtschaftliche Überleben reduziert, sein hohes Interesse am Verbleib ignoriert und seine Rolle im Kokainhandel als zu gewichtig eingestuft. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung habe sie zudem ohne Einzelfallbetrachtung der konkreten Tatnatur und ohne Berücksichtigung des konkreten Nutzens des Beschwerdeführers auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt als zu hoch eingestuft. Der fehlende Einbezug des wirtschaftlichen Interesses der Schweiz am Verbleib des Beschwerdeführers auf dem angespannten Arbeitsmarkt verletze zudem die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV).  
Zur beanstandeten Verletzung von Art. 8 EMRK bringt der Beschwerdeführer vor, er sei in der Schweiz aufgewachsen und gut integriert. Er könne sich deshalb auf den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK berufen, weshalb zwingend eine umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmen sei. Bei einer in einem Staat geborenen und aufgewachsenen Person brauche es sehr schwerwiegende Gründe, um sie des Landes zu verweisen. Dies gelte auch bei qualifizierten Drogendelikten, weshalb sich die nationalen Gerichte genau mit der konkreten Natur der Straftat des Betroffenen auseinandersetzen müssten. Die Vorinstanz habe auf eine Interessenabwägung unter Art. 8 EMRK verzichtet und zwingend zu berücksichtigende Elemente, so insbesondere seine lange Aufenthaltsdauer, die konkrete Natur seiner Straftat und sein Nachtatverhalten, inklusive seiner glaubhaften Loslösung vom Drogenkonsum ungewichtet gelassen. 
Unter dem Titel FZA legt der Beschwerdeführer dar, es dürfe nicht allein aufgrund der Natur der Straftat als qualifiziertes Drogendelikt "ohne Weiteres" von einer schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ausgegangen werden. Es sei stets eine konkrete und einzelfallbezogene Prüfung der Schwere der Tat und der Rückfallgefahr vorzunehmen. Eine aktuelle und ausreichend schwere Gefährdung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA sei nicht dargetan. 
 
3.6. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Dieser Anspruch wird für den Strafprozess in Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO wiederholt. Er verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Urteile 7B_798/2023 vom 7. Oktober 2025 E. 2.2; 7B_214/2023 vom 8. Juli 2024 E. 2.1; je mit Hinweis). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil 7B_798/2023 vom 7. Oktober 2025 E. 2.2; je mit Hinweis[en]). Die Begründung kann im Übrigen implizit erfolgen und aus verschiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids hervorgehen (Urteile 7B_798/2023 vom 7. Oktober 2025 E. 2.2; 7B_87/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.2; je mit Hinweisen).  
 
3.7.  
 
3.7.1. Die Vorinstanz nimmt in ihrer Begründung zwar keine klare Trennung zwischen den für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls und jenen für die Interessenabwägung relevanten Kriterien vor. Im Ergebnis bejaht sie jedoch den schweren persönlichen Härtefall und orientiert sich bei der Interessenabwägung auch an den Kriterien von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Annahme eines persönlichen Härtefalls ist entsprechend nicht weiter einzugehen. Ob die Vorinstanz im Rahmen der Interessenabwägung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz verfassungs- und EMRK-konform gewichtet hat, ist nachfolgend zu prüfen.  
 
3.7.2. Wie von der Vorinstanz festgehalten, sprechen für den Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz seine lange Anwesenheitsdauer, seine familiären Beziehungen sowie seine soziale und berufliche Integration. So hält sich der heute 32-jährige Beschwerdeführer seit dem Alter von fünf Jahren in der Schweiz auf, wo auch seine Mutter, sein Stiefvater sowie seine beiden Halbgeschwister, aber auch seine Schweizer Freundin leben. Beruflich hat er sich als Malermeister etabliert und zusammen mit einem Geschäftspartner die Firma namens "D.________ GmbH" gegründet. Diese gewichtigen privaten Interessen werden jedoch dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer noch vergleichsweise jung, gesund und ohne familiäre Verpflichtungen ist. Zudem verfügt er über Familienangehörige in seinem Heimatland Irland, wo die Resolzialisierungschancen angesichts seiner Ausbildung als intakt zu bezeichnen sind. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers, der lediglich die sein privates Interesse ausmachenden Aspekte hervorhebt und nicht aufzeigt, weshalb aufgrund dieser Aspekte die Landesverweisung insgesamt unzumutbar wäre, führt der Status als "klassischer Secondo" nicht automatisch dazu, dass die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen würden. Vielmehr bilden die lange Anwesenheitsdauer und die allenfalls gute Integration beziehungsweise soziale Verwurzelung in der Schweiz lediglich in die Interessenabwägung einzubeziehende Teilaspekte (vgl. vorne E. 3.3.3).  
Die vordergründig gute Integration wird, wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt, weiter relativiert durch die kriminelle Vergangenheit des Beschwerdeführers. Zur Beurteilung der Integration im weiteren Sinne ist nämlich das Sozialverhalten insgesamt zu berücksichtigen und damit auch eine frühere Delinquenz. Im Strafregister gelöschte Straftaten sind in diese Gesamtbetrachtung miteinzubeziehen (vgl. Urteile 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 2.4.5; Urteil 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.7.5; je mit Hinweis[en]). Vorliegend fallen sowohl die hier zu beurteilende Betäubungsmitteldelinquenz wie auch die aus dem Strafregister gelöschte Verurteilung vom 15. Dezember 2011 wegen Raubes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten erheblich ins Gewicht. Letztere Verurteilung stand ebenfalls im Zusammenhang mit einem Drogengeschäft, bei welchem dem designierten Käufer, der in einen Hinterhalt gelockt worden war, unter Gewaltanwendung seine Bauchtasche samt Portemonnaie entrissen wurde. Diese Verurteilung führte zudem zu einer ausländerrechtlichen Verwarnung. Mit zu berücksichtigen ist schliesslich auch die Verurteilung des Beschuldigten vom 29. Juni 2020 wegen eines Strassenverkehrsdelikts (Fahren unter Cannabiseinfluss), welches ebenfalls einen Zusammenhang mit Drogen aufweist. 
 
3.7.3. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber zu stellen sind sodann die öffentlichen Interessen an seiner Landesverweisung. Der Beschwerdeführer fiel über viele Jahre hinweg wiederholt im Zusammenhang mit illegalen Betäubungsmitteln auf. Anlassdelikt für die vorliegend zu beurteilende Landesverweisung bildet eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer erheblichen Menge Kokain (330,5 Gramm reines Kokain; vgl. angefochtenes Urteil E. IV.2.1), aber auch Cannabis. Bei Straftaten von Ausländern gegen das Betäubungsmittelgesetz zeigt sich das Bundesgericht hinsichtlich der Landesverweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit besonders streng beziehungsweise rigoros (Urteile 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 5.2.2; 6B_1376/2022 vom 12. September 2023 E. 2.4.3; je mit Hinweis[en]). Auch der EGMR akzeptiert ausdrücklich, dass bei Betäubungsmitteldelinquenz von einer gewissen Schwere angesichts der damit einhergehenden schweren Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Gesundheit anderer ein strenger Massstab angelegt wird (siehe etwa Urteile des EGMR Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 65; Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008, Nr. 1638/03, § 80; Urteile 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 5.2.2; 6B_84/2024 vom 10. Juli 2025 E. 1.6; je mit Hinweisen). Diese Strenge erstreckt sich nun auch auf den ausländischen Beschwerdeführer, der eine von ihm anerkannte schwere Straftat im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG beging, welche die Gesundheit vieler Menschen gefährdete.  
Unerheblich ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, dass die Erstinstanz sein Verschulden im Rahmen der Strafzumessung als "leicht" qualifizierte. Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bildet zum einen einzig der Entscheid der Vorinstanz (Art. 80 Abs. 1 BGG), welche das Verschulden des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Drogenhandel aufgrund der erheblichen Gesamtmenge reinen Kokains und der Dauer der deliktischen Tätigkeit als "nicht mehr leicht" einstufte. Andererseits ist die Qualifikation des Verschuldens in der Strafzumessung der Rechtsprechung geschuldet, wonach die Verschuldensformulierung im begrifflichen Einklang mit dem im unteren Strafrahmen situierten Strafmass stehen muss (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.9; Urteile 6B_98/2025 vom 17. April 2025 E. 3.5.3.4; 6B_1114/2023 vom 27. Februar 2023 E. 1.4.2). Dies schliesst gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings eine andere (gewichtigere) Bewertung des Verschuldens bei der Prüfung der Landesverweisung nicht aus (Urteile 6B_98/2025 vom 17. April 2025 E. 3.5.3.4; 6B_1114/2023 vom 27. Februar 2023 E. 1.4.2; je mit Hinweis[en]). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Rahmen der Landesverweisung angesichts der vom Beschwerdeführer gehandelten und besessenen Menge an Kokain von einem schweren Delikt ausgeht. 
Soweit der Beschwerdeführer mit dem Verweis auf das "leichte" Verschulden aufzeigen möchte, dass er kein "klassischer Drogendealer", sondern ein "Kleindealer" sei, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden, selbst wenn sein Vorgehen als einfach zu bezeichnen wäre. Im Gegensatz zum Urteil 6B_292/2023 vom 11. September 2023, welches der Beschwerdeführer wiederholt erwähnt, verkaufte er nicht nur ein einziges Mal Kokain im Umfang von "nur" einem Gramm Kokaingemisch direkt an einen Endabnehmer, sondern aus rein pekuniären Motiven wiederholt Kokaingemisch von 70 Gramm bzw. reines Kokain im Umfang von total 58.8 Gramm für insgesamt Fr. 9'230.--. Zudem bezogen sich seine qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG auf insgesamt 330.5 Gramm reines Kokain, womit er den Grenzwert für die Annahme eines schweren Falls um mehr als das Achtzehnfache überschritt. Beim Beschwerdeführer ist daher nicht mehr von einem "Kleindealer" auszugehen. 
Der vom Beschwerdeführer angeführte Fachkräftemangel im Malerberuf vermag das öffentliche Interesse an der grundsätzlich anzuordnenden obligatorischen Landesverweisung wegen qualifizierten Betäubungsmittelhandels nicht in Frage zu stellen (siehe Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteile 7B_1059/2023 vom 26. März 2025 E. 4.4.3 mit Hinweisen; 6B_108/2025 vom 13. März 2025 E. 1.3.1; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.6 mit Hinweisen). Seine Rüge der Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht respektive seines rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet; die Vorinstanz liess seine hervorragende und gefragte handwerkliche Ausbildung als Malermeister nicht unberücksichtigt (siehe angefochtenes Urteil E. IV.3.3). 
 
3.7.4. Die vom Beschwerdeführer gehandelte und besessene Drogenmenge und die von der Vorinstanz dafür ausgefällte Freiheitsstrafe von 24 Monaten begründen ein relevantes öffentliches Interesse an der Landesverweisung des Beschwerdeführers. Aufgrund der Zweijahresregel bedürfte es mithin ausserordentlicher Umstände, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiegen würden. Solche liegen beim nicht verheirateten, kinderlosen Beschwerdeführer nicht vor, dessen Integration aufgrund seiner kriminellen Vergangenheit als getrübt angesehen werden muss. Zudem begründen die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte ein nicht zu vernachlässigendes Rückfallrisiko. Seine berufliche und soziale Integration wie auch die ausländerrechtliche Verwarnung haben ihn nicht vor der Begehung eines weiteren schweren Drogendelikts abgehalten. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung verletzt daher weder Art. 66a Abs. 2 StGB noch Art. 8 EMRK.  
 
3.7.5. Auch Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA steht der Landesverweisung des Beschwerdeführers nicht entgegen. Der Schutz der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit berechtigt zur Einschränkung der im FZA garantierten Rechte. Zum Schutz der Öffentlichkeit vor schweren Straftaten muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.5; 139 I 16 E. 2.2.1; Urteile 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 5.2.2; 6B_1405/2022 vom 5. April 2023 E. 3.2.4; je mit Hinweis[en]). Die vom Beschwerdeführer begangene qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG setzt bereits tatbestandsmässig eine Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen voraus. In die Rückfallprognose mit einzubeziehen ist neben dem Anlassdelikt sodann die kriminelle Vergangenheit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Drogendelikten. Auch wenn dem Beschwerdeführer keine geradezu schlechte Legalprognose im Sinne einer "sicher" zu erwartenden Rückfälligkeit gestellt werden kann, zeigt die Vorinstanz nachvollziehbar auf, dass Zweifel an einer zukünftigen Straflosigkeit des Beschwerdeführers bestehen bleiben. Erhebliches Gewicht kommt dabei wiederum der Verurteilung vom 15. Dezember 2011 wegen Raubes zu. Der Beschwerdeführer ist unter Einbezug auch der Verurteilung wegen Fahrens unter Cannabiseinflusses über einen längeren Zeitraum im Zusammenhang mit verbotenen Betäubungsmitteln straffällig geworden. Angesichts dieser Straffälligkeit und der angehäuften Schulden sind mit der Vorinstanz Zweifel angebracht, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Drogenabstinenz geeignet ist, sein Rückfallrisiko massgebend zu verringern, zumal das von ihm verübte Drogendelikt nicht mit der Finanzierung seines Drogenkonsums in Zusammenhang stand, sondern er vielmehr aus pekuniären Motiven handelte. Dieses Rückfallrisiko stellt eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA dar. Dass die Vorinstanz für die Gewährung des bedingten Vollzugs eine Schlechtprognose verneint, steht dem nicht entgegen (vgl. Urteile 6B_1260/2023 vom 7. Mai 2025 E. 5.6, mit Hinweisen).  
 
3.7.6. Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Anordnung der Landesverweisung sind nach dem Gesagten unbegründet.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, er sei für fünf Jahre des Landes zu verweisen. Die Vorinstanz begründe nicht, weshalb sich vorliegend eine Einreisesperre von über fünf Jahren rechtfertige.  
 
4.2. Die Dauer der obligatorischen Landesverweisung beträgt 5 bis 15 Jahre (Art. 66a Abs. 1 StGB) und muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Sie ist nicht symmetrisch zur Dauer der verhängten Strafe festzulegen, sondern unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit respektive der Notwendigkeit des Schutzes der Gesellschaft mit Blick auf die Gefährlichkeit des Täters, des Rückfallrisikos und der Schwere der Straftaten, die er in Zukunft begehen könnte, unter Ausschluss jeglicher Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens (Urteile 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 6.1; 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2; je mit Hinweisen). Das Tatverschulden ist nur miteinzubeziehen, soweit es für die Beurteilung der Gefährlichkeit relevant ist (vgl. Urteil 6B_323/2025 vom 9. Juli 2025 E. 4.2 mit Hinweisen). Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (Urteile 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 6.1; 7B_1055/2023 vom 12. März 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen). In Ermessensentscheide greift das Bundesgericht nach ständiger Praxis nur ein, wenn das Sachgericht grundlos von den in bewährter Lehre und Rechtsprechung anerkannten Beurteilungsgrundsätzen abweicht oder Tatsachen berücksichtigt, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen, oder umgekehrt Umstände ausser Betracht lässt, die es in die Beurteilung hätte einbeziehen müssen, oder wenn sich der Beurteilungs- oder Ermessensentscheid als offensichtlich unbillig beziehungsweise als in stossender Weise ungerecht erweist (vgl. BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 395 E. 3.1; Urteil 6B_245/2024 vom 18. August 2025 E. 6.1; je mit Hinweisen).  
 
4.3. Die Vorinstanz führte zur Dauer der Landesverweisung aus, die von der Beschwerdegegnerin beantragte Dauer der Landesverweisung von sieben Jahren erscheine innerhalb des zur Verfügung stehenden Rahmens bereits angesichts des nicht mehr leichten Verschuldens des Beschwerdeführers jedenfalls als nicht zu lang.  
 
4.4. Es liegt zwar keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht ausdrücklich zur Dauer der Landesverweisung befragte. Es genügt, wenn er sich anlässlich der Berufungsverhandlung ausführlich zur Landesverweisung äussern konnte (siehe kantonale Akten, act. 58, S. 13 ff.). Indessen ist die vorinstanzliche Begründung in einem Satz unter blossem Hinweis auf den zur Verfügung stehenden Rahmen und das Verschulden äusserst kurz. Sie bezieht vor allem das zentrale Beurteilungskriterium der vom Beschwerdeführer ausgehenden Sicherheitsgefahr nicht mit ein, sondern stellt einzig auf das für die Dauer der Landesverweisung grundsätzlich nicht massgebliche Kriterium des Verschuldens ab (vgl. vorne E. 4.2). Im Weiteren ergibt sich aus der Begründung der Vorinstanz nicht, dass sie die das private Interesse des Beschwerdeführers ausmachenden Umstände miteinbezieht, mithin sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz effektiv mit dem Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit abwägt (anders als in der Landesverweisung; vgl. vorne E. 3.4). Mangels Auseinandersetzung mit den einschlägigen Beurteilungskriterien lässt sich die von der Vorinstanz festgelegte Dauer der Landesverweisung nicht nachvollziehen und auf ihre Rechtmässigkeit überprüfen. Die vorinstanzliche Begründung genügt damit den Anforderungen an die gerichtliche Begründungspflicht von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht und verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 3.6). Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Verbesserung zurückzuweisen (Art. 112 Abs. 3 BGG). Die Rüge des Beschwerdeführers ist insoweit begründet.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Ziffer 6, 8 und 9 des angefochtenen Urteils sind aufzuheben und die Sache zur Verbesserung im Sinne der Erwägungen und zur allfälligen Neuregelung der Kostenfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.  
 
5.2. Die Gerichtskosten werden bei einer Rückweisung nach Art. 112 Abs. 3 BGG formell nicht nach dem Ausgang des Verfahrens, sondern nach dem Verursacherprinzip verlegt (Urteil 6B_863/2024 vom 25. Juni 2025 E. 4.2 mit Hinweis). Dementsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 6, 8 und 9 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Juli 2024 werden aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Dezember 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mango-Meier