Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_138/2024  
 
 
Urteil vom 24. März 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Schaller, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 4 Spezialdelikte, Eichwilstrasse 2, 6011 Kriens. 
 
Gegenstand 
Entsiegelung und Durchsuchung; 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern, Einzelrichterin, vom 28. Dezember 2023 (ZMG 23 374). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Geldwäscherei und Betrugs. 
 
B.  
Am 21. September 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Entsiegelung und Durchsuchung des am 22. September 2023 bei A.________ sichergestellten und versiegelten Mobiltelefons. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 hiess das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern das Entsiegelungsgesuch gut und gab das Mobiltelefon zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft frei. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 2. Februar 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Dezember 2023 und die Abweisung des Entsiegelungsgesuchs. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entsiegelungsentscheid eines Zwangsmassnahmengerichts, gegen den die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht grundsätzlich offensteht (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG in Verbindung mit Art. 248a Abs. 5 StPO). Zu prüfen ist, ob und inwieweit die weiteren gesetzlichen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 78 ff. BGG). Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 275 E. 1.1; 148 I 160 E. 1; je mit Hinweis).  
 
1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das gegen die Beschwerdeführerin laufende Strafverfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Demnach ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass der Nachteil auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Wird im Entsiegelungsverfahren ausreichend substanziiert geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (Urteil 7B_111/2022 vom 11. März 2024 E. 2.3; vgl. BGE 143 IV 462 E. 1).  
 
1.3. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Beschwerdeschrift nicht hinreichend zur - hier nicht offensichtlich erfüllten - Sachurteilsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. In der Begründung ihrer Beschwerde erwähnt sie zwar ein angebliches Berufsgeheimnis und Persönlichkeitsrechte der Wöchnerinnen, substanziiert diese aber nicht weiter. Damit kommt sie ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Es fehlt an den Voraussetzungen für eine selbständige Anfechtung des Vor- bzw. Zwischenentscheids beim Bundesgericht. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um Sistierung gegenstandslos.  
 
2.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 4 Spezialdelikte, und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. März 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier