Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_1387/2025  
 
 
Urteil vom 5. Januar 2026  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Rohanstrasse 5, 7000 Chur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Untersuchungshaft; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, vom 24. November 2025 (SR2 25 83). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden führt eine Strafuntersuchung gegen A.________. Im Rahmen dieser Untersuchung versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 30. Januar 2025 in Untersuchungshaft, diese wurde mehrfach verlängert. Zuletzt mit Entscheid vom 27. Oktober 2025 bis zum 26. Januar 2026. Auf eine dagegen von A.________ eigenständig erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Graubünden am 24. November 2025 nicht ein. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 (Posteingang) erhebt A.________ selbstständig Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise auseinander. Seine Vorbringen erschöpfen sich im Wesentlichen in appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Er beschränkt sich darauf, pauschal geltend zu machen, er befinde sich seit über zehn Monaten in Haft und sei aus dieser zu entlassen, das sei keine Gerechtigkeit. Darüber hinaus macht er umfangreiche, teilweise schwer nachvollziehbare Ausführungen zu den ihm vorgeworfenen Straftaten sowie zu seinem eigenen Drogenkonsum beziehungsweise zu jenem Dritter. Die Beschwerdeschrift ist insgesamt wenig strukturiert und in weiten Teilen ohne klaren Bezug zum angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer äussert sich vorwiegend zu materiellen Aspekten des hängigen Strafverfahrens und macht Ausführungen zum Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden sowie zu seinem früheren Rechtsvertreter, den er mittlerweile gewechselt hat, ohne darzulegen, inwiefern diese Gesichtspunkte für die Beurteilung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids erheblich sein sollen. Mit seinen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer nicht hinreichend substanziiert auf, inwiefern die Vorinstanz, die nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, diese rechtswidrig behandelt hätte und inwiefern ihre Begründung bzw. der Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Seine Einwände bleiben damit appellatorischer Natur, was vor Bundesgericht unzulässig ist (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.  
 
3.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Lage wird bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden und Rechtsanwalt Marco Bundi, Landquart, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Januar 2026 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier