Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1420/2025
Urteil vom 30. Januar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Lenz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Orly Ben-Attia,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen.
Gegenstand
Anordnung Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 20. November 2025 (51/2025/70).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft Schaffhausen führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 111 StGB) und der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB).
A.b. A.________ wurde am 14. August 2024 festgenommen. Mit Entscheid vom 17. August 2024 versetzte das Kantonsgericht Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht, A.________ bis am 14. November 2024 in Untersuchungshaft. Das Zwangsmassnahmengericht hat die Untersuchungshaft in der Folge mehrmals verlängert.
A.c. Am 11. Juli 2025 erhob die Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht Schaffhausen Anklage gegen A.________ [recte: Antrag im Sinne von Art. 374 StPO auf Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB]. Mit Entscheid vom 28. Juli 2025 versetzte das Zwangsmassnahmengericht A.________ bis zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung, längstens aber bis am 11. Oktober 2025, in Sicherheitshaft.
A.d. Mit Beschluss vom 6. Oktober 2025 wies das Kantonsgericht die Anklage [recte: den Antrag im Sinne von Art. 374 StPO] an die Staatsanwaltschaft zurück. Diese stellte in der Folge beim Zwangsmassnahmengericht das Gesuch, A.________ erneut in Untersuchungshaft zu versetzen. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete daraufhin die provisorische Fortdauer der vorbestehenden Haft bis zu seinem Entscheid an.
B.
Mit Entscheid vom 20. Oktober 2025 versetzte das Zwangsmassnahmengericht A.________ bis am 6. Januar 2026 erneut in Untersuchungshaft. Die von A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Beschluss vom 20. November 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 29. Dezember 2025 beantragt A.________ dem Bundesgericht die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft.
A.________ stellt zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren und ersucht um Beizug von Akten diverser kantonaler Verfahren.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Es wurden die kantonalen Akten eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerdeführung berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen. Darin befinden sich auch die Akten des Verfahrens 51/2025/56. Dem entsprechenden Verfahrensantrag des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 2) ist damit Genüge getan.
Inwiefern der beantragte Beizug der Akten aus dem kantonalen Verfahren ST.2024.2417 (vgl. Beschwerde, S. 2) im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren - in dem ausschliesslich Rechtsfragen zu beantworten sind - einen Erkenntnisgewinn bringen bzw. notwendig sein soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Es besteht kein Anlass, diese Akten beizuziehen. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.
3.
3.1. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr).
Der Beschwerdeführer stellt das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts sowie von Fluchtgefahr vor Bundesgericht nicht in Frage. Er rügt indes eine Verletzung von Art. 224 f. StPO, Art. 31 Abs. 2 BV sowie Art. 5 Ziff. 2 EMRK und damit einhergehend seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft bzw. vor dem Zwangsmassnahmengericht. Es sei kein ordnungsgemässes Haftverfahren durchgeführt worden, weshalb es an einem gültigen Hafttitel fehle und die angeordnete Untersuchungshaft aufzuheben sei.
3.2. Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich vor der erneuten Anordnung der Untersuchungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht bereits in Haft befunden (seit dem 17. August 2024 in Untersuchungshaft und seit dem 28. Juli 2025 in Sicherheitshaft). Aufgrund der Rückweisung der Anklage [recte: des Antrags im Sinne von Art. 374 StPO] habe die Verfahrensleitung wieder bei der Staatsanwaltschaft gelegen. Diese habe nach der Rückweisung richtigerweise ein Gesuch auf erneute Anordnung von Untersuchungshaft gestellt. Bei vorbestehender Haft bestehe allerdings kein Anspruch auf eine neuerliche persönliche Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht. Vor der erstmaligen Anordnung der Untersuchungshaft sei eine Haftverhandlung durchgeführt worden, anlässlich derer sich der Beschwerdeführer mündlich habe äussern können. Neue, haftrelevante Tatsachen lägen nicht vor. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer nicht nochmals mündlich angehört worden sei.
3.3.
3.3.1. Das Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft und vor dem Zwangsmassnahmengericht ist in Art. 224 ff. StPO geregelt.
Kommt die Anordnung von Untersuchungshaft in Betracht, hat die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person gemäss Art. 224 Abs. 1 StPO unverzüglich zu befragen und ihr Gelegenheit zu geben, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern. Sie erhebt unverzüglich jene Beweise, die zur Erhärtung oder Entkräftung des Tatverdachts und der Haftgründe geeignet und ohne Weiteres verfügbar sind. Bestätigen sich der Tatverdacht und die Haftgründe, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden seit der Festnahme, die Anordnung der Untersuchungshaft oder einer Ersatzmassnahme. Sie reicht ihren Antrag schriftlich ein, begründet ihn kurz und legt die wesentlichen Akten bei (Art. 224 Abs. 2 StPO).
Das Zwangsmassnahmengericht setzt nach Eingang des Antrags der Staatsanwaltschaft unverzüglich eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und deren Verteidigung an; es kann die Staatsanwaltschaft verpflichten, daran teilzunehmen (Art. 225 Abs. 1 StPO). Es gewährt der beschuldigten Person und der Verteidigung auf Verlangen vorgängig Einsicht in die ihm vorliegenden Akten (Art. 225 Abs. 2 StPO). Wer der Verhandlung berechtigterweise fern bleibt, kann Anträge schriftlich einreichen oder auf frühere Eingaben verweisen (Art. 225 Abs. 3 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht erhebt die sofort verfügbaren Beweise, die geeignet sind, den Tatverdacht oder die Haftgründe zu erhärten oder zu entkräften (Art. 225 Abs. 4 StPO). Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf eine Verhandlung, so kann das Zwangsmassnahmengericht in einem schriftlichen Verfahren aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft und der Eingaben der beschuldigten Person entscheiden (Art. 225 Abs. 5 StPO).
3.3.2. Art. 229 StPO regelt die Zuständigkeit und das Verfahren für die Anordnung von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft. Demnach wird in sinngemässer Anwendung von Art. 227 StPO ein Haftverlängerungsverfahren durchgeführt, wenn sich die beschuldigte Person im Zeitpunkt des Eingangs der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht bereits in Untersuchungshaft befindet (Art. 229 Abs. 3 lit. b StPO). Über die Anordnung entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft (Art. 229 Abs. 1 StPO). Die umgekehrte Konstellation - die (erneute) Anordnung von Untersuchungshaft bei vorbestehender Sicherheitshaft - ist dagegen in der Strafprozessordnung nicht ausdrücklich geregelt. Es stellt sich daher die Frage, welche Bestimmungen diesfalls anwendbar sind.
3.3.3. Sowohl bei der Untersuchungs- als auch bei der Sicherheitshaft handelt es sich um eine Form strafprozessualer Haft (Urteil 1B_380/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2). Die Untersuchungshaft beginnt mit ihrer Anordnung durch das Zwangsmassnahmengericht und endet mit dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht, dem vorzeitigen Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion oder mit der Entlassung der beschuldigten Person während der Untersuchung (Art. 220 Abs. 1 StPO). Als Sicherheitshaft wird die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung bezeichnet (Art. 220 Abs. 2 StPO). Der Antrag der Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 374 StPO stellt zwar keine Anklage dar. Eine solche kann nur ergehen, wenn die Schuldfähigkeit der beschuldigten Person zumindest teilweise gegeben ist (vgl. BGE 147 IV 93 E. 1.3.7). Ein Antrag im Sinne von Art. 374 StPO hat indes ausser dem Vorhalt schuldhafter Tatbegehung sämtliche Voraussetzungen einer ordentlichen Anklage zu erfüllen und ist dieser auch in den Wirkungen gleichgestellt (FELIX BOMMER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 374 StPO). Beantragt die Staatsanwaltschaft dem erstinstanzlichen Gericht im selbstständigen Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person eine Massnahme nach Art. 59 StGB, liegt entsprechend ab dem Eingang des Antrags beim erstinstanzlichen Gericht Sicherheitshaft vor.
Die Voraussetzungen für die Anordnung und die Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind identisch (vgl. Art. 221 StPO; Urteil 1B_380/2022 vom 28. Juli 2022 E. 2). Der Vollzug der beiden Haftformen richtet sich nach denselben Bestimmungen (vgl. Art. 234 ff. StPO). In materieller Hinsicht besteht für die inhaftierte Person zwischen Untersuchungs- und Sicherheitshaft demnach kein Unterschied. Wechselt die Form der strafprozessualen Haft aufgrund des Verfahrensstadiums von Untersuchungs- zu Sicherheitshaft oder von Sicherheits- zu Untersuchungshaft, ändert sich mithin lediglich der zugrunde liegende Hafttitel.
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass es sich bei der (erneuten) Anordnung von Untersuchungshaft bei vorbestehender strafprozessualer Haft in Form von Sicherheitshaft faktisch um eine Haftverlängerung handelt (vgl. Urteil 7B_793/2024 vom 31. Juli 2024 E. 2.3.2 [betreffend Anordnung von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft]). Die strafprozessuale Haft (vorbestehende Sicherheitshaft) wird lediglich unter einem neuen Titel (Untersuchungshaft) fortgeführt.
Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, im Zusammenhang mit dem Entscheid über die (erneute) Anordnung von Untersuchungshaft bei vorbestehender Sicherheitshaft Art. 229 Abs. 1 StPO und Art. 229 Abs. 3 lit. b StPO analog anzuwenden. Entsprechend richtet sich das Verfahren in dieser Konstellation sinngemäss nach Art. 227 StPO. Art. 224 StPO, Art. 225 StPO und Art. 226 StPO sind dagegen nicht anwendbar.
3.3.4. Befand sich die beschuldigte Person vor der (erneuten) Anordnung von Untersuchungshaft bereits in Sicherheitshaft, sind der dringende Tatverdacht und die besonderen Haftgründe bereits bei der erstmaligen Anordnung der strafprozessualen Haft in einem kontradiktorischen Verfahren eingehend geprüft worden. In diesem Rahmen konnte die beschuldigte Person ihren Standpunkt auch mündlich darlegen (vgl. Art. 224 Abs. 1 StPO und Art. 225 Abs. 1 StPO [betreffend Untersuchungshaft] sowie Art. 229 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 224 Abs. 1 StPO und Art. 229 Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. Art. 225 Abs. 1 StPO [betreffend Sicherheitshaft]; vgl. jedoch zur Möglichkeit des Verzichts auf eine mündliche Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht Art. 225 Abs. 5 StPO).
Es erscheint daher sachgerecht, bei vorbestehender Sicherheitshaft die Weiterführung der strafprozessualen Haft in Form von Untersuchungshaft in einem schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung anzuordnen (vgl. zum Ganzen Urteil 7B_793/2024 vom 31. Juli 2024 E. 2.3.1 mit Hinweis [betreffend Anordnung von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft]). Das den Parteien zustehende rechtliche Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 107 StPO) ist entsprechend grundsätzlich auf dem schriftlichen Weg zu gewähren (vgl. Art. 227 Abs. 6 StPO).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 227 StPO ist im Haftverlängerungsverfahren indes jeweils dann eine mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn dies zur Wahrheitsfindung zwingend erforderlich erscheint. Solche Konstellationen können ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn sich wichtige, haftrelevante neue Fakten ergeben, die bei der Anhörung anlässlich der erstmaligen Haftanordnung noch nicht verhandelt wurden und bei denen es sich aufdrängt, dass der Haftrichter einen persönlichen Eindruck von der beschuldigten Person erhält oder sonstwie eine vertiefte Überprüfung vornimmt (vgl. zum Ganzen Urteil 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 2.2 mit Hinweisen). Entsprechendes muss auch im Verfahren betreffend (erneute) Anordnung von Untersuchungshaft bei vorbestehender Sicherheitshaft gelten.
3.4. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet.
3.4.1. Die Strafbehörden haben das vorliegende Verfahren nach dem Gesagten (vgl. E. 3.3 hiervor) zu Recht sinngemäss nach Art. 227 StPO geführt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 224 StPO und Art. 225 StPO zielen demzufolge ins Leere.
Nach den gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen (und vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht infrage gestellten) Feststellungen der Vorinstanz konnte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt in Bezug auf den dringenden Tatverdacht und die besonderen Haftgründe (im damaligen Zeitpunkt Kollusions- und Fluchtgefahr) im Rahmen der erstmaligen Anordnung der strafprozessualen Haft an einer mündlichen Verhandlung darlegen (vgl. angefochtener Beschluss, S.4; vgl. ferner Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 17. August 2024, S. 2 f.). Er hatte mithin bereits in einem früheren Verfahren die Möglichkeit einer mündlichen Vernehmung zum von den Strafbehörden angerufenen Haftgrund der Fluchtgefahr. Im vorliegenden Verfahren bestand demnach grundsätzlich kein Anspruch mehr auf eine mündliche Verhandlung. Umstände, die eine erneute mündliche Verhandlung ausnahmsweise erforderlich gemacht hätten, sind nicht ersichtlich und macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend.
Das Zwangsmassnahmengericht gab dem Beschwerdeführer sodann die Gelegenheit, sich schriftlich zum Gesuch der Staatsanwaltschaft zu äussern (vgl. Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Oktober 2025, S. 2). In der Folge hat sich der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2025 ausführlich vernehmen lassen, wobei er insbesondere auch seinen Standpunkt zum Haftgrund der Fluchtgefahr und zur Verhältnismässigkeit der Haft darlegte. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör wurde damit auf dem schriftlichen Weg rechtsgenüglich gewahrt.
3.4.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt im vorliegenden Fall auch keine Verletzung von Art. 31 Abs. 2 BV oder Art. 5 Ziff. 2 EMRK vor.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 17. August 2024 ohne Unterbruch in strafprozessualer Haft. In dieser Zeit wurden zahlreiche Haftanordnungs- und Haftverlängerungsverfahren durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat sich in diesem Rahmen wiederholt zu den Haftgründen und den gegen ihn erhobenen Vorwürfen geäussert. Es ist ihm vor diesem Hintergrund längstens und bestens bekannt, welches die Gründe für seinen Freiheitsentzug sind und welche Beschuldigungen gegen ihn erhoben werden.
3.4.3. Mit seiner Kritik, die Staatsanwaltschaft habe ihren Antrag ungenügend begründet, vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nicht durchzudringen.
Das nach der Rückweisung des Antrags im Sinne von Art. 374 StPO beim Zwangsmassnahmengericht eingereichte staatsanwaltschaftliche Gesuch auf erneute Anordnung von Untersuchungshaft - das faktisch einem Haftverlängerungsantrag entspricht - enthält zwar nur eine summarische Begründung, äussert sich indes entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers sowohl zum dringenden Tatverdacht als auch zum besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr und zur Verhältnismässigkeit der Haft. Aus dem Gesuch geht insgesamt hinreichend hervor, inwiefern die Haftvoraussetzungen (nach wie vor) erfüllt sind (vgl. Urteil 7B_58/2025 vom 7. Februar 2025 E. 3.3).
Nachdem sich die Umstände hinsichtlich des dringenden Tatverdachts nicht wesentlich verändert hatten, durfte die Staatsanwaltschaft diesbezüglich auch ohne Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Art. 227 Abs. 2 StPO) lediglich auf ein früheres Gesuch bzw. einen früheren Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts verweisen (vgl. Urteil 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.3.3). In Bezug auf die Fluchtgefahr und die Verhältnismässigkeit der Haft verweist die Staatsanwaltschaft in ihrem Gesuch sodann nicht auf frühere Gesuche oder Entscheide. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch blossen Verweis auf ein früheres Gesuch oder einen früheren Entscheid kommt damit von vornherein nicht in Betracht.
3.4.4. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht unmittelbar zu einer Haftentlassung führen würde. Die Sache wäre lediglich zur Durchführung eines bundesrechtskonformen Haftverfahrens an die Strafbehörden zurückzuweisen.
4.
Die erneute Anordnung der Untersuchungshaft erweist sich als bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat es mit der vorinstanzlichen Regelung der Kostenfolgen (vgl. Beschwerde, S. 2) sein Bewenden (vgl. Art. 67 BGG) und wird der unterliegende Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer ersucht indes um unentgeltliche Rechtspflege. Nachdem die Voraussetzungen gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ist das Gesuch gutzuheissen. Entsprechend sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist eine angemessene Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwältin Dr. Orly Ben-Attia wird als unentgeltliche Rechtsvertreterin ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Kantonsgericht Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Lenz