Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1435/2024, 7B_1436/2024
Verfügung vom 10. Dezember 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Davide Scardanzan,
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerden gegen die Verfügungen des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 29. November 2024 und des Bezirksgerichts Winterthur, Zwangsmassnahmengericht, vom 2. Dezember 2024.
Erwägungen:
1.
Mit Eingaben vom 20. Dezember 2024 führt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 29. November 2024 sowie die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Winterthur vom 2. Dezember 2024 betreffend Entsiegelung. In diesen vor Bundesgericht angefochtenen Verfügungen sind die beiden Zwangsmassnahmengerichte wegen angeblicher örtlicher Unzuständigkeit auf ein Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 25. November 2024 nicht eingetreten.
Mit Verfügungen vom 24. Dezember 2024 sistierte das präsidierende Mitglied der II. Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts die bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren aufgrund eines von der Oberstaatsanwaltschaft beim Obergericht des Kantons Zürich angestrebten Beschwerdeverfahrens zur Bereinigung des negativen kantonalen Gerichtsstandskonflikts.
2.
Mit Beschluss vom 22. August 2025 entschied das Obergericht des Kantons Zürich, das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Winterthur werde dazu verpflichtet, das Entsiegelungsbegehren der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 25. November 2024 im Verfahren C-1/2024/10016681 zu behandeln.
3.
Mit Verfügung vom 21. November 2025 teilte das Bundesgericht den Parteien mit, gestützt auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2025 erachte es die Beschwerdeverfahren als gegenstandslos und räumte ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Die Oberstaatsanwaltschaft teilt mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 mit, sie habe keine Einwände, dass die Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden. Unter Beilage einer Honorarnote teilt der Beschwerdegegner diese Auffassung.
4.
Die Beschwerdeverfahren 7B_1435/2024 und 7B_1436/2024 betreffen dasselbe Entsiegelungsverfahren und haben die gleichen Rechtsfragen zum Gegenstand. Die genannten Verfahren sind daher zu vereinigen und die Sache ist in einem einzigen Entscheid zu behandeln (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]
5.
Durch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2025 wurde der negative Gerichtsstandskonflikt zwischen den Zwangsmassnahmengerichte der Bezirke Zürich und Winterthur bereinigt. Damit steht einer gerichtlichen Prüfung des Entsiegelungsgesuchs der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 25. November 2024 nichts mehr im Wege. Zugleich ist damit das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin in den bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren dahingefallen und sind diese somit gegenstandslos geworden. Sie sind daher durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin (Art. 32 Abs. 2 BGG) vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP).
6.
Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Zürich, dessen Behörden die bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren und den diesen zugrunde liegenden kantonalen Gerichtsstandskonflikt veranlasst haben, haben indessen die Rechtsvertretung des Beschwerdegegners für die entstandenen Aufwände angemessen zu entschädigen (vgl. Urteile 7B_103/2022 vom 1. Mai 2024 E. 3 f.; 1B_268/2022 vom 5. Juli 2022 E. 1.2 f.). Die von der Rechtsvertretung eingereichte Honorarnote im Umfang von Fr. 706.65 ist nicht zu beanstanden.
Demnach verfügt die Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerdeverfahren 7B_1435/2024 und 7B_1436/2024 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerdeverfahren 7B_1435/2024 und 7B_1436/2024 werden als gegenstandslos abgeschrieben.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Der Kanton Zürich hat die Rechtsvertretung des Beschwerdegegners, Rechtsanwalt Davide Scardanzan, mit Fr. 702.65 zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, A.________, dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, dem Bezirksgericht Winterthur, Zwangsmassnahmengericht, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Dezember 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn