Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_151/2025
Urteil vom 6. März 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Franco Faoro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Postfach, 8036 Zürich.
Gegenstand
Anordnung Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Januar 2025 (UB240218-O/U/JST>BEE).
Sachverhalt:
A.
A.a. Anlässlich einer Polizeikontrolle vom 12. November 2024 wurde A.________ verhaftet. Er war der Polizei zuvor wegen des Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit aufgefallen und hatte im Anschluss zunächst weder auf die Leuchtmatrix "Stopp Polizei" noch auf das Blaulicht reagiert. Im Rahmen der Kontrolle kam A.________ zudem den polizeilichen Anweisungen nicht nach, sondern machte hastige Bewegungen und griff mit der rechten Hand unter den Sitz. Aufgrund dieses Verhaltens griff einer der Polizisten durch das offene Fahrerfenster nach dem linken Arm von A.________, während dieser mit seinem rechten Arm weiterhin versuchte, zwischen der Mittelkonsole und seinem Bein unter den Sitz zu greifen. A.________ konnte daraufhin erst aufgrund der Beihilfe des zweiten anwesenden Polizisten arretiert werden. Nach der Festnahme konnten im Auto ein (legales) Klappmesser, ein (legaler) Pfefferspray und unter dem Fahrersitz eine Schreckschusspistole mit scharfer Munition sichergestellt werden. A.________ bestätigte im Rahmen seiner Befragung, die Waffe mitgeführt zu haben, wobei er davon ausgegangen sei, diese sei echt. Er führte auch aus, dass er bei der Festnahme nicht versucht habe, nach seiner Waffe zu greifen.
A.b. Gestützt auf diesen Vorfall versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich A.________ mit Verfügung vom 15. November 2024 wegen des dringenden Verdachts der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz vom 20. Juni 1997 (WG; SR 514.54) sowie der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz in Untersuchungshaft. Es ging von qualifizierter Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1bis StPO aus. A.________ stellte in der Folge am 17. Dezember 2024 ein Gesuch um Haftentlassung. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2024 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch gut. Aufgrund der Aussagen der zwischenzeitlich einvernommenen Polizisten gelangte es zum Schluss, die physische Integrität der beiden Polizisten sei während des Vorfalls mit der Festnahme von A.________ nicht schwer beeinträchtigt worden.
B.
B.a. Anlässlich der bei der Haftentlassung von A.________ durchgeführten Zellenkontrolle konnten verschiedene handschriftliche Notizen vorgefunden werden. Darunter befand sich namentlich ein Zettel mit dem Text:
"Politik Familie B.________
C.B.________ Schweiz Hoch im
Gesundheitsdienst/Pharma
Schnappt sie euch wir brauchen Löse
geld und ich muss hier raus
D.________ Hoch SVP
Milliardär und Bankengeschäft"
B.b. Gestützt auf diesen Zettel wurde A.________ noch in den Räumlichkeiten des Gefängnisses wieder verhaftet und der Staatsanwaltschaft zugeführt. Auf deren Antrag versetzte das Zwangsmassnahmengericht A.________ mit Verfügung vom 26. Dezember 2024 wegen Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) erneut in Untersuchungshaft. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 20. Januar 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 19. Februar 2025 beantragt A.________ die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Januar 2025 und seine sofortige Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Weiter beantragt er eine Entschädigung für die seit dem 23. Dezember 2024 zu Unrecht erstandene Untersuchungshaft. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerdeführung berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO.
2.1. Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist die Anordnung von Untersuchungshaft zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die Ausführungsgefahr stellt einen selbstständigen gesetzlichen Haftgrund dar, der keinen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO voraussetzt (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteile 7B_49/2024 vom 2. Februar 2024 E. 3.1; 7B_944/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Notwendigkeit, Personen an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, wird auch in Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund anerkannt (BGE 137 IV 122 E. 5.2 mit Hinweis; Urteile 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.1; 7B_49/2024 vom 2. Februar 2024 E. 3.2).
2.2. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen jedoch nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteile 7B_1087/2024 vom 7. November 2024 E. 4.1; 7B_965/2024 vom 30. September 2024 E. 5.1; je mit Hinweisen). Insbesondere bei einer zu befürchtenden vorsätzlichen Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (BGE 123 I 268 E. 2e; Urteile 7B_259/2024 vom 21. März 2024 E. 3.1.2; 7B_944/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1; je mit Hinweisen). Es braucht in solchen Fällen keine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose, sondern es genügt eine deutliche Ausführungsgefahr (Urteile 7B_965/2024 vom 30. September 2024 E.5.1; 7B_49/2024 vom 2. Februar 2024 E. 3.8).
2.3.
2.3.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer sei in den letzten Monaten aufgrund seines psychischen Zustands in unterschiedlichem Zusammenhang wiederholt aufgefallen. Die Vorinstanz verweist zunächst auf die psychiatrische Einschätzung von Dr. E.________ vom 16. Oktober 2024, in welcher ein Vorfall mit der Ex-Partnerin des Beschwerdeführers, mit der er zwei gemeinsame Kinder (geb. 2019 und 2023) hat, beurteilt werde. Im Rahmen des besagten Zwischenfalls habe sich die Ex-Partnerin an die Notrufzentrale Aargau gewandt, da der Beschwerdeführer an einer "extremen Psychose" leide und mehrere Personen per WhatsApp bedroht habe. Im Anschluss an die darauf folgende polizeiliche Gefährderansprache habe der Beschwerdeführer folgende Nachricht in seinem Status auf WhatsApp veröffentlicht: "Wer auch immer mir die Polizei schickte, das war der grösste Fehler von eurem Leben, mich aufzufordern, ihr habt das Chaos ausgewählt, morgen werdet ihr sehen, ich werde das Feuer eröffnen, ich kann es nicht erwarten zu sterben." Zudem habe der Beschwerdeführer zwei Bilder mit Waffen gepostet. Als er gleichentags von der Polizei befragt worden sei, habe er angegeben, ein sizilianischer Freund habe ihn in Albanien zu beseitigen versucht, wobei mehrere Personen ums Leben gekommen seien. Bei diesem Freund sei gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ein Chip in der Hand implantiert worden, durch den er von Zionisten geleitet werde. Der sizilianische Freund sei gemäss dem Beschwerdeführer am 4. September 2024 bei der Polizei erschienen und habe ihn, den Beschwerdeführer, bezichtigt, in der Mafia zu sein und seinen Cousin umgebracht zu haben.
2.3.2. Ein weiterer Vorfall mit Beteiligung des Beschwerdeführers ereignete sich am 13. September 2024. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) erschien der Beschwerdeführer bei der kantonalen Geschäftsstelle einer politischen Partei und fragte dort nach der Adresse von F.________, da "sie auf den geschossen habe, der ihn geschickt habe". Auch bei diesem Vorfall wurde die Polizei alarmiert. Die beigezogene Ärztin verfügte die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers. Aus dieser trat der Beschwerdeführer am 26. September 2024 mangels Gefährdungsaspekten freiwillig wieder aus. Im Austrittsbericht wird nach den Erwägungen der Vorinstanz festgehalten, beim Beschwerdeführer liege eine inhaltliche Denkstörung in Form eines religiösen Wahns vor.
2.3.3. Die Vorinstanz erkennt weitere Hinweise auf ein wahnhaftes Denken auch im Vorfall mit der polizeilichen Anhaltung und der darauf erfolgten Festnahme im November 2024. So habe der Beschwerdeführer ausgesagt, es sei sein Job, die Welt von Sünden in Gerechtigkeit zu überführen. Zudem sei er Christ im Glauben und werde deshalb öfters angegriffen, weswegen er bei der fraglichen polizeilichen Anhaltung eine Waffe mit sich geführt habe. Der Beschwerdeführer hat nach seinen unbestrittenen eigenen Aussagen zudem zu Protokoll gegeben, seine Anhaltung sei nicht aufgrund seiner Fahrweise erfolgt, sondern stehe im Zusammenhang mit seinen WhatsApp Statusnachrichten bzw. sei eine gezielte "Polizeischikane" gewesen. Nach den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen hat der Beschwerdeführer schliesslich gegenüber dem aktuell eingesetzten psychiatrischen Gutachter ausgesagt, er sei der Heilige Geist und sei gleichzeitig in der Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft. Gegenüber dem Gutachter habe er auch erwähnt, dass sich Personen Chips implantieren liessen, was den Teufel und Dämonen anziehe. Weiter habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er sehe Hells Angels herumfahren, die aus dem Nichts erschienen seien. Zudem gab er gegenüber dem aktuellen Gutachter an, er höre, wenn Dämonen aus Menschen heraus sprächen und er brauche kein Telefon, um jemanden anzurufen, da er über Träume kommunizieren könne.
2.3.4. Die Vorinstanz befasst sich weiter mit der Affinität des Beschwerdeführers zu Waffen. Insoweit stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage, dass er anlässlich seiner polizeilichen Anhaltung am 12. November 2024 eine Schreckschusspistole mit sich führte, von der er annahm, es handle sich um eine echte und funktionsfähige Handfeuerwaffe. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits am 1. Mai 2020 mit einer im Auto mitgeführten Walther PPK samt 8 Patronen aufgegriffen wurde. Hierfür wurde er wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz rechtskräftig verurteilt. Eine weitere Verurteilung wegen einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz datiert aus dem Jahr 2018, als der Beschwerdeführer einen Teleskopschlagstock auf sich trug.
2.3.5. Die Vorinstanz würdigt die genannten Vorfälle und die Waffenaffinität des Beschwerdeführers schliesslich im Zusammenhang mit der Vorabstellungnahme des aktuellen psychiatrischen Gutachters vom 6. Januar 2025. Dieser halte fest, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie leide, die unmittelbar deliktsrelevant und für die Häufung problematischer Verhaltensweisen verantwortlich sei. Das Krankheitsbild habe sich etwa ab dem Jahr 2020 entwickelt. Im Zeitpunkt des Vorfalls vom 12. November 2024 habe eine wahnhaft-psychotische Symptomatik mit religiösem Wahn vorgelegen. Prognostisch ungünstig sei die fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht. Angesichts dieser Symptomatik und der hinzutretenden psychosozialen Herausforderungen (Arbeitslosigkeit, Schulden, Trennung von Partnerin und Kindern) seien, sofern die Krankheit unbehandelt bleibe, weitere strafrechtlich relevante Handlungsweisen zu erwarten. Die Bedenken hinsichtlich künftiger, schwerer Gewaltstraftaten ergäben sich gemäss dem Gutachter aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Wahns bewaffnet habe. Die Behandlung der Grunderkrankung sei daher notwendig, um Gewalthandlungen zu verhindern.
2.3.6. In umfassender Würdigung der vorgenannten Vorfälle, der unbestrittenen Waffenaffinität des Beschwerdeführers und der aktuellen psychiatrischen Vorabstellungnahme gelangt die Vorinstanz zur Schlussfolgerung, es müsse ernsthaft und konkret befürchtet werden, dass sich der Beschwerdeführer auch in Zukunft Schusswaffen beschaffen werde und es aufgrund seines wahnhaften Krankheitsbilds erneut zu Situationen kommen könnte, in denen er sich bedroht fühle. Aufgrund seiner paranoiden Wahnvorstellungen, die gemäss dem aktuellen Gutachten deliktsrelevant seien, könne nicht darauf vertraut werden, dass es in solchen Situationen, in denen sich der Beschwerdeführer verfolgt fühle, nicht zum Schusswaffeneinsatz und damit zu einem schweren Verbrechen käme. Insgesamt bestehe damit die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass vom Beschwerdeführer in Freiheit schwere Gewaltverbrechen zu befürchten seien, weshalb im Falle des Beschwerdeführers der Haftgrund der Ausführungsgefahr zu bejahen sei.
2.4. Was der Beschwerdeführer gegen diese vorinstanzliche Beurteilung vorbringt, vermag keine Bundesrechtswidrigkeit zu begründen.
2.4.1. Nicht stichhaltig ist der Einwand, das Zwangsmassnahmengericht habe sein Haftentlassungsgesuch vom 17. Dezember 2024 mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 gutgeheissen, weshalb er im Anschluss nicht mehr gestützt auf die nahezu identische Sachverhaltslage erneut in Untersuchungshaft versetzt werden könne. Der Beschwerdeführer übersieht in seiner Argumentation, dass sich die Umstände aufgrund des anlässlich seiner Haftentlassung in seiner Zelle vorgefundenen Zettels mit den handschriftlichen Drohungen (siehe Sachverhalt Bst. B.a) in relevanter Weise geändert hatten und die Staatsanwaltschaft ihren Haftantrag somit gestützt auf diese neue, veränderte Ausgangslage stellte. Zudem beantragte die Staatsanwaltschaft die Anordnung von Untersuchungshaft gestützt auf den neuen und im bisherigen Strafverfahren nicht geprüften Haftgrund der Ausführungsgefahr. Darüber hinaus ergibt sich aus den Akten, dass sich das Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid vom 23. Dezember 2024, in welchem es das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers guthiess, ausschliesslich mit den Vorkommnissen rund um die polizeiliche Anhaltung auseinandersetzte und die im vorliegenden Haftverfahren beurteilten früheren Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers gar nicht berücksichtigte. Es verhält sich damit gerade nicht so, dass sich die erneute Inhaftierung des Beschwerdeführers auf den gleichen Haftgrund und den nahezu gleichen Sachverhalt stützte wie die kurz zuvor durch das Zwangsmassnahmengericht aufgehobene Untersuchungshaft.
2.4.2. Nicht zutreffend ist in diesem Zusammenhang auch der Einwand des Beschwerdeführers, es sei unzulässig, wenn sich die Vorinstanz bei der erneuten Anordnung von Untersuchungshaft auf Umstände stütze, die bereits im Rahmen seiner ersten Inhaftierung berücksichtigt worden seien und damals nicht ausgereicht hätten für die Bejahung des Haftgrunds der qualifizierten Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO. Einerseits übersieht der Beschwerdeführer erneut, dass sich die Sachverhaltslage aus den vorgenannten Gründen massgeblich verändert hat und die mit voller Beurteilungskognition ausgestattete Vorinstanz den Haftgrund der Ausführungsgefahr auch unter erstmaliger Berücksichtigung der psychiatrischen Vorabstellungnahme prüfte (vgl. zur Berücksichtigung von haftrechtlichen Noven im kantonalen Beschwerdeverfahren Urteil 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.6.3). Andererseits scheint der Beschwerdeführer dem früheren Haftentscheid ein falsches Gewicht beizumessen, indem er die Auffassung vertritt, die in früheren Haftentscheiden berücksichtigten Sachumstände, die zu seiner Haftentlassung geführt hatten, dürften bei einer späteren strafprozessualen Inhaftierung nicht mehr zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Mit dieser Argumentation übersieht er, dass sich Zwangsmassnahmen wie die Untersuchungshaft aufgrund der fortlaufenden Ermittlungshandlungen der Strafverfolgungsbehörden dynamisch entwickeln können und immer nur solange Bestand haben, als die hierfür notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 212 Abs. 2 lit. a StPO). Dies hat zur Folge, dass neu hinzutretende Erkenntnisse zu einem späteren Zeitpunkt einen Haftgrund neu (oder wieder) begründen können, der zuvor noch verneint worden war. Bei der entsprechenden Prüfung des Haftantrags muss sich die haftanordnende Behörde auf alle aktuell relevanten Tatsachen abstützen (vgl. Urteil 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Dies umfasst auch solche, die bereits zum Zeitpunkt eines früheren Haftentscheids vorlagen, der eine Haftentlassung zur Folge hatte, können die neuen Ermittlungserkenntnisse die früheren Sachumstände doch in einem anderen Licht erscheinen lassen. Neue Umstände können sich schliesslich auch zu Gunsten der beschuldigten Person auswirken, indem sie zum Wegfall eines vormals noch bejahten Haftgrunds führen können.
2.4.3. Nicht zielführend sind die Rügen, mit denen der Beschwerdeführer Kritik an der psychiatrischen Vorabstellungnahme vom 6. Januar 2025 übt. Er macht insoweit geltend, das kataton-negativistische Krankheitsbild des Beschwerdeführers schliesse aus, dass er im Zeitpunkt seiner polizeilichen Anhaltung vom 12. November 2024 tatsächlich nach der Schreckschusspistole habe greifen wollen. Soweit der Beschwerdeführer damit den dringenden Tatverdacht in Bezug auf den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Frage stellen will, ist ihm zu entgegnen, dass der Haftgrund der Ausführungsgefahr nicht an das Bestehen eines dringenden Tatverdachts geknüpft ist (vgl. E. 2.1 hiervor). Sodann ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, inwiefern dieser Umstand einen konkreten Einfluss auf die weiteren Schlussfolgerungen des Gutachters haben soll, wonach die Krankheit des Beschwerdeführers unmittelbar deliktsrelevant sei und insbesondere aufgrund der krankheitsbedingt erfolgten Bewaffnung des Beschwerdeführers im Zusammenspiel mit seiner fehlenden Krankheitseinsicht ein hohes Risiko für weitere wahnhaft motivierte Delikte bestehe. Eine willkürliche Würdigung der Vorabstellungnahme durch die Vorinstanz ist somit nicht auszumachen.
2.4.4. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer schliesslich, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, die handschriftlichen Notizen des in seiner Zelle vorgefundenen Zettels, seine Drohungen über seinen WhatsApp-Status, sein Erscheinen bei der Geschäftsstelle einer kantonalen politischen Partei zwecks Ausfindigmachens der Adresse von F.________ und der Zwischenfall anlässlich seiner polizeilichen Anhaltung stellten keine hinreichend konkreten Drohungshandlungen für die Annahme von Ausführungsgefahr dar. Angesichts der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei drohenden Tötungsdelikten keine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose für die Annahme von Ausführungsgefahr nötig ist (vgl. E. 2.2 hiervor), ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass gestützt auf die per WhatsApp konkret ausgesprochene Todesdrohung, der handschriftlich angefertigten Liste mit möglichen Zielpersonen für Gewaltdelikte und der in der psychiatrischen Vorabstellungnahme beschriebenen negativen Legalprognose von einer ernsthaften und unmittelbaren Gefahr von drohenden schweren Verbrechen gegen Leib und Leben auszugehen ist. Die Vorinstanz verletzt damit kein Bundesrecht, wenn sie das Vorliegen von Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO bejaht.
3.
Die Beschwerde erweist sich auch als unbegründet, soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Möglichkeit der Anordnung von Ersatzmassnahmen (vgl. Art. 237 StPO) anstelle von Haft zu Unrecht verneint. Soweit sich der Beschwerdeführer insoweit überhaupt hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (siehe zu den Rüge- und Begründungsanforderungen statt vieler: BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen), ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass sich die vom Beschwerdeführer ausgehende Ausführungsgefahr primär aus seinem psychischen Krankheitsbild verbunden mit seiner Affinität zu (Schuss-) Waffen ergibt. Da es dem Beschwerdeführer gemäss der psychiatrischen Vorabstellungnahme unbestrittenermassen an einer Krankheits- und Behandlungseinsicht fehlt und der Gutachter deshalb festhält, eine Behandlung der wahnhaften Krankheitssymptomatik könne nur mit einer entsprechenden stationären Behandlung angegangen werden, ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, es seien keine milderen Ersatzmassnahmen anstelle von Haft erkennbar um die vom Beschwerdeführer ausgehende Ausführungsgefahr zu bannen. Aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht stellt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz namentlich die Anordnung einer ambulanten psychiatrischen Behandlung keine taugliche Ersatzmassnahme dar. Auch das vorgeschlagene Electronic Monitoring ist vorliegend keine zielführende Ersatzmassnahme, wäre damit die aufgrund des psychischen Krankheitsbilds bestehende konkrete Gefahrenproblematik nicht adäquat behoben.
4.
Unbegründet ist schliesslich die beiläufig erhobene Rüge des Beschwerdeführers, die Haft sei in zeitlicher Hinsicht unverhältnismässig (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO). Wie er selber ausführt, befindet er sich seit dem 12. November 2024 und damit seit bald vier Monaten in Haft. Angesichts des Strafrahmens des primär untersuchten Delikts der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten (Art. 285 StGB) erweist sich die vorliegend zu prüfenden erstmalige Haftanordnung auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig (siehe BGE 144 IV 113 E. 3.1). Die Verhältnismässigkeit der Dauer der Haft wird von der kantonalen Behörden allerdings künftig genau zu prüfen und entsprechend zu begründen sein.
5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben und ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. Der vom Rechtsvertreter in der eingereichten Honorarnote ausgewiesene Aufwand im Umfang von Fr. 1'506.15 (inkl. MwSt) ist angemessen und nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwalt Franco Faoro wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit Fr. 1'506.15 aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. März 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn