Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_153/2025
Urteil vom 2. April 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Herren Philip Stolkin und Thomas Häusermann, Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und bes. Untersuchungen, Güterstrasse 33, 8004 Zürich,
1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf,
2. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger,
3. D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Franco Faoro,
Gegenstand
Rechtsverweigerung; Freiheitsberaubung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. Januar 2025 (SB230382-O/Z4/sts).
Sachverhalt:
A.
Der damals 16-jährige A.________ hielt sich im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) auf, wo man ihn vom 14. September 2011 bis zu seiner Entlassung am 27. September 2011 einer 7-Punkte-Fixierung unterwarf und durch diverse Medikamente stark sedierte. In diesem Zusammenhang wurden der zuständige und verantwortliche Arzt C.________, sein Vorgesetzter und stellvertretender Klinikdirektor B.________ und der Klinikdirektor D.________ am 26. März 2020 wegen Freiheitsberaubung angeklagt. A.________ konstituierte sich als Privatkläger im Verfahren. Das Bezirksgericht Zürich und im Berufungsverfahren auch das Obergericht des Kantons Zürich sprachen die Beschuldigten vom Vorwurf der Freiheitsberaubung frei. Mit Urteil 6B_356/2022 vom 23. Juni 2023 hiess das Bundesgericht eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurück. Es bemängelte im Wesentlichen, dass das Obergericht nicht begründe, ob und inwieweit es auf das von der Staatsanwaltschaft eingeholte Aktengutachten von Dr. med. Platz vom 13. März 2019 abstelle.
B.
B.a. Nach der Rückweisung durch das Bundesgericht beschloss das Obergericht des Kantons Zürich, bei Dr. med. Irina Franke ein Gutachten zur zwangsweisen Fixierung und Medikation von A.________ einzuholen. Mit demselben Beschluss gab es bei Dr. med. Katrin Klein ein Gutachten zu Zwangsmassnahmen gegenüber Jugendlichen in Auftrag. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um sich zu den Gutachterinnen zu äussern. Daraufhin beantragte A.________, es sei von einer Neubegutachtung abzusehen und stattdessen auf das Gutachten von Dr. med. Platz abzustellen. Eventualiter sei die Begutachtung von Prof. Thomas Wenzel und Dr. Sharon Shalev durchzuführen.
B.b. Sowohl den Haupt- als auch den Eventualantrag von A.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2024 ab. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 7B_879/2024 vom 21. Februar 2025 ab, soweit es darauf eintrat und die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden war.
B.c. Mit Schreiben vom 12. August 2024 teilte D.________ der Verfahrensleitung des Obergerichts des Kantons Zürich mit, er sei in den Verwaltungsrat der E.________ gewählt worden. Aufgrund dieser Wahl entliess das Obergericht mit Beschluss vom 10. Januar 2025 die eingesetzte Gutachterin, Dr. med Katrin Klein, aus ihrem Begutachtungsmandat, da sie bei der E.________ als Chefärztin tätig ist (Dispositivziffer 1). Gleichzeitig setzte das Obergericht anstelle von Dr. med. Katrin Klein als neuen Gutachter betreffend Zwangsmassnahmen bei Jugendlichen Dr. med. Dieter Stösser sowie MSc. Monique Umland, Rechtspsychologin, ein (Dispositivziffer 2). Im Rahmen des gleichen Beschlusses setze es den Parteien eine Frist von 10 Tagen an, um sich zu den neu eingesetzten Gutachtern zu äussern (Dispositivziffer 3).
C.
A.________ führt mit Eingabe vom 19. Februar 2025 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, die Dispositivziffern 1 und 2 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Januar 2025 seien aufzuheben und es sei eine Rechtsverweigerung festzustellen. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, ein Urteil gestützt auf das Gutachten von Dr. med. Platz zu fällen. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1 und 2 des Beschlusses des Obergerichts Zürich vom 15. Januar 2025 aufzuheben und sei die Vorinstanz anzuweisen, eine Begutachtung bei Prof. Dr. Thomas Wenzel, Universität Wien, und Dr. Sharon Shalev, University of Oxford, durchzuführen. Subeventualiter seien die Dispositivziffern 1 und 2 des Beschlusses des Obergerichts Zürich vom 15. Januar 2025 aufzuheben und sei das Obergericht anzuweisen, das Urteil des Bundesgerichts im Verfahren 7B_879/2024 abzuwarten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 147 I 268 E. 1 mit Hinweisen).
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache (Art. 80 Abs. 1 BGG), gegen den die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 BGG) grundsätzlich offensteht.
1.2.
1.2.1. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG verlangt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Dieses Interesse muss aktuell und praktisch sein. Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Bundesgericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 147 IV 2 E. 1.3; 140 IV 74 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Das schutzwürdige Interesse muss nicht nur im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung bestehen. Fällt es im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache grundsätzlich als erledigt erklärt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Urteil 7B_900/2023 vom 26. August 2024 E. 6.2; je mit Hinweisen).
1.2.2. Der Beschwerdeführer macht in seinem Hauptantrag zusammengefasst geltend, die Vorinstanz hätte nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid 6B_356/2022 kein neues Gutachten in Auftrag geben dürfen, sondern auf das bestehende Gutachten von Dr. med. Platz abstellen müssen. Indem sie sich nicht an die Vorgaben des Rückweisungsentscheids halte, begehe sie eine Rechtsverweigerung. Diese Rüge unterbreitete der Beschwerdeführer dem Bundesgericht bereits im Beschwerdeverfahren 7B_879/2024 und es wurde damals festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer insoweit an einem rechtlich geschützten Interesse mangelt und deshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Der Beschwerdeführer bringt keine Argumente vor, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu einer anderen Beurteilung führen könnten, weshalb insoweit vollumfänglich auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen im Urteil 7B_879/2024 vom 21. Februar 2025 (E. 1.2.1 f.) zu verweisen ist. Ergänzend ist zudem festzuhalten, dass selbst wenn in diesem Punkt von einem rechtlich geschützten Interesse auszugehen wäre, in der Einholung eines zweiten Fachgutachtens keine Rechtsverweigerung der Vorinstanz zu sehen. Der Beschwerdeführer übersieht in seinen Vorbringen, dass es im pflichtgemässen richterlichen Ermessen steht, ob ein Gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung ein zweites Gutachten einholen will (siehe Urteile 6B_356/2022 vom 23. Juni 2023 E. 2.3.2; 6B_256/2021 vom 17. Mai 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich dem Urteil 6B_356/2022 vom 23. Juni 2023 zudem nicht entnehmen, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beurteilung einzig auf das Gutachten von Dr. med. Platz abstützen dürfte (a.a.O., E. 2.4.3 ff.). Eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV ist damit nicht auszumachen.
1.3.
1.3.1. In Bezug auf das Eventualbegehren des Beschwerdeführers übersieht er, dass es sich beim angefochtenen Beschluss nicht um einen Entscheid betreffend Ausstand im Sinne von Art. 92 BGG handelt. Im angefochtenen Beschluss wird einzig entschieden, dass Dr. med. Katrin Klein aus dem Gutachtensauftrag entlassen wird und an ihrer Stelle die Gutachter Dr. med. Dieter Stösser und MSc. Monique Umland neu eingesetzt werden. Ein Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen diese neu eingesetzten Gutachter ist demgegenüber - anders als dies noch im Verfahren 7B_879/2024 der Fall war - nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses. Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Als solcher ist er mit Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich nur unmittelbar anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder - was vorliegend nicht der Fall ist - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
1.3.2. Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3; je mit Hinweisen). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen und diese hierbei insgesamt beurteilen soll. Sie ist nach der Rechtsprechung restriktiv zu handhaben (BGE 140 V 321 E. 3.6; Urteil 7B_233/2024 vom 12. April 2024 E. 1.2).
1.3.3. Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im vorgenannten Sinn erwachsen soll. Er macht zwar hinsichtlich der neu eingesetzten Sachverständigen sinngemäss Befangenheitsgründe im Sinne von Art. 183 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 56 StPO geltend. Solche Gründe gegen eine von der Verfahrensleitung beigezogene sachverständige Person können indes nicht erstmalig vor Bundesgericht vorgetragen werden, sondern wäre ein Ausstandsbegehren im vorliegenden Fall unverzüglich bzw. innert der im angefochtenen Beschluss angesetzten Frist von 10 Tagen (Dispositivziffer) gegenüber der Verfahrensleitung (Art. 58 Abs. 1 StPO) geltend zu machen gewesen, was der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bekannt sein muss. Ob dies nebst der vorliegenden Beschwerde geschehen ist, ergibt sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers und den beigezogenen Akten nicht. Unabhängig davon wäre es dem anwaltlich doppelt vertretenen Beschwerdeführer damit offen gestanden, die vor Bundesgericht gerügten Ausstandsgründe gegenüber der Verfahrensleitung geltend zu machen. Im Falle eine Gutheissung der Ausstandsbegehren wäre der vom Beschwerdeführer vorliegend geltend gemachte nicht wieder gutzumachende Rechtsnachteil beseitigt. Die vom Beschwerdeführer aufgrund des angefochtenen Beschlusses geltend gemachten drohenden Rechtsnachteile aufgrund von Befangenheitsgründen der eingesetzten Sachverständigen könnten demnach durch für ihn günstige spätere Entscheide behoben werden. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist deshalb zu verneinen.
1.3.4. Kein nicht wieder gutzumachender Nachteil vermag der Beschwerdeführer sodann darzutun, wenn er geltend macht, aufgrund des angefochtenen Beschlusses drohe eine Verletzung von verschiedenen völkerrechtlichen Garantien (insbesondere ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK). Im angefochtenen Beschluss wird einerseits noch gar nicht abschliessend darüber entschieden, ob die neu ernannten Gutachter tatsächlich auch mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt werden. Vielmehr stand es dem anwaltlich mehrfach vertretenen Beschwerdeführer offen, innert 10 Tagen alle mögliche Einwände gegen die eingesetzten Sachverständigen zu erheben und könnte er - sofern er Ausstandsgründe geltend gemacht hat - gegen einen allenfalls nicht in seinem Sinne ausgefallenen Ausstandsentscheid den ordentlichen Rechtsmittelweg beschreiten. Andererseits werden die eingesetzten Gutachter gar nicht die rein rechtliche Frage beantworten müssen, ob aufgrund der gegebenen Sachumstände die in der Sache strittige 13-tägige vollständige Zwangsfixierung des Beschwerdeführers gegen die Garantien der EMRK verstossen hat. Diese Aufgabe obliegt dem erkennenden Sachgericht (BGE 141 IV 369 E. 6.1; 136 II 539 E. 3.2; Urteile 7B_879/2024 vom 21. Februar 2025 E. 2.4; 6B_1037/2023 vom 5. Juni 2024 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 150 IV 384).
1.4. Der Vollständigkeit halber gilt es schliesslich festzuhalten, dass die Beschwerde in Bezug auf den subeventualiter gestellten Verfahrensantrag durch das Urteil 7B_879/2024 vom 21. Februar 2025 gegenstandslos geworden ist.
2.
Auf die Beschwerde ist aus den genannten Gründen nicht einzutreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Angesichts der Tatsache, dass bereits die Sachurteilsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, muss die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG) und wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers wird bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Die drei Beschuldigten wurden vor Bundesgericht nicht zur Vernehmlassung eingeladen, womit ihnen kein Anspruch auf Entschädigung im Sinne von Art. 68 Abs. 2 BGG zusteht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, B.________, C.________, D.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn