Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_157/2025
Urteil vom 26. Januar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiber Lenz.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Max Auer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Bischofszell,
Poststrasse 5b, 9220 Bischofszell,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 19. Dezember 2024 (SW.2024.119).
Sachverhalt:
A.
Die A.________ AG erstattete am 23. Februar 2024 Strafanzeige gegen B.C.________ (ehemaliger Verwaltungsratspräsident der A.________ AG) und D.C.________ (ehemaliger Geschäftsführer der A.________ AG) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB). Mit Eingabe vom 22. April 2024 verlangte die A.________ AG zudem die Verfolgung und Bestrafung von B.C.________ und D.C.________ wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB).
B.
Mit Verfügung vom 30. September 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Bischofszell die Strafuntersuchung nicht anhand.
Die von der A.________ AG am 7. Oktober 2024 gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Beschluss vom 19. Dezember 2024 ab.
C.
Die A.________ AG gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, es sei der Beschluss des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Eröffnung einer Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Es wurden die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 IV 103 E. 1; 149 IV 97 E. 1; 149 IV 9 E. 2).
1.2. Der angefochtene Entscheid bestätigt, dass das von der Beschwerdeführerin angestrebte Strafverfahren gegen B.C.________ und D.C.________ nicht anhand genommen wird. Es handelt sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG), gegen den die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offensteht. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 100 Abs. 1 BGG).
1.3.
1.3.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und (kumulativ) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft, mithin die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen indes nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Zivilforderungen im Sinne dieser Bestimmung sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 7B_1069/2024 vom 31. März 2025 E. 1.3).
Richtet sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens, muss die geschädigte Person im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. In der Beschwerdeschrift ist einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind. Dabei genügt nicht, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren soweit möglich beziffern. Genügt die Beschwerde diesen strengen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche konkrete Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 246 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dies kann der Fall sein, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (zum Ganzen: Urteil 7B_1069/2024 vom 31. März 2025 E. 1.3 mit Hinweisen).
1.3.2. Die Beschwerdeführerin führt in Bezug auf ihre Beschwerdelegitimation einzig aus, mit der Nichtanhandnahme werde es ihr verunmöglicht, Schadenersatz gegen ihre ehemaligen Organe B.C.________ und D.C.________ geltend zu machen.
Sie unterlässt es indes gänzlich, die einschlägigen zivilrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen hinsichtlich der behaupteten Schadenersatzforderung im Einzelnen darzulegen. Der angeblich durch die fraglichen Straftaten erlittene Schaden wird entsprechend weder substanziiert noch beziffert. Die Beschwerde genügt mithin den dargelegten strengen Begründungsanforderungen nicht. Anlass, von diesen abzusehen, besteht vorliegend nicht.
Ob und inwieweit sich ein rechtskräftiges Strafurteil auf die Zivilforderungen auswirken kann, beurteilt sich im Übrigen nach Art. 53 OR und ist - entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht - für die Begründung der Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht relevant (vgl. Urteil 7B_1069/2024 vom 31. März 2025 E. 1.5.3 mit Hinweisen).
1.3.3. Die Beschwerdeführerin ist vor diesem Hintergrund mangels Legitimation in der Sache nicht zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt.
2.
2.1. Ungeachtet der Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zulässig sind dagegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen).
2.2. Die Beschwerdeführerin moniert in formeller Hinsicht, die Staatsanwaltschaft habe (materiell) eine Untersuchung eröffnet und das Strafverfahren daher nicht mehr durch eine Nichtanhandnahmeverfügung, sondern nur noch mittels Einstellungsverfügung erledigen können (Beschwerde, S. 3 f.). Soweit sie mit dieser Rüge eine formelle Rechtsverweigerung bzw. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO) geltend macht, ist unter dem Titel der Star-Praxis auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Urteil 6B_875/2018 vom 15. November 2018 E. 2.1).
2.3.
2.3.1. Die Beschwerdeführerin führt im Wesentlichen aus, eine Strafuntersuchung werde zwar in der Regel durch förmliche Verfügung eröffnet. Dem Gesetz liege indes ein materielles Verständnis der Eröffnung zugrunde. Die Untersuchung sei daher eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit einem Straffall befasse. Dabei komme es nicht darauf an, ob sie bei ihrer Tätigkeit gesetzliche Zwangsmittel einsetze oder nicht. Gerade Banken würden von der Staatsanwaltschaft regelmässig durch einfachen Brief und ohne Androhung einer Beschlagnahme um Herausgabe von Akten ersucht. Die Inhaber von Urkunden könnten verpflichtet werden, diese an die Staatsanwaltschaft herauszugeben. Zwangsmassnahmen seien nur anzuordnen, wenn die Herausgabe verweigert werde. Daraus folge, dass die Untersuchung nicht erst mit der Anwendung von Zwang, sondern schon mit der Informationsbeschaffung und ihrer Auswertung durch die Staatsanwaltschaft eröffnet werde. Vorgängige Abklärungen seien unzulässig. Art. 309 Abs. 1 StPO erlaube nur Feststellungen (also die Auswertung von Informationen), nicht aber Erhebungen (also die Beschaffung von Informationen). Die Staatsanwaltschaft habe vorliegend mit Schreiben vom 9. April 2024 von ihr die aktuellste Bilanz sowie die Bilanzen aus den Jahren 2014, 2015 und 2016 verlangt. Damit habe sie mit der Untersuchung begonnen, weshalb sie keine Nichtanhandnahmeverfügung mehr habe erlassen können.
2.3.2. Die Vorinstanz führt zusammengefasst aus, die Staatsanwaltschaft sei mit Schreiben vom 9. April 2024 an die Beschwerdeführerin gelangt und habe ihr mitgeteilt, dass mit Blick auf eine allfällige Eröffnung einer Untersuchung zur Prüfung des Anfangsverdachts weitere Informationen erforderlich seien. Sie benötige dazu namentlich ihre Bilanzen der Jahre 2014 bis 2016 sowie die aktuellste Bilanz. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge ausdrücklich ihre Strafanzeige ergänzt und die beiden Mitglieder des Verwaltungsrats als Zeugen offeriert.
Entscheidend sei die Art der Beschaffung der Unterlagen. Eine Untersuchungshandlung liege nur bei einer förmlichen Edition bzw. Aufforderung zur Herausgabe vor. Im vorliegenden Fall sei aber kein Herausgabebefehl ergangen. Damit habe die Staatsanwaltschaft weder formell (mangels entsprechender Verfügung) noch materiell (mangels Untersuchungshandlungen) eine Untersuchung eröffnet. Sie habe die Strafanzeige daher zu Recht mittels Nichtanhandnahmeverfügung erledigt.
2.3.3. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung namentlich dann, wenn sich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie kann Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen (Art. 309 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet dagegen auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Sie verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
Nach der Rechtsprechung darf die Staatsanwaltschaft vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung - namentlich dann, wenn die Strafanzeige in Bezug auf die Beurteilung des Tatverdachts nicht ausreichend erscheint (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 309 Abs. 2 StPO) - bestimmte Überprüfungen ("
certaines vérifications ") vornehmen. Sie kann in diesem Rahmen eigene Feststellungen treffen (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO) und insbesondere die verfügbaren Akten sichten oder eine einfache Stellungnahme der beschuldigten Person einholen (vgl. zum Ganzen Urteil 7B_28/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Der Beizug von Akten im Sinne von Art. 194 StPO stellt dagegen regelmässig eine Untersuchungshandlung dar, die grundsätzlich erst nach Eröffnung einer Untersuchung vorgenommen werden kann (vgl. Urteil 6B_875/2018 vom 15. November 2018 E. 2.2.2).
2.3.4. Zu prüfen ist, ob die Erledigung der Strafanzeige der Beschwerdeführerin mittels Nichtanhandnahmeverfügung vor dem Hintergrund der von der Staatsanwaltschaft bereits getroffenen Vorkehren noch zulässig war.
Im vorliegenden Fall erachtete die Staatsanwaltschaft gemäss den (von der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht infrage gestellten) verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 BGG) die Strafanzeige der Beschwerdeführerin für die Beurteilung des hinreichenden Tatverdachts im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO als nicht ausreichend. Die Anfrage der Staatsanwaltschaft vom 9. April 2024 an die Anzeigeerstatterin (Beschwerdeführerin) betreffend Zurverfügungstellung der aktuellsten Bilanz sowie der Bilanzen der Jahre 2014 bis 2016 zielte mithin darauf ab, die entsprechende Beurteilungsgrundlage zu vervollständigen bzw. zu überprüfen, ob die Eröffnung einer Untersuchung überhaupt in Betracht kommt (Eintretensfrage; vgl. Urteil 6B_919/2018 vom 17. Mai 2019 E. 5.2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die zur Eröffnung einer Untersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein müssen. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (vgl. Urteil 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2 mit Hinweis). Fehlt ein genügender Tatverdacht, darf keine Untersuchung eröffnet werden (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1264 zu Art. 308). Die von der Staatsanwaltschaft bereits getroffenen Vorkehren (namentlich das Schreiben vom 9. April 2024 an die Anzeigeerstatterin) fallen vor diesem Hintergrund noch unter die auch vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung bzw. vor der Eröffnung einer Untersuchung zulässigen Überprüfungshandlungen und sind insbesondere nicht mit dem Beizug von Akten im Sinne von Art. 194 StPO vergleichbar (vgl. Urteil 6B_919/2018 vom 17. Mai 2019 E. 5.2). Eigentliche Untersuchungshandlungen hat die Staatsanwaltschaft dagegen nicht vorgenommen. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine Untersuchung eröffnet wurde.
Die Erledigung der Strafanzeige der Beschwerdeführerin mittels Nichtanhandnahmeverfügung ist bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
2.3.5. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Anfrage der Staatsanwaltschaft vom 9. April 2024 an die Anzeigeerstatterin (Beschwerdeführerin) zur Eröffnung einer Untersuchung führte, würde dies im vorliegenden Fall im Übrigen nicht zur Gutheissung der Beschwerde führen.
Zwar hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie nach der Eröffnung einer Untersuchung zur Überzeugung gelangt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch eine Einstellung gemäss Art. 319 ff. StPO und nicht durch eine Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 StPO zu erledigen (vgl. Urteil 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 6.3). Allerdings richten sich die Einstellung und die Nichtanhandnahme grundsätzlich nach den gleichen Verfahrensbestimmungen (vgl. Art. 310 Abs. 2 StPO; vgl. zum Umstand, dass an eine Wiederaufnahme nach einer Nichtanhandnahme geringere Voraussetzungen geknüpft sind als nach einer Einstellung BGE 144 IV 81 E. 2.3.5; 141 IV 194 E. 2.3).
Im vorliegenden Fall ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin ein Nachteil erwachsen sein könnte, indem die Staatsanwaltschaft das Verfahren durch Nichtanhandnahme statt durch Einstellung erledigte. Namentlich wäre eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO) im kantonalen Beschwerdeverfahren, in dem die Tat- wie auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft werden konnten (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO), geheilt worden (vgl. Urteile 7B_28/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 2.3.2; 6B_1128/2021 vom 31. März 2022 E. 5). Eine Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung aus rein formellen Gründen liesse sich bei dieser Sachlage auch bei einer bereits erfolgten Eröffnung der Untersuchung nicht rechtfertigen (vgl. Urteile 7B_28/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 2.3.2 mit Hinweisen; 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2).
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Januar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Lenz