Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_171/2025  
 
 
Urteil vom 27. November 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin van de Graaf, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann, 
Gerichtsschreiber Eschle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Amtliche Verteidigung; rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. Januar 2025 (BK 24 272). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 3. August 2022 erliess die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland einen Strafbefehl gegen A.________ wegen Verweigerung der Namensangabe (Art. 15 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht [KStrG; BSG 311.1]), Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) und Beschimpfung. 
Mit Eingabe vom 29. März 2024 teilte Rechtsanwalt Julian Burkhalter der Staatsanwaltschaft mit, dass A.________ ihn mit der Wahrung seiner Interessen betraut habe. Er bemängelte die rechtsgültige Zustellung verschiedener Strafbefehle (darunter der eingangs erwähnte) und erhob Einsprache dagegen. Es ist daher ein Verfahren betreffend Gültigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 3. August 2022 beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland hängig (Verfahren PEN 24 301). Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 wies das Regionalgericht Berner Jura-Seeland die Anträge von A.________ ab, es sei das Verfahren PEN 24 301 bis zur Rechtskraft des Verfahrens PEN 24 236 (beim Regionalgericht Bern Mittelland hängiges Verfahren betreffend Gültigkeit der Einsprache gegen andere Strafbefehle) zu sistieren und Rechtsanwalt Burkhalter als amtlicher Anwalt einzusetzen. 
 
B.  
Gegen diese Verfügung reichte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Burkhalter, Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern ein. Mit Beschluss vom 21. Januar 2025 stellte das Obergericht fest, dass das Regionalgericht Berner Jura-Seeland das rechtliche Gehör verletzt habe und wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- auferlegte es zu zwei Dritteln A.________ und zu einem Drittel der Staatskasse. 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses. Die Sache sei zwecks neuer Begründung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuweisen, eventualiter an das Obergericht, und ihm sei im Verfahren PEN 24 301 die amtliche Verteidigung zu gewähren. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und es sei festzustellen, dass Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK verletzt worden sei. In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem die Bestellung der amtlichen Verteidigung verweigert wurde. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 BGG). Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der nach der Rechtsprechung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (BGE 140 IV 202 E. 2.2; Urteil 7B_202/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 1). Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter zur Beschwerde berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG). Unter Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (vgl. E. 2.2.2 hiernach) ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Zwar habe sie eine Verletzung seines Gehörsrechts durch das erstinstanzliche Gericht festgestellt. Sie hätte diese Verletzung aber nicht im Beschwerdeverfahren heilen dürfen, sondern hätte die Sache zur neuen und vollständigen Begründung an die erste Instanz zurückweisen müssen, da er sonst eine Instanz verliere. Im Weiteren habe auch die Vorinstanz ihren Beschluss nicht hinreichend begründet und sich nicht mit den individuellen Umständen des Einzelfalls beschäftigt.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliesst die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 148 III 30 E. 3.1; 136 I 229 E. 5.2; je mit Hinweisen).  
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; Urteil 7B_595/2024 vom 8. September 2025 E. 2.3; je mit Hinweisen). 
 
2.2.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 I 47 E. 3.1; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).  
 
2.3. Gemäss der Vorinstanz habe sich das Regionalgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO ausschliesslich zur Frage der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten geäussert. Dagegen habe es sich nicht mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umständen auseinandergesetzt. Da nach der Rechtsprechung und dem Wortlaut von Art. 132 StPO eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig sei, genüge die erstinstanzliche Verfügung den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht und sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden. Dies stellte die Vorinstanz auch im Dispositiv fest.  
Von einer Rückweisung sah die Vorinstanz ab, da die Voraussetzungen einer Heilung erfüllt seien. Sie könne die Frage der amtlichen Verteidigung sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch der Rechtslage selbst frei überprüfen und die Rückweisung würde zu einem formalistischen Leerlauf führen 
 
2.4. Die weitschweifige Kritik des Beschwerdeführers dringt nicht durch. Die erste Instanz hat im Grundsatz begründet, weshalb sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf amtliche Verteidigung verneinte. Sie ging in ihrer Verfügung lediglich auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten konkreten Umstände nicht ein und nahm insoweit keine hinreichende Einzelfallprüfung vor. Ausserdem handelte es sich bereits vor erster Instanz um ein schriftliches Verfahren. Die Gehörsverletzung wiegt somit nicht schwer. Die Vorinstanz konnte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit voller Kognition überprüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine amtliche Verteidigung hat. Es war nach der zitierten Rechtsprechung deshalb möglich, die Verletzung des Gehörsanspruchs im Beschwerdeverfahren zu heilen. Insoweit ist dem Beschwerdeführer auch kein Nachteil erwachsen. Im Weiteren hat die Vorinstanz ihm für das Beschwerdeverfahren einen amtlichen Verteidiger beigeordnet, weshalb nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer "erhebliche Zweifel" daran äussert, ob er seine Rechte im vorinstanzlichen Verfahren "voll wahrnehmen konnte". Wird eine Verletzung des Begründungsanspruchs im Rechtsmittelverfahren geheilt, liegt es im Übrigen in der Natur der Sache, dass die betroffene Partei nur einen in dieser Hinsicht bundesrechtskonform begründeten Entscheid erhält. Das in Art. 80 Abs. 2 BGG verankerte Prinzip der "double instance" wird dadurch nicht verletzt.  
Offensichtlich unbegründet ist auch die Kritik an der Begründungsdichte des angefochtenen Beschlusses. Die Vorinstanz setzt sich in Erwägung 4.3 ausdrücklich mit den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers auseinander und legt dar, weshalb sie die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung als nicht erfüllt erachtet. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO Anspruch auf eine amtliche Verteidigung.  
 
3.2. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Abs. 2). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Abs. 3).  
Aus der Rechtsprechung und aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO ("jedenfalls dann nicht") folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Es ist nicht ausgeschlossen, neben den genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Die Anforderungen an die erwähnten Schwierigkeiten sind umso geringer, je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, und umgekehrt (zum Ganzen: BGE 143 I 164 E. 3.5; Urteil 7B_288/2025 vom 21. Juli 2025 E. 3.3.2) 
 
3.3. Der Beschwerdeführer übt in seiner Beschwerde weitgehend appellatorische Kritik, ohne sich konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. So behauptet er etwa erneut und wiederholt, unter grossem psychischen Druck zu stehen und ein Suchtproblem zu haben, obwohl die Vorinstanz solches ausdrücklich nicht feststellt, und ihm würde eine Freiheitsstrafe drohen, obwohl im Strafbefehl eine Geldstrafe ausgesprochen worden war. Es ist deshalb bereits fraglich, ob seine Beschwerde in dieser Hinsicht den Begründungsanforderungen genügt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG und E. 2.2.2 hiervor). Ohnehin erweist sich der angefochtene Beschluss aber als bundesrechtskonform: Die Vorinstanz begründet unter Bezugnahme auf die Umstände des konkreten Falles - ein Strafbefehl mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- - und auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, weshalb von einem Bagatellfall ausgegangen werden muss und weshalb der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten stellt. Auch der Beschwerdeführer bringt keine stichhaltigen Argumente vor, weshalb der Fall besonders schwierig sein sollte. Entgegen seinen Einwänden stellen fehlende Sprachkenntnisse noch keinen Grund für eine amtliche Verteidigung oder gar eine notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO dar. Die Vorinstanz berücksichtigt die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers und legt nachvollziehbar dar, weshalb eine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers sachlich nicht geboten ist. Darauf kann verwiesen werden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die teilweise Kostenauflage durch die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren sei unzulässig und verstosse gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), das Willkürverbot (Art. 9 BV) und die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV). Da die Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die erste Instanz festgestellt habe, hätte sie ganz von einer Kostenauflage absehen oder die Kosten deutlich mindern müssen.  
 
4.2. Nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Fall, dass ein Beschwerdeführer unterliegt, weil ein Verfahrensfehler im Rechtsmittelverfahren geheilt worden ist, ist in Art. 428 Abs. 1 StPO nicht ausdrücklich geregelt. Nach der Rechtsprechung ist diesem Umstand jedoch bei der Verlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens Rechnung zu tragen. Dies kann durch eine angemessene Reduktion der Gerichtskosten oder allenfalls durch den Verzicht auf die Erhebung von Kosten geschehen (BGE 147 IV 340 E. 4.11.4; Urteile 1C_435/2024 vom 19. Mai 2025 E. 8.1; 1B_334/2018 30. Juli 2018 E. 2.5 6B_1/2015 vom 25. März 2015 E. 4; je mit Hinweisen).  
Bei der Regelung der Kostenfolgen verfügt das Sachgericht über einen weiten Ermessensspielraum. Da es am besten in der Lage ist, die Angemessenheit der Kostenverteilung zu beurteilen, auferlegt sich das Bundesgericht eine gewisse Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn das Sachgericht den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum überschritten hat (Urteil 7B_218/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 3.2 mit Hinweisen). 
 
4.3. Die Rüge dringt nicht durch. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mit Blick auf die festgestellte Verletzung der Begründungspflicht die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zwei Dritteln (Fr. 800.--) auferlegt. Damit hat sie dem Umstand, dass im Beschwerdeverfahren eine Gehörsverletzung geheilt wurde, im Sinne der dargestellten Rechtsprechung ausdrücklich Rechnung getragen. Die Kostenauflage im Umfang von zwei Dritteln liegt innerhalb des grossen Ermessensspielraums, der der Vorinstanz zukommt, was der Beschwerdeführer denn auch gar nicht ausdrücklich infrage stellt. Ob der Kostenentscheid im engeren Sinne angemessen ist, entzieht sich der bundesgerichtlichen Kontrolle.  
 
5.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. November 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: 
 
Der Gerichtsschreiber: