Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_184/2025  
 
 
Urteil vom 1. September 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiberin Rohrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Marco Belser, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz 1. 
 
Gegenstand 
Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 18. Februar 2025 (350 25 10/18). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung. Am 7. Januar 2025 wurde das Mobiltelefon von A.________ sichergestellt und auf seinen Antrag hin gesiegelt. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 9. Januar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft die unverzügliche Spiegelung des sichergestellten Mobiltelefons. Diesem Begehren wurde gleichentags stattgegeben. 
Am 14. Januar 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft um Entsiegelung des Mobiltelefons. Mit Entscheid vom 18. Februar 2025 hiess dieses den Entsiegelungsantrag teilweise gut (Dispositiv-Ziffer 4). Es ordnete die Entsiegelung der zwischen dem 15. Juni 2024 und dem 7. Januar 2025 generierten Standortdaten, Kommunikationsdaten, Videos und Bilder ab dem sichergestellten Mobiltelefon an und hielt fest, dass die Daten dem Zwangsmassnahmengericht auf einem externen Datenträger zu übergeben seien. Für das Erstellen der Kopie dürfe das gesiegelte Mobiltelefon entsiegelt werden. Anschliessend sei es wieder zu siegeln (Dispositiv-Ziffer 5). Den Antrag auf unverzügliche Spiegelung hiess das Zwangsmassnahmengericht gut (Dispositiv-Ziffer 7). 
 
C.  
A.________ erhebt mit Eingaben vom 26. Februar 2025 und 19. März 2025 Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, es seien die Dispositiv-Ziffern 4, 5 und 7 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 18. Februar 2025 aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sei vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
In prozessualer Hinsicht ersucht A.________ um aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Weiter sei ihm die Möglichkeit einzuräumen, auf allfällige Stellungnahmen zu replizieren. Die vorinstanzlichen Verfahrensakten seien beizuziehen. 
Mit Präsidialverfügung vom 18. März 2025 erkannte das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. 
Die Staatsanwaltschaft liess sich vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Zwangsmassnahmengericht stellte den Antrag auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf seinen Entscheid vom 18. Februar 2025. A.________ wurde wie beantragt das Replikrecht eingeräumt und reichte eine Stellungnahme ein. Die Akten des kantonalen Verfahrens wurden antragsgemäss eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 149 IV 9 E. 2; 148 IV 155 E. 1.1).  
 
1.2. Angefochten ist ein nach Art. 248a StPO kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht gemäss Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen.  
 
2.  
 
2.1. Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst das gegen den Beschwerdeführer laufende Strafverfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde würde auch nicht sofort einen Endentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG herbeiführen. Der angefochtene Zwischenentscheid ist demnach gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 150 III 248 E. 1.2; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 155 E. 1.1; 141 IV 284 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. In Frage kommen aufgrund des abschliessenden Verweises von Art. 248 Abs. 1 StPO einzig die in Art. 264 StPO geregelten Geheimnisschutzgründe. Wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (zum Ganzen: Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.2, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer bringt zum Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Wesentlichen vor, er habe im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, dass sich auf dem gesiegelten Mobiltelefon Daten befänden, die dem ärztlichen Berufsgeheimnis im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO unterstünden. Konkret handle es sich um Daten des Frauenarztes seiner Lebenspartnerin, die aktuell schwanger sei. Die Daten würden damit sowohl seine Lebenspartnerin selbst als auch das ungeborene Kind betreffen. Zudem habe er vor der Vorinstanz vorgebracht, dass Fotos von Schwangerschaftstests auf WhatsApp existierten, welche zu den persönlichen Aufzeichnungen mit hohem privaten Schutzinteresse gemäss Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO zu zählen seien. Diese Geheimhaltungsrechte stünden einer Entsiegelung entgegen. Da deren Offenbarung nicht mehr rückgängig gemacht werden könne, drohe ihm durch den angefochtenen Zwischenentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil.  
 
3.2. Darüber hinaus habe er vor der Vorinstanz dargelegt, dass das vorinstanzliche sowie staatsanwaltschaftliche bzw. polizeiliche Vorgehen betreffend die Spiegelung des gesiegelten Mobiltelefons die Anforderungen an die Unabhängigkeit in einem Entsiegelungsverfahren verletze. Insofern liege ein schwerer Verfahrensfehler vor, womit die auf dem gesiegelten Mobiltelefon vorhandenen Daten nicht rechtsgenüglich verwertbar seien. Die Vorinstanz habe bei Prüfung dieser Frage sein rechtliches Gehör verletzt. Der angefochtene Entscheid führe dazu, dass den Strafverfolgungsbehörden der Zugriff auf die zwischen dem 15. Juni 2024 und dem 7. Januar 2025 generierten Standortdaten, Kommunikationsdaten, Videos und Bilder bewilligt werde. Sollte das Bundesgericht seiner Argumentation folgen und eine Verletzung der Unabhängigkeit im Entsiegelungsverfahren bejahen, würde die Entsiegelung für ihn zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führen, da die Daten diesfalls für ein und allemal den Strafverfolgungsbehörden offengelegt wären und eine nachträgliche Aufhebung des Entscheids diesen Nachteil nicht beseitigen könne. Im Weiteren müsse berücksichtigt werden, dass grundlegende strafprozessuale Regeln (Unabhängigkeit, Treu und Glauben, Vertrauensschutz) verletzt worden seien, infolgedessen das Vertrauen in eine regelbasierte und strukturell angemessen aufgebaute Strafverfolgung als Institution unwiederbringlich verlorenzugehen drohe. Daran vermöge auch ein zukünftiger Entscheid des Sachgerichts nichts zu ändern. Ein solcher Entscheid könne die vorliegende Verletzung des rechtlichen Gehörs weder heilen noch die fraglichen Daten ohne Rechtsnachteil für ihn als unverwertbar erklären. Das Sachgericht könne den drohenden systematischen Vertrauensverlust in einer Gesamtschau nicht wiederherstellen, wenn es jeweils erst nachträglich derartige Vorgehensweisen als unzulässig qualifiziere. Dementsprechend sei auch in dieser Hinsicht von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil auszugehen.  
 
4.  
Die Ausführungen des Beschwerdeführers belegen keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil: 
 
4.1. Der Beschwerdeführer beruft sich zum einen auf die Kommunikation seiner schwangeren Lebenspartnerin mit ihrem Frauenarzt sowie auf dessen Daten. Er ist jedoch nicht berechtigt etwaige Geheimnisrechte Dritter in eigenem Namen geltend zu machen (Art. 80 Abs. 1 lit. b BGG; Urteil 7B_1264/2022 vom 10. Juni 2025 E. 8.3 mit Hinweis). Die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen seiner Lebenspartnerin, deren ungeborenen Kindes oder deren Frauenarztes sind daher von vornherein nicht geeignet, einen ihm drohenden, nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darzutun; diesbezüglich ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Inwiefern die dem ärztlichen Berufsgeheimnis unterstehenden Daten des Frauenarztes seiner Lebenspartnerin oder die vom Beschwerdeführer angeführte Kommunikation seine eigenen Geheimhaltungsinteressen betreffen könnten, legt er nicht dar.  
 
4.2. Die von ihm geltend gemachten eigenen Geheimhaltungsrechte bzw. die privaten Fotos von Schwangerschaftstests auf WhatsApp, welche er den persönlichen Aufzeichnungen mit hohem privaten Schutzinteresse gemäss Art. 264 Abs. lit. b StPO zugeordnet haben möchte, vermögen sodann für sich alleine noch keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO zu begründen. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind nicht absolut geschützt, sondern nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.7, zur Publikation vorgesehen). Auf eine Beschwerde gegen die Entsiegelung eines Mobiltelefons kann daher nur dann gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO eingetreten werden, wenn die beschwerdeführende Partei dartut oder ohne Weiteres erkennbar ist, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.7, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern sein Interesse am Schutz der Persönlichkeit dem Strafverfolgungsinteresse vorgehen könnte. Solches ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Es droht daher von vornherein keine Offenbarung eines geschützten Geheimnisses und damit auch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.  
 
4.3. Unbehelflich ist zudem, wenn sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, dass das vorinstanzliche sowie staatsanwaltschaftliche bzw. polizeiliche Vorgehen betreffend die Spiegelung des gesiegelten Mobiltelefons die Anforderungen an die Unabhängigkeit in einem Entsiegelungsverfahren nicht erfülle. Damit macht er lediglich andere, allgemeine Entsiegelungshindernisse geltend, die für sich alleine - ohne substanziierte Darstellung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen - nicht zur Anrufung des Bundesgerichts berechtigen (vgl. Urteile 7B_233/2025 vom 11. Juli 2025 E. 1.4; 7B_132/2024 vom 19. August 2024 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).  
 
4.4. Die von ihm angeführte Verletzung des rechtlichen Gehörs und weiterer prozessualer Regeln vermag sodann keinen Nachteil zu begründen, welcher im weiteren Prozess oder im Endentscheid nicht beseitigt werden könnte. Inwiefern der vom Beschwerdeführer geltend gemachte drohende Vertrauensverlust in eine regelbasierte und strukturell angemessen aufgebaute Strafverfolgung für sich genommen ein Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellen sollte, ist ferner nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine potentielle erhebliche Erweiterung des Strafverfahrens als nicht wieder gutzumachender Nachteil vorbringt, ist er schliesslich darauf hinzuweisen, dass rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (vgl. E. 2.1 hiervor).  
 
5.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit Blick auf den Umstand, dass bereits die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind, muss die Beschwerde als aussichtslos qualifiziert werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist deshalb abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Somit wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner ausgewiesenen finanziellen Bedürftigkeit wird bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. September 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer