Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_190/2025
Urteil vom 4. Juli 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
nebenamtliche Bundesrichterin Schär,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
gesetzlich vertreten durch A.A.________,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege; Wiedererwägung,
Vollzug der Landesverweisung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 21. Januar 2025 (VB.2024.00741).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die eritreische Staatsangehörige A.A.________ (geb. 1988) reiste am 23. Mai 2015 in die Schweiz ein und stellte am 3. Juni 2015 ein Gesuch um Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Asylgesuch am 30. Oktober 2017 ab, nahm A.A.________ jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf.
A.b. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2020 wurde A.A.________ zweitinstanzlich der versuchten schweren Körperverletzung, der Sachbeschädigung sowie der mehrfachen Nötigung und Drohung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen verurteilt. Zudem ordnete das Gericht eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB sowie eine obligatorische Landesverweisung von sieben Jahren und die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an.
A.c. In der Folge stellte das SEM am 22. Juli 2021 bzw. am 6. August 2021 das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme von A.A.________ fest.
A.d. Am 24. November 2021 reichte A.A.________ beim Migrationsamt des Kantons Zürich eine als Gesuch um Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung im Sinne von Art. 66d StGB entgegengenommene Eingabe ein. Mit Verfügung vom 6. Juli 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch von A.A.________ um Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 23. September 2022; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2022; Urteil des Bundesgerichts 7B_136/2023 vom 20. Juni 2024).
B.
B.a. Daraufhin setzte das Migrationsamt A.A.________ am 20. August 2024 eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 30. September 2024 an. Dagegen gelangten A.A.________ und B.A.________ mit einem Wiedererwägungsgesuch an das Migrationsamt und verlangten den wiedererwägungsweisen Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 2. September 2024 ab, was die Sicherheitsdirektion mit Rekursentscheid vom 6. November 2024 bestätigte.
B.b. Gegen den Rekursentscheid vom 6. November 2024 erhoben A.A.________ und B.A.________ am 6. Dezember 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, wobei sie unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersuchten. Mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2025 wies der Abteilungspräsident der 2. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich das Gesuch um Gewährung der unengeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab.
C.
Mit "Einheitsbeschwerde und Verfassungsbeschwerde" vom 26. Februar 2025 gelangen A.A.________ und B.A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung der Verfügung vom 21. Januar 2025. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihnen für das kantonale Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Eventualiter sei der Streitgegenstand - im Sinne der Erwägungen - zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragen sie für das bundesgerichtliche Verfahren die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung.
Mit Präsidialverfügung vom 24. März 2025 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Es wurden die kantonalen Akten, nicht jedoch Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1).
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1 BGG) Zwischenentscheid (Art. 93 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Ein solcher Zwischenentscheid kann selbständig angefochten werden, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege oder die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters verweigert wird, entfalten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.1; 140 IV 202 E. 2.2; 129 I 129 E. 1.1). Die Präsidialverfügung vom 21. Januar 2025 ist damit vor Bundesgericht anfechtbar.
1.2. Vorliegend ist die Eingabe der Beschwerdeführerinnen als Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. Dass die Beschwerdeführerinnen auf die Normen zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit Bezug nehmen, ist nicht von Belang (vgl. Urteil 7B_136/2023 vom 20. Juni 2024 E. 1.1), so wie auch die unzutreffende Bezeichnung des Rechtsmittels nicht schadet (vgl. BGE 138 I 367 E. 1.1; 133 I 300 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin 1 und die Beschwerdeführerin 2, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, Beschwerdeführerin 1 (vgl. Art. 304 Abs. 1 ZGB), sind zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen berechtigt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Mit Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht damit kein Raum (Art. 113 ff. BGG).
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Namentlich kann die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
3.
Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV.
3.1. Sie machen im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin 1 beziehe Nothilfe und verfüge über kein Vermögen. Die Beschwerdeführerin 2 sei minderjährig und erziele kein Einkommen. Sie beide seien mittellos. Die Vorinstanz beurteile die Erfolgsaussichten ihrer Beschwerde vom 6. Dezember 2024 offenkundig falsch. Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV seien vorliegend entgegen der summarischen vorinstanzlichen Würdigung anwendbar und Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) verlange nach einer erneuten Beurteilung des Aufschubs der Landesverweisung. Die vorinstanzliche Auffassung, wonach die Beschwerde vom 6. Dezember 2024 als offensichtlich aussichtslos erscheine und ihnen deshalb die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden könne, verwehre ihnen jeglichen Zugang zum Justizsystem.
3.2. Die Vorinstanz erwägt, gemäss § 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) in Verbindung mit § 70 VRG/ZH bestehe ein Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, wenn einer privaten Partei die nötigen Mittel fehlten und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erschienen. Aussichtslosigkeit liege vor, wenn die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer seien als die Aussichten zu unterliegen. Vorliegend sei bereits fraglich, ob die geltend gemachte Reflexwirkung auf die Beschwerdeführerin 2 im Rahmen des Vollzugs der Landesverweisung der verurteilten Person, der Beschwerdeführerin 1, überhaupt eine Rolle spielen könne. Sodann habe sich die Beschwerdeführerin 1 bereits in der von der Vorinstanz mit Urteil vom 21. Dezember 2022 behandelten Beschwerde darauf berufen, mit ihrer Tochter seit der Geburt in der Schweiz eine innige emotionale Beziehung zu führen. Zudem seien die familiären Verhältnisse bereits bei der Anordnung der Landesverweisung berücksichtigt worden. Diese Frage könne im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens der Landesverweisung nicht mehr aufgeworfen werden. Schliesslich sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht in der Lage sei, selbst für ihr Kind, die Beschwerdeführerin 2, zu sorgen. Insgesamt vermöchten die Beschwerdeführerinnen keine massgebliche Veränderung der Sachlage darzutun, zumal die enge emotionale Beziehung bereits Gegenstand des vormaligen Verfahrens gewesen sei. Vor diesem Hintergrund erscheine die Beschwerde offensichtlich aussichtslos.
3.3. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Derselbe Anspruch ergibt sich aus § 16 VRG/ZH. Das kantonale Recht geht, insbesondere hinsichtlich der Voraussetzung, dass die Beschwerde nicht aussichtslos sein darf, nicht über Art. 29 Abs. 3 BV hinaus.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustrisiken und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich Chancen und Risiken ungefähr die Waage halten oder wenn das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher erscheint, liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Gewinnchancen bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde (BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1; je mit Hinweisen).
Je schwieriger und je umstrittener die sich stellenden Fragen sind, umso eher ist von genügenden Gewinnchancen auszugehen. Insbesondere darf bei heiklen entscheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers Aussichtslosigkeit angenommen werden (vgl. statt vieler Urteil 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018 E. 4.3 mit Hinweis).
3.4. Streitgegenstand des Hauptverfahrens ist die wiedererwägungsweise Prüfung des Aufschubs des Vollzugs der Landesverweisung im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a und lit. b StGB. Für die summarische Prüfung der Prozessaussichten ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen indes nicht massgebend, ob die Voraussetzungen für den Aufschub gemäss Art. 66d Abs. 1 StGB gegeben sind. Diese Voraussetzungen wurden bereits rechtskräftig beurteilt (vgl. Sachverhalt A.d hiervor). Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung des in dieser Sache bereits ergangenen Entscheids voraussichtlich gegeben sind.
3.4.1. Trotz rechtskräftiger Beurteilung des Gesuchs um Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung im Sinne von Art. 66d StGB kann (wiedererwägungsweise) ein neues Gesuch eingereicht werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass rechtserhebliche und veränderte materielle Umstände vorliegen. Eine Behörde muss sich mit einem Wiedererwägungsgesuch förmlich befassen und allenfalls auf eine rechtskräftige Beurteilung zurückkommen, wenn dies unmittelbar die Grundsätze gemäss Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV verlangen: Danach besteht eine behördliche Pflicht, auf ein Gesuch um Wiedererwägung einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich verändert haben oder wenn die gesuchstellende Person erhebliche Tatsachen und Beweismittel dartut, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Es besteht nicht bereits dann ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, wenn ein Wiedererwägungsgrund nur behauptet wird. Die betroffene Person hat vielmehr glaubhaft zu machen und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, welche tatsächlichen Verhältnisse sich seit dem ersten Entscheid derart verändert haben, dass es sich rechtfertigt, die Situation erneut zu überprüfen, sowie aufzuzeigen, dass die veränderten Verhältnisse geeignet sind, bei dieser Prüfung zu einer anderen Beurteilung zu gelangen (vgl. BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II 177 E. 2; 120 Ib 42 E. 2b; vgl. auch BGE 147 IV 453 E. 1.4.8).
3.4.2. Die Vorinstanz hält den Beschwerdeführerinnen in Rahmen einer summarischen Prüfung der Prozessaussichten zu Recht entgegen, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem vorinstanzlichen Urteil vom 21. Dezember 2022 respektive dem Urteil 7B_136/2023 vom 20. Juni 2024 nicht derart verändert habe, dass ein anderes Beurteilungsergebnis ernsthaft in Betracht falle. Die Beschwerdeführerin 1 habe sich bereits in der von der Vorinstanz mit Urteil vom 21. Dezember 2022 behandelten Beschwerde darauf berufen, mit ihrer Tochter seit der Geburt in der Schweiz eine innige und emotionale Beziehung zu führen. Sodann seien die Familienverhältnisse bereits bei der Anordnung der Landesverweisung berücksichtigt worden und in die umfassende Verhältnismässigkeitsprüfung eingeflossen.
Die Beschwerdeführerinnen legen vor Bundesgericht nicht nachvollziehbar dar, welche veränderten Sachumstände die Vorinstanz bei ihrer summarischen Prüfung der Prozessaussichten ausser Acht gelassen hätte. Im Wesentlichen berufen sie sich im bundesgerichtlichen Verfahren auf den Umstand, dass die Trennung der Beschwerdeführerinnen noch nicht aus der Sicht der Beschwerdeführerin 2 und unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK, Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 2 ff. KRK geprüft worden sei. Sie lassen dabei allerdings ausser Acht, dass sie mit diesem Vorbringen keine veränderten Sachumstände vortragen. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten zum Schluss gelangt ist, die Beschwerde vom 6. Dezember 2024 sei offensichtlich aussichtslos.
3.5. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 3 BV ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung mit der Begründung abgewiesen hat, die Beschwerde vom 6. Dezember 2024 sei offensichtlich aussichtslos. Die bundesgerichtliche Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Soweit sich die Beschwerdeführerinnen überdies auf Art. 5 Abs. 3 und Abs. 9 BV berufen, sind die entsprechenden Rügen nicht hinreichend begründet (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).
4.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerinnen beantragen für den Fall ihres Unterliegens die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann nicht entsprochen werden, da das Rechtsmittel von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Beschwerdeführerin 1 als gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin 2 deren Kosten zu tragen hat. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin 1 ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und C.________, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juli 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn