Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_200/2025  
 
 
Urteil vom 17. April 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, 
Sonnenstrasse 4a, 9201 Gossau SG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 20. Februar 2025 (AK.2024.521-AK). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erstattete am 2. August 2024 Strafanzeige gegen das Zentrum B.________ in U.________, welches zur Genossenschaft V.________ gehört, sowie gegen den Leiter Sicherheit (C.________) und die Fachspezialistin Legal & Compliance (D.________) der Genossenschaft V.________. Er warf ihnen vor, ihn verleumdet und seinen Ruf geschädigt zu haben. Das Untersuchungsamt Gossau SG (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) verfügte am 19. September 2024 die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen C.________, D.________ und eine unbekannte Täterschaft. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen, welche diese mit Entscheid vom 20. Februar 2025 teilweise guthiess und die Nichtanhandnahmeverfügung in Bezug auf die unbekannte Täterschaft aufhob; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, womit die Nichtanhandnahme hinsichtlich der Beschwerdegegner 1 und 2 bestehen blieb. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde vom 27. Februar 2025 ans Kantonsgericht, welches diese in Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG an das Bundesgericht weiterleitete. 
 
2.  
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu: Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein; namentlich der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort zu seiner Beschwerdelegitimation bzw. einen ihm allenfalls zustehenden Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Angesichts der von ihm zur Anzeige gebrachten mutmasslichen Ehrverletzungsdelikte liegen solche auch nicht offensichtlich vor. Zudem wird nicht ansatzweise hinreichend begründet, inwiefern der angefochtene Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. Die Beschwerde setzt sich nicht materiell mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern nimmt diese lediglich zum Anlass für appellatorische Kritik. Insgesamt vermag die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde und von der Prüfung der Sache getrennt werden könnte ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1). 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. April 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément