Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_202/2025  
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
handelnd durch B.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Bleuler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt, 
Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Amtliche Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 29. Januar 2025 (UP240041-O/U/HON). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt führte gegen A.A.________ (Jahrgang 2011) eine Strafuntersuchung wegen Diebstahls etc. Sie wirft ihm konkret vor, am 15. Mai 2024 zwischen 15.20 und 15.55 Uhr an der U.________strasse xxx ein unverschlossenes E-Trottinett entwendet und anschliessend gelenkt zu haben, obwohl er das dafür notwendige Mindestalter noch nicht erreicht habe. 
 
B.  
 
B.a. Am 15. Juli 2024 liess A.A.________ darum ersuchen, dass ihm Rechtsanwalt Dr. iur. Max Bleuler für das Jugendstrafverfahren als amtlicher Verteidiger bestellt werde. Mit Verfügung vom 19. August 2024 wies die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich das Gesuch ab.  
 
B.b. Am 29. August 2024 erliess die Jugendanwaltschaft einen Strafbefehl gegen A.A.________ wegen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 4 Satz 1 SVG sowie wegen Widerhandlung gegen die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung; SR 741.51) gemäss Art. 143 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 lit. d und Art. 6 Abs. 1 lit. f und erteilte ihm einen Verweis. Dagegen erhob A.A.________ Einsprache.  
 
B.c. Gegen die Verfügung betreffend Abweisung der Bestellung von Rechtsanwalt Dr. Bleuler als amtliche Verteidigung erhob A.A.________ mit Eingabe vom 30. August 2024 Beschwerde, wobei er die rückwirkende Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. Bleuler als amtlicher Verteidiger auf den 13. Juli 2024 verlangte. Mit Beschluss vom 29. Januar 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.  
 
C.  
A.A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und Rechtsanwalt Dr. Bleuler sei rückwirkend auf den 13. Juli 2024 als sein amtlicher Verteidiger einzusetzen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Es wurden die kantonalen Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen, selbstständig eröffneten Zwischenentscheid in einer Strafsache, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (BGE 140 IV 202 E. 2.2; 133 IV 335 E. 4; je mit Hinweisen). Gegen den Entscheid steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
2.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 24 lit. b der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO; SR 312.1). 
 
3.1. Gemäss Art. 25 Abs. 1 JStPO ordnet die zuständige Behörde eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung insbesondere der beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche Vertretung nicht über die erforderlichen Mittel verfügen (lit. c). Die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung sind in Art. 24 JStPO geregelt. Demnach muss der beschuldigte Jugendliche namentlich verteidigt werden, wenn er die eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und auch die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (lit. b). Für letzteres können persönliche Gründe sprechen, wie beispielsweise mangelnde Sprach- oder Fachkenntnisse, fehlende intellektuelle Fähigkeiten, Unkenntnis der hiesigen Gepflogenheiten, Interessenkonflikte oder eine spezifische Unterstützungsbedürftigkeit, oder auch fallbezogene sachliche Gründe, wie eine besondere Schwierigkeit oder Komplexität des Verfahrens oder die Schwere des Tatvorwurfs. Je komplizierter der zu beurteilende Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung sind, desto eher ist das Unvermögen zur Verteidigung zu bejahen (BGE 138 IV 35 E. 6.3; Urteil 1B_72/2020 vom 10. Juli 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
Art. 19 Abs. 1 JStPO sieht vor, dass der beschuldigte Jugendliche durch die gesetzliche Vertretung handelt. Unter Umständen kann ein von der Kindesschutzbehörde eingesetzter Beistand die Vertretung des Jugendlichen übernehmen (siehe Art. 306 Abs. 2 bzw. Art. 308 Abs. 2 ZGB; LINDA SCHMID, Die gesetzliche Vertretung im Jugendstrafverfahren, 2022, Rz. 551). 
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, der zu beurteilende Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung erwiesen sich nicht als ausserordentlich kompliziert. Der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. Juli 2024 geständig gezeigt, das E-Trottinett an sich genommen zu haben, wobei er sich dahingehend geäussert habe, dass er sich dieses nicht habe aneignen wollen. Die Tatvorwürfe - so die Vorinstanz - wiesen auch keine besondere Schwere auf. So habe die Jugendanwaltschaft den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 29. August 2024 nicht des Diebstahls, sondern der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 4 Satz 1 SVG und damit einzig einer Übertretung schuldig gesprochen. Die Tat wiege nicht besonders schwer, sei das E-Trottinett doch nicht abgeschlossen gewesen und habe der Beschwerdeführer dieses somit ohne grosse Bemühungen entwenden können. In Anbetracht seines jungen Alters (Jahrgang 2011) sei zwar fraglich, ob er seine eigenen Verfahrensinteressen ausreichend wahren könne. Dasselbe gelte hinsichtlich seiner gesetzlichen Vertreterin, die an einer psychischen Krankheit leide und nur über einen tiefen Bildungsstand verfüge. Nicht ausser Acht zu lassen sei jedoch, dass für den Beschwerdeführer eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB bestehe. Infolgedessen komme ihm wie auch seiner gesetzlichen Vertreterin weitere Unterstützung zu. Inwiefern der Beistand nicht dazu in der Lage sein sollte, auch bei der Frage allenfalls anzuordnender Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 12 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (JStG; SR 311.1) die Verfahrensinteressen des Beschwerdeführers ausreichend wahrzunehmen, sei nicht ersichtlich. So handle es sich bei diesen um mit den zivilrechtlichen Kindesschutzmassnahmen vergleichbare Schutzmassnahmen. Dem Beschwerdeführer drohe auch kein Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB der mit Strafbefehl vom 29. Januar 2024 ausgesprochenen persönlichen Leistung von acht Tagen, sei im Zeitpunkt der Gesuchstellung doch bereits erkennbar gewesen, dass er sich lediglich einer Übertretung strafbar gemacht habe. Insgesamt sei von einfachen Verhältnissen auszugehen, denen der Beschwerdeführer zusammen mit seiner gesetzlichen Vertretung und der Hilfe des für ihn bestellten Beistands ohne Weiteres gewachsen sei.  
 
3.3. Was der Beschwerdeführer gegen diese vorinstanzliche Beurteilung vorbringen lässt, vermag keine Bundesrechtswidrigkeit zu begründen:  
Im Wesentlichen beschränkt sich die Beschwerde darauf, zu schildern, der Beschwerdeführer sei "hilflos dem Verfahren ausgeliefert". Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt sie sich hingegen nicht hinlänglich auseinander. Eine besondere Komplexität des zu beurteilenden Sachverhalts wird darin jedenfalls nicht geltend gemacht. Auch bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass die Tatvorwürfe keine besondere Schwere aufweisen. Was sodann seine persönlichen Verhältnisse betrifft, so berücksichtigt die Vorinstanz durchaus, dass er mit Strafbefehl vom 29. Januar 2024 wegen Nötigung und mehrfacher Sachbeschädigung mit einer bedingten persönlichen Leistung von acht Tagen unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr bestraft worden sei, wobei er im Alter von 10 Jahren von einem Messer Gebrauch gemacht habe. Sie erwägt zudem, der Beschwerdeführer sei zeitweise nicht in die Schule gegangen, womit diverse Defizite in seiner Entwicklung wahrscheinlich erschienen. Nachvollziehbar schliesst die Vorinstanz nicht aus, dass der Beschwerdeführer einer besonderen erzieherischen Betreuung (vgl. Art. 13 JStG) bedürfe. Der Beschwerdeführer legt indes nicht näher dar und es ist auch nicht erkennbar, dass sein Beistand nicht dazu in der Lage sein sollte, ihn bzw. seine gesetzliche Vertreterin (auch) insoweit bei der Wahrung seiner Verfahrensinteressen ausreichend zu unterstützen. 
Nach dem Gesagten liegen keine Umstände für eine notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 24 lit. b JStPO vor. Damit entfällt auch die Möglichkeit einer Bestellung einer amtlichen Verteidigung nach Art. 25 Abs. 1 lit. c JStPO
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Unter den gegebenen Umständen kann aber ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerich tskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. Oktober 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler