Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_205/2025
Urteil vom 31. März 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. Januar 2025 (UE240207_O/U/REA>SBA).
Erwägungen:
1.
Am 4. Juni 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen eine unbekannte Täterschaft betreffend Beschimpfung etc. zum Nachteil des Beschwerdeführers. Dieser gelangte dagegen mit Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich (nachfolgend: Obergericht), welches diese mit Beschluss vom 16. Januar 2025 abwies. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 28. Februar 2025 gelangt der Beschwerdeführer ans Bundesgericht und beantragt diesem sinngemäss, es sei der Beschluss des Obergerichts vom 16. Januar 2025 aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen eine unbekannte Täterschaft an Hand zu nehmen. Ferner sei der zuständige Staatsanwalt B.________ wegen Zweifeln an seiner Unbefangenheit in den Ausstand zu versetzen. Eventualiter ersucht der Beschwerdeführer darum, "die Anhandnahme des Strafverfahrens bis zur Verfolgungsverjährung zu sistieren", bis er die angezeigte Person identifiziert habe.
2.
Die Eingabe vom 20. März 2025 (Posteingang) erfolgte verspätet (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) und ist unbeachtlich.
3.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich der angefochtene Beschluss des Obergerichts vom 16. Januar 2025 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt oder thematisiert, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2).
4.
In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu: Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).
5.
5.1. Der Beschwerde mangelt es an einer hinreichenden Begründung, weshalb dem Beschwerdeführer Zivilforderungen zustehen sollen und er als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde berechtigt sein soll. Die Beschwerde vermag damit bereits aus diesem Grund den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen. Unbesehen davon geht die Beschwerde nicht über unzulässige appellatorische Kritik hinaus. Der Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar, weshalb die angefochtene Verfügung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. Die weitschweifigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift setzen sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und werden lediglich zum Anlass genommen um aufzuzeigen, wie sich der aus Sicht des Beschwerdeführers massgebliche Sachverhalt zugetragen habe und wie dieser rechtlich zu würdigen sei. Dass die Vorinstanz gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Die Beschwerde genügt auch diesbezüglich offensichtlich nicht den Begründungsanforderungen.
5.2. Das Ausstandsgesuch wird vom Beschwerdeführer lediglich mit "Zweifeln an seiner Unbefangenheit" begründet, die sich im Laufe der Untersuchung ergeben hätten. Näheres zu den Umständen, aus denen sich die mutmassliche Befangenheit ergeben soll, sucht man in der Beschwerde vergebens. Damit sind auch diesbezüglich die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt. Entsprechend ist nicht darauf einzugehen, ob der Beschwerdeführer rechtzeitig ein entsprechendes Gesuch gestellt hatte (vgl. Art. 58 Abs. 1 StPO).
5.3. Auch auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers um "Sistierung" der Verfolgungsverjährung ist - neben anderen Gründen, die an dieser Stelle nicht vertieft werden müssen - zufolge fehlender Begründung nicht einzutreten. Im Übrigen ist die Verfolgungsverjährung gesetzlich vorgesehen und wird de lege lata nur aus dem in Art. 97 Abs. 3 StGB genannten Grund unterbrochen.
6.
Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde und von der Prüfung der Sache getrennt werden könnte ("Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1).
7.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. März 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément