Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_21/2025  
 
 
Urteil vom 24. Juni 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Caprara. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Moritz Braun, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
2. Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Vollzug der Strafe in der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 25. November 2024 (SK 24 391). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 28. Juni 2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
 
B.  
 
B.a. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 boten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (BVD) A.________ zum Antritt seiner Strafe auf. Da er dem Angebot keine Folge leistete, wurde am 1. Dezember 2023 ein Verhaftsbefehl erlassen.  
 
B.b. Am 7. Dezember 2023 ersuchte A.________ um Bewilligung der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring. Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 wiesen die BVD das Gesuch ab und verweigerten gleichzeitig den Vollzug in Form der Halbgefangenschaft. Dagegen erhob A.________ am 19. Juni 2024 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) Beschwerde, welche diese mit Entscheid vom 5. August 2024 abwies. Eine von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 25. November 2024 ab, soweit es darauf eintrat.  
 
C.  
Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der obergerichtliche Beschluss vom 25. November 2024 sei aufzuheben und ihm sei die Strafverbüssung in der Form des Electronic Monitoring, eventualiter der Halbgefangenschaft zu gewähren. Subeventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die erste Instanz (BVD), subsubeventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 150 II 346 E. 1.1; 150 IV 103 E. 1; je mit Hinweis[en]). 
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Abweisung seines Gesuchs um Vollzug der ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe in Form des Electronic Monitoring (Art. 79b StGB). In der Hauptsache geht es um den Vollzug von Strafen, wogegen die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 2 lit. b StGB; Urteil 7B_261/2023 vom 18. März 2024 E. 1, nicht publ. in: BGE 150 IV 277). Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist gegeben (Art. 81 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde wurde frist- (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG) gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) eingereicht. Darauf ist unter Vorbehalt der folgenden Erwägungen einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Rechts auf Akteneinsicht sowie seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 Abs. 2 KV/BE).  
 
2.2.  
 
2.2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 150 I 174 E. 4.1 mit Hinweis). Dazu zählt namentlich auch das Recht, Einsicht in alle Akten eines Verfahrens zu nehmen, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten entscheiderheblich sind (BGE 144 II 427 E. 3.1.1 mit Hinweisen).  
 
2.2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 149 I 91 E. 3.2; 144 IV 302 E. 3.1; 143 IV 380 E. 1.4.1; je mit Hinweis[en]). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- wie auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; nicht zur Publikation bestimmte E. 3.2.3 des Urteils 7B_358/2025 vom 28. Mai 2025; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Die Vorinstanz erwägt, die BVD hätten dem Beschwerdeführer mit Akteneinsicht vom 28. Mai 2024 nicht alle verfügungsrelevanten Aktenstücke zugestellt und dieser habe zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde vom 19. Juni 2024 daher nicht umfassende Aktenkenntnis gehabt. Die Gehörsverletzung beschlage die Einsicht in das Schreiben vom 26. März 2024 und das Vollzugsverlaufsjournal nach Erlass der Verfügung der BVD vom 14. Mai 2024. Die Heilung der Gehörsverletzung durch die SID sei jedoch nicht zu beanstanden, da dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwachsen sei. Der Beschwerdeführer habe während des verwaltungsinternen Beschwerdeverfahrens Einsicht in die strittigen Aktenstücke erhalten und sich in seinen Schlussbemerkungen vom 18. Juli 2024, das heisst vor dem Erlass des angefochtenen Beschwerdeentscheids [vom 5. August 2024], dazu geäussert. Entsprechend wiege die Gehörsverletzung nicht besonders schwer. Es sei zudem nicht einzusehen, inwiefern der Beschwerdeführer durch eine "Wiedereröffnung des Verfahrens vor der Erstinstanz" eine höhere Chance auf Gutheissung seines Gesuchs haben sollte. Es bestehe kein schützenswertes Interesse an einer Rückweisung der Sache an die SID oder gar die BVD. Nach dem Gesagten und weil die SID über volle Kognition verfügt habe (Art. 66 des Gesetzes des Kantons Bern über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VPRG; BSG 155.21]), sei die Gehörsverletzung als geheilt zu betrachten.  
 
2.4. Der angefochtene Beschluss ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen.  
Soweit er vorbringt, die Heilung einer Gehörsverletzung sei bei einer Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht "von vornherein nicht denkbar", kann ihm unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Urteil 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3) nicht zugestimmt werden. 
Abgesehen davon stellt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht in Abrede, dass er im kantonalen Beschwerdeverfahren Einsicht in die strittigen Aktenstücke erhielt und dass er sich vor dem Erlass des Beschwerdeentscheids der SID vom 5. August 2024 dazu äussern konnte. Wenn die Vorinstanz davon ausgeht, aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine umfassende Aktenkenntnis zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung [das heisst am 19. Juni 2024] gehabt habe, sei ihm kein Nachteil erwachsen, und mit dieser Begründung die erfolgte Gehörsverletzung als nicht besonders schwer qualifiziert (vgl. oben E. 2.3), so ist diese vorinstanzliche Würdigung nicht zu beanstanden. 
Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer nicht, nach erfolgter Akteneinsicht seine Argumente vor der kantonalen Beschwerdeinstanz erhoben zu haben, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen konnte (vgl. oben E. 2.2.2). Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als geheilt betrachtet. 
 
3.  
 
3.1. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine ungleiche und ungerechte Behandlung, eine willkürliche beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellung und eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV). Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz stützte die Abweisung der Beschwerde auf Dokumente, welche die BVD unter Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör ins Verfahren eingebracht habe. Die vom Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 19. Juni 2024 eingereichten Dokumente berücksichtige die Vorinstanz hingegen zu Unrecht nicht.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5). Zum Begriff der Willkür und zu den für die Willkürrüge geltenden Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) kann auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).  
Obwohl nicht ausdrücklich im Gesetz erwähnt, beruht auch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung auf eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG. Was rechtserheblich ist, bestimmt das materielle Recht. Eine in Verkennung der Rechtserheblichkeit unvollständige Erstellung der für die rechtliche Beurteilung massgebenden Tatsachen verletzt direkt die anzuwendende materielle Norm (BGE 136 II 65 E. 1.4; 134 V 53 E. 4.3; Urteile 7B_737/2024 vom 10. Januar 2025 E. 4.3.2; 7B_611/2024 vom 13. November 2024 E. 4.2.1; je mit Hinweis[en]). 
 
3.2.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehört (Art. 29 Abs. 2 BV) gehört unter anderem, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 145 I 167 E. 4.1; 141 I 60 E. 3.3; Urteile 6B_388/2022 vom 27. April 2023 E. 2.2; 6B_1105/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 4.3.2; je mit Hinweis[en]).  
 
3.3. Die Kritik des Beschwerdeführers ist unberechtigt, soweit darauf aufgrund rechtsgenüglicher Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG) überhaupt einzutreten ist.  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde die vorinstanzliche Erwägung wieder, wonach für die Gewährung der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring, eventualiter der Halbgefangenschaft, der Sachverhalt zum Entscheidzeitpunkt massgebend sei. Inwiefern diese vorinstanzliche Würdigung gegen das Recht verstossen soll, ist weder rechtsgenüglich dargetan (Art. 42 Abs. 2 BGG) noch ersichtlich. Die unterlassene fristgerechte Einreichung der verlangten Unterlagen seitens des Beschwerdeführers durfte von den kantonalen Instanzen bei der Beurteilung seiner Zuverlässigkeit ohne Weiteres berücksichtigt werden (vgl. unten E. 4.3). Davon ist die Frage zu unterscheiden, welchen Sachverhalt die kantonale Beschwerdeinstanz ihrem Entscheid zugrundelegen durfte. Eine "ungleiche und ungerechte Behandlung" ist vorliegend nicht erkennbar.  
 
3.3.2. Der Beschwerdeführer listet vor Bundesgericht die mit Beschwerde vom 19. Juni 2024 eingereichten Beilagen auf und kritisiert, dass diese Dokumente zu Unrecht "nicht berücksichtigt" worden seien. Indessen wirft er den kantonalen Instanzen nicht etwa vor, die von ihm angebotenen Beweise nicht abgenommen zu haben (vgl. oben E. 3.2.2), sodass eine Gehörsverletzung nicht ersichtlich ist. Die Vorinstanz hat die Gewährung der besonderen Vollzugsformen unter Verweis auf die fehlende Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers verweigert (vgl. unten E. 4.3). Dieser legt nicht dar, weshalb die Berücksichtigung der von ihm eingereichten Dokumente, welche die finanziellen Belange und die Kinderbetreuung beschlagen, diesbezüglich entscheidrelevant gewesen wäre. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.  
 
4.  
 
4.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz verletze Bundesrecht (Art. 77b beziehungsweise Art. 79b StGB), indem sie ihm die Gewährung des Strafvollzugs in Form des Electronic Monitoring beziehungsweise der Halbgefangenschaft verweigere.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Gemäss Art. 77b Abs. 1 StGB kann eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten oder eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten auf Gesuch des Verurteilten hin in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht (lit. a), und der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht (lit. b). In der Vollzugsform der Halbgefangenschaft setzt der Verurteilte seine Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung ausserhalb der Vollzugsanstalt fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt (Art. 77b Abs. 2 StGB).  
 
4.2.2. Gemäss Art. 79b Abs. 1 StGB kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten (lit. a) oder anstelle des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von 3 bis 12 Monaten (lit. b) anordnen. Nach Art. 79b Abs. 2 StGB kann die Vollzugsbehörde die elektronische Überwachung nur anordnen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht (lit. a), der Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt (lit. b), er einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann (lit. c), die mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen (lit. d) und der Verurteilte einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmt (lit. e).  
 
4.2.3. Von einer verurteilten Person, welche den Vollzug einer Freiheitsstrafe im Rahmen der Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB) beziehungsweise des Electronic Monitoring (Art. 79b StGB) anstelle des Normalvollzugs (vgl. Art. 77 StGB) beantragt, darf verlangt werden, dass sie die ihr zumutbaren Anstrengungen zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 77b Abs. 1 StGB beziehungsweise Art. 79b Abs. 2 StGB erbringt. In diesem Zusammenhang darf auch von ihr erwartet werden, dass sie die für die privilegierte Vollzugsform notwendige Selbstdisziplin und Kooperationsbereitschaft an den Tag legt beziehungsweise eine gewisse Gewähr für die Einhaltung der diesbezüglichen Rahmenbedingungen bietet (Urteile 7B_873/2023 vom 8. April 2024 E. 3.2 [betreffend Halbgefangenschaft]; 7B_1226/2024 vom 11. April 2025 E. 3.3 [betreffend Electronic Monitoring]; je mit Hinweis[en]).  
 
4.2.4. Die verurteilte Person hat sich durch Abzug eines Teils des Einkommens, das sie aufgrund einer Tätigkeit im Rahmen der Halbgefangenschaft oder des Vollzugs durch Electronic Monitoring erzielt, in angemessener Weise an den Vollzugskosten zu beteiligen (Art. 380 Abs. 2 lit. c StGB).  
Im Kanton Bern beträgt die Höhe der Beteiligung der eingewiesenen Person an den Vollzugskosten höchstens Fr. 50.-- pro Vollzugstag (Art. 148 Abs. 1 [betreffend Halbgefangenschaft] beziehungsweise Art. 149 Abs. 2 [betreffend Electronic Monitoring] der Verordnung über den Justizvollzug des Kantons Bern vom 22. August 2018 [JVV; BSG 341.11]). Die BVD entscheiden im Einzelfall über die Höhe der Kostenbeteiligung der eingewiesenen Person (Art. 148 Abs. 2 [betreffend Halbgefangenschaft] beziehungsweise Art. 149 Abs. 3 JVV [betreffend Electronic Monitoring]), die von dieser gemäss Ziff. 2.5 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie der Strafvollzugskonkordate der Nordwest-, Inner- und Ostschweizer Kantone vom 25. Oktober 2024 betreffend die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft) durch regelmässige Vorschüsse sicherzustellen ist. Auf Antrag der eingewiesenen Person und unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse können die BVD die Kostenbeteiligung an den Vollzugskosten ganz oder teilweise erlassen (Art. 148 Abs. 3 [betreffend Halbgefangenschaft] beziehungsweise Art. 149 Abs. 4 JVV [betreffend Electronic Monitoring]). 
 
4.3.  
 
4.3.1. Zum prozessualen Verhalten beziehungsweise zur Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers erwägt die Vorinstanz Folgendes:  
Den Akten könne entnommen werden, dass die BVD den Beschwerdeführer mit Einschreiben vom 17. Juli 2023 aufgeboten hätten, per 28. September 2023 eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag anzutreten. Der Beschwerdeführer habe die Aufgebotsverfügung nicht abgeholt, woraufhin ihm die BVD diese per A-Post versandt hätten. Mit Aufgebotsverfügung vom 5. Oktober 2023 hätten die BVD den Beschwerdeführer für eine Ersatzfreiheitsstrafe von 91 Tagen sowie die (vorliegend relevante) Freiheitsstrafe von 120 Tagen zum Strafantritt per 23. November 2023 aufgeboten. Gleichzeitig hätten sie den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hingewiesen, innert 14 Tagen ein Gesuch um Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des Electronic Monitoring oder der Halbgefangenschaft zu stellen. Der Beschwerdeführer habe auch dieses Einschreiben nicht abgeholt, weshalb die BVD ihm die Aufgebotsverfügung am 19. Oktober 2023 per A-Post hätten zukommen lassen. 
Der Beschwerdeführer sei am 16. November 2023 - das heisst nach Ablauf der angesetzten 14-tägigen Frist - bei den BVD persönlich erschienen und habe sich erkundigt, was das Aufgebot zum Strafantritt solle; er habe nie etwas gemacht. Nachdem er auf die Möglichkeit der Strafverbüssung in Form des Electronic Monitoring hingewiesen worden sei, habe er erklärt, sich nicht einsperren zu lassen. Weil er der Aufgebotsverfügung zum Strafantritt per 23. November 2023 keine Folge geleistete habe, hätten die BVD am 1. Dezember 2023 einen Verhaftsbefehl erlassen. Am 7. Dezember 2023 habe B.________ [recte] (Personalverantwortliche bei der C.________ AG) den BVD telefonisch mitgeteilt, die Polizei habe den bei ihnen arbeitenden Beschwerdeführer "mitnehmen wollen" und ihm Zeit gegeben, die Sache mit den BVD zu klären. Die BVD hätten angekündigt, den Haftbefehl zurückzuziehen, sofern der Beschwerdeführer umgehend ein Gesuch um Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des Electronic Monitoring einreiche. Ein entsprechendes Gesuch habe der Beschwerdeführer gleichentags eingereicht. Seinem Gesuch habe er eine Lohnabrechnung, einen Anstellungsvertrag, einen Mietvertrag sowie eine Übersicht der zwischen dem 1. August 2023 und 31. Oktober 2023 geleisteten Arbeitsstunden beigelegt. Gleichentags hätten die BVD das Gesuch zwecks Prüfung an die Vollzugsstelle-EM weitergeleitet. 
Am 31. Januar 2024 habe die Vollzugsstelle-EM den Beschwerdeführer zum Abklärungsgespräch vom 13. Februar 2024 eingeladen. An diesem sei vereinbart worden, dass er spätestens bis am 19. Februar 2024 die fehlenden Unterlagen zu seinen privaten Ausgaben nachreiche, damit ein Budget, gegebenenfalls ein Antrag auf Kostenerlass (vgl. oben E. 4.2.4), und eine Empfehlung für das ersuchte Electronic Monitoring erstellt werden könnten. Der Beschwerdeführer habe die fehlenden Unterlagen nicht vereinbarungsgemäss nachgereicht, weshalb die Vollzugsstelle-EM am 20. Februar 2024 [recte] versucht habe, ihn telefonisch zu erreichen. Nach mehreren gegenseitigen (vergeblichen) Rückrufversuchen sei ein Telefontermin für den 23. Februar 2024 vereinbart worden. An diesem Termin habe die Vollzugsstelle-EM mitgeteilt, sie benötige zwecks Prüfung/Erstellung der Empfehlung für das ersuchte Electronic Monitoring eine "Quittung von Alimentzahlungen" und "sein Schreiben ans Betreibungsamt mit dem aktuellen Arbeitsvertrag/Lohnerhöhung". Es sei ein weiterer Telefontermin für den 1. März 2024 vereinbart worden. Dieser habe wegen eines Coiffeurs-Termins des Beschwerdeführers nicht zur vereinbarten Zeit stattfinden können. Der Beschwerdeführer habe angekündigt, in der kommenden Woche alle Schulden/Betreibungen zu begleichen und dies der Vollzugsstelle-EM bis am 8. März 2024 zu bestätigen. Es sei vereinbart worden, dass der Beschwerdeführer die Vollzugsstelle-EM am 8. März 2024 erneut kontaktiere, was er jedoch unterlassen habe. 
Die Vollzugsstelle-EM habe am Morgen des 13. und 15. März 2024 versucht, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Dieser habe am Nachmittag des 15. März 2024 mitgeteilt, in den letzten zwei Tagen derart krank gewesen zu sein, dass er nicht habe telefonieren und seine Aufträge nicht habe erledigen können. Unter Hinweis auf die Dringlichkeit sei vereinbart worden, dass sich der Beschwerdeführer spätestens in einer Woche bei der Vollzugsstelle-EM melde. Nachdem sich der Beschwerdeführer nicht innert Wochenfrist gemeldet und er auf die Anrufversuche vom 22. und 23. März 2024 nicht reagiert habe, habe ihn die Vollzugsstelle-EM mit Schreiben vom 26. März 2024 [recte] aufgefordert, bis spätestens am 2. April 2024 die "Quittung der letzten Alimentenzahlung" und die "Aktuelle Berechnung des Existenzminimums (aufgrund Lohnpfändung) " einzureichen. Am Morgen des 3. April 2024 habe die Vollzugsstelle-EM versucht, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen, um ihm mitzuteilen, dass die Frist abgelaufen sei und der Fall daher zurück an die BVD gegeben werde. Der Beschwerdeführer habe gleichentags zurückgerufen und informiert, sein iPhone sei gestohlen worden. 
Mit Schreiben vom 16. April 2024, versandt per Einschreiben und per A-Post, hätten die BVD dem Beschwerdeführer die Abweisung des Vollzugs in Form des Electronic Monitoring und der Halbgefangenschaft angekündigt und ihm Frist zur Stellungnahme gewährt. Der Beschwerdeführer habe die eingeschriebene Sendung nicht abgeholt. Mit Verfügung der BVD vom 14. Mai 2024 sei das Gesuch vom 7. Dezember 2023 um Vollzug der Freiheitsstrafe in Form des Electronic Monitoring abgewiesen und der Vollzug in Form der Halbgefangenschaft verweigert worden. 
Gemäss der Vorinstanz zeigt der chronologische Ablauf der Ereignisse, dass der Beschwerdeführer die von der Vollzugsstelle-EM wiederholt verlangten und seinerseits ursprünglich bis spätestens am 19. Februar 2024 in Aussicht gestellten Unterlagen zu seinen privaten Ausgaben nicht eingereicht habe. Auch habe er unterlassen, die Vollzugsstelle-EM diesbezüglich am 8. März 2024 und in der Woche vom 22. März 2024 anzurufen. Ihm sei [zwar] zuzustimmen, dass betreffend das Schreiben vom 26. März 2024, mit welchem er ultimativ zur Einreichung einer Quittung der letzten Alimentenzahlung und der aktuellen Berechnung des Existenzminimums aufgefordert worden sei, kein Sendungsnachweis vorliege. Mangels gegenteiliger Behauptung seinerseits sei gleichwohl davon auszugehen, dass ihm dieses zugestellt worden sei. Ohnehin sei ihm bereits aus den vorangegangenen (persönlichen und telefonischen) Gesprächen mit der Vollzugsstelle-EM bekannt gewesen, welche Unterlagen diese zwecks Prüfung seines Gesuchs (respektive Erstellung eines Budgets, gegebenenfalls eines Antrags auf Kostenerlass, und Empfehlung an die BVD) benötige. Die Gewährung von Electronic Monitoring respektive Halbgefangenschaft dürfe davon abhängig gemacht, dass die gesuchstellende Person die für die Bemessung der Höhe ihrer Kostenbeteiligung notwendigen Unterlagen beibringe. Der Beschwerdeführer habe ausreichend Gelegenheit gehabt, seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen. Er habe die geforderten Unterlagen jedoch nicht eingereicht, weshalb die Vollzugsstelle-EM die Kostenbeteiligung nicht habe prüfen und der BVD letztlich auch keine Empfehlung habe abgeben können. Bereits deshalb sei der Beschwerdeentscheid der SID vom 5. August 2024 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 
 
4.3.2. Im Rahmen einer Alternativbegründung hält die Vorinstanz fest, die Verbüssung der 120-tägigen Freiheitsstrafe im Normalvollzug stelle für den Beschwerdeführer [zwar] einen nicht unerheblichen Eingriff in seine Freiheitsrechte dar. Er habe jedoch hinreichend Möglichkeit gehabt, darzutun, dass er die Voraussetzungen für die besondere Vollzugsform des Electronic Monitoring respektive der Halbgefangenschaft erfülle; diese habe er nicht wahrgenommen. Sein (vor und) nach der Gesuchseinreichung an den Tag gelegtes Verhalten wecke nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass er willens und fähig sei, mit der Vollzugsbehörde zusammenzuarbeiten und deren Auflagen und Bedingungen einzuhalten. Daran ändere nichts, dass er nur kurzzeitig und wegen geltend gemachter Krankheit respektive Verlusts seines Mobiltelefons für die Vollzugsstelle-EM zeitweise nicht erreichbar gewesen sei. Die BVD hätten ihn am 16. November 2023 auf die Möglichkeit der besonderen Vollzugsformen hingewiesen, obgleich er die Einschreiben vom 17. Juli 2023 und 5. Oktober 2023 nicht abgeholt habe und die Frist zur Gesuchseinreichung grundsätzlich bereits verstrichen gewesen sei. Diese Nachlässigkeiten seien bei einer Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen, weil sie Aufschluss über die Gewissenhaftigkeit des Beschwerdeführers gäben. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass er die erforderliche Eigenverantwortung und Zuverlässigkeit mitbringe, um sich den Herausforderungen des Vollzugs seiner mehrmonatiger Freiheitsstrafe in Form des Electronic Monitoring respektive der Halbgefangenschaft zu stellen. Die Vorinstanz gelangt zum Ergebnis, dass beide Vollzugsformen für den Beschwerdeführer ungeeignet seien.  
 
4.4.  
 
4.4.1. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen eingehenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz, mit welchen die für die Gewährung einer der zur Diskussion stehenden besonderen Vollzugsformen vorausgesetzte Kooperationsbereitschaft (vgl. oben E. 4.2.3) verneint wurde, nicht begründet auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweisen). Vielmehr beschränkt er sich darauf, seine Sicht der Dinge darzulegen und diese der vorinstanzlichen Würdigung der Sach- und Rechtslage gegenüberzustellen. Dies gilt, soweit er namentlich vorbringt, er habe bereits mit der Einreichung seines Gesuchs um Gewährung des Electronic Monitoring "sämtliche für die Beurteilung der gesetzlichen Vorgaben notwendigen Unterlagen eingereicht", oder wenn er behauptet, er habe einen "grundlegenden Lebenswandel" durchgemacht, beziehungsweise spätestens zum Zeitpunkt der vorinstanzlichen Beschlussfassung sei seine Zuverlässigkeit zu bejahen gewesen. Auf diese appellatorische beziehungsweise ungenügend begründete Kritik des Beschwerdeführers am angefochtenen Entscheid ist nicht einzutreten (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Im Übrigen ist der angefochtene Entscheid auch in der Sache nicht zu beanstanden.  
 
4.4.2. Aus dem Umstand, dass im angefochtenen Entscheid die Gewährung der besonderen Vollzugsformen einzig unter Verweis auf die fehlende Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers verweigert wurde, folgt entgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht, dass der Beschwerdeführer "aus Sicht der Vorinstanz" die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfülle.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Voraussetzungen an die "Kooperationsbereitschaft und Selbstdisziplin" bei der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft "weniger hoch" als bei der elektronischen Überwachung seien. Selbst wenn dem so wäre (vgl. BGE 150 IV 277 E. 2.3.9), ändert dies nichts daran, dass auch bei dieser besonderen und privilegierten Vollzugsform von der verurteilten Person verlangt werden kann, dass sie die notwendige Selbstdisziplin und Kooperationsbereitschaft an den Tag legt beziehungsweise eine gewisse Gewähr für die Einhaltung der diesbezüglichen Rahmenbedingungen bietet (vgl. oben E. 4.2.3). Davon ist aufgrund der vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. oben E. 4.3) nicht auszugehen. 
Der Beschwerdeführer lässt in seiner bundesgerichtlichen Beschwerde gänzlich unerwähnt, dass ihm im Rahmen des kantonalen Verfahrens von der zuständigen Vollzugsbehörde mehrmals die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich durch entsprechende Kooperation im Rahmen der Vorbereitung der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring zu bewähren (vgl. oben E. 4.3). Wenn die Vorinstanz bei einer Gesamtwürdigung seines Verhaltens daraus schliesst, der Beschwerdeführer verfüge nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit, um den Vollzug seiner Freiheitsstrafe in der privilegierten Vollzugsform des Electronic Monitoring respektive der Halbgefangenschaft zu absolvieren, so ist diese Würdigung nicht zu beanstanden. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juni 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Caprara