Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_219/2025  
 
 
Urteil vom 5. Februar 2026  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Liniger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Beschlagnahme, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 28. Januar 2025 (BES.2024.137). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Am 11. September 2024 wurden im Zuge der vorläufigen Festnahme von A.________ in dessen Wohnung mehrere Airsoftwaffen sichergestellt. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. November 2024 wurden diese in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) beschlagnahmt. 
 
B.  
Mit Entscheid vom 28. Januar 2025 hiess das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die von A.________ gegen die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft erhobene Beschwerde teilweise gut und ordnete die Zustellung der beschlagnahmten Airsoftwaffen an das Waffenbüro der Kantonspolizei Basel-Stadt zur weiteren Verfügung im Sinne der Erwägungen an. Gemäss diesen hat das Waffenbüro über die Vernichtung oder Verwertung der sichergestellten Airsoftwaffen zu entscheiden. 
 
C.  
Mittels Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht, "[d]as Urteil" des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 28. Januar 2025 sei bezüglich der Anordnung, die Airsoftwaffen zur weiteren Verfügung dem Waffenbüro der Kantonspolizei Basel-Stadt zu übergeben, aufzuheben; die von der Staatsanwaltschaft am 6. November 2024 beschlagnahmten Airsoftwaffen seien ihm unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückzugeben. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Es wurden die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Entscheid in einer Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 80 BGG. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen. Die Beschwerde ist zulässig gegen Endentscheide (Art. 90 BGG) und gegen Vor- und Zwischenentscheide, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Da dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid jedenfalls ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, kann offenbleiben, ob es sich um einen Endentscheid oder einen Zwischenentscheid handelt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe mit dem Entscheid, die Waffen dem Waffenbüro zur Vernichtung oder Verwertung zu übergeben, etwas angeordnet, was nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gewesen sei und die Staatsanwaltschaft auch nicht beantragt habe. Die Vorinstanz habe diese Anordnung, welche zum endgültigen Verlust seiner Airsoftwaffen führe, erlassen, ohne ihn vorgängig anzuhören oder über diesen vorgesehenen Entscheid zu orientieren. Damit habe sie seinen verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt.  
 
2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die der betroffenen Person einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 149 I 91 E. 3.2; 145 I 167 E. 4.1; je mit Hinweisen). Grundsätzlich führt die Verletzung dieses Anspruchs ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 149 I 91 E. 3.2; 144 IV 302 E. 3.1; Urteil 7B_358/2025 vom 28. Mai 2025 E. 3.2.3, Erwägung nicht zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen), wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt (zu den Voraussetzungen: BGE 142 II 218 E. 2.8.1).  
 
2.3. Die Vorinstanz erwägt, die Staatsanwaltschaft sei nicht zur Beschlagnahme befugt gewesen. Trotz Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung seien die beschlagnahmten Waffen jedoch nicht an den Beschwerdeführer auszuhändigen. Letzterer habe gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft erstmals am 18. Oktober 2024 geltend gemacht, seine Airsoftwaffen zurückerhalten zu wollen. Er habe aber am 11. September 2024 bereits schriftlich auf sämtliche Besitz- und Eigentumsrechte an den sichergestellten Airsoftwaffen verzichtet und innert der zehntägigen Frist nicht von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Dieser Verzicht sei rechtskräftig. Folglich werde das Waffenbüro der Kantonspolizei über die Vernichtung oder Verwertung der sichergestellten Airsoftwaffen zu entscheiden haben.  
 
2.4. Dieses Vorgehen hält vor dem Bundesrecht nicht stand:  
Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, bildete die Frage, ob die durch ihn am 11. September 2024 unterzeichnete Verzichtserklärung rechtskräftig ist, weder Gegenstand der angefochtenen Verfügung noch wurde sie von der Staatsanwaltschaft in deren Stellungnahme im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens aufgeworfen. Indem die Vorinstanz die Zustellung der Airsoftwaffen an das Waffenbüro der Kantonspolizei zum Entscheid betreffend Vernichtung oder Verwertung der Airsoftwaffen anordnete, ohne den Beschwerdeführer vorgängig auf diese Möglichkeit aufmerksam zu machen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, verletzte sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Beschwerde ist daher begründet. 
 
3.  
Da der angefochtene Entscheid bereits aus formellen Gründen aufzuheben ist, ist auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einzugehen. Das Bundesgericht hat nicht über die Rückgabe der Airsoftwaffen an den Beschwerdeführer zu entscheiden. Stattdessen ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese unter Wahrung des Gehöranspruchs des Beschwerdeführers einen neuen Entscheid fällt. 
 
4.  
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese über das weitere Vorgehen in Bezug auf die aufgehobene Beschlagnahme sowie über die Verlegung der Kosten und Entschädigung des kantonalen Verfahrens neu entscheidet. Die Vorinstanz wird darauf hingewiesen, dass sie in ihrem Entscheid insbesondere die angewendeten Gesetzesbestimmungen anzugeben hat (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Darüber hinaus ist die Beschwerde abzuweisen. 
Die Sache wird durch die Rückweisung nicht präjudiziert, sodass auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet werden kann (vgl. etwa Urteile 7B_492/2025 vom 26. Januar 2026 E. 4; 7B_56/2025 vom 23. September 2025 E. 3; je mit Hinweisen). 
Bei der Rückweisung zu neuer Entscheidung mit offenem Ausgang gilt der Beschwerdeführer hinsichtlich der Kostenfolgen als vollständig obsiegend (BGE 141 V 281 E. 11.1; Urteile 7B_242/2024 vom 16. Mai 2025 E. 6; 7B_515/2024 vom 3. April 2025 E. 4). Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Basel-Stadt hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Da der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss seinem Rechtsvertreter zuzusprechen (Urteile 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 3; 7B_448/2025 vom 8. Oktober 2025 E. 5 mit Hinweisen). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 28. Januar 2025 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Basel-Stadt hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Yves Waldmann, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Februar 2026 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Liniger