Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_233/2025  
 
 
Urteil vom 11. Juli 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Tobler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Jugendanwaltschaft Winterthur, 
Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Entsiegelung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Zwangsmassnahmengericht, vom 25. Februar 2025 (GT250004-K/U/gw). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Jugendanwaltschaft Winterthur führt gegen A.________ (Jahrgang 2006) eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und weiterer Delikte. Sie wirft ihm zusammengefasst vor, am 3. Dezember 2024 zusammen mit weiteren Personen für die Dauer von einer Woche einen Personenwagen gemietet zu haben, wobei er einen gefälschten norwegischen Führerausweis und eine gefälschte norwegische Identitätskarte vorgelegt haben soll. Anschliessend sei er mit dem gemieteten Fahrzeug, einem Tesla, nach Rotterdam gefahren und habe dort bei unbekannten Personen eine nicht mehr bestimmbare Menge Kokain und eine nicht mehr bestimmbare Menge rezeptpflichtiger Arzneimittel (Anastrozole) gekauft. Daraufhin sei er zurück in die Schweiz gefahren und habe einen Teil dieser Mittel verkauft. Den Rest habe er in seinem Zimmer in der elterlichen Wohnung in Winterthur gelagert, wo anlässlich der Hausdurchsuchung vom 11. Dezember 2024 ca. 1 kg Kokaingemisch sowie ca. 1'200 Filmtabletten Anastrozole gefunden worden seien. 
 
B.  
 
B.a. In seiner polizeilichen Einvernahme vom 12. Dezember 2024 verlangte A.________ die Siegelung sämtlicher Datenträger im Zusammenhang mit einer allfälligen Auswertung des gemieteten Fahrzeugs. Am 29. Januar 2025 wurden zwei USB-Sticks mit Daten des gemieteten Fahrzeugs sichergestellt.  
 
B.b. Nachdem A.________ an seinem Siegelungsbegehren festgehalten hatte, ersuchte die Jugendanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Winterthur am 7. Februar 2025 um Entsiegelung der beiden USB-Sticks. Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch gut und gab die versiegelten Datenträger der Jugendanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung frei.  
 
C.  
A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. Februar 2025 sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an dieses zurückzuweisen. Eventualiter sei das Gesuch der Jugendanwaltschaft um Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Datenträger vollumfänglich abzuweisen. 
Dem Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 4. April 2025 entsprochen. 
Darüber hinaus ersucht A.________ in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Während die Vorinstanz ausdrücklich auf eine Vernehmlassung verzichtet, liess sich die Jugendanwaltschaft innert Frist nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein nach Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 StPO kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht gemäss Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 78 Abs. 1 BGG) grundsätzlich offen.  
 
1.2. Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst das gegen den Beschwerdeführer laufende Strafverfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG. Die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde würde auch nicht sofort einen Endentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG herbeiführen. Der angefochtene Zwischenentscheid ist demnach gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 141 IV 284 E. 2.3; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Wird im Entsiegelungsverfahren ausreichend substanziiert vorgebracht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann. Werden dagegen (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse wie beispielsweise ein fehlender hinreichender Tatverdacht geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Urteile 7B_1224/2024 vom 4. April 2025 E. 1.3; 7B_132/2024 vom 19. August 2024 E. 1.2; 7B_126/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen der eidgenössischen StPO zur Entsiegelung sind gestützt auf Art. 3 Abs. 1 JStPO auch im Jugendstrafverfahren anwendbar.  
 
1.4. Aus Sicht des Beschwerdeführers ist vorliegend ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen. Er führt aus, der angefochtene Entscheid könne einen nicht mehr korrigierbaren Eingriff in seine schutzwürdigen Geheiminteressen mit sich bringen. Dabei bezieht er sich wiederholt auf die vom gemieteten Tesla generierten "höchstpersönlichen Daten" und er erwähnt, dass zu den sichergestellten Daten auch Kameraaufzeichnungen des Tesla vom Innen- und Aussenbereich gehören würden.  
Näher substanziiert werden diese "höchstpersönlichen Daten" vom Beschwerdeführer nicht. Zur Begründung schützenswerter Geheimhaltungsinteressen reicht es jedoch nicht aus, derart oberflächlich und konturlos auf den höchstpersönlichen Charakter der betroffenen Aufzeichnungen zu verweisen. Weder zeigt der Beschwerdeführer näher auf, worin seine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO bestehen sollen, noch, inwiefern diese von derartigem Gewicht wären, dass sie das Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnten (vgl. Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO; siehe dazu Urteil 7B_711/2024 vom 20. November 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). Seine pauschalen Ausführungen vermögen rechtsprechungsgemäss keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu begründen (vgl. Urteile 7B_1224/2024 vom 4. April 2025 E. 1.4; 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.7, zur Publikation bestimmt; 7B_126/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 1.4; je mit Hinweisen). 
Unbehelflich ist es sodann, wenn sich der Beschwerdeführer sowohl im formellen Teil seiner Beschwerde wie auch im Rahmen seiner materiellen Vorbringen auf den Standpunkt stellt, die Jugendanwaltschaft habe es unterlassen, die streitigen Daten in korrekter Form physisch zu siegeln und sie habe die 20-tätige Frist zur Einreichung des Entsiegelungsbegehrens verpasst. Damit macht er lediglich andere, allgemeine Entsiegelungshindernisse geltend, die für sich alleine - ohne substanziierte Darstellung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen - nicht zur Anrufung des Bundesgerichts berechtigen (vgl. Urteile 7B_132/2024 vom 19. August 2024 E. 1.3.2; 7B_126/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 1.4; je mit Hinweisen). 
 
2.  
Auf die Beschwerde ist aus den genannten Gründen nicht einzutreten. Gleichzeitig ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei seiner finanziellen Situation bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung getragen wird (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Jugendanwaltschaft Winterthur und dem Bezirksgericht Winterthur, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Juli 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger