Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_254/2025
Urteil vom 16. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Schurtenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Garland,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 26. Februar 2025 (GT250037-L / Z02).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen versuchter (vorsätzlicher) Tötung und weiterer Delikte. Im Rahmen dieses Strafverfahrens stellte sie unter anderem das Mobiltelefon von A.________ sicher, dessen Siegelung Letzterer verlangte.
B.
Am 6. Februar 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, um Entsiegelung des sichergestellten Mobiltelefons. Mit Verfügung vom 26. Februar 2025 traf das Zwangsmassnahmengericht einerseits prozessleitende Verfügungen und ordnete insbesondere die Triage und Aussonderung der durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Daten an (Dispositiv-Ziffer 1) und legte deren Modalitäten fest (Dispositiv-Ziffern 3 - 11). "Im Übrigen" hiess es das Entsiegelungsgesuch gut und ordnete die Freigabe der nach erfolgter Triage und Aussonderung bereinigten Daten der Staatsanwaltschaft zur Durchführung und Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung an (Dispositiv-Ziffer 2).
C.
A.________ verlangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben. Die Entsiegelung des Mobiltelefons sei in zeitlicher Hinsicht auf den 21. Januar 2025 respektive auf einen Zeitraum von 72 Stunden vor und 72 Stunden nach dem mutmasslichen Tatzeitpunkt zu beschränken. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht verlangt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 4. April 2025 die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. Mit Präsidialverfügung vom 8. April 2025 erkannte das Bundesgericht der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein Entscheid im Zusammenhang mit der Entsiegelung von Aufzeichnungen und Gegenständen, die in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offensteht.
2.
2.1. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG angefochten werden. Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn der angefochtene selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Diese Regelung stützt sich auf die Verfahrensökonomie: In seiner Funktion als oberstes Gericht soll sich das Bundesgericht grundsätzlich nur ein Mal mit einem Verfahren beschäftigen müssen (BGE 148 IV 155 E. 1.1).
Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. Wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (zum Ganzen: Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen). Demgegenüber ist auf Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen im Entsiegelungsverfahren mangels drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils grundsätzlich nicht einzutreten (Urteil 7B_113/2024 vom 26. August 2025 E. 2.3 mit Hinweis).
Da die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids materiell über das Entsiegelungsgesuch entscheidet und Daten der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung freigibt, ist das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils vorliegend erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher insoweit einzutreten.
3.
3.1. Nach konstanter Rechtsprechung darf das zuständige Gericht die Entsiegelung der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände erst anordnen, nachdem es allfällige geheimnisgeschützte Informationen - gegebenenfalls unter Zuhilfenahme einer sachverständigen Person - ausgesondert hat (Urteile 7B_970/2023 vom 27. November 2025 E. 2.2; 7B_378/2025 vom 21. Juli 2025 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz ordnet einerseits prozessleitend die Durchführung einer Triage der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände an und entscheidet andererseits zugleich materiell über die Freigabe dieser (erst noch zu triagierenden) Aufzeichnungen und Gegenstände. Die angefochtene Verfügung erweist sich insoweit als bundesrechtswidrig, weil die vom Beschwerdeführer gerügte Gutheissung des Entsiegelungsgesuchs im Rahmen eines unzulässigen sogenannten hybriden Entsiegelungsentscheids erfolgt. Die entsprechende Dispositiv-Ziffer 2 ist daher aufzuheben. Die Vorinstanz wird nach durchgeführter Triage erneut formell über die allfällige Freigabe der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände zu entscheiden haben. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.
4.
Soweit die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (lediglich) die Triage anordnet und deren Modalitäten festlegt, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, weshalb es (ausnahmsweise) nicht möglich sein sollte, die im vorliegenden Verfahren gerügten Verletzungen von Bundesrecht in einem allfälligen späteren (den eigentlichen Entsiegelungsentscheid betreffenden) Beschwerdeverfahren ohne Rechtsverlust vorzubringen. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Parteien sind im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer, soweit dieser obsiegt, für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen, trägt aber keine Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Da der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss seinem Rechtsvertreter zuzusprechen (vgl. Urteil 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 3 mit Hinweis). Insoweit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Im Übrigen ist das Gesuch aufgrund der Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Angesichts der Umstände rechtfertigt es sich indessen, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Lorenz Garland, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger