Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_274/2024  
 
 
Urteil vom 17. Februar 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Henzen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Gesuch um Wiederherstellung der Frist, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 22. Februar 2024 (2N 24 14). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ führte beim Kantonsgericht Luzern Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft betreffend Vergewaltigung, sexuelle Belästigung und Körperverletzung. Am 23. November 2023 wurde sie unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innert zehn Tagen eine Prozesskaution zu leisten. Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 trat das Kantonsgericht wegen verspäteter Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht ein. Gegen diese Verfügung reichte A.________ beim Bundesgericht Beschwerde ein (siehe paralleles Verfahren 7B_167/2024). 
 
B.  
Mit Eingabe vom 24. Januar 2024 stellte A.________ beim Kantonsgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der am 23. November 2023 angesetzten Frist zur Leistung einer Prozesskaution. Dieses Gesuch wurde mit Beschluss vom 22. Februar 2024 kostenfällig abgewiesen. 
 
C.  
A.________ wendet sich wiederum an das Bundesgericht. Sie beantragt sinngemäss, der Beschluss vom 22. Februar 2024 sei aufzuheben. Weiter verlangt sie, "die Offizialdelikte" seien aufzuklären und ihr Geld, gemeint die verspätet bezahlte Sicherheitsleistung, sei ihr zurückzugeben. Gleichzeitig ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG), mit dem das Gesuch der Beschwerdeführerin um Fristwiederherstellung im Beschwerdeverfahren nach Art. 393 ff. StPO abgewiesen wurde. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 Abs. 1 BGG grundsätzlich offen. Durch die Verweigerung der Wiederherstellung der Frist wurde der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des Beschwerdewegs verwehrt. Nach der sogenannten Star-Praxis (BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen) ist sie hiergegen zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde erging zudem fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG). Insoweit sind die Eintretensvoraussetzungen erfüllt. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerde ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit der Verweigerung der Wiederherstellung der Frist zur Leistung der Prozesskaution durch die Vorinstanz nicht einverstanden ist. Sie ist der Ansicht, dass sie am Fristversäumnis kein Verschulden trifft.  
 
2.2. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO).  
Nach ständiger Rechtsprechung kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteil 6B_210/2024 vom 2. Juli 2024 E. 2.4; je mit Hinweisen). 
 
2.3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Um dieser Begründungspflicht zu genügen, muss sich die beschwerdeführende Partei nach ständiger Rechtsprechung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt. Sie kann sich nicht darauf beschränken, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten und die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut zu bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (anstatt vieler: Urteil 7B_995/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Die dargestellten Begründungsanforderungen finden grundsätzlich auch auf Eingaben von Laien Anwendung (Urteil 6B_509/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4 mit Hinweis). Insbesondere darf auch von ihnen erwartet werden, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen (Urteil 6B_1046/2021 vom 2. August 2021 E. 2.2.1 mit Hinweisen).  
 
2.4. Die vorliegende Beschwerde wird diesen Voraussetzungen nicht gerecht. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, in einer freien Erörterung des Sachverhalts grösstenteils ihre bereits vor der Vorinstanz vorgetragenen Argumente zu wiederholen. So weist sie erneut auf ihre psychische Erkrankung, eine rezidivierende Depression, und den Bericht ihrer behandelnden Psychiaterin hin. Dabei scheint sie zu übersehen, dass die Vorinstanz ihre psychische Erkrankung bereits berücksichtigt und sich insbesondere auch mit dem Zwischenbericht des Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie vom 4. Januar 2024 einlässlich auseinandersetzt. Daraus schliesst die Vorinstanz, dass sich die Beschwerdeführerin zwar in einer schwierigen sozialen und psychischen Situation befinde. Aus dem Bericht gehe aber hervor, dass sie im Lebensalltag zwar funktionell eingeschränkt, allerdings nicht völlig verloren oder hilflos sei. Dies zeige sich auch am Inhalt ihrer nachvollziehbar strukturierten Beschwerde. Gemäss Bericht erreiche sie auf der Hamilton-Skala zudem einen Wert von zehn Punkten, was einer leichten depressiven Episode entspreche. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin laut der Psychiaterin nicht völlig auf sich allein gestellt, sondern erhalte Unterstützung von ihren Eltern. Dass ihr psychischer Zustand dergestalt gewesen sei, dass ihr jegliches auf Fristwahrung gerichtetes Handeln unmöglich bzw. sie nicht in der Lage gewesen sei, eine Drittperson damit zu beauftragen, bleibe deshalb unbewiesen.  
Wenn die Beschwerdeführerin dem einzig entgegensetzt, sie sei von der Invalidenversicherung zu 100% als frühinvalid eingestuft worden, es sei ihr im fraglichen Zeitpunkt "sehr schlecht" gegangen und ihre Eltern würden sie einzig finanziell und teils bei der Betreuung ihrer Tochter unterstützen, reicht dies zur Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht nicht aus. Die Beschwerdeführerin präsentiert damit einzig einen von der Vorinstanz teilweise abweichenden Sachverhalt, ohne sich mit deren Überlegungen und insbesondere mit deren Würdigung des Berichts der Psychiaterin zu befassen. Weshalb der vorinstanzliche Befund Recht im Sinne von Art. 97 BGG verletzten sollte, ist mit ihren Ausführungen nicht dargetan. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin verlangt weiter, dass ihr die (verspätet) bezahlte Sicherheitsleistung zurückzuerstatten sei. Eine weiterführende Begründung zu diesem Antrag liefert sie jedoch nicht, womit es grundsätzlich sein Bewenden hat. Es ist aber ohnehin nicht ersichtlich, inwiefern die dem Unterliegerprinzip folgende Kostenauflage der Vorinstanz gegen das Recht, insbesondere gegen Art. 428 Abs. 1 StPO, verstossen sollte. 
 
4.  
Insgesamt mangelt es der Beschwerde an einer rechtsgenüglichen Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG. Darauf ist nicht einzutreten. Damit wären die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Aufgrund des engen Konnexes zum Verfahren 7B_167/2024 betreffend Sicherheitsleistung, in dem die Beschwerdeführerin ebenf alls kostenpflichtig wird, ist aber ausnahmsweise gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BGG auf eine Kostenauflage zu verzichten. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Februar 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger