Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_288/2025, 7B_331/2025  
 
 
Urteil vom 21. Juli 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiber Caprara. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Zollinger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Kreuzlingen, 
Hauptstrasse 5, 8280 Kreuzlingen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
7B_288/2025 
amtliche Verteidigung, 
 
7B_331/2025 
Rückweisung, 
 
Beschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. Februar 2025 und vom 5. März 2025 (SBR.2024.55). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen wirft A.________ gemäss Anklageschrift vom 23. November 2023 vor, sich der mehrfachen planmässigen Verleumdung, des Hausfriedensbruchs sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig gemacht zu haben. Konkret wirft sie ihr zusammengefasst vor, B.________ ab dem 28. Juli 2021 und C.________ ab März 2022 in diversen publizierten Video-Blogs, Einträgen, Facebook-Publikationen und auf Aufklebern sowie Flyern namentlich immer wieder diskreditiert zu haben. Diese Video-Blogs und Beiträge seien darauf ausgerichtet, den Ruf von B.________ und C.________ zu schädigen und sie zu Unrecht zu beschuldigen. Ausserdem soll A.________ am 10. September 2021 das Einfamilienhaus von C.________ und B.________ ohne Berechtigung betreten und es erst wieder verlassen haben, als B.________ nach Hause zurückgekehrt sei. Schliesslich wird A.________ zur Last gelegt, am 28. Juli 2021, 17. August 2021 und 20. September 2021 mehrfach gegen die amtlichen Verfügungen des Bezirksgerichts Meilen verstossen zu haben, deren Nichtbeachtung ausdrücklich unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB gestanden seien.  
 
A.b. Am 6. März 2024 lud das Bezirksgericht Kreuzlingen die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 28. Mai 2024 vor. Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 ersuchte der Rechtsvertreter von A.________, Rechtsanwalt Dr. D.________, um Dispensation der Beschuldigten von der Teilnahme an der Hauptverhandlung. Der Vizepräsident des Bezirksgerichts Kreuzlingen hiess das Dispensationsgesuch am 23. Mai 2024 gut.  
 
A.c. Mit Urteil vom 2. Juli 2024 sprach das Bezirksgericht Kreuzlingen A.________ der mehrfachen Verleumdung zum Nachteil von B.________, der planmässigen Verleumdung zum Nachteil von C.________, des im Zustand leicht verminderter Schuldfähigkeit begangenen Hausfriedensbruchs und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, teilweise begangen im Zustand leicht verminderter Schuldfähigkeit, schuldig. Es verurteilte sie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--, beziehungsweise zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung. Das Bezirksgericht hiess die Zivilforderungen der Privatkläger teilweise gut und verpflichtete A.________, die in der Anklageschrift und im Schlussbericht vom 23. November 2023 genannten Beiträge und Video-Blogs zu löschen oder löschen zu lassen (dies unter Hinweis auf die Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB) sowie B.________ und C.________ eine Genugtuung von je Fr. 500.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. Februar 2024 zu bezahlen. Im Übrigen verwies das Bezirksgericht die Zivilforderungen auf den Zivilweg. Schliesslich regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen.  
 
A.d. Gegen dieses Urteil liess A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________, beim Obergericht des Kantons Thurgau am 18. Oktober 2024 Berufung erklären. Sie beantragte, sie sei in allen Punkten freizusprechen. Eventualiter sei das Strafmass angemessen zu reduzieren. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien abzuweisen und sie sei von der Verpflichtung zur Löschung der Beiträge sowie von der Strafdrohung bei Nichtbeachtung nach Art. 292 StGB zu befreien. Die Berufungsbeklagten verzichteten auf eine Anschlussberufung.  
 
A.e. A.________ machte am 4. November 2024 beim Obergericht des Kantons Thurgau im eigenen Namen eine Eingabe. Sie beantragte, ihre beiden Töchter seien unverzüglich wohlbehalten zu ihr zurückzuführen, da die Fremdplatzierung auf Lügen von C.________ und das Kontakt- und Rayonverbot auf Lügen von B.________ beruhten. B.________ sei der sexualisierten Übergriffe auf Minderjährige, Verleumdung und Irreführung der "Rechtslehre" anzuklagen und mit dem Höchstmass zu bestrafen. Es sei C.________ medizinisch bezüglich pädophiler Dispositionen zu untersuchen und es sei seine Mittäterschaft an den oben genannten Übergriffen zu prüfen. Es sei A.________ von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen und ihr eine Entschädigung für erlittene Unbill zuzusprechen.  
 
B.  
 
B.a. Mit Verfügung vom 28. Juni 2023 ernannte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwalt Dr. D.________ mit Wirkung ab diesem Datum zum amtlichen Verteidiger von A.________.  
 
B.b. Mit Schreiben vom 30. Januar 2025 teilte der amtliche Verteidiger Dr. D.________ dem Obergericht ohne Angabe von Gründen mit, das Mandat auf Wunsch von A.________ in gegenseitigem Einvernehmen niedergelegt zu haben.  
 
B.c. Am 3. Februar 2025 stellte Rechtsanwalt Dr. Markus Zollinger beim Obergericht den Antrag auf sofortige Einsetzung als amtlicher Verteidiger von A.________.  
 
B.d. Der verfahrensleitende Oberrichter forderte am 4. Februar 2025 den amtlichen Verteidiger Dr. D.________ auf, innert einer Frist von sieben Tagen nachzuweisen, warum die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung nicht mehr gegeben seien oder aus welchen Gründen ein Wechsel der amtlichen Verteidigung in diesem Zeitpunkt kurz vor der (am 19. Februar 2025 angesetzten) Berufungsverhandlung gerechtfertigt sei. Gleichentags informierte der verfahrensleitende Oberrichter Rechtsanwalt Dr. Markus Zollinger darüber, dass er als zusätzlicher erbetener Verteidiger geführt werde.  
 
B.e. Mit Schreiben vom 6. Februar 2025 teilte der amtliche Verteidiger Dr. D.________ dem Obergericht des Kantons Thurgau mit, dass das Vertrauensverhältnis zwischen A.________ und ihm "unheilbar zerrüttet" sei. Eine seriöse Vorbereitung und Vertretung sei unter diesen Umständen verunmöglicht. In dieser Situation könne er seiner Sorgfaltspflicht als Anwalt nicht nachkommen.  
 
B.f. Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 stellte Dr. Markus Zollinger für A.________ unter anderem folgende Anträge:  
 
"1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und RA [Rechtsanwalt] D.________ unheilbar zerrüttet ist. 
2. Es sei RA [Rechtsanwalt] D.________ aus dem Mandat als amtlicher Verteidiger zu entlassen. 
3. Es sei RA [Rechtsanwalt] Zollinger als amtliche Verteidigung der beschuldigten Person mit Wirkung auf den 3. Februar 2025 zu bestellen. 
4. Es sei das vorliegende Verfahren an die Vorinstanz zur Durchführung einer erneuten Hauptverhandlung zurückzuweisen. 
5. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, das vorliegende Verfahren mit dem bei[m] Bezirksgericht Meilen hängigen Verfahren xxx (Anklage yyy) zu vereinigen." 
 
B.g. Am 10. Februar 2025 räumte der verfahrensleitende Oberrichter den Berufungsbeklagten Frist ein, um zu diesen Anträgen der Berufungsklägerin A.________ Stellung zu nehmen. Die auf den 19. Februar 2025 angesetzte Berufungsverhandlung setzte er ab.  
 
C.  
 
C.a.  
 
C.a.a. Mit Entscheid vom 27. Februar 2025 entliess der verfahrensleitende Oberrichter den amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt Dr. D.________ aus seinem Offizialmandat per 30. Januar 2025 (Dispositiv-Ziffer 1) und entschädigte ihn für seinen Aufwand im Berufungsverfahren (Dispositiv-Ziffer 2). Das Gesuch von A.________ um Einsetzung von Dr. Markus Zollinger als amtlicher Verteidiger wies der verfahrensleitende Oberrichter ab (Dispositiv-Ziffer 3).  
 
C.a.b. Dagegen gelangte A.________ am 31. März 2025 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Verfahren 7B_288/2025). Sie beantragt, es sei Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids vom 27. Februar 2025 aufzuheben und ihr sei in der Person von Rechtsanwalt Dr. Markus Zollinger per 3. Februar 2025 eine amtliche Verteidigung zu bestellen. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verbeiständung durch Rechtsanwalt Dr. Markus Zollinger für das bundesgerichtliche Verfahren 7B_288/2025.  
 
C.b.  
 
C.b.a. Mit Zirkularentscheid vom 5. März 2025 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die Anträge von A.________ betreffend die Rückweisung des Verfahrens an das Bezirksgericht Kreuzlingen zur Durchführung einer erneuten Hauptverhandlung und betreffend die Verfahrensvereinigung (vgl. Sachverhalt lit. B.f) ab (Dispositiv-Ziffer 1).  
 
C.b.b. Dagegen gelangte A.________ am 14. April 2025 mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Verfahren 7B_331/2025). Sie beantragt, es sei Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Zirkularentscheids vom 5. März 2025 aufzuheben und das Verfahren sei an das Bezirksgericht Kreuzlingen zurückzuweisen. Auch für das bundesgerichtliche Verfahren 7B_331/2025 ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verbeiständung durch Rechtsanwalt Dr. Markus Zollinger.  
 
C.c. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen und (einzig) im Verfahren 7B_288/2025 Vernehmlassungen zur Beschwerde eingeholt. Der vorsitzende Oberrichter verzichtete mit Eingabe vom 11. Juni 2025 auf eine Stellungnahme und beantragte unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid vom 27. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde. Diese Eingabe wurde den anderen Parteien am 1. Juli 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen hat sich nicht vernehmen lassen.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie dieselben Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; Urteil 7B_1132/2024 und 7B_1133/2024 vom 18. März 2025 E. 1). 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren 7B_288/2025 und 7B_331/2025 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit (Art. 29 Abs. 1 BGG) und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 150 II 346 E. 1.1; 150 IV 103 E. 1). 
 
2.1. Angefochten sind in beiden Verfahren kantonal letztinstanzliche Entscheide eines oberen Gerichts (Art. 80 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG), die das gegen die Beschwerdeführerin laufende Strafverfahren nicht abschliessen und die weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen (vgl. Art. 92 BGG).  
Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde dagegen prinzipiell nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG kommt vorliegend nicht in Betracht (vgl. BGE 149 IV 205 E. 1.2 mit Hinweisen). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, welcher später nicht mehr durch einen Endentscheid oder einen anderen, für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid wieder gutgemacht werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 IV 103 E. 1.2.1; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
2.2. Die selbstständige Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen und diese hierbei abschliessend beurteilen soll (BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 2.4.3; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen). Aus diesem Grund ist diese Ausnahme restriktiv zu handhaben (BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 1.3.3; 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweis), zumal selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide mit Beschwerde gegen den noch zu treffenden Endentscheid angefochten werden können, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 1.3.3 mit Hinweisen).  
Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 III 248 E. 1.2; 150 II 346 E. 1.3.3; 148 IV 155 E. 1.1; je mit Hinweisen). 
 
2.3.  
 
2.3.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bewirken von Berufungsgerichten gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO erlassene Rückweisungsentscheide grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weshalb die Beschwerde an das Bundesgericht dagegen grundsätzlich nicht gegeben ist (BGE 148 IV 155 E. 2.3 mit Hinweisen).  
Indessen ist die selbstständige Anfechtbarkeit letztinstanzlich kantonal ergangener Rückweisungsentscheide nicht per se ausgeschlossen. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verzichtet werden, wenn die beschwerdeführende Partei mit hinreichender Begründung eine Rechtsverweigerung rügt. Eine solche liegt namentlich vor, wenn ein Berufungsgericht wiederholt, mithin im Sinne einer eigentlichen Praxis systematisch Rückweisungsbeschlüsse wegen eines Verfahrensmangels erlässt, der entgegen der gefestigten bundesgerichtlichen Praxis nicht als schwerwiegend beziehungsweise als heilbar zu qualifizieren ist (BGE 148 IV 155 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. Urteile 6B_60/2025 vom 16. April 2025 E. 5.2; 7B_256/2024 und 7B_347/2024 vom 17. Februar 2025 E. 2.2.2). 
 
2.3.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Drohen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG auch in der umgekehrten Fallkonstellation, das heisst wenn das Berufungsgericht auf eine Rückweisung gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO verzichtet beziehungsweise einen entsprechenden Antrag auf Rückweisung abweist, grundsätzlich zu verneinen. Eine selbstständige Anfechtbarkeit des Beschlusses, mit welchem der Rückweisungsantrag abgewiesen wird, ist indessen nicht in jedem Fall ausgeschlossen. Vorausgesetzt für die Anfechtbarkeit ist auch hier, dass die beschwerdeführende Partei mit hinreichender Begründung eine Rechtsverweigerung rügt (Urteil 6B_776/2022 vom 14. September 2022 E. 1.6).  
 
2.4. Im Verfahren 7B_288/2025 betrifft der angefochtene Entscheid die (Nicht-) Gewährung der amtlichen Verteidigung (vgl. Sachverhalt lit. C.a.a), weshalb das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bejahen ist (vgl. BGE 140 IV 202 E. 2.2; Urteile 7B_1168/2024 vom 16. April 2025 E. 1; 7B_1270/2024 vom 4. März 2025 E. 1.2). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde im Verfahren 7B_288/2025 unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.  
 
2.5.  
 
2.5.1. Im Verfahren 7B_331/2024 legt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dar, warum infolge der verweigerten Rückweisung des Verfahrens an die erste Instanz gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO eine Rechtsverweigerung im oben dargelegten Sinne (vgl. oben E. 2.3.1 f.) drohen soll. Die Erfüllung der Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit des fraglichen Zwischenentscheids (vgl. Sachverhalt lit. C.b.a) ist auch nicht offensichtlich (vgl. oben E. 2.2).  
Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ausführt, Voraussetzung für eine Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG sei, dass eine Rückweisung gestützt auf Art. 409 [Abs. 1] StPO "trotz evident schwerer und nicht heilbarer Verfahrensmängel" unterblieben sei, und in der Folge darlegt, welche evidenten Verfahrensmängel des erstinstanzlichen Verfahrens ihrer Meinung nach vorliegen würden, kann ihr nicht zugestimmt werden. Das Bundesgericht hat im Leiturteil BGE 148 IV 155 festgehalten, dass das Heranziehen der (Nicht-) Evidenz und die damit einhergehende materielle Beurteilung des fraglichen Verfahrensfehlers als ein für die Eintretensfrage gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht taugliches Abgrenzungskriterium erscheine (BGE 148 IV 155 E. 2.3 S. 165; zustimmend RIEDO/LEHMANN/MEILE, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Strafprozessrecht im Jahr 2022 [2/2: VII.-X.], ZBJV 160/2024, S. 69). Ernsthafte sachliche Gründe, welche eine Änderung dieser Rechtsprechung rechtfertigen würden (BGE 150 IV 277 E. 2.3.1; 149 II 381 E. 7.3.1; je mit Hinweisen), vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Ohnehin liegt aber hier die umgekehrte Fallkonstellation vor, in welcher die Beschwerdeführerin mittels Beschwerde gegen den Endentscheid die ihres Erachtens zu Unrecht unterbliebene Rückweisung an die erste Instanz rügen kann. 
 
2.5.2. In Bezug auf die vorinstanzliche Abweisung des Antrags auf Verfahrensvereinigung (vgl. Sachverhalt lit. C.b.a) legt die Beschwerdeführerin im Verfahren 7B_331/2025 nicht dar, dass und inwiefern die Verweigerung der Verfahrensvereinigung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könnte (vgl. dazu BGE 147 IV 188 E. 1.2-1.4; Urteile 7B_489/2024 vom 6. Januar 2025 E. 2.2.1; 7B_209/2023 vom 7. November 2023 E. 1.2 mit Hinweisen). Darauf ist mangels Begründung (Art. 42 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten.  
 
2.5.3. Nach dem Gesagten ist im Verfahren 7B_331/2025 auf die Beschwerde nicht einzutreten.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Abweisung ihres Gesuchs um amtliche Verteidigung durch die Vorinstanz. Diese gehe zu Unrecht davon aus, dass die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen nicht im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO geboten sei. Die Beschwerdeführerin rügt zudem eine offensichtlich unrichtige beziehungsweise willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz.  
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5).  
Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt nicht (BGE 148 II 465 E. 8.1; 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 439 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 
 
3.3.  
 
3.3.1. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Letzteres ist nach Art. 132 Abs. 2 StPO namentlich dann der Fall, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).  
 
3.3.2. Mit dieser Regelung der amtlichen Verteidigung wurde die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts kodifiziert (BGE 143 I 164 E. 3.5; Urteile 7B_1168/2024 vom 16. April 2025 E. 2.1.1; 7B_192/2024 vom 5. Februar 2025 E. 3.2; je mit Hinweis[en]). Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO ("jedenfalls dann nicht") folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Die Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO bringt durch die Verwendung des Worts "namentlich" ausserdem zum Ausdruck, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin kann festgehalten werden, dass die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten umso geringer sind, je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, und umgekehrt (BGE 143 I 164 E. 3.6; Urteile 7B_1092/2024 vom 11. Februar 2025 E. 2.3; 7B_192/2024 vom 5. Februar 2025 E. 3.2; je mit Hinweis[en]).  
 
3.3.3. Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein besonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person - auf sich allein gestellt - nicht gewachsen wäre (BGE 128 I 225 E. 2.5.2; Urteile 7B_1092/2024 vom 11. Februar 2025 E. 2.3; 7B_68/2024 vom 27. Januar 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
Als besondere Schwierigkeiten, die eine amtliche Verteidigung rechtfertigen können, kommen namentlich ein ausserordentlich umfangreiches Aktendossier (vgl. VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 132 StPO; NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 40 zu Art. 132 StPO) oder in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2; Urteile 7B_1092/2024 vom 11. Februar 2025 E. 2.3; 7B_192/2024 vom 5. Februar 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen). 
 
3.3.4. Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Geld- oder Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint das Bundesgericht grundsätzlich einen verfassungsmässigen Anspruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand (BGE 143 I 164 E. 3.5; Urteile 7B_1168/2024 vom 16. April 2025 E. 2.1.1; 7B_839/2023 vom 26. März 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen). Indessen kann selbst in Bagatellfällen ausnahmsweise ein Anspruch auf amtliche Verteidigung bestehen, etwa aus Gründen der Waffengleichheit oder falls der Ausgang des Verfahrens für die beschuldigte Person eine besondere Tragweite aufweist, zum Beispiel wenn der Entzug der elterlichen Sorge droht (Urteile 7B_1168/2024 vom 16. April 2025 E. 2.1.1; 7B_1092/2024 vom 11. Februar 2025 E. 2.3; 7B_839/2023 vom 26. März 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen). Auch die Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Gegenparteien kann tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche, insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen (Urteile 7B_192/2024 vom 5. Februar 2025 E. 3.2; 7B_68/2024 vom 27. Januar 2025 E. 3.2; 7B_935/2023 vom 28. August 2024 E. 2.1; je mit Hinweis[en]).  
 
3.4. Die Vorinstanz hält im Entscheid vom 27. Februar 2025 zunächst fest, die erste Instanz habe die Beschwerdeführerin zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt. Sie bejaht das Vorliegen eines Bagatellfalls im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO, da weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger dagegen (Anschluss-) Berufung erhoben hätten.  
Die Beschwerdeführerin stellt vor Bundesgericht nicht in Abrede, dass im vorliegenden Fall der Schwellenwert von Art. 132 Abs. 3 StPO (vgl. oben E. 3.3.1) nicht überschritten ist. Wenn sie in diesem Zusammenhang auf die in der Anklage in einem "Parallelverfahren" beantragte Strafe verweist und die verweigerte Verfahrensvereinigung kritisiert, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal sie vor Bundesgericht nicht mehr verlangt, die Verfahren seien zu vereinigen. 
 
3.5.  
 
3.5.1. Die Vorinstanz erwägt weiter, die Beschwerdeführerin unterlasse es darzutun, inwiefern die Sachverhalte tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten böten, denen sie allein nicht gewachsen wäre. Dabei nimmt die Vorinstanz einzig auf die Eingabe vom 7. Februar 2025 (vgl. Sachverhalt lit. B.f) Bezug. Die Eingabe vom 3. Februar 2025, mit welcher Rechtsanwalt Dr. Markus Zollinger um sofortige Einsetzung als amtlicher Verteidiger der Beschwerdeführerin ersuchte (vgl. Sachverhalt lit. B.c), erwähnt sie in diesem Zusammenhang nicht, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt.  
 
3.5.2. Zur Begründung seines Antrags auf Einsetzung als amtlicher Verteidiger der Beschwerdeführerin machte Rechtsanwalt Dr. Markus Zollinger in seiner Eingabe vom 3. Februar 2025 geltend, die Verteidigung sei zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin geboten, zumal es sich um einen "komplexen Rechtsfall" mit mehreren Privatklägern handle, die wiederum anwaltlich vertreten seien. Dabei verwies er auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Gegenparteien oder Mitbeschuldigten tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen könne, welche, insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen würden (act. 21 mit Verweis auf Urteil 1B_618/2021 vom 15. Februar 2022 E. 3.2 und BGE 138 IV 35 E. 6.3-6.4; vgl. oben E. 3.3.4). Zudem führte er aus, die Beschwerdeführerin weise "schwierige persönliche Verhältnisse" auf.  
In der Eingabe vom 3. Februar 2025 wurde somit hinreichend begründet dargelegt, weshalb nach Ansicht der Beschwerdeführerin eine amtliche Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten war. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz beschränkte sich die Beschwerdeführerin nicht darauf, Gründe anzuführen, die für die "Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses" zum bisherigen amtlichen Verteidiger sprechen würden. Die vorinstanzliche Würdigung steht in diesem Punkt mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch (vgl. oben E. 3.2). Ob die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung auch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar ist, wird im Folgenden zu prüfen sein. 
 
3.5.3. Es ist der Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen, dass besondere Schwierigkeiten, die eine amtliche Verteidigung als sachlich geboten erscheinen lassen, unter Umständen etwa bei einem ausserordentlich umfangreichen Aktendossier bestehen können (vgl. oben E. 3.3.3). Ob dies vorliegend der Fall war, wie die Beschwerdeführerin behauptet, kann indes aus nachfolgenden Gründen offengelassen werden.  
Die Vorinstanz erwägt, dass die tatsächlichen Verhältnisse der angeklagten Vorfälle (vgl. Sachverhalt lit. A.a) als "einfach und leicht überblickbar" zu bezeichnen seien, womit weder ein vertieftes Aktenstudium noch eine aufwendige Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Beweismitteln angezeigt sei. Gemäss der ersten Instanz hatte die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfenen Tathandlungen bestritten und geltend gemacht, bezüglich der Internetseiten, Flyer und Aufkleber sei nicht bewiesen, dass sie diese verfasst, erstellt oder verteilt haben solle. Wenn die Vorinstanz davon ausgeht, im erstinstanzlichen Verfahren sei es "im Wesentlichen" um die "Frage der Täterschaft" gegangen, das heisst um die Frage, ob die Beschwerdeführerin für die jeweiligen Publikationen verantwortlich sei, so ist diese Würdigung unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Darin kann entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin weder eine "antizipierte Beweiswürdigung" (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen) noch eine "Vorverurteilung" erblickt werden. 
 
3.5.4. Der Umstand, dass die erste Instanz - gemäss der Vorinstanz - "verhältnismässig viele Beweise" zu würdigen hatte, bedeutet entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin für sich allein (noch) nicht zwingend, dass die erstinstanzliche Beweiswürdigung "aufwendig" war. Dies umso weniger, als es nach den vorinstanzlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) bei der Beweiswürdigung im Wesentlichen um die Frage ging, ob die Beschwerdeführerin für die jeweiligen Publikationen verantwortlich war (vgl. oben E. 3.5.3). Die vorinstanzliche Würdigung, wonach der vorliegende Straffall keine tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist, ist folglich nicht zu beanstanden.  
 
3.5.5. Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine rechtlichen Schwierigkeiten erkennbar sind, welche für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen würden. Die Beschwerdeführerin geht selbst davon aus, dass die diesbezügliche vorinstanzliche Würdigung nicht offensichtlich unhaltbar sei.  
 
3.5.6. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Ergebnis unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden.  
 
3.6. Indessen erscheint eine amtliche Verteidigung nach einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin als geboten im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO.  
 
3.6.1. Zunächst erscheint es mehr als fraglich, ob - wie die Vorinstanz annimmt - das bisherige Prozessverhalten der Beschwerdeführerin gezeigt habe, dass sie "durchaus in der Lage" sei, ihre Interessen zu wahren.  
Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf die "eigenhändig erstellte Eingabe" der Beschwerdeführerin vom 4. November 2024 (vgl. Sachverhalt lit. A.e). Diese beziehungsweise ihr Rechtsvertreter bringt vor Bundesgericht jedoch zutreffend vor, dass drei von vier der in der genannten Eingabe gestellten Anträge Fragen beträfen, deren Beurteilung nicht in die Kompetenz des Berufungsgerichts falle (konkret: Rückführung beider Kinder zur Beschwerdeführerin; Strafverfolgung beziehungsweise Bestrafung von B.________ und C.________). 
Soweit die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zudem auf die "persönliche Eingabe" der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2024 Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass es aufgrund der Verwendung der "Wir"-Formulierung sowie des Begriffs "die Mandantin" mehr als fraglich erscheint, ob es sich dabei tatsächlich um eine von der Beschwerdeführerin eigenhändig und ohne Mitwirkung einer Drittperson verfasste Eingabe handelt. 
 
3.6.2. Weiter ist mit der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass der Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens für sie eine besondere Tragweite aufweist, was zusätzlich für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung spricht.  
Es ist gerichtsnotorisch (vgl. zu diesem Begriff Urteil 7B_611/2024 vom 13. November 2024 E. 1.3.1 mit Hinweis), dass die Ehe der Beschwerdeführerin und C.________ mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 27. Januar 2023 geschieden wurde. Im Scheidungsurteil entschied das Bezirksgericht unter anderem, die alleinige elterliche Sorge über die beiden gemeinsamen Töchter dem Vater zu übertragen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung (vgl. Urteile 5A_820/2024 vom 12. Dezember 2024; 5A_945/2023 vom 14. Mai 2024 Sachverhalt lit. A f.). Das Berufungsverfahren ist - soweit ersichtlich - nach wie vor pendent. 
Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang zutreffend vor, dass selbst in Bagatellfällen ein Anspruch auf amtliche Verteidigung ausnahmsweise bestehen kann, falls der Ausgang des Verfahrens für die beschuldigte Person eine besondere Tragweite aufweist (vgl. oben E. 3.3.4). Es ist mit ihr festzuhalten, dass ein Fall mit besonderer Tragweite auch dann vorliegen kann, wenn der Entzug der elterlichen Sorge aufgrund des laufenden Strafverfahrens nicht nur droht, sondern - wie im vorliegenden Fall - bereits (auch wenn noch nicht rechtskräftig) erfolgt ist. 
 
3.6.3. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren mit anwaltlich vertretenen Privatkläger konfrontiert ist. Dieser Umstand ist bei der Beurteilung der Notwendigkeit der amtlichen Verteidigung zu berücksichtigen (vgl. oben E. 3.3.4).  
Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 1B_202/2017 vom 27. Juli 2017 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil 1B_219/2016 vom 1. September 2016 E. 2.4) sei es in Verfahren an der Bagatellgrenze ausreichend, wenn die beschuldigte Person in der Lage sei, den Einvernahmen zu folgen und ihren Standpunkt sowohl im Straf- als auch im Zivilpunkt angemessen zu vertreten, selbst wenn die Privatklägerschaft anwaltlich vertreten sei, da die Staatsanwaltschaft entlastende Umstände gleichermassen wie belastende zu untersuchen habe. 
Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang zutreffend vor, dass das Bundesgericht in den Verfahren 1B_202/2017 und 1B_219/2016 über die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung im Rahmen des Untersuchungsverfahrens zu beurteilen hatte, während es im vorliegenden Fall um die Gewährung der amtlichen Verteidigung im Rahmen eines Berufungsverfahrens geht. Soweit die Vorinstanz sinngemäss auf die gesetzlich verankerte Pflicht der Staatsanwaltschaft verweist, die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (vgl. Art. 6 Abs. 2 StPO), ist mit der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft nach Anklageerhebung zur Partei wird (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO), welche die Anklage zu vertreten hat (Art. 16 Abs. 2 StPO) und nicht mehr zur Unparteilichkeit verpflichtet ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2; Urteil 7B_605/2023 vom 17. Juli 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen). Der vorinstanzlichen Argumentation kann insofern nicht zugestimmt werden. 
 
3.7. Obwohl die Vorinstanz die finanzielle Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin (im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) im angefochtenen Entscheid nicht geprüft hat, wird diese von ihr im bundesgerichtlichen Verfahren nachvollziehbar dargetan und von den kantonalen Instanzen auch nicht bestritten. Damit verletzt die Ablehnung der amtlichen Verteidigung Art. 132 StPO.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerde im Verfahren 7B_288/2025 ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid vom 27. Februar 2025 ist aufzuheben. Das Bundesgericht entscheidet reformatorisch (Art. 107 Abs. 2 BGG) und setzt den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das Berufungsverfahren wie beantragt (vgl. Sachverhalt lit. C.a.b) mit Wirkung ab 3. Februar 2025 als amtlichen Verteidiger ein.  
Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens 7B_288/2025 entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Thurgau hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Der betreffende Honoraranspruch wird dem amtlichen Verteidiger persönlich zugesprochen (vgl. Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Verfahren 7B_288/2025 gegenstandslos. 
 
4.2. Auf die Beschwerde im Verfahren 7B_331/2025 ist nicht einzutreten.  
Die Beschwerdeführerin stellt für dieses Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG befreit das Bundesgericht eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (BGE 129 I 129 E. 2.3.1). Ob eine Beschwerde aussichtsreich ist, erschliesst sich aus den Begehren und ihrer Begründung (vgl. Urteil 1B_246/2018 vom 12. Juni 2018 E. 6 mit Hinweis). Aus den vorangehenden Erwägungen (vgl. oben E. 2.5) ergibt sich, dass im Verfahren 7B_331/2025 auf die Begehren der Beschwerdeführerin gar nicht einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (vgl. Urteile 6B_67/2025 vom 14. Mai 2025 E. 8; 7B_341/2025 vom 9. Mai 2025 E. 4). Die Beschwerdeführerin wird im Verfahren 7B_331/2025 kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer angespannten finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 7B_288/2025 und 7B_331/2025 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerde im Verfahren 7B_288/2025 wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. Februar 2025 wird aufgehoben. Rechtsanwalt Dr. Markus Zollinger wird für das Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Thurgau als amtlicher Verteidiger der Beschwerdeführerin bestellt, mit Wirkung ab 3. Februar 2025. 
 
3.  
Auf die Beschwerde im Verfahren 7B_331/2025 wird nicht eingetreten. 
 
4.  
Im Verfahren 7B_288/2025 werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
5.  
Der Beschwerdeführerin werden im Verfahren 7B_331/2025 Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt. 
 
6.  
Der Kanton Thurgau hat Rechtsanwalt Dr. Markus Zollinger für das bundesgerichtliche Verfahren (7B_288/2025) mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
7.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Verfahren 7B_288/2025 wird gegenstandslos. 
 
8.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Verfahren 7B_331/2025 wird abgewiesen. 
 
9.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Juli 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Caprara