Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_289/2023  
 
 
Urteil vom 7. Februar 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Kölz, 
Gerichtsschreiberin Rohrer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Oberholzer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
2. B.________, 
 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Angriff, Beschimpfung; Willkür, rechtliches Gehör, Grundsatz in dubio pro reo etc., 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 9. Januar 2023 (ST.2021.184-SK3 Proz. Nr. ST.2017.35762). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Entscheid vom 29. Juni 2021 sprach das Kreisgericht St. Gallen A.________ des Angriffs und der Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. Es verwies die Zivilklage von B.________ auf den Zivilweg, setzte die Entschädigung des amtlichen Verteidigers fest und befand über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. 
 
B.  
 
B.a. Die dagegen erhobene Berufung von A.________ wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 9. Januar 2023 ab und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid (Dispositiv-Ziff. 1). Weiter befand es über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Berufungsverfahren (Dispositiv-Ziff. 3) und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziff. 2).  
 
B.b. Das Kantonsgericht St. Gallen hält es zusammengefasst für erwiesen, dass A.________ am 18. November 2017 gemeinsam mit C.________ mehrfach auf den am Boden liegenden, wehrlosen B.________ einschlug und eintrat. Im Weiteren hätten C.________ und A.________ B.________ beschimpft. B.________ habe von diesem Vorfall eine Nasen- und Septumfraktur, Schürfwunden und Hämatome an der Nase, Schürfwunden sowie eine Schwellung an der Stirn und eine offene, kleine Wunde an der Oberlippe davon getragen. Aufgrund der Nasen- und Septumfraktur habe am 26. Januar 2018 eine Septumplastik und eine Glättung des Nasenrückens operativ vorgenommen werden müssen.  
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 9. Januar 2023 seien aufzuheben und er sei vom Vorwurf des Angriffs und der Beschimpfung freizusprechen. Die Kosten des erstinstanzlichen und des kantonsgerichtlichen Verfahrens seien, inklusive einer angemessenen Parteientschädigung, der Staatskasse des Kantons St. Gallen aufzuerlegen. In prozessualer Hinsicht sei ihm für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. 
 
Am 12. Juli 2023 teilte das Bundesgericht den Parteien mit, dass die Beschwerde durch die per 1. Juli 2023 neu geschaffene II. strafrechtliche Abteilung beurteilt werde. 
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen liess sich betreffend der Frage der Entfernung von unverwertbaren Einvernahmen aus den Verfahrensakten vernehmen. Das Kantonsgericht St. Gallen hat innert Frist keine Vernehmlassung eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde wurde fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) gegen einen kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) eingereicht. Darauf ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht unter dem Titel "A. Sachverhalt/Prozessgeschichte" Ausführungen in tatsächlicher Hinsicht, ohne sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen oder Willkür darzutun. Soweit er sich dabei vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt entfernt bzw. diesen mit eigenen Ausführungen ergänzt, kann darauf mangels hinreichender Rüge (vgl. zu den Anforderungen an die Willkürrüge E. 6.2 hiernach) nicht abgestellt werden und ist darauf nicht weiter einzugehen. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sowohl die erste Instanz als auch die Vorinstanz gewisse Einvernahmen als unverwertbar qualifiziert hätten. Dennoch sei in Verletzung von Art. 141 Abs. 5 StPO davon abgesehen worden, die entsprechenden Protokolle aus den Akten zu entfernen. Die Vorinstanz habe sich bei ihrer Beweiswürdigung von unverwertbaren Beweismitteln leiten lassen.  
 
3.2. Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise sind nach Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten (BGE 143 IV 457 E. 1.6.2 f.; Urteil 7B_267/2023 vom 24. Mai 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
3.3. Vorliegend ist erstellt, dass die erste Instanz gewisse Einvernahmen als unverwertbar erklärt, diese jedoch nicht aus den Akten entfernt bzw. separat und verschlossen der Vorinstanz übermittelt hat. Die Vorinstanz hat ihrerseits nicht geprüft, ob die erste Instanz die Akten ordnungsgemäss erstellt hat (Art. 329 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 379 StPO). Vielmehr hat sie die erstinstanzlich festgestellte Unverwertbarkeit gewisser Einvernahmen in ihrem Entscheid bestätigt, diese dann aber ebenfalls in den Akten belassen. Damit hat die Vorinstanz nach den zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers Art. 141 Abs. 5 StPO missachtet (vgl. dazu Urteil 7B_267/2023 vom 24. Mai 2024 E. 2). Dass sie sich bei ihrem Entscheid von unverwertbaren Beweismitteln leiten liess bzw. diese in den Entscheid einflossen, ist indessen nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise dargelegt. So enthält die Beschwerde keine Angaben dazu, wo sich die Vorinstanz bei ihren Sachverhaltsfeststellungen auf ein unverwertbares Beweismittel gestützt haben soll. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, selbst nach Belegstellen für unsubstantiierte Rügen zu forschen (BGE 133 IV 286 E. 6.2; Urteil 6B_129/2018 vom 23. November 2018 E. 5 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat die unverwertbaren Einvernahmen mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aber zu vernichten, soweit sie sich im Dossier des Beschwerdeführers befinden. Damit ist nicht gesagt, was mit den entsprechenden Beweismitteln im Verfahren der Mitbeschuldigten zu geschehen hat.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips nach Art. 343 Abs. 3 StPO sowie des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 6 StPO. Konkret beanstandet er, dass der Beschwerdegegner 2 und D.________ im Berufungsverfahren kein weiteres Mal befragt wurden.  
 
4.2.  
 
4.2.1. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO).  
 
4.2.2. Das Berufungsverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Es knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen, an (BGE 143 IV 408 E. 6.2.1, 288 E. 1.4.1). Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Dieser Grundsatz gelangt indes nur zur Anwendung, soweit die Beweise, auf welche die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid stützen will, prozessrechtskonform erhoben worden sind. Erweisen sich die Beweiserhebungen des erstinstanzlichen Gerichts als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder erscheinen sie unzuverlässig (lit. c), werden sie von der Rechtsmittelinstanz wiederholt (Art. 389 Abs. 2 StPO).  
Sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, erhebt das Gericht zudem auch im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise noch einmal (Art. 343 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; Urteil 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel ("Aussage gegen Aussage"-Konstellation) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt) lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteil 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). 
Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2; Urteil 6B_735/2020 vom 18. August 2021 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). 
 
4.3.  
 
4.3.1. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie auf eine erneute Einvernahme des Beschwerdegegners 2 und von D.________ verzichtet. Die besagten Personen wurden im Laufe des Verfahrens mehrfach befragt, wobei die Einvernahmen D3, D4, D5, D13 und D14 unbestrittenermassen verwertbar sind. Letztere beiden Befragungen (D13: Staatsanwaltliche Einvernahme von D.________; D14: Staatsanwaltliche Einvernahme des Beschwerdegegners 2) erfolgten zudem im Beisein des verteidigten Beschwerdeführers, womit sein Konfrontationsrecht gewahrt wurde.  
Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sagten sowohl der Beschwerdegegner 2 als auch D.________ mehrfach aus, dass der Beschwerdeführer Gewalt gegen den Beschwerdegegner 2 ausgeübt habe (vgl. angefochtener Entscheid E. II. 6 c S. 13 und E. III. 2 d/aa S. 19 mit entsprechenden Hinweisen auf die Akten). Die gegenteilige Behauptung des Beschwerdeführers findet keine Stütze in den Akten. Insofern liegt mit der Vorinstanz keine blosse Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor, die eine unmittelbare Abnahme des Beweises im Berufungsverfahren erforderlich machen würde. Darüber hinaus wird im angefochtenen Entscheid eingehend dargelegt, weshalb die Schilderungen des Beschwerdegegners 2 und von D.________ als glaubhaft beurteilt werden (vgl. angefochtener Entscheid E. III. S. 15 ff.). Die vorinstanzliche Würdigung ist ohne Weiteres nachvollziehbar und hält einer Willkürprüfung stand. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind keine relevanten Widersprüche ersichtlich, welche eine erneute Befragung der besagten Personen erforderlich gemacht hätten (vgl. E. 6 hiernach). Ferner lagen der Vorinstanz weitere Beweismittel vor, welche die belastenden Ausführungen des Beschwerdegegners 2 und von D.________ zwar nicht direkt als wahr belegen, diese aber doch zumindest stützen. So hielten etwa die ausgerückten Polizeibeamten fest, dass der Beschwerdegegner 2 aus der Nase blutete und im Bereich des Mundes blutverschmiert war, was sich mit dem vom Beschwerdegegner 2 und D.________ geschilderten Vorfall in Übereinstimmung bringen lässt. Insgesamt handelt die Vorinstanz in Einklang mit Bundesrecht, wenn sie auf eine erneute Einvernahme des Beschwerdegegners 2 und von D.________ verzichtet. Eine Verletzung von Art. 6 und Art. 343 StPO ist zu verneinen. 
 
4.3.2. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer schliesslich mit seiner Behauptung, dass sich der für eine längere Zeit unauffindbare C.________ gegenwärtig in Wil aufhalte und die Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte nichts unternommen hätten, um diesen ausfindig zu machen und zu befragen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern eine erneute Befragung von C.________ für eine Beurteilung der gegen ihn gerichteten Vorwürfe notwendig sein sollte.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass er die Kausalität zwischen der ihm vorgeworfenen Gewalthandlung und den vom Beschwerdegegner 2 erlittenen Verletzungen bestritten habe. Die Vorinstanz habe sich nicht dazu geäussert. Insofern habe sie ihre Begründungspflicht und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.  
 
5.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die Begründung kann im Übrigen implizit erfolgen und aus verschiedenen Erwägungen des angefochtenen Entscheids hervorgehen (Urteil 7B_8/2021 vom 25. August 2023 E. 3.2 mit Hinweis).  
 
5.3. Der angefochtene Entscheid wird diesen Anforderungen gerecht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz durchaus mit der Frage der Kausalität auseinandergesetzt und diese insbesondere aufgrund der zeitlichen Koinzidenz zwischen dem angezeigten Vorfall vom 18. November 2017 und der diagnostizierten Nasen- und Septumfraktur bejaht. Es kann diesbezüglich auf E. III. 2 b/aa-b/cc S. 16 f. des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Dass der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Auffassung nicht teilt, begründet keine Gehörsverletzung. Aus dem angefochtenen Entscheid ergeben sich die wesentlichen Überlegungen, von welchen sich die Vorinstanz hat leiten lassen. Der Beschwerdeführer konnte den Entscheid denn auch sachgerecht anfechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der Begründungspflicht ist nicht auszumachen.  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Er bringt zusammengefasst vor, die Aussagen des Beschwerdegegners 2 seien sowohl widersprüchlich als auch lückenhaft und würden keine Realkennzeichen aufweisen. Zudem würden sie nicht mit den Schilderungen von D.________ übereinstimmen, wobei dessen Aussagen ebenfalls Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen würden. Es sei offensichtlich, dass sich der Beschwerdegegner 2 und D.________ abgesprochen hätten. Dass die Ausführungen der genannten Personen nicht übereinstimmen würden, zeige sich im Übrigen auch darin, dass die Vorinstanz nicht allein der vom Beschwerdegegner 2 zu Protokoll gegebenen Tatvariante folge, sondern das Beweisergebnis "eine Kombination der unterschiedlichen Aussagen" sei. Die Vorinstanz zeige damit selbst auf, dass sie an den Aussagen des Beschwerdegegners 2 zweifle, andernfalls sie allein der von diesem zu Protokoll gegebenen Tatvariante gefolgt wäre. Ohnehin sei nicht erklärbar, wie es in wenigen Minuten zu einem abgesprochenen Angriff gekommen sein soll. So hätten er und der Mitbeschuldigte C.________ sich weder am gleichen Ort aufgehalten noch miteinander kommuniziert. Er sei nicht am Tatort gewesen, habe keinen Groll gegen den Beschwerdegegner 2 gehegt und keinen Grund gehabt, Gewalt gegen diesen anzuwenden. Die Vorinstanz lege ihm Aussagen des Mitbeschuldigten C.________ zur Last, dichte ihm Aussagen von E.________ an und projiziere die zwischen E.________ und C.________ bestehenden Probleme auf ihn. Sie begründe mit keinem Wort, inwiefern er selbst ein Motiv für die Gewaltanwendung gehabt haben soll und nehme ihn in Sippenhaft. Dass er mit dem Mitbeschuldigten C.________ in regem Kontakt gestanden sei, erweise sich zudem als aktenwidrig. Schliesslich fehle es an einem Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Gewalteinwirkung und der vom Beschwerdegegner 2 behaupteten Nasenfraktur. Was sodann den Vorwurf der Beschimpfung betreffe, habe der Beschwerdegegner 2 seinen Strafantrag zurückziehen wollen. Dass er, der Beschwerdeführer, dabei Druck auf ihn ausgeübt habe, sei nicht erstellt.  
 
6.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vor-instanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1 mit Hinweisen).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Als Beweislastregel bedeutet er, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz ist verletzt, wenn der Strafrichter eine angeklagte Person einzig mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteil 6B_1302/2020 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 147 IV 176). 
 
6.3.  
 
6.3.1. Die Vorinstanz hat die verwertbaren Aussagen des Beschwerdegegners 2 und des Zeugen D.________ zusammengefasst wiedergegeben und eingehend gewürdigt. Dabei hat sie differenziert und überzeugend aufgezeigt, dass und weshalb deren Darlegungen glaubhaft erscheinen, sodass für die Feststellung des Sachverhalts auf deren Depositionen abgestellt werden kann (vgl. angefochtener Entscheid E. III. 2 a S. 16-24). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, belegt keine Willkür. Seine Rügen erschöpfen sich weitestgehend in einer blossen appellatorischen Kritik, auf welche das Bundesgericht nicht eintritt (vgl. E. 6.2 hiervor). So beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, darzulegen, wie die Aussagen aus seiner Sicht richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er geltend macht, der Beschwerdegegner 2 habe in freier Erzählung keine Gefühle oder Erregungen geschildert, oder vorbringt, es bleibe unklar, wie es genau zum Zusammentreffen der am angeblichen Angriff beteiligten Personen gekommen sei, weshalb die ihn belastenden Darlegungen nicht als glaubhaft qualifiziert werden könnten. Im Ergebnis stellt er damit seine Beweiswürdigung jener der Vorinstanz gegenüber, was keine Willkür aufzuzeigen vermag.  
 
6.3.2. Die angeblichen Widersprüche und Ungereimtheiten, welche der Beschwerdeführer in den Aussagen des Beschwerdegegners 2 und D.________ ortet, sind nicht geeignet, erhebliche Zweifel betreffend den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt aufkommen zu lassen und ihre Feststellungen als willkürlich auszuweisen. So schliesst etwa der Umstand, dass der Beschwerdegegner 2, nachdem er zu Boden gegangen war, seine Hände schützend vor das Gesicht gehalten und seine Kapuze hochgezogen hat (kantonale Akten act. D/3, Frage 7), nicht aus, dass er die Position seiner Angreifer wahrnehmen konnte. Auch ist kein Widerspruch darin zu erblicken, wenn D.________ angibt, die Angreifer hätten kurdisch gesprochen, weshalb er sie nicht habe verstehen können (kantonale Akten act. D/4, Frage 13) oder ausführt, er wisse nicht, weshalb der Beschwerdegegner 2 angegriffen worden sei, könne sich aber vorstellen, dass es Probleme mit der Shishabar in Gossau und der Shishabar in Rorschach gebe (kantonale Akten act. D/4, Frage 16 und 55). Die Behauptung, D.________ habe genau gewusst, was angeblich gesagt wurde, findet keine Stütze in den vom Beschwerdeführer angegebenen Aktenstellen. Sie belegt keine Willkür.  
 
6.3.3. Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer ferner, wenn er behauptet, dass der Beschwerdegegner 2 und D.________ "im Kerngeschehen einen absolut anderen Ablauf" geschildert hätten. Entgegen seiner Ansicht stimmen deren Aussagen miteinander überein. Der Beschwerdeführer gibt die Ausführungen von D.________ denn auch teilweise falsch wieder. So etwa, wenn er unter Verweis auf die kantonalen Akten act. D/4 Frage 4 angibt, D.________ habe ausgesagt, dass der Mitbeschuldigte C.________ den Beschwerdegegner 2 gepackt und über das Gebüsch geworfen habe. Dies kann der angegebenen Aktenstelle nicht entnommen werden. Dass der Beschwerdeführer dazu kam, während C.________ auf den Beschwerdegegner 2 einschlug, ergibt sich sodann sowohl aus den Aussagen des Beschwerdegegners 2 als auch aus jenen von D.________. Die Behauptung, er habe sich gemäss den Ausführungen von D.________ nicht aktiv am Angriff beteiligt, keine Gewalt angewendet und auch sonst nicht auf den am Boden liegenden Beschwerdegegner 2 eingewirkt, erweist sich als haltlos. Es kann in diesem Zusammenhang auf die vorinstanzlichen Erwägungen unter E. II. 6 c S. 13 und E. III. 2 d/aa S. 19 sowie die darin angegebenen Aktenhinweise verwiesen werden. Für eine Absprache zwischen dem Beschwerdegegner 2 und D.________ bestehen keine Anhaltspunkte.  
 
6.3.4. Ebenfalls unbegründet ist die Rüge, wonach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Aussagen des Mitbeschuldigten C.________ oder von E.________ (Chef der Bar F.________) andichte. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nichts, was diese Vorbringen stützen würde. Was das Motiv des Beschwerdeführers für den Angriff angeht, erwägt die Vorinstanz unter Einbezug der vom Beschwerdeführer geäusserten Beschimpfung ("Hund von E.________i") ohne Willkür, dass die Aussage des Beschwerdegegners 2, wonach der Beschwerdeführer und C.________ gegen ihn gewesen seien, da er von der Bar F.________ nicht zu Club G.________ gewechselt habe, überzeuge. Die Behauptung, dass die Vorinstanz ihn in Sippenhaft nehme und nicht darlege, inwiefern er selbst ein Motiv für die Gewaltanwendung gehabt habe, erfolgt ohne Grund.  
 
6.3.5. Ob der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeschuldigten C.________ nicht als rege zu qualifizieren ist, kann im Weiteren dahingestellt bleiben. Selbst wenn dem so wäre, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies am Beweisergebnis etwas ändern könnte. Ebenso wenig erschliesst sich, weshalb die Vorinstanz Bundesrecht verletzen sollte, wenn sie die pauschale Bestreitung des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Tatbeteiligung als Schutzbehauptung qualifiziert und in den Aussagen von H.________ und I.________ keine entlastenden Elemente sieht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er nicht am Tatort gewesen sei, keinen Groll gegen den Beschwerdegegner 2 gehegt und keinen Grund gehabt habe, Gewalt gegen diesen anzuwenden, sind als rein appellatorisch zu werten. Desgleichen gilt, soweit er den von der Vorinstanz festgestellten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Angriff und der beim Beschwerdegegner 2 diagnostizierten Nasen- und Septumfraktur bestreitet oder behauptet, er habe entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen keinen Druck auf den Beschwerdegegner 2 ausgeübt, damit dieser seinen Strafantrag zurückziehe. Seine diesbezüglichen Ausführungen kommen einem freien Plädoyer gleich, ohne dass Willkür im Ergebnis dargetan wäre.  
 
6.3.6. Die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers erweisen sich insgesamt als unbegründet, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Entsprechend ist auch eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel zu verneinen. Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Beweislast für seine Unschuld überbunden habe, trifft nicht zu.  
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 134 Abs. 1 StGB (Angriff) und Art. 177 Abs. 1 StGB (Beschimpfung) geltend. Dabei bringt er im Wesentlichen vor, dass er keine Gewalt gegen den Beschwerdegegner 2 angewendet habe und es am Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall und der beim Beschwerdegegner 2 diagnostizierten Nasen- und Septumfraktur fehle, womit der objektive Tatbestand des Angriffs nicht erfüllt sei. Was den Vorwurf der Beschimpfung angehe, habe der Beschwerdegegner 2 klar seinen Willen geäussert, nicht mehr an der Strafverfolgung interessiert zu sein. Er habe den Strafantrag zurückgezogen, ohne dass er von ihm, dem Beschwerdeführer, unter Druck gesetzt worden wäre.  
 
7.2. Der Beschwerdeführer legt seiner Argumentation den von ihm behaupteten Sachverhalt zugrunde und entfernt sich von den willkürfreien (vgl. E. 6 hiervor), für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Darauf ist nicht weiter einzu-gehen. Die Schuldsprüche des Angriffs und der Beschimpfung sind rechtens. Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet.  
 
8.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation und der erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren zu beurteilenden Verletzung von Art. 141 Abs. 5 StPO ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Februar 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer