Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_29/2025  
 
 
Urteil vom 5. März 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 9. Dezember 2024 
(502 2024 285). 
 
 
In Erwägung,  
dass sich die Beschwerdeführerin in Verletzung der gesetzlichen Rüge- und Begründungspflichten nach Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG (siehe dazu: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2) nicht ansatzweise mit der vorinstanzlichen Begründung, die zur Abweisung der kantonalen Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 4. November 2024 geführt hat, auseinandersetzt; 
dass sich die Eingabe der Beschwerdeführerin wie in früheren Verfahren vielmehr als querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG erweist (siehe Urteil 7B_1197/2024 vom 20. Dezember 2024 mit weiteren Hinweisen); 
dass demzufolge auf die Beschwerde gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten ist; 
dass dieses Vorgehen der Beschwerdeführerin mehrfach in Aussicht gestellt worden ist (siehe bereits Urteil 7B_1197/2024 vom 20. Dezember 2024 mit weiteren Hinweisen); 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. März 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler