Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_310/2025  
 
 
Urteil vom 6. Mai 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Oberstaatsanwältin, 
An der Aa 4, 6300 Zug. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsidentin, vom 10. März 2025 (BS 2024 122). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erstattete am 13. November 2024 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Anzeige gegen insgesamt 15 Personen der Schlichtungsbehörde des Kantons Zug, des Kantonsgerichts des Kantons Zug, des Obergerichts des Kantons Zug, des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug sowie der Zuger Polizei (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Amtsmissbrauchs. Der Beschwerdeführer legt diesen im Wesentlichen zur Last, sie hätten sich im Zusammenhang mit der Kündigung des Mietverhältnisses und der Ausweisung aus der Mietwohnung in U.________ im Jahr 2019 gesetzeswidrig verhalten. Am 11. Dezember 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens in dieser Sache. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug, welches mit Präsidialverfügung vom 10. März 2025 nicht darauf eintrat. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 7. April 2025 (Postaufgabe) gelangte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Obergerichts an das Bundesgericht. Am 10. April 2025 gingen zwei weitere Eingaben des Beschwerdeführers ein, eine vom 8. April 2025, die andere vom 9. April 2025. 
 
2.  
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu seiner Legitimation als Privatkläger gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, die vorliegend auch nicht gegeben ist. Gemäss § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten des Kantons Zug vom 1. Februar 1979, Stand am 1. Januar 2018 (Verantwortlichkeitsgesetz; BSG 154.11 [VG/ZG]), haftet der Staat für den Schaden, den seine Angestellten in ihrer amtlichen Funktion jemandem widerrechtlich zugefügt haben. Dem Geschädigten steht kein Anspruch zu gegen den Beamten, der die Rechtsverletzung begangen hat (§ 6 Abs. 1 VG/ZG). Bei allen Beschuldigten handelt es sich um Mitglieder oder Angestellte von Behörden oder Gerichten des Kantons Zug, denen der Beschwerdeführer Amtsmissbrauch vorwirft, das heisst ein rechtswidriges und strafbares Verhalten in der Amtsausübung. Diese unterliegen der erwähnten Haftungsregelung des Kantons Zug. Damit hat der Beschwerdeführer von vornherein keine Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gegen die Beschuldigten. Dem Beschwerdeführer kommt keine Sachlegitimation zu. 
 
4.  
Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen von der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1), erhebt er nicht. 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitende Oberstaatsanwältin, und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Mai 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément