Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_312/2023, 7B_329/2023
Urteil vom 21. Januar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
7B_312/2023
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marc Engler,
Beschwerdeführerin,
und
7B_329/2023
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerden gegen das Teilurteil des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich, vom 7. Juni 2023 (GT230012-L / T1 + Z4).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen Rechtsanwalt B.A.________ wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und gewerbsmässigen Betrugs. Sie wirft ihm vor, bei der am 28. November 2012 erfolgten unentgeltlichen Übertragung der Stammanteile der "C.________ International (IP) GmbH" - und damit der Patente beziehungsweise des geistigen Eigentums des "C.________ Konzerns" - an die konzernfremde "C.________ Foundation" mitgewirkt zu haben sowie in Täuschungshandlungen gegenüber den Investoren involviert gewesen zu sein.
A.b. Am 10. Januar 2023 vollzog die Staatsanwaltschaft Hausdurchsuchungen in den Büroräumlichkeiten und in einem Lager der A.________ AG. Hierbei stellte sie diverse physische Unterlagen sowie zwei Speichermedien mit Aufzeichnungen vom Computer am Arbeitsplatz von B.A.________ beziehungsweise vom Server der A.________ AG, von seinem Mobiltelefon und Tablet/Notebook sicher. B.A.________ ersuchte um Siegelung dieser Gegenstände und Aufzeichnungen. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 30. Januar 2023 beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich, deren Entsiegelung.
B.
Das Zwangsmassnahmengericht erliess am 7. Juni 2023 ein Teilurteil und eine Verfügung. Mit dem Teilurteil entsiegelte es die physischen Unterlagen und die vom Computer am Arbeitsplatz von B.A.________ beziehungsweise vom Server der A.________ AG auf den zwei Speichermedien abgespeicherten Aufzeichnungen. Gleichzeitig ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung hinsichtlich der vom Mobiltelefon und Tablet/Notebook von B.A.________ auf denselben beiden Speichermedien abgespeicherten Aufzeichnungen die Durchführung einer Triage auf geheimnisgeschützte Anwaltskorrespondenz mit Rechtsanwalt D.________ an.
C.
C.a. Die A.________ AG erhebt am 14. Juli 2023 gegen das Teilurteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. Juni 2023 Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 7B_312/2023). Sie beantragt, es sei das betreffende Teilurteil aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2023 vollumfänglich abzuweisen. Es seien der A.________ AG sämtliche gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 2 sichergestellten Daten [recte: Dateien] herauszugeben beziehungsweise die erstellten Datenkopien seien zu löschen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und der A.________ AG Einsicht in die sichergestellten physischen und elektronischen "Daten" zu geben und hernach seien die vom Anwaltsgeheimnis geschützten Drittmandate im Rahmen einer Triage auszusondern und alsdann sei neu über die Entsiegelung der verbleibenden "Daten" zu entscheiden. Subeventualiter seien sämtliche sichergestellten physischen und elektronischen "Daten" vor November 2011 und nach Oktober 2015 auszusondern und danach sei neu über die Entsiegelung der verbleibenden "Daten" zu entscheiden.
C.b. B.A.________ erhebt am 14. Juli 2023 gegen das Teilurteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 7. Juni 2023 Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 7B_329/2023). Er beantragt, es sei das betreffende Teilurteil aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 30. Januar 2023 vollumfänglich abzuweisen. Es seien B.A.________ sämtliche gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 2 sichergestellten "Daten" herauszugeben beziehungsweise die von den sichergestellten Datensätzen erstellten Datenkopien zu löschen. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des Teilurteils vom 7. Juni 2023 zur Neubeurteilung an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen, wobei B.A.________ Einsicht in die sichergestellten physischen und elektronischen "Daten" zu geben und die vom Anwaltsgeheimnis geschützten Drittmandate im Rahmen einer Triage auszusondern seien. Subeventualiter seien sämtliche sichergestellten physischen und elektronischen "Daten" vor November 2011 sowie nach Oktober 2015 auszusondern und danach sei über die Entsiegelung der verbleibenden "Daten" neu zu entscheiden.
C.c. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit den beiden Stellungnahmen vom 29. August 2023 die Abweisung dieser Beschwerden in den Verfahren 7B_312/2023 und 7B_329/2023, soweit darauf eingetreten werden könne. Es gingen keine Repliken ein.
Die kantonalen Akten wurden eingeholt.
C.d. Mit Verfügung vom 18. August 2023 hat der Präsident der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts die Verfahren 7B_312/2023 und 7B_329/2023 vereinigt und die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist das Teilurteil des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich, vom 7. Juni 2023. Gegen diesen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid über die Entsiegelung von physischen Unterlagen und von auf zwei Speichermedien abgespeicherten Aufzeichnungen eines Computers, die in einem Strafverfahren sichergestellt wurden (aArt. 248 Abs. 3 lit. a StPO i.V.m. Art. 380 StPO), steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1 BGG und Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG). Zu prüfen ist, ob und inwieweit die weiteren gesetzlichen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 78 ff. BGG). Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann (Art. 29 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 1 BGG ; BGE 149 IV 9 E. 2 mit Hinweis).
1.2. Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich sind, ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, anhand der Akten oder weiterer, noch beizuziehender Aufzeichnungen und Gegenstände nachzuforschen, ob und inwiefern die beschwerdeführende Partei zur Beschwerde zuzulassen ist (BGE 133 II 353 E. 1; Urteil 7B_230/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 2.3; je mit Hinweis[en]). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, wird auf sie grundsätzlich nicht eingetreten (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 7B_230/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 2.3).
1.3.
1.3.1. Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Teilurteils. Er ist damit gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.
1.3.2. Das vorinstanzliche Teilurteil betreffend die Entsiegelung gewisser Aufzeichnungen schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab. Da es weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG betrifft, handelt es sich dabei um einen anderen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Ein solcher Entscheid ist gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1 mit Hinweis). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 148 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3; je mit Hinweis[en]).
1.3.3. Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine anschliessende Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. Wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (zum Ganzen: Urteile 7B_709/2023 vom 28. Oktober 2025 E. 1.2; 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen).
1.3.4. Der Beschwerdeführer macht ausreichend substanziiert geltend, dass das Anwaltsgeheimnis einer Entsiegelung der physischen Unterlagen und der Aufzeichnungen vom Computer an seinem Arbeitsplatz bzw. vom Server der Beschwerdeführerin entgegenstehe. Damit droht ihm diesbezüglich ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 143 IV 462 E. 1; Urteil 1B_208/2022 vom 14. April 2023 E. 1.4.1). Auf seine Beschwerde im Verfahren 7B_329/2023 ist insofern einzutreten.
1.4.
1.4.1. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um keine beschuldigte Person. Der vorinstanzliche Entscheid stellt für sie nach der Rechtsprechung einen gemäss Art. 91 lit. b BGG anfechtbaren Teilentscheid dar (Urteile 7B_1264/2024 vom 10. Juni 2025 E. 2.1; 7B_1253/2024 vom 10. Juni 2025 E. 1; je mit Hinweisen). Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist in dieser Konstellation nicht anwendbar. Auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher nicht weiter einzugehen.
1.4.2. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG). Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin ein eigenes rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entsiegelungsentscheides hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Sie erachtet sich als Inhaberin der in ihren Räumlichkeiten sichergestellten Dokumente und "Daten" in ihren rechtlich geschützten Interessen unmittelbar betroffen und entsprechend zur Beschwerde legitimiert.
1.4.3. Der Beschwerdeführer ist das geschäftsführende Organ der betroffenen Anwaltskanzlei und war als externer Rechtsanwalt der Gesellschaften der "C.________"-Gruppe umfassend mandatiert. Er ist Träger des Anwaltsgeheimnisses (Art. 321 StPO i.V.m. aArt. 171 StPO) und Inhaber der strafprozessual sichergestellten Aufzeichnungen (aArt. 248 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es geht auch nicht aus dem vorinstanzlichen Entscheid hervor, dass sie in ihrem Namen die Siegelung der sichergestellten Datenträger beantragt hätte. Es kann im vorliegenden Fall offenbleiben, ob auch noch sie selber als juristische Person zur Beschwerde berechtigt wäre: Der Beschwerdeführer ist als betroffener Geschäftsführer der Anwaltskanzlei und beschuldigte Person zur Erhebung der in der Beschwerdeschrift substanziiert vorgebrachten Rügen legitimiert (vgl. vorne E. 1.3.4). Ein konkretes selbständiges Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin, nebst dem Beschwerdeführer auch noch im eigenen Namen Beschwerde zu führen und die gleichen Rügen zu erheben, wird in der Beschwerdeschrift nicht dargetan und ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sich die sichergestellten Gegenstände und Aufzeichnungen in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin befunden haben (vgl. Urteil 1B_110/2016 vom 20. Juli 2016 E. 1). Auf die von der Beschwerdeführerin im Verfahren 7B_312/2023 erhobene Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
2.
2.1. Entscheide über strafprozessuale Zwangsmassnahmen überprüft das Bundesgericht mit freier Kognition. Die nach Art. 98 BGG (für vorsorgliche Massnahmen) vorgeschriebene Beschränkung der Beschwerdegründe ist nicht anwendbar (BGE 140 IV 57 E. 2.2 mit Hinweisen). Dies gilt somit auch für die Entsiegelung. Gerügt werden kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person geltend macht und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten namentlich, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2. Das Bundesgericht prüft im Rahmen der Beschwerde in Strafsachen nur, ob die kantonale Instanz das Bundesrecht richtig angewendet hat, also jenes Recht, welches sie im angefochtenen Entscheid anwenden musste (Urteile 7B_921/2023 vom 8. April 2025 E. 1.2; 7B_777/2023 vom 17. Dezember 2024 E. 1.3; je mit Hinweis[en]). Das Siegelungsrecht wurde in der auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzten Gesetzesreform revidiert (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Das angefochtene Teilentsiegelungsurteil datiert vom 7. Juni 2023. Massgebend für die Beurteilung der bundesgerichtlichen Beschwerde sind damit die bis zum 31. Dezember geltenden Siegelungs- beziehungsweise Entsiegelungsbestimmungen.
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, es sei denn, die Sachverhaltsfeststellung werde als offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, gerügt oder es liege ein diesbezüglicher offensichtlicher Rechtsmangel vor (vgl. Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; zur Willkürrüge BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; Urteil 6B_304/2025 vom 28. Oktober 2025 E. 3; je mit Hinweis[en]).
3.
3.1. Nach Art. 246 StPO dürfen Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (aArt. 248 Abs. 1 StPO). Stellt die Staatsanwaltschaft ein Entsiegelungsgesuch, hat das Zwangsmassnahmengericht (auf entsprechende substanziierte Vorbringen der siegelungsberechtigten Person hin) zu prüfen, ob schutzwürdige Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (aArt. 248 Abs. 2 bis 4 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.2; 141 IV 77 E. 4.1; Urteil 1B_208/2022 vom 14. April 2023).
Das Gericht klärt dann vorerst die grundsätzliche Zulässigkeit der Durchsuchung, das heisst es prüft insbesondere, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht, der Inhalt der Aufzeichnungen und Gegenstände beweisgeeignet sein dürfte (Deliktskonnex) und die Verhältnismässigkeit gewahrt ist (Urteil 7B_1264/2024 vom 10. Juni 2025 E. 3). Rügen gegen die der streitigen Zwangsmassnahme zugrunde liegende Hausdurchsuchung können (akzessorisch) ebenfalls erhoben werden (Urteil 1B_208/2022 vom 14. April 2023 E. 2 mit Hinweisen). Sind die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob schützenswerte Geheimnisinteressen betroffen sind. Allfällige geheimnisgeschützte Aufzeichnungen und Gegenstände sind auszusondern (Urteil 7B_1264/2024 vom 10. Juni 2025 E. 3 mit Hinweisen).
3.2.
3.2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die der Beschlagnahme der physischen Unterlagen und elektronischen Datenträger zugrundeliegende Hausdurchsuchung und rügt diese als unverhältnismässig und damit eine Verletzung von Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 265 StPO. Es hätte eine Editionsverfügung als mildere Massnahme erlassen werden müssen. Deshalb erweise sich die Hausdurchsuchung und damit auch die Entsiegelung als rechtswidrig (Beschwerde im Verfahren 7B_329/2023 Rzn. 20 ff.).
3.2.2. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen voraus, dass der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Sie dürfen nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV , Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO ). Im Zusammenhang mit Gegenständen und Vermögenswerten, die beschlagnahmt werden sollen, sind Zwangsmassnahmen nur zulässig, wenn die Herausgabe verweigert wurde oder anzunehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme vereiteln würde (Art. 265 Abs. 4 StPO). An die Wahrscheinlichkeit der Vereitelung sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen; es muss genügen, dass die Gefahr aufgrund der allgemeinen Erfahrung plausibel erscheint (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 33 zu Art. 265).
3.2.3. Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt oder vorläufig sichergestellt werden sollen, herauszugeben (Art. 265 Abs. 1 StPO). Keine Editionspflicht haben gemäss Art. 265 Abs. 2 StPO unter anderen die beschuldigte Person (lit. a) und Unternehmen, wenn sie sich durch die Herausgabe strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würden, und in letzterem Fall das Schutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (lit. c). Aufgrund dieses Selbstbelastungsprivilegs hätte die Strafverfolgungsbehörde weder den Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin zur Edition von beweisrelevanten Aufzeichnungen und Gegenständen verpflichten dürfen (vgl. Urteil 1B_208/2022 vom 14. April 2023 E. 4.3). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass sich die Strafanzeige nicht gegen seine Person richtet, und damit sinngemäss geltend machen will, dass die Strafverfolgungsbehörde deshalb eine Editionsverfügung hätte erlassen müssen, weicht er vom von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt ab (Art. 105 Abs. 1 BGG). Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich ein hinreichender Tatverdacht, zumindest für die Gehilfenschaft zu mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie gewerbsmässigem Betrug. Der Beschwerdeführer erhebt insoweit keine Willkürrüge (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) und setzt sich damit auch nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Hausdurchsuchungen erweisen sich daher als verhältnismässig. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.
3.3.
3.3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine fehlende Untersuchungsrelevanz und eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, indem die Datenmenge in zeitlicher Hinsicht zu wenig bzw. nicht auf den in der Strafanzeige genannten Tatzeitraum zwischen November 2011 bis Oktober 2015 eingeschränkt worden sei (Beschwerde im Verfahren 7B_329/2023 Rz. 27 ff.).
3.3.2. Um das Verhältnismässigkeitsgebot zu wahren, muss die Entsiegelung sichergestellter Aufzeichnungen und Gegenstände zur Klärung des Tatverdachts geeignet sein, also für die Strafuntersuchung potenziell beweiserheblich sein (sog. "Deliktskonnex"; Urteile 7B_741/2024 vom 22. August 2025 E. 3.3; 7B_384/2024 vom 18. März 2025 E. 5.1; 7B_94/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 3.1; 7B_211/2023 vom 7. Mai 2024 E. 4.1). Die potenzielle Beweiserheblichkeit ist nicht für die Gesamtheit der sichergestellten Elemente, sondern für jede Sicherstellung (z.B. Aktenordner, privates Mobiltelefon, geschäftliches Mobiltelefon, Laptop, Tablet) einzeln zu prüfen. Entsprechend sind diejenigen Sicherstellungen, die für die Strafuntersuchung offensichtlich irrelevant erscheinen (z.B. ein unbestrittenermassen rein privat genutztes Mobiltelefon, wenn ausschliesslich Straftaten im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit untersucht werden), nicht zu entsiegeln. Demgegenüber ist nicht zu prüfen, ob die als grundsätzlich untersuchungsrelevant erachteten Sicherstellungen (z.B. ein Mobiltelefon) ihrerseits Teilmengen enthalten (z.B. einzelne Fotos oder Videos), die für das Verfahren als irrelevant erscheinen. Es liegt vielmehr in der Natur der Sache, dass bei der Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen auch Inhalte gesichtet werden, die sich in der Folge für die Untersuchung als bedeutungslos erweisen, da eine vorausgehende detaillierte Prüfung aller sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände durch das Zwangsmassnahmengericht nicht praktikabel wäre. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei dieser Durchsuchung indessen von Amtes wegen strikt auf die Suche nach verfahrensrelevanten Inhalten zu beschränken und darf bloss solche formell beschlagnahmen und zu den Verfahrensakten nehmen (zum Ganzen: Urteil 7B_31/2025 vom 13. August 2025 E. 2.5.3 mit weiteren Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
Die Durchsuchung setzt ausserdem die Angemessenheit (Verhältnismässigkeit "im engeren Sinne") des in Frage stehenden Grundrechtseingriffs voraus. Im Rahmen dieser Beurteilung ist auch der Schwere der untersuchten Delikte Rechnung zu tragen (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO; Urteil 7B_211/2023 vom 7. Mai 2024 E. 4.1 mit Hinweisen). Das für die Entsiegelung zuständige Gericht hat zwischen dem öffentlichen Strafverfolgungsinteresse und den Interessen der betroffenen Person abzuwägen, wobei es über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt (Urteil 7B_31/2025 vom 13. August 2025 E. 2.5.4 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).
3.3.3. Gegenstand der Strafuntersuchung ist im Wesentlichen der Verdacht, dass der Beschwerdeführer an der Übertragung des geistigen Eigentums des "C.________"-Konzerns vom 28. November 2012 ohne Gegenleistung an die nicht zum C.________-Konzern gehörende Stiftung C.________ Foundation mit Sitz in U.________ und Domizil bei der Beschwerdeführerin beteiligt gewesen sei und die Investoren des "C.________"-Konzerns darüber getäuscht habe (vgl. Urteil 7B_947/2023, 7B_954/2023 heutigen Datums E. 3.2.3). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Entsiegelung der Aufzeichnungen für den Zeitraum von 2009 bis zum Tag der Hausdurchsuchung am 10. Januar 2023. Die Vorinstanz erachtet diese zeitliche Beschränkung als sachgerecht. Sie räumt zwar ein, dass die untersuchten Untreuehandlungen und täuschenden Angaben im Zeitraum der Jahre 2011 bis 2015 stattgefunden haben sollen. Sie schliesst allerdings nicht aus, dass bereits vor als auch nach dem tatrelevanten Zeitraum beweisrelevante Dokumente oder Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer zu finden sind. Sie begründet dies mit der Tatsache, dass einzelne Gesellschaften des C.________-Konzerns am 24. April 2009 resp. 23. April 2010 ins Handelsregister eingetragen wurden. Die Gesellschaften hatten somit bereits vor dem Deliktszeitraum der Jahre 2011 bis 2015, teilweise auch bereits mit dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeführerin als Geschäftsführer resp. Verwaltungsratsmitglieder, bestanden und existierten mit Bezug auf eine Gesellschaft auch weiterhin.
3.3.4. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. Zur Entsiegelung freigegeben wurden Aufzeichnungen und Gegenstände bzw. Sicherstellungen (physische Akten und Computerdaten), die grundsätzlich Daten mit Bezug auf den Gegenstand der Strafuntersuchung bildenden C.________-Konzern beinhalten. Dass diese Sicherstellungen beweiserheblich sein können, wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Dass die vor und nach dem in der Anzeige genannten Zeitraum der Jahre 2011 bis 2015 liegenden Daten offenkundig nicht untersuchungsrelevant wären, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht darzutun. An die Untersuchungsrelevanz der zu entsiegelnden Objekte und Dateien stellt die Rechtsprechung keine hohen Anforderungen (Urteil 7B_173/2022 vom 23. Oktober 2022 E. 4.3). Deshalb genügt mit der Vorinstanz, auch angesichts der Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte, wenn nicht auszuschliessen ist, dass bereits vor als auch nach dem in der Strafanzeige genannten Tatzeitraum beweisrelevante Dokumente oder Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer zu finden sein könnten. Die Entsiegelung ist in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig.
3.4.
3.4.1. Der als Rechtsanwalt tätige Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz die Missachtung von der Entsiegelung entgegenstehender Geheimhaltungsinteressen vor, indem von ihr weder in den physischen Unterlagen noch in den Computerdateien von der Untersuchung nicht betroffene Drittmandate ausgesondert worden seien. Aufgrund der ihm obliegenden gesetzlichen und strafbewehrten Pflicht zur Wahrung des Anwaltsgeheimnisses könne er im Rahmen seiner Substanziierungsobliegenheit nicht zur Nennung der Drittmandate gezwungen werden. In diesem Zusammenhang macht er sinngemäss auch geltend, dass die Vorinstanz ihm zu Unrecht eine Vorab-Triage verweigert habe.
3.4.1.1. Nicht beschlagnahmt werden dürfen nach Art. 264 Abs. 1 StPO ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung (lit. a); persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (lit. b); Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Art. 170 bis 173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (lit. c); Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder Anwalt nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist (lit. d).
3.4.1.2. Das strafbewehrte Berufsgeheimnis der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts (Art. 321 StGB; vgl. Art. 13 BGFA) geniesst in der Rechtsordnung einen besonderen Schutz, weil es für die ordnungsgemässe Ausübung des Anwaltsberufes und die Rechtsstaatlichkeit der Rechtspflege unerlässlich ist (BGE 147 IV 385 E. 2.2; Urteile 7B_777/2023 vom 17. Dezember 2024 E. 2.1 mit Hinweisen; 1B_509/2022 vom 2. März 2023 E. 3.1). Die Durchsuchung einer Anwaltskanzlei sowie die strafprozessuale Sicherstellung, Entsiegelung und Durchsuchung von anwaltlichen Aufzeichnungen und Gegenständen müssen (im Lichte von Art. 13 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV sowie Art. 8 EMRK) verhältnismässig sein.
Zwar ist die von der Zwangsmassnahme unmittelbar betroffene Person in der Regel nicht berechtigt, Geheimnisinteressen Dritter geltend zu machen (Urteile 7B_107/2022 vom 12. September 2023 E. 2.3; 1B_553/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3 mit Hinweisen), und bildet das Berufsgeheimnis kein absolutes gesetzliches Beschlagnahme- und Entsiegelungshindernis, wenn der von der Zwangsmassnahme unmittelbar betroffene Anwalt selbst beschuldigt ist (Art. 264 Abs. lit. c i.V.m. Abs. 3 StPO; vgl. BGE 140 IV 108 E. 6.5; BGE 138 IV 225 E. 6.1 bis 6.2). Mit Bezug auf die Aufzeichnungen und Gegenstände einer Anwaltsperson ist jedoch den Geheimnisschutzinteressen von nicht beschuldigten Mandantinnen und Mandanten ausreichend Rechnung zu tragen. Damit erhobene anwaltliche Aufzeichnungen und Gegenstände - unter Vorbehalt solcher aus dem Verkehr der beschuldigten (Anwalts-) Person mit ihrer Verteidigung (Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. Urteil 1B_243/2020 vom 26. Februar 2021 E. 3.1) - von der Staatsanwaltschaft durchsucht und ausgewertet werden dürfen, müssen sie zunächst einen engen Sachzusammenhang zum Gegenstand der Strafuntersuchung aufweisen bzw. für die angestrebten Untersuchungszwecke unentbehrlich sein (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO).
Bei der Abwägung der sich gegenüberstehenden Strafverfolgungs- und Geheimnisschutzinteressen ist weiter zu berücksichtigen, dass Zwangsmassnahmen, die auch in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, besonders zurückhaltend einzusetzen sind (Art. 197 Abs. 2 StPO). Bei anwaltlichen Aufzeichnungen fällt ins Gewicht, dass sie regelmässig von Art. 13 BV in besonderem Masse geschützte, sensible höchstpersönliche Informationen aus der Privat- und teilweise der Geheimsphäre von Madantinnen und Mandanten enthalten, weshalb nicht pauschal sämtliche vertraulichen Mandatsinformationen eines beschuldigten Anwalts zur Durchsuchung an die Staatsanwaltschaft freigegeben werden dürfen (vgl. Urteile 1B_96/2013 vom 20. August 2013 E. 4 bis 5; 1P.1/1995 vom 22. März 1995 E. 2e). Im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Verhältnismässigkeit der genannten Zwangsmassnahmen ist auch der Schwere der untersuchten Delikte Rechnung zu tragen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO).
3.4.1.3. Im Falle der Sicherstellung von Aufzeichnungen und Gegenständen einer Anwaltsperson in ihren Räumlichkeiten kann grundsätzlich auf die nähere Konkretisierung der offensichtlich betroffenen Geheimhaltungsrechte ihrer Mandantinnen und Mandanten verzichtet werden (Urteil 1B_243/2020 vom 26. Februar 2021 E. 3.2 mit Hinweis). Das Zwangsmassnahmengericht nimmt selbst eine Sichtung der Aufzeichnungen und Gegenstände vor, um diejenigen auszusortieren, welche für die Untersuchung nicht von Nutzen sind. Dies gilt insbesondere bei Drittmandaten, die in keinem Sachzusammenhang zum Gegenstand der Strafuntersuchung stehen (vgl. Art. 264 Abs. 1 lit. c und d StPO ). Bei den Aufzeichnungen und Gegenständen, welche das Zwangsmassnahmengericht der Untersuchungsbehörde zur Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung freigibt, hat es die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Vertraulichkeit Dritter zu wahren (BGE 145 IV 273 E. 3.2 mit Hinweisen). Das Zwangsmassnahmengericht kann zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen eine sachverständige Person beiziehen (aArt. 248 Abs. 4 StPO; vgl. Urteil 1B_495/2020 vom 4. März 2021 E. 7.3).
3.4.1.4. Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von aArt. 248 Abs. 1 StPO) spätestens im Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ausreichend zu substanziieren. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 und E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3 und E. 5.6; Urteil 1B_551/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.4.1.5. Das Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) steht auch der siegelungsberechtigten Person im Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht zu (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. aArt. 248 StPO). Dies gilt für die Akten des Entsiegelungsverfahrens uneingeschränkt. Davon zu unterscheiden ist die Einsicht in die sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände. Beantragt die Inhaberin oder der Inhaber sichergestellter Aufzeichnungen und Gegenstände "Akteneinsicht" in ebendiese, um auf diesem Weg allfällige tangierte Geheimnisinteressen zu substanziieren, ist dieses Recht nach der Rechtsprechung nur zurückhaltend zu gewähren. In der Regel weiss die Inhaberin oder der Inhaber bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung und Siegelung, was der Inhalt ihrer oder seiner Aufzeichnungen und Gegenstände ist. Nur wenn die betroffene Person nachvollziehbar begründet, weshalb sie ohne nachträgliche Gesamtdurchsicht der Aufzeichnungen und Gegenstände überhaupt nicht in der Lage wäre, ihre mit Anfangshinweisen bereits plausibel gemachten Geheimnisinteressen ausreichend zu substanziieren, kann sich eine solche umfassende "Akteneinsicht" von Bundesrechts wegen ausnahmsweise als geboten erweisen (Urteile 7B_1253/2024 vom 10. Juni 2025 E. 2.3.3; 7B_489/2023, 7B_491/2023, 7B_521/2023 vom 25. November 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen).
3.4.2. Die Strafverfolgungsbehörden haben die von der Siegelung betroffenen Datenträger in den Räumlichkeiten und in einem Lagerraum der Anwaltskanzlei des Beschwerdeführers strafprozessual sichergestellt. Die Gegenstand dieses Verfahrens bildende Sicherstellung umfasst physische Unterlagen zur Angelegenheit "C.________", aber auch Dateien vom Computer des Beschwerdeführers, der nach sachverhaltsrelevanten Stichworten zum Thema "C.________" durchsucht worden war (zur Sicherstellung und Entsiegelung des Mobiltelefons und des Tablets vgl. Urteil 7B_947/2023, 7B_954/2023 heutigen Datums). Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer ein Recht auf Vorab-Triage mit vollständiger Einsicht in die gesiegelten Daten und elektronischen Aufzeichnungen ab und hiess das Entsiegelungsbegehren der Beschwerdegegnerin mit Bezug auf die physischen Unterlagen und die vom Computer erhältlich gemachten Dateien gut. Zur Begründung führt sie aus, dass sowohl hinsichtlich der physischen Unterlagen wie auch der Computerdateien bereits bei der Sicherstellung eine Eingrenzung auf das im Strafverfahren betroffene Mandat erfolgt sei, sodass bei der Durchsuchung keine Rechte von unbeteiligten Dritten verletzt würden.
3.4.3. Die Entsiegelung der sichergestellten physischen Unterlagen und der Computerdateien verletzt kein Bundesrecht. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer in einer der Beschwerdegegnerin zugänglichen Eingabe grundsätzlich nicht verpflichtet werden kann, die Identität seiner Mandantinnen und Mandanten preiszugeben. Eine solche Offenlegung würde nur dann in Betracht kommen, wenn ihm das Zwangsmassnahmengericht ausdrücklich zusichert, dass die betreffende Liste streng vertraulich behandelt und zusammen mit den ausgesonderten Unterlagen der Drittmandate vernichtet wird (vgl. Urteil 1B_551/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.3). Es wäre also grundsätzlich Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts, berufsgeheimnisgeschützte Dateien von der Entsiegelung auszunehmen, allenfalls unter Beizug einer sachverständigen Person. Dies entbindet den Beschwerdeführer jedoch nicht gänzlich von seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit.
Was die beschlagnahmten physischen Unterlagen zum Thema "C.________" betrifft (Archivschachteln und Handakten), begnügt sich der Beschwerdeführer mit der pauschalen Behauptung, es könnten sich darunter möglicherweise Drittmandate befinden. Damit wird er seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit nicht gerecht. Nähere Angaben zu den Fundorten der zu schützenden Drittmandate wären dem Beschwerdeführer auch ohne Namensangabe seiner Mandantinnen und Mandanten zumutbar gewesen. Es ist von einer sorgfältigen und gewissenhaften Mandatsführung auszugehen (Art. 12 lit. a BGFA). Dazu gehört unter anderem eine systematische (Archiv-) Ablage. Beim Auffüllen von Archivschachteln mit Dossiers gehört zu einer sorgfältigen Ablage, dass der Inhalt entweder auf der Archivschachtel oder in einer Liste vermerkt ist, ansonsten es ausgeschlossen erscheint, das entsprechende Dossier zurückzufinden. Das gleiche gilt mit Bezug auf den Namen eines Mandanten tragende Handakten. Es ist nicht Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts, die vorliegend thematisch auf das Thema "C.________" begrenzten physischen Unterlagen nach allenfalls verlorenen Dokumenten und Dossiers von Drittmandaten zu durchforsten. Aus den gleichen Gründen musste die Vorinstanz mit Bezug auf diese physischen Unterlagen auch keine Vorab-Triage unter Ausschluss der Beschwerdegegnerin vornehmen.
Auch hinsichtlich der vom Computer sichergestellten Dateien belässt es der Beschwerdeführer bei der pauschalen und vagen Behauptung, dass sich darunter allenfalls zu schützende Drittmandate befinden könnten. Die vom Computer sichergestellten Dateien wurden mit einer sachverhaltsbezogenen Stichwortsuche ermittelt. Die erzielten Treffer wurden für jeden einzelnen Suchlauf, das heisst jedes einzelne verwendete Stichwort, auf einem externen Datenträger mit einer separaten Asservaten-Nr. abgespeichert. Der Beschwerdeführer verfügte weiterhin über seine Computerdateien und ihm waren die verwendeten Suchbegriffe bekannt. Mit einem eigenen Suchlauf hätte er verifizieren können, ob sich unter den erzielten Treffern solche Drittmandate befinden. Entsprechend hätte er dem Zwangsmassnahmengericht zumindest den betreffenden Fundort (Asservaten-Nr.) dieser Drittmandate mitteilen können. Eine Vorab-Triage für die Ermittlung zu schützender allfälliger Drittmandate war auch mit Bezug auf die Computerdateien nicht erforderlich. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet.
4.
Auf die Beschwerde im Verfahren 7B_312/2023 ist nicht einzutreten. Die Beschwerde im Verfahren 7B_329/2023 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sich die Prüfung der Beschwerde im Verfahren 7B_312/2023 ausschliesslich auf die formelle Eintretensfrage beschränkt, sind der Beschwerdeführerin die Kosten in Höhe von einem Viertel aufzuerlegen. Im übrigen Umfang sind sie vom Beschwerdeführer zu tragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde im Verfahren 7B_312/2023 wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde im Verfahren 7B_329/2023 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 4'000.-- werden zu 1/4 der Beschwerdeführerin und zu 3/4 dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Januar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier