Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_319/2025  
 
 
Urteil vom 10. Juni 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 18. März 2025 (SBK.2025.58). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer und B.________ wurden am 17. Oktober 2024 in U.________ angehalten und einer Verkehrskontrolle unterzogen. Am 3. Dezember 2024 erstatteten sie Strafanzeige gegen eine bei der Verkehrskontrolle beteiligte "Polizeibeamtin", C.________, der sie im Wesentlichen "Verletzung der Privatsphäre", einfache Körperverletzung und Amtsmissbrauch vorwarfen. Am 17. Februar 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse und sah davon ab, Parteientschädigungen zuzusprechen. Die Verfügung wurde am 18. Februar 2025 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. Auf die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Aargau erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 18. März 2025 nicht eingetreten. Dagegen gelangt der Beschwerdeführer am 9. April. 2025 (Postaufgabe) mit "Einsprache" ans Bundesgericht und beantragt "die vollständige Überprüfung des Falles". 
 
2.  
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sind ausschliesslich der angefochtene Entscheid des Obergerichts vom 18. März 2025 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt oder thematisiert, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2). Dies trifft namentlich auf die Anträge des Beschwerdeführers zu, ein anderes, ihn selbst betreffendes, Strafverfahren solle "endgültig eingestellt" und von einer Eintragung in seinem Strafregister solle abgesehen werden. 
 
3.  
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu: Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). 
 
4.  
Die Vorinstanz trat auf die bei ihr eingereichte Beschwerde vom 7. März 2025 nicht ein, da diese verspätet erhoben worden war (angefochtener Entscheid E. 2). Der Beschwerdeführer bestätigt ausdrücklich, die Beschwerde nicht innert Frist eingereicht zu haben: "Verspätet - das erkenne ich an - reich[t]e ich diesen Einspruch ein, [dies] aufgrund schwerwiegender persönlicher, finanzieller und gesundheitlicher Schwierigkeiten. Doch das Recht auf faire Behandlung und die Wiederherstellung der Wahrheit verjährt nicht und darf auch nicht durch die Unfähigkeit eines Bürgers, rechtzeitig zu handeln, aufgehoben werden." (Beschwerde S. 1). Da einzig dies Prozessgegenstand ist (vgl. E. 2 hiervor), fehlt es der Beschwerde an einer Begründung, weshalb die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben soll. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. 
Im Übrigen macht der Beschwerdeführer keinen Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geltend, was wiederum eine unzureichenden Begründung darstellt. Ein Zivilanspruch steht dem Beschwerdeführer offensichtlich auch nicht zu: Dem Strafverfahren, das nach dem Willen des Beschwerdeführers durchgeführt werden soll, liegt eine amtliche Handlung der von ihm (und B.________) beanzeigten C.________ anlässlich einer Strassenverkehrskontrolle zugrunde. Allfällige Ansprüche gegen Amtspersonen beurteilen sich ausschliesslich nach dem kantonalen Haftungsgesetz und sind deshalb öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 des Haftungsgesetzes des Kantons Aargau vom 24. März 2009 [Haftungsgesetz/AG; SAR 150.200]; § 75 und § 100 Abs. 3 der kantonalen Verfassung vom 25. Juni 1980 [SAR 110.000]). Damit fehlt es dem Beschwerdeführer an der Sachlegitimation. 
Der Beschwerdeführer macht ferner nicht ansatzweise geltend und es ist nicht ersichtlich, dass er Opfer von unzulässiger staatlicher Gewalt wurde, weshalb auch nicht unter diesem Titel auf seine Beschwerde einzutreten ist (vgl. BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1; 131 I 455 E. 1.2.5). 
 
5.  
Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen von der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), erhebt er nicht. 
 
6.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und C.________, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Juni 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément